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Schadensersatzanspruch eines Tankstellenbetreibers wegen Falschbetankung

LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 45/16, Urteil vom 07.07.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass im Zuge der Belieferung mit – der Klägerin durch die Beklagte zu 2 verkauften – Kraftstoffen die Beklagte zu 1 am 25. April 2015 die Kraftstofftanks der klägerischen …-Tankstellenanlage in W.-H., …straße …, falsch betankt hat.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten die Beklagten jeweils auf sich.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen versehentlich falscher Betankung der Kraftstofftanks der klägerischen Tankstelle.

Schadensersatzanspruch eines Tankstellenbetreibers wegen Falschbetankung
Symbolfoto: Von jaboo2foto /Shutterstock.com

Die Klägerin betreibt eine Tankstelle in W.-H., ….straße …. Die Kraftstoffe kaufte sie regelmäßig von der Beklagten zu 2. Diese wiederum beauftragte die H. Mineralöl GmbH mit der Ausführung der Lieferung, sei es durch eigene Leute, sei es durch Subunternehmer, darunter den Beklagten zu 1, der ein Speditionsunternehmen betreibt. Im Falle der Klägerin entsprach es einer ständigen Übung, dass die Kraftstoffe durch Mitarbeiter des Beklagten zu 1 auch zur Nachtzeit angeliefert und selbständig in die Kraftstofftanks der Tankstelle eingefüllt wurden. Am 25. April 2015 gegen 2.00 Uhr belieferte der Beklagte zu 1 im Auftrag der – ihrerseits von der Beklagten zu 2 beauftragten – H. Mineralöl GmbH die Klägerin mit Kraftstoffen. Infolge eines Versehens füllte der Fahrer des Beklagten zu 1 Benzinkraftstoff in den Dieseltank und Dieselkraftstoff in einen der Benzintanks. Beide Tanks waren im Zeitpunkt der Befüllung noch teilweise gefüllt. Infolge dessen vermischte sich der vorhandene Kraftstoff mit dem nachgefüllten andersartigen Kraftstoff. Erst am Morgen des 27. April 2015 wurde die Klägerin durch Reklamationen von Kunden der Tankstelle, die ihre Autos mit vermischtem Kraftstoff betankt hatten, auf das Versehen aufmerksam. Sie stellte den weiteren Verkauf ein und informierte ihre Kundschaft über das Vorkommnis. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin 13.645 l Dieselgemisch und 11.625 l Benzingemisch E 5 an ihre Kunden verkauft.

Die Klägerin trägt vor, den Tankstellenbetrieb für die Dauer von zwei Tagen eingestellt zu haben, um den vermischten Kraftstoff abzupumpen und die Tanks neu zu befüllen. In der Werkstatt habe aus diesem Grund sowie deshalb nicht wie geplant gearbeitet werden können, weil falsch betankte Autos von Kunden hätten repariert werden müssen. Es sei anzunehmen, dass bei durchschnittlich 40 l Kraftstoff pro Kundenfahrzeug insgesamt etwa 600 Kundenautos mit Kraftstoffgemisch betankt worden seien. Der der Klägerin durch die versehentliche Falschbetankung von zwei ihrer Tanks entstandene Schaden sei noch im Entstehen begriffen und lasse sich insgesamt noch nicht beziffern, zumal sie in den Augen ihrer Kunden einen massiven Image- und Vertrauensverlust erlitten habe.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der durch den Fahrer der Firma Z. durchgeführten Falschbetankung des Kraftstofftanks ihrer Tankstellenanlage in H. am 25.04.2015 entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 macht geltend, das Feststellungsbegehren sei jedenfalls insoweit unzulässig, als die Klägerin den ihr entstandenen Schaden bereits beziffern könne. Im Verhältnis zu ihm, dem Beklagten zu 1, gebe es keine Anspruchsgrundlage, weder eine vertragliche noch eine quasi-vertragliche noch eine gesetzliche. Ob den Beklagten zu 1 ein Verschulden treffe, sei fraglich. Die Klägerin hingegen treffe jedenfalls ein ganz erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens. Sie habe ihre Prüf- und Überwachungspflichten schuldhaft vernachlässigt, indem sie die Belieferung mit Kraftstoff durch den Beklagten zu 1 nicht überwacht sowie ohne weiteres zugelassen habe, dass nach der Belieferung Kunden  an der Tankstelle hätten tanken können. Die gebotene Zusammenschau der ursprünglichen Füllstände der Tanks, der jeweiligen Liefermengen und der nachträglichen Füllstände der Tanks hätte der Klägerin das Versehen offenbart. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin grundsätzlich für das Entladen des Kraftstoffs zuständig gewesen sei.

