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Verkehrsunfall – Erstattung der An- und Abmeldekosten

Sowie der Rechtsanwaltskosten

AG Syke – Az.: 24 C 469/18 – Urteil vom 19.12.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2018 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 187,42 € freizuhalten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unstreitig ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten weitere 95 € Kosten für die Abmeldung des beschädigten Kraftfahrzeuges und die Anmeldung des neuen Kraftfahrzeuges zu. Diese sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Diese Kosten sind zum einen durch die Vorlage der Rechnung vom 5.2.2018 nachgewiesen, sie sind nämlich in Höhe von 155 € angefallen. In Höhe dieses Betrages steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zu abzüglich der gezahlten 60 €. Die Klägerin braucht sich nicht mit einem regulierten Pauschalbetrag zufriedengeben. Es besteht insbesondere keine Pflicht der klägerischen Seite, sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht selbst um die Ab- und Anmeldung zu kümmern. Eine eigenständige Ab- und Anmeldung hätte mit größerer Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verzögerungen bezüglich der Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeuges geführt, die die Klägerin nicht zur Entlastung der Beklagten hätte in Kauf nehmen müssen.

Der Klägerin steht der geltend gemachte sogenannte Freistellungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu.

Der zur Berechnung der Geschäftsgebühr angesetzte Gegenstandswert von 1,5 stößt auf keine gerichtlichen Bedenken, weil das Gericht bei der Überprüfung des Gegenstandswertes das dem Rechtsanwalt eingeräumte Ermessen nur auf Unbilligkeit zu überprüfen hat. Einen Ermessensfehler und eine Unbilligkeit kann das Gericht nicht feststellen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unstreitig.

Die Nebenentscheidungen folgen aus dem §§ 91, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

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