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Erbenhaftung eines Selbstmörders gegenüber Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

OLG Frankfurt – Az.: 16 U 265/19 – Beschluss vom 24.06.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6.9.2019 – Az. 3 O 182/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 111.562,12 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihres Bediensteten, A, gegen die Beklagten als Erben ihres verstorbenen Sohnes, B, Schadensersatzansprüche nach einem Bahnunglück geltend.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie rügt zunächst, dass die vom Landgericht herangezogenen Umstände zur Annahme eines Suizids des Verstorbenen nicht Ergebnis einer Beweisaufnahme seien, sondern sich aus einer Auswertung der vom Gericht zu Beweiszwecken herangezogenen Ermittlungsakte ergäben. Ein Abschiedsbrief des Verstorbenen liege nicht vor. Dann aber verbleibe es, unabhängig davon, ob ein Suizid folge oder nicht, bei einem verbotenen Betreten der Gleisanlage, wobei sie, die Klägerin, davon ausgehe, dass dieses zumindest fahrlässig erfolgt sei.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten sich die Beklagten zur Abwendung ihrer Haftung nicht erfolgreich auf § 827 Satz 1, 2. Alt. BGB beziehen; denn diese hätten nicht den Nachweis erbracht, dass sich der Verstorbene bei Schadenszufügung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe und damit nicht verantwortlich gewesen sei. Die Berufung verweist darauf, dass der Sachverständige erst nach mehrfachen Revidieren und Abrücken seiner zunächst bestehenden Auffassung, ein solcher Zustand liege nicht vor, zu der gegenteiligen Aussage gelangt sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Des Weiteren sei zu sehen, dass die Beklagten den Beweis, dass es sich um einen Suizid gehandelt habe, nicht geführt hätten. Dann aber sei der Sachverständige schon von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Zudem habe ein gemäß § 827 Satz 1, 2. Alt. BGB zu bewertendes Krankheitsbild des Verstorbenen nicht festgestellt werden können. Es habe keine erheblichen Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Krankheitsbild vor dem Unfall gegeben. Der Sachverständige habe nicht einmal eine Diagnose für den Gesundheitszustand des Verstorbenen vor dem Unfall stellen könne. Er habe den Verstorbenen nie kennengelernt, es gebe keinerlei Behandlungsunterlagen über ihn aus der Zeit vor dem Unfall, die dem Sachverständigen eine Aktenauswertung ermöglicht hätten. Seine Ausführungen basierten auf Vermutungen und allgemeinen Erwägungen, die allesamt nicht sachverhaltsbezogen seien. Die von ihm gegebene Erklärung, dass Suizidanten sich häufig nicht vor der Begehung des Suizids in psychiatrischer Behandlung befänden, überzeuge nicht. Der Sachverstände habe allein ex post abstrakt ausgeführt, dass jeder Suizidant in einem Zustand des § 827 Satz 1 BGB sei; dies sei für sich genommenen haltlos. Vielmehr bedürfe es der Prüfung jedes Einzelfalls. So habe der Verstorbene vor dem Schadensereignis ganz regulär die Schule besucht und einen Freundeskreis unterhalten. Niemand habe Behandlungsbedürftigkeit gesehen; offenbar sei er nicht weiter auffällig gewesen. Auch seine Freundin habe seine ihr gegenüber geäußerten suizidalen Gedanken nicht ernst genommen, da sie andernfalls sicher Hilfe von Dritten eingeholt hätte.

Es sei davon auszugehen, dass der Verstorbene eine Entscheidung getroffen und sich auf die Gleisanlage begeben habe, wobei letztlich unklar geblieben sei, warum er dieses getan habe. Es sei aus nichts heraus zu erkennen, dass der Verstorbene nicht genau gewusst habe, was er beim Betreten des Bahngeländes getan habe. Selbst wenn er die Gefahr gesucht habe, habe er um diese gewusst. Auch bei Annahme eines Suizids habe der Verstorbene dieses Vorhaben durch eine gezielte und überlegte Handlung erreicht. Ein äußerer oder innerer Zwang bzw. ein Krankheitsbild, das ihn dazu gezwungen habe, sei nicht aktenkundig. Die Entscheidung des Verstorbenen, sich auf die Gleise zu begeben, sei auch insoweit vernunftgetragen gewesen, als insoweit ein probater Weg gewählt worden sei, um einen Selbstmord zu begehen. Angesichts des planvollen Verhaltens des Verstorbenen könne schon per se kein Zustand des § 827 BGB vorgelegen habe, der zum Haftungsausschluss gegenüber dem geschädigten Bediensteten der Klägerin selbst führe. Ob er dabei habe erkennen können, dass Dritte mit seinem Vorgehen in Berührung gerieten, um ggf. Schaden zu nehmen, spiele haftungsrechtlich keine Rolle.