Die Beklagte zu 2 trägt vor, sich die Verteidigung des Beklagten zu 1 zu eigen zu machen. Die Klägerin müsse auf Zahlung klagen, soweit sie den ihr entstandenen Schaden beziffern könne. Überhaupt fehle es am Feststellungsinteresse, da die Klägerin die Höhe des Schadens mittlerweile vollständig werde angeben können. Eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten lasse sich nicht begründen. Im Falle des Beklagten zu 1 komme nur eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht, deren Voraussetzungen nicht belegt würden. Im Falle der Beklagten zu 2 seien Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht denkbar. Vertragliche Ansprüche wiederum setzten voraus, dass sich die Beklagte zu 2 des Beklagten zu 1 als Erfüllungsgehilfen bedient habe, was bestritten werde. Ungeachtet dessen fehle es an der Kausalität zwischen der fehlerhaften Befüllung der Tanks durch den Fahrer des Beklagten zu 1 und den den Kunden der Klägerin entstandenen Folgeschäden. Für solche Schäden habe der Haftpflichtversicherer der Klägerin aufzukommen. Im Übrigen treffe die Klägerin insoweit ein erhebliches Mitverschulden. Da der von ihr betriebenen Tankstelle ein elektronisches Sicherungssystem fehle, das die Betankung von Kundenfahrzeugen mit falschem Kraftstoff verhindere, hätte sie in dieser Hinsicht anderweit Vorsorge treffen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 verwiesen (AS 163).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

II.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig (§ 29 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung geltend, die in W.-H. zu erfüllen gewesen ist.

Auch hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dass die Klägerin einen Teil des ihr entstandenen Schadens bereits beziffern könnte, steht dem nicht entgegen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, seine Klage in ein Leistungsbegehren und in ein Feststellungsbegehren aufzuteilen, solange der insgesamt entstandene Schaden nicht abschließend beziffert werden kann (so noch zuletzt BGH, NJW-RR 2016, 759). Letzteres steht für das Gericht außer Zweifel. Der Schadenstag (25. April 2015) hat im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (14. März 2016) noch kein Jahr zurückgelegen. Dass dieses Geschehen für Hunderte von Autofahrern, die das eine oder das andere Benzin-Diesel-Gemisch getankt hatten, mit großem Ärger verbunden war und im Einzugsgebiet der Tankstelle für Gesprächsstoff sorgte, liegt auf der Hand. Unter diesen Umständen erscheint als nicht nur möglich, sondern als wahrscheinlich, dass der Ruf der Klägerin Schaden litt und fortan mancher Kunde – zumindest erst einmal – einen Bogen um die Tankstelle machte, so dass der Klägerin Gewinn entging, den sie sonst erzielt hätte. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns kommt in Betracht, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist, den sie bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht hat beziffern können, und dass ihr auch noch seither sowie in Zukunft weiterer Schaden entstanden ist und noch entstehen wird.

