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Anspruch auf Kindergartenplatz – Recht auf Kita-Platz durchsetzen

Rechtsanspruch auf Kita-Platz: Was Eltern darüber wissen sollten

Mit dem Beginn des 1. Lebensjahres haben Kinder in Deutschland auch einen Anspruch darauf, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden. Dieser gesetzlich verankerte Anspruch der Eltern ist durchaus ein wahrer Segen für berufstätige Eltern, sodass ein erhöhter Bedarf nicht weiter verwunderlich ist. Dieser Bedarf übersteigt jedoch gerade in sehr bevölkerungsreichen Städten sowie Bundesländern bei Weitem das Angebot, sodass die berufstätigen Eltern zunächst erst einmal nichts von ihrem Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben. Die Suche nach einem entsprechenden Platz für den eigenen Nachwuchs kann durchaus nervenzehrend sein, jedoch kann im Fall einer Ablehnung oder auch bei einer erfolglosen Suche die eine oder andere Möglichkeit wahrgenommen werden. Die Zuhilfenahme des Jugendamtes oder eines Rechtsanwalts sind hierbei die aussichtsreichsten Möglichkeiten.

Grundsätzlich besteht für die Eltern kein gesetzlicher Anspruch auf eine Unterbringung des Kindes in einer Wunsch-Kita. Bevor das Jugendamt in Anspruch genommen wird, muss zunächst eine eigenständige Suche der Eltern nach einem entsprechenden Platz erfolgen. Sollte es seitens des Jugendamtes einen Ablehnungsbescheid geben, steht den Eltern natürlich auch der Weg des Widerspruchs oder der gerichtlichen Klage zur Verfügung.

Vielen Eltern ist der Umstand nicht bewusst, dass auch die Gemeinde im Zweifel tätig werden muss. Gibt es absolut keinen Platz für das Kind, so hat die Gemeinde die Verpflichtung, sämtliche Kosten für die sogenannten alternativen Betreuungsmodelle zu übernehmen.

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Rechtliche Grundlage für den Anspruch einen Platz in einer Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Anspruch auf Kita-Platz
Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. Lebensjahr bis zur Einschulung in einer Kindertagestätte bzw. Kindergarten. Wenn Eltern einen Ablehnungsbescheid für ihren Antrag erhalten, können sie Widerspruch einlegen  um dieses wichtige Recht durchzusetzen. (Symbolfoto: Von Lordn/Shutterstock.com)

Der bundesweit flächendeckend einheitliche Rechtsanspruch auf eine Kita-Betreuung der Kinder trat in Deutschland am 01. August 2013 in Kraft. Seine gesetzliche Grundlage beruht auf dem § 24 Sozialgesetzbuch VIII. Dieser Paragraf besagt, dass für absolut jedes Kind im Alter von 1 bis 3 Jahren auch ein entsprechender Kita-Platz zur Verfügung stehen muss. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder des 4. Lebensjahres bis zu dem Zeitpunkt der Einschulung existiert in Deutschland bereits sehr viel länger. Dieser Anspruch trat im Jahr 1996 in Kraft.

Der Anspruch auf einen Platz in der Kita besteht absolut unabhängig von dem Umstand, ob die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht. Auch die Einkommenssituation der Eltern spielt im Zusammenhang mit dem Anspruch auf einen Krippenplatz absolut keine Rolle.

Was genau besagt der Anspruch eigentlich?

Wichtig im Zusammenhang mit dem Anspruch auf einen Kita-Platz für die Eltern ist in erster Linie der Umfang dieses Anspruchs. Obgleich es zwar keinen Rechtsanspruch darauf gibt, die Kinder in einer Wunsch-Kita unterzubringen, so gibt es aber dennoch einen Anspruch auf eine gewisse Mindestbetreuungszeit. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass Eltern ihre Kinder am liebsten in einer Kita unterbringen würden, welche sich in der unmittelbaren Nähe des Elternhauses befindet, allerdings ist der Anspruch auf eine Unterbringung in einer derartigen Kita abhängig von den Platzverfügbarkeiten der Kita. Sollte die Kita nicht über entsprechende Plätze verfügen bedeutet dies jedoch nicht, dass die Kinder deshalb eine halbe Weltreise jeden Tag auf dem Weg zu der Kita hinnehmen müssen. Die zuständige Stadt oder auch Gemeinde ist verpflichtet, einen „wohnortnahen“ Platz anzubieten.