Ferner verweist die Klägerin auf zwei Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Schleswig, in denen aufgrund vor dem jeweiligen schadensstiftenden Ereignis vorliegende Behandlungsunterlagen sichergestellt gewesen sei, dass tatsächlich schwerwiegende psychiatrische Krankheitsbilder vorhanden gewesen seien, die den Anwendungsbereich des § 827 BGB eröffneten.

Jedenfalls erfordere die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach dem Verhältnis der Beteiligten, eine Schadloshaltung. Die Ausführungen des Landgerichts, welches allein auf die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen im Vergleich zu dem Geschädigten abgestellt habe, griffen deutlich zu kurz. Des in § 827 BGB vorgesehenen Schutzes bedürfe es offensichtlich nicht, wenn der grundsätzlich vom Gesetz zu schützende Deliktsunfähige angesichts seiner Haftpflichtversicherung überhaupt keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden könne. Zu berücksichtigen sei daher, dass sowohl der Verstorbene als auch die hinterbliebenen Beklagten einen Freistellungsanspruch gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritten aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherung1 hätten, mithin ein „wirtschaftliches Gefälle“ zum Vorteil des Geschädigten vorliege. Wenn der Schadensersatzanspruch des geschädigten Lokführers nie zu einer Vermögenseinbuße bei dem Verstorbenen oder den Beklagten führen könne, sei es unbillig, ihm diesen Anspruch zu versagen. Ohne Relevanz sei, dass dieser im Zeitpunkt des Schadensereignisses auf die Klägerin übergegangen sei.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6.9. 2019 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zulasten der Klägerin noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Senat verweist zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 23.4.2020. Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.6.2020 erhobenen Einwände, geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Senat unter Einhaltung des in § 522 Abs. 2 vorgezeichneten Verfahrens zu dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gelangt.

a. Der Senat hat durch den vollbesetzten Spruchkörper die Berufung einer gründlichen materiellen Prüfung unterzogen und ist nach Beratung zu der Entschließung gelangt, dass diese aus den in dem Hinweisbeschluss dargelegten Gründen offensichtlich aussichtslos ist. Denn aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen.

Soweit die Klägerin auf das zur Vereinbarkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung mit dem Grundgesetz ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.2020 [2 BvR 2347/15] verweist, wonach das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben und als Teil hiervon die Entscheidung umfasst, das eigene Leben zu beenden, erschließt sich dem Senat nicht die Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit. Hierzu verhält sich auch die Stellungnahme der Klägerin nicht.

b. Soweit die Berufung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf stützen möchte, dass die Annahme, auch ohne Vorliegen entsprechender Anknüpfungstatsachen könne immer davon ausgegangen werden, dass Suizidanten im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelten, mithin diese bzw. die Erben den § 827 Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen könnten, richtungsweisend für eine Vielzahl von vergleichbaren Bahnunfällen sei, verkennt sie, dass weder der Sachverständige C noch das Landgericht diese Bewertung teilten, wie in dem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 lit. b. näher ausgeführt.