Soweit die Beklagte zu 2 entgegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung neu vorgetragen hat, der Beklagte zu 1 habe vorgerichtlich seine Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt (S. 3 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2016, AS 197), hat das Gericht keinen Grund gesehen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 1 seine Haftung ausdrücklich in Abrede gestellt und die Abweisung der Klage beantragt. Auch hat die Beklagte zu 2 durch ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Versicherer des Beklagten zu 1 fordere unterdessen von der Klägerin zurück, was er geschädigten Kfz-Eigentümern an Schadensersatz geleistet habe (s. S. 2 des Protokolls, AS 165; ähnlich S. 5 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 27. Juni 2016, AS 201, sowie das dem Schriftsatz beigefügte Schreiben der E. Versicherung AG vom 23. Februar 2016, Anl. AS 215).

III.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern Anspruch auf Ersatz sämtlichen Schadens, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass im Zuge der Belieferung mit – der Klägerin durch die Beklagte zu 2 verkauften – Kraftstoffen die Beklagte zu 1 am 25. April 2015 die Kraftstofftanks der klägerischen …-Tankstellenanlage in W.-H., …straße …, falsch betankt hat.

Der Anspruch ergibt sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2 aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag über den Verkauf von und die Belieferung mit Kraftstoffen, im Verhältnis zum Beklagten zu 1 aus der Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen der H. Mineralöl GmbH und dem Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrag (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten der Klägerin als der Dritten (§ 328 Abs. 1 BGB; s. BGH, NJW 2008, 289, 291 Rz. 30; 2009, 1205, 1207 Rz. 28; Koller, Transportrecht, 8. Aufl. 2013, § 407 Rn. 35; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 407 Rn. 17; Oetker/Paschke, HGB, 4. Aufl. 2015, § 407 Rn. 62).

Unter dieser Voraussetzung hat die Klägerin als Empfängerin und Drittbegünstigte gegenüber dem Beklagten zu 1 eigene vertragliche Ansprüche erworben, im Falle der Leistungsstörung auch eigene vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 328 Rn. 5).

1.

Der Beklagte zu 1 hatte nach den Umständen des konkreten Falls im vertraglichen Verhältnis zur H. Mineralöl GmbH die Verpflichtung übernommen, die Kraftstoffe bei der Klägerin zu entladen, indem er die Kraftstoffe in die Tanks pumpte. Zwar gilt insoweit allgemein, dass den Transportunternehmer Entladepflichten nur dann treffen, wenn er solche bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich oder stillschweigend – beispielsweise bei Vereinbarung eines Einsatzes von Fahrzeugen mit Entladevorrichtungen (Kipper, Silolastwagen, Tankfahrzeuge) – übernommen hat (so BGH, VersR 1985, 1035). Genau dies war aber hier der Fall. Die Klägerin war dafür gerade nicht zuständig.

Die Beklagte zu 2 ihrerseits hatte sich im vertraglichen Verhältnis zur Klägerin zu solcher Entladung verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1 diese Verpflichtung im vertraglichen Verhältnis zu der von der Beklagten zu 2 beauftragten H. Mineralöl GmbH übernommen hatte.

2.