Die Definition von wohnortnah

Der Begriff „wohnortnah“ mag auf den ersten Blick überaus schwammig wirken, allerdings hat der Gesetzgeber an diesen Begriff durchaus Kriterien geknüpft. Damit eine Kita oder auch ein Kindergarten als wohnortnah gilt, muss diese Kita oder der Kindergarten innerhalb einer Zeitspanne von maximal 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Dies ist jedoch nur ein Kriterium. Das zweite wichtige Kriterium für die Definition „wohnortnah“ besagt, dass die Maximalentfernung zu der Kita oder dem Kindergarten vom Wohnort des Kindes 5 Kilometer nicht übersteigen darf.

Wie hoch ist der Anspruch auf die Mindestbetreuungszeit?

Kindertagesstätte
Besteht ein Rechstanspruch auf die Unterbringung in einer Kindertagesstätte und wie hoch ist die Mindestbetreuungszeit? (Symbolfoto: Von Oksana Kuzmina/Shutterstock.com)

Die Mindestbetreuungszeit für die Kinder in der Kita bzw. dem Kindergarten beläuft sich auf wöchentlich 20 Stunden. Je nachdem, wie sich die Erwerbstätigkeit der Eltern gestaltet, können auch längere Betreuungszeiten in den Kitas oder dem Kindergarten möglich sein. Für vollzeitberufstätige Eltern können sogar eine Betreuungszeit von 45 Stunden je Woche in Betracht kommen. Für die Zeit der Betreuung obliegt die Verantwortung für die Kinder bei den Angestellten der Kita bzw. des Kindergartens. Diese Angestellten bzw. Erzieher übernehmen dann die Aufsichtspflichten, die sonst den Erziehungsberechtigten obliegen.

Die Betreuung des Kindes beginnt mit dem Betreten des Kindes im Kindergarten (die Übergabe des Kindes von den Erziehungsberechtigten an die Erzieher) und endet mit dem Verlassen des Kindergartens. Sollte das Kind von dem Kindergarten in die Grundschule wechseln, müssen Eltern zuvor den Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Kita-Träger bzw. Kindergarten-Träger kündigen. Hierfür gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Auf welche Weise können die Eltern ihr Kita-Recht tatsächlich durchsetzen?

Im Idealfall gibt es direkt vor Ort auch ein entsprechendes Angebot an Kita- bzw. Kindergartenplätzen. Um sicherzustellen, dass das Kind auch tatsächlich einen Platz in der Wunsch-Kita erhält, sollten sich Eltern bereits sehr frühzeitig um diesen Platz bemühen. In der gängigen Praxis ist es nicht selten, dass bereits nach der Geburt des Kindes der Kontakt mit der Kita oder dem Kindergarten aufgenommen wird, um eine frühzeitige Anmeldung zu ermöglichen. In sehr bevölkerungsreichen Regionen geschieht die Kontaktaufnahme sogar schon während der Schwangerschaft.

Diese Maßnahmen sind sinnvoll

  • eine Kita in der unmittelbaren Nähe finden
  • einen Besichtigungstermin in der Kita vereinbaren
  • eine direkte Anmeldung bei der Kita (entweder direkt vor Ort oder online)
  • einen direkten Platz auf der Warteliste der Kita durch frühzeitige Kontaktaufnahme sichern

Es ist durchaus auch möglich, dass es bei den Kitas oder Kindergärten sogenannte Platzkontingente gibt. Diese Platzkontingente sind dann Mitarbeitern von bestimmten Unternehmen vorbehalten. Die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber diesbezüglich kann auch ein guter Weg sein, um auf diese Weise den Rechtsanspruch auf eine Kita-Betreuung durchzusetzen.