Die rein wirtschaftliche Bedeutung der streitgegenständlichen Haftung zwischen den Parteien genügt für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht [vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 522 Rn. 38].

c. Da die Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung vorliegen, insbesondere schon aufgrund der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz auch bei Durchführung der mündlichen Verhandlung der Berufung kein Erfolg beschieden wäre und sich weder die Prozesssituation durch den Hinweis des Senats geändert noch die Klägerin in ihrer Stellungnahme (zulässig) wesentlich neu vorgetragen hat, ist eine erneute Anhörung oder Terminierung zur mündlichen Verhandlung nicht geboten. Der Senat ist sich zweifelsfrei darüber klar, dass von einer mündlichen Verhandlung kein weiterer Erkenntnisgewinn ausginge. Damit muss im Interesse der Beschleunigung zugunsten der in 1. Instanz obsiegenden Beklagten rasch Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung erzielt werden [Zöller/Heßler aaO., § 522 Rn. 31].

2. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass das Gutachten des Sachverständigen C nicht verwertbar sei, mithin nicht Grundlage der Entscheidung des Landgerichts hätte sein dürfen.

a. Die von der Klägerin herangezogenen AWMF-Leitlinien zur Registernummer 051-029 sind vorliegend nicht einschlägig. Diese behandeln die Besonderheiten der gutachterlichen Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, soweit sie die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit betreffen und für Kausalitätsfragen von Bedeutung sind, sie dienen der interdisziplinären Qualitätssicherung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Versicherungs- oder sonstige Entschädigungsleistungen, die psychische oder psychosomatische Erkrankungen mit hierdurch bedingten Funktionsstörungen geltend machen.

b. Fehl geht auch der Angriff der Berufung, es sei fehlerhaft, den Sachverständigen bewerten zu lassen, ob es sich vorliegend überhaupt um einen Suizid handele oder nicht. Vielmehr ist das Landgericht aufgrund der auf Seite 4/5 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Indizien und Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Verstorbene einen Suizid begangen habe.

c. Entgegen der Rüge der Berufung hat der Sachverständige C sich auch nicht völlig ungeprüft auf ein BAG-Urteil vom 29.2.1979 bezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 lit. b.

d. Ebenso wenig verfängt die Rüge der Berufung gegen die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 lit. a. aa. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass es eine von dem Sachverständigen C als solche bezeichnete „Krankenakte“ im eigentlichen Sinne nicht gibt. Wie aus den Ausführungen in dem Gutachten hervorgeht, hat der Sachverständige die aufgeführten Informationen zur Vorschichte und suizidalen Problematik des Verstorbenen aber aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vorbringen der Beklagten in der Gerichtsakte entnommen (vgl. Seite 4 des Gutachtens /GA 141).

e. Die von der Klägerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes angeführten Einschätzungen sachkundiger Dritten vermögen keine Fehler in der Überzeugungsbildung des Landgerichts zu begründen, dass sich der Verstorbene im Zeitpunkt der Schadenszufügung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Nicht zu folgen ist der Klägerin, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sei hier nicht anhand belastbare Kriterien diagnostiziert. Wie in dem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2. lit. a. und b. im Einzelnen ausgeführt, lieferten die Feststellungen des Sachverständigen C dem Landgericht für diese Annahme eine hinreichende tatsächliche Grundlage.

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Soweit die Berufung ihre Annahme wiederholt, dass freie Willensbildung und „Bestimmung“ zum Suizid führen können, bleibt sie wiederum eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Sachverständigen C schuldig, aus welchen Gründen sich dies im konkreten Fall des Verstorbenen anders darstellte. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 lit. b. aa. und c.

Schließlich vermag die Berufung auch nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, der Verstorbene habe allein schon eine Wahl hinsichtlich des Mittels gehabt und damit eine Entscheidung getroffen. Denn wie das Landgericht auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C festgestellt hat, befand sich der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt bereits in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. des § 827 Satz 1 BGB.

3. Der Hinweis der Berufung, dass die Klägerin hier aus einem übergegangenen Anspruch ihres Bediensteten A vorgehe und dieser Bemessungsgrundlage bei der Frage der Unbilligkeit gemäß § 829 BGB sei, ändert nichts an den im Hinweisbeschluss unter Ziffer 3 aufgezeigten Umstand, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Bestehen der freiwilligen Haftpflichtversicherung auf Seiten des Verstorbenen bzw. der Beklagten nicht in deren Vermögen einzubeziehen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 709, § 522 Abs. 3 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO. Der Feststellungsantrag wurde mit € 20.000,– bemessen.

 

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