Wird wiederum – wie hier – das Gut zwar beim richtigen Empfänger zur rechten Zeit abgeliefert, wird jedoch durch den Ablieferungsvorgang ein Schaden verursacht, etwa indem das Gut versehentlich nicht in den entsprechenden Tank, sondern in den benachbarten Tank entleert wird, so dass es dort zu einem Vermischungsschaden kommt, so haftet der Frachtführer nach Maßgabe des § 280 BGB grundsätzlich unbegrenzt. Aus dem Frachtrecht des HGB ergibt sich keine (begrenzende) Haftungsnorm (vgl. Thume, r+s 2006, 89, 90 unter III 2, 2.3; ebenso Koller, § 433 HGB Rn. 4; Schaffert, in: Ebenroth u.a., HGB, 3. Aufl. 2015, § 433 Rn. 6). Es handelt sich insbesondere nicht um Güter- und Verspätungsschäden oder um daraus erwachsene Folgeschäden, für die das Gesetz in §§ 425 ff. HGB die Haftung begrenzende Vorschriften enthält. Vielmehr hat sich in diesem Fall ein allgemeines Lebensrisiko und keines der beförderungstypischen Haftungsrisiken verwirklicht, für die ein Grund zu Haftungsobergrenzen besteht (vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, § 433 HGB Rn. 3). Dass der Beklagte zu 1 die vertragliche Verpflichtung übernommen hatte, den Kraftstoff zu entladen, macht insoweit keinen Unterschied. Auch wenn die Abladeverpflichtung im Rahmen eines Beförderungsvertrages übernommen wird, führt dies nicht dazu, die mit dem Abladen verbundenen Risiken als beförderungstypisch zu qualifizieren. Das Abladen wird dadurch nicht zu einem Element der Beförderung, die in dem Moment beendet war, als der Tanklastzug des Beklagten zu 1 in der klägerischen Tankstelle zum Halten kam (s.a. Oetker/Paschke, § 433 HGB Rn. 4, zu nicht beförderungstypischen logistischen Zusatzleistungen wie Kommissionierung, Etikettierung, Bearbeitung, Demontage und Montage des Beförderungsgutes). Die volle Haftung umfasst auch durch Rechtsgutsverletzung verursachte mittelbare Vermögensschäden (vgl. Schaffert, in: Ebenroth u.a., § 433 HGBG Rn. 6), hier die Vermögensschäden, die sich mittelbar aus der Verletzung des Eigentums (oder des Eigentumsanwartschaftsrechts) am noch vorhandenen Kraftstoff ergeben haben.

3.

Der Fehler, der bei der Befüllung der beiden Kraftstofftanks unterlief, war auch adäquat kausal für die Schäden, die den Kunden der Klägerin beim Betanken ihrer Kraftfahrzeuge mit vermischtem Kraftstoff entstanden. Es fehlt insoweit nicht am Zurechnungszusammenhang.

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Die von der Beklagten zu 2 angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts München (BeckRS 2016, 05195 Rz. 26) verneint einen solchen Zurechnungs- oder Schutzzweckzusammenhang bei der Prüfung der Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers dessen, der Halter des im Zuge einer Falschbetankung eingesetzten Tankwagens war. Es geht hier aber nicht um die Haftung wegen des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs gemäß § 7 StVG und nicht um die Frage von Direktansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Vielmehr kann die Frage einer Haftung des Beklagten zu 1 gemäß § 7 StVG offen bleiben.

4.

Dass der Beklagte zu 1 die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, ist schon nicht dargetan worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er seinen Fahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht hatte. Maßgeblich ist die Regelung der §§ 278 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Der Beklagte zu 1 hat das Versehen seines Fahrers, der die Tanks fahrlässigerweise verwechselt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Nichts anderes gilt für das Vertretenmüssen der Beklagten zu 2. Dass sich die H. Mineralöl GmbH als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2 des Beklagten zu 1 als Hilfsperson bediente, machte ihn zum Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 2. Denn diese war mit der Beauftragung eines Subunternehmers durch die H. Mineralöl GmbH ausdrücklich einverstanden (s. S. 2 des Protokolls, AS 165; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 278 Rn. 9).

5.

Ein Mitverschulden der Klägerin haben die Beklagten weder dargetan noch bewiesen.