Sollte die selbstständige Suche der Eltern erfolglos verlaufen, so können sich Eltern direkt an das regional zuständige Jugendamt wenden. Die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Jugendamt kann sowohl schriftlich als auch direkt persönlich vor Ort erfolgen. Das Jugendamt ist in derartigen Fällen verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von 2 – 3 Monaten für die Eltern tätig zu werden und entsprechend geeignete Kita-Plätze zu präsentieren.

Das Jugendamt lehnt ab, was nun?

Sollten Eltern von dem regional zuständigen Jugendamt einen Ablehnungsbescheid mit Bezug auf die Kita-Betreuung erhalten, so ist dies zunächst erst einmal ein Schock. Dennoch sollten die betroffenen Eltern auf jeden Fall Ruhe bewahren und die nächsten Möglichkeiten abwägen. Die erste Möglichkeit wäre, einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Jugendamtes einzulegen. Für diesen Widerspruch gibt es allerdings eine Frist von 4 Wochen. Binnen dieses Zeitraumes muss der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bei dem zuständigen Jugendamt eingegangen sein.

Sollten Eltern die vierwöchige Frist versäumen, so können im Anschluss keinerlei weitere Maßnahmen gegen das Jugendamt erhoben werden.

Der Widerspruch ist an gewisse Formvorschriften gebunden. Er muss in jedem Fall zwingend in schriftlicher Form eingereicht werden und überdies auch den Namen der Eltern sowie des Kindes nebst der Kontaktdaten und die ausdrückliche Widerspruchserklärung enthalten. Das Datum der Ablehnung des Jugendamtes sowie das Geschäftszeichen des Jugendamtes muss auf jeden Fall ebenfalls in dem Widerspruch enthalten sein. Selbstverständlich muss der Widerspruch auch eigenhändig von den Eltern unterschrieben werden.

Geht der Widerspruch fristgerecht bei dem Jugendamt ein, so ist das Jugendamt zu einer Kontrolle der Ablehnung und einer erneuten Prüfung der Verfügbarkeit von passenden Kita-Plätzen verpflichtet.

Sollte auch der Widerspruch keinen Erfolg mit sich bringen, können Eltern selbstverständlich auch ihren Anspruch auf den Kindergartenplatz gerichtlich einklagen. Ein derartiges Vorgehen ergibt jedoch nur dann Sinn, wenn in der jeweiligen Gemeinde des Kindes auch tatsächlich freie Kindergartenplätze zur Verfügung stehen. Die Beweislast obliegt in diesem Fall dem Kläger. Sollten tatsächlich keinerlei Kindergartenplätze für das Kind zur Verfügung stehen, so ist die Klage nicht gerade der optimale Weg für die Eltern. Auch ein Gericht ist nicht dazu in der Lage, einen entsprechenden Kindergartenplatz zu schaffen. Mitunter kann es jedoch sinnvoll sein, die Klage unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung für alternative Betreuungsmethoden bei dem zuständigen Gericht einzureichen.

Obgleich es für den Klageweg keinen gesetzlich festgeschriebenen Anwaltszwang gibt, so sollten Eltern diesen Weg jedoch nicht in Eigenregie bestreiten. Der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt ist auf jeden Fall bereits dann sinnvoll, wenn das Jugendamt einen Ablehnungsbescheid an die Eltern herausgeschickt hat. Im Zuge eines ersten Beratungsgesprächs können die Eltern mit dem Rechtsanwalt abstimmen, welche weiteren Schritte in dem vorliegenden Fall sinnvoll sind und wie die weitere Vorgehensweise angegangen werden soll. Kommt es zu einer Mandatierung übernimmt der Rechtsanwalt auch die direkte Kommunikation mit dem Jugendamt, was in der gängigen Praxis durchaus gute Erfolge nach sich ziehen kann. Schaltet sich das Jugendamt auf „stur“, so kann selbstverständlich auch durch den Rechtsanwalt der Klageweg bestritten werden. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt an der Seite haben Eltern auch eine deutlich höhere Erfolgschance bei dem gerichtlichen Weg. Wir als kompetente und erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen diesbezüglich sehr gerne für Sie zur Verfügung.

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