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Unwirksame Zustimmungsfiktion der Banken zu Gebührenerhöhung

BGH-Urteil zu AGB-Änderungen der Banken: Schweigen stellt keine Zustimmung dar

Bisher war es gängige Praxis bei Änderungen der AGB der Banken das Schweigen mancher Kunden als Zustimmung zu werten. Dieser Praxis hat das BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Banken müssen jetzt handeln und die Zustimmung aktiv einholen. Kunden können indessen unwirksam erhöhte Gebühren zurückfordern. Allerdings reagieren manche Banken auf solche Forderungen mit Kündigungen des Kontos.

Dass Banken für ihre Leistung gegenüber dem Kunden Gebühren verlangen, ist in Deutschland nicht gänzlich ungewöhnlich. Die Kontoführungsgebühren oder auch die Gebühren für die Transaktionen sind nahezu Paradebeispiele dafür, in welchen Bereichen sich die Banken von ihren Kunden die Kosten wiederholen. In den vergangenen Jahren haben sich die Gebühren der Banken immer weiter erhöht, sodass Verbraucherschutzzentren auf diese Sache aufmerksam gemacht wurden. In der Folge gab es Rechtsstreitigkeiten zwischen Bankkunden und Banken, sodass sich letztlich auch der Bundesgerichtshof mit dieser Thematik zu beschäftigen hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr jedoch ein Urteil gesprochen, welches jedoch nur indirekt mit dem Grundthema etwas zu tun hat. Viele Banken haben sich im Zuge der Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Kunden eingeholt, welche als grundsätzlich uneingeschränkte Zustimmung gewertet wurde.

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Der BGH hat nunmehr jedoch entschieden, dass diese Praxis nicht rechtmäßig ist.

Mit dem Urteil des BGH wurde der Verbraucherzentrale Bundesverband seitens des Bundesgerichtshofs Recht gegeben.

Die wichtigsten Fakten zur Zustimmungsfiktion der Banken

Zustimmungsfiktion der Banken
(Symbolfoto: Von Anton Violin/Shutterstock.com)

Mit dem Urteil des BGH wurde deutlich, dass Bankenklauseln in Bezug auf Preiserhöhungen ebenso unwirksam sind wie vertragliche Anpassungen von bestehenden Verträgen. Der Grund hierfür war die Praxis so mancher Bank, dass eine Kundeninformation erfolgte und die Bank daraufhin dann, wenn der Kunde nicht auf die Information reagiert hat, diese ausbleibende Reaktion des Kunden als Zustimmung gewertet hat. Der Bundesgerichtshof hat ferner auch ausgeführt, dass die Klauseln der Banken in den Verträgen künftig noch genauer gefasst und für den Kunden nachvollziehbarer gestaltet werden sollen. Überdies sollen Änderungen seitens der Bank künftig lediglich unter ganz klar definierten Voraussetzungen überhaupt noch möglich sein.

Sehr viele Banken schwammen mit dem Strom

Die Kontoführungsgebühren oder die Gebühren für Transaktionen sind auf dem Bankensektor keine neuen Erfindungen. Bereits seit unzähligen Jahren praktizieren Banken diese Art, um auf diese Weise ihre Kosten wieder hereinzuholen und in die Gewinnzone zu steuern. Auf der einen Seite ist diese Praxis durchaus verständlich, da auch eine Bank monatliche Fixkosten in Form von Personal- oder Immobilienkosten hat und diese schlichtweg auch selbst bedienen muss. Auf der anderen Seite gab es für die Kunden bzw. Verbraucher nur sehr geringe Möglichkeiten, sich überhaupt gegen die Gebühren zur Wehr zu setzen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Banken die Kostenfrage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert hat. In den AGBs finden sich sowohl die Rahmenbedingungen von Vertragsänderungen als auch die Rahmenbedingungen von Preiserhöhungen wieder. Das Problem aus Sicht des Kunden bzw. Verbrauchers liegt in dem Umstand, dass diese Art der Gebühreninformation die Zustimmung des Kunden „fingieren“. Dies bedeutet, dass die Änderungen oder auch Preiserhöhungen als akzeptiert gelten, wenn kein aktiver Widerspruch seitens des Kunden erfolgte. In der gängigen Praxis haben jedoch die wenigsten Kunden überhaupt einen Widerspruch bei den jeweiligen Banken eingelegt, sodass die Banken mit dieser Praxis durchaus ihre Preiserhöhungen oder auch anderweitigen Gebühren durchsetzen konnten.

Diejenigen Kunden, die einen Widerspruch gegen die Gebühren oder auch Preiserhöhungen eingelegt haben, mussten mit negativen Reaktionen seitens der Bank rechnen. Eine Kündigung des Vertrages war durchaus auch denkbar, sodass sehr vielen Kunden dieses Risiko schlicht und