Unstreitig entsprach es einer ständigen Übung, dass die Kraftstoffe durch Mitarbeiter des Beklagten zu 1 auch zur Nachtzeit angeliefert und selbständig in die Kraftstofftanks der Tankstelle eingefüllt wurden. Es liegt auf der Hand, dass der ständigen Übung eine stillschweigende Übereinkunft der Parteien zugrundelag oder damit verbunden war. Nunmehr geltend zu machen, die Klägerin hätte die Betankung überwachen müssen, ist damit nicht vereinbar und erscheint als treuwidrig (§ 242 BGB). Das vom Beklagten zu 1 angeführte Urteil des Oberlandesgerichts München steht hierzu nicht im Widerspruch. Das Urteil behandelt einen Einzelfall, dessen Vorgeschichte nicht näher mitgeteilt wird und für den das Oberlandesgericht München eine Überwachungspflicht des Tankstellenbetreibers ohne jede Begründung bejaht (BeckRS 2016, 05195 Rz. 30). Der vom Beklagten zu 1 zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg (OLGR 2008, 895) gibt für die rechtliche Beurteilung dieses Falles nichts her. Das Oberlandesgericht Hamburg verneint Direktansprüche des Tankstellenbetreibers gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer dessen, der Halter des im Zuge einer Falschbetankung eingesetzten Tankwagens war. Darum geht es hier nicht. Ob sich die Haftung des Beklagten zu 1 nicht nur aus Vertragspflichtverletzung, sondern auch aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben könnte, kann dahinstehen.

Ebenso wenig kann der Klägerin vorgeworfen werden, sie hätte sich nach jeder Betankung, so auch nach der Betankung vom 25. April 2015, durch eine Zusammenschau der ursprünglichen Füllstände der Tanks, der jeweiligen Liefermengen und der nachträglichen Füllstände der Tanks Gewissheit über die Ordnungsmäßigkeit der Befüllung verschaffen müssen. Eine solche Verpflichtung oder – dem eigenen Interesse dienende – Obliegenheit lässt sich nicht begründen. Denn die Aufgabe, drei unterschiedliche Kraftstoffe in drei unterschiedliche und entsprechend gekennzeichnete Tanks einzufüllen, stellt keine hohen Anforderungen an den, der die Aufgabe zu erfüllen hat. Sie ist darum als unter gewöhnlichen Umständen nicht fehlerträchtig anzusehen. Sie wird täglich vieltausendfach mit wenigen Handgriffen ausgeführt. Aufgrund dieser Erwägungen durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass beim Nachfüllen ihrer Kraftstofftanks kein solcher Fehler gemacht wurde, wie er dem Mitarbeiter des Beklagten zu 1 dann tatsächlich unterlief.

Aufgrund dieser Erwägung ist auch die – unkonkret gebliebene – Einwendung der Beklagten zu 2 ohne Belang, wonach die Klägerin anderweit hätte Vorsorge treffen können und müssen, um dem Risiko von Falschbetankungen wirksam zu begegnen.

Soweit die Beklagte zu 2 entgegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung neu vorgetragen hat, die Klägerin habe nach dem mit ihr geschlossenen Vertrag eine Kontrollpflicht übernommen (S. 5 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2016, AS 201), hat das Gericht keinen Grund gesehen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Der von der Beklagten zu 2 vorgelegte Vertrag regelt nämlich, anders als von ihr gemeint, keine umfassende Kontrollpflicht, sondern eine Überprüfungsobliegenheit der Klägerin mit Bezug auf die „Richtigkeit der abgeladenen Mengen“, die ohne fristgerechte Rüge „als anerkannt“ gelten sollen (Punkt 5 der Vertragsbedingungen, Anl., AS 211). Um die Frage der richtigen Mengen geht es hier nicht.

Das erkennende Gericht hat auch keinen Grund gesehen, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, soweit die Beklagte zu 2 entgegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung neu vorgetragen hat, „[s]ehr wohl verfüg[t]en Tankstellen auch über stationäre Kontrollstationen für die Befüllvorgänge ihrer Tanks, wodurch […] Falschbefüllung und Vermischung ausgeschlossen werden [könne]“ (Schriftsatz vom 6. Juli 2016, AS 251). Dieses ganz allgemein gehaltene Vorbringen weicht vom ursprünglichen Vortrag der Beklagten zu 2 in der Klageerwiderung ab, wonach „üblicherweise […] ein elektronisches Sicherungssystem verhindern [solle], dass falscher Kraftstoff aus der Säule fließ[e]“ (S. 3 der Klageerwiderung, AS 159). Stattdessen wendet die Beklagte zu 2 nunmehr ein, durch ein elektronisches Sicherungssystem könne verhindert werden, dass falscher Kraftstoff aus dem Tankwagen in den Erdtank der Tankstelle fließe. In der in Bezug genommenen Anlage (AS 253) ist die Rede von einem „System […] für die Treibstoffauslieferung beginnend bei der Befüllung des Tankwagens am Depot bis zum Abladen des Treibstoffs an der Tankstelle“ und davon, dass „eine Fehlbetankung bzw. Produktvermischung in den Tankwagen und an der Tankstelle verhindert“ werde. Mithin wendet sich der Hersteller des Systems an denjenigen, der Treibstoff ausliefert und damit zuerst den eigenen Tankwagen und zuletzt den Tank an der Tankstelle befüllt. Dass der Beklagte zu 1 ein solches System nicht nutzte, ist unstreitig. Der Beklagte zu 1 hat sich in der mündlichen Verhandlung kurz zu dieser technischen Möglichkeit geäußert und sinngemäß erklärt, nur die A-Tankstellen der großen Marken seien in der Weise ausgerüstet, dass jeweils nur ein bestimmter Schlauch des Tankwagens auf den bestimmten Einfüllstutzen des entsprechenden Erdtanks passe. Ob die Nutzung eines solches Systems im Frühjahr 2015 dem üblichen technischen Standard entsprach, erscheint allein deshalb als fraglich und wird auch nicht ausdrücklich behauptet. Dies alles kann dahinstehen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte zu 1 kein solches System nutzte, ohne dass dieser Umstand Kontrollpflichten oder -obliegenheiten auf Seiten der vom Beklagten zu 1 belieferten Klägerin begründet hätte. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 2 auch in diesem Zusammenhang nicht dazu vor, was die Klägerin denn zumutbarerweise an zuverlässigen Vorsorgemaßnahmen hätte ergreifen können und müssen.

6.

Der Beklagte zu 1 vertritt zuletzt die Auffassung, im Verhältnis zu den Kunden der Klägerin bestehe zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 ein Gesamtschuldverhältnis. Die Klägerin sei jedenfalls im Verhältnis zu ihren Kunden verpflichtet gewesen, die Anlieferung des Kraftstoffs zu überwachen und zu überprüfen. Dieser Umstand führe zu einer Verkürzung der Haftung des Beklagten zu 1 um mindestens 50% (Schriftsatz vom 28. Juni 2016, AS 217).

Diese Auffassung wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Es liegt auf der Hand, dass die Kunden der Klägerin ihr gegenüber kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, darunter auch Schadensersatzansprüche, erworben haben. Doch kann dahinstehen, ob die Kunden auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 Schadensersatzansprüche erworben haben und ob es sich in dem Zusammenhang bei der Klägerin und dem Beklagten zu 1 um Gesamtschuldner handelt. Entscheidend ist, dass es in einem solchen Fall keinen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich gäbe. Eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ergibt sich hier entweder aus dem Frachtvertrag als Vertrag zugunsten Dritter, der das Haftungsrisiko für den Fehler beim Befüllen der Tanks der Tankstelle nur dem Beklagten zu 1 zuweist, oder – jedenfalls – aus dem bei Schadensersatzansprüchen für die Verteilung maßgeblichen § 254 BGB, dessen Anwendung hier, wie gesagt, gerade nicht zur Feststellung eines Mitverschuldens der Klägerin führt (vgl. Palandt/Grüneberg, § 426 BGB Rn. 9, 14).

7.

Schließlich ergibt sich aus § 421 BGB, dass es sich bei den Beklagten zu 1 und 2 um Gesamtschuldner handelt: Jeder der beiden ist in vollem Umfang schadensersatzpflichtig, die Klägerin ist aber nur einmal zur Forderung der Schadensersatzleistung berechtigt.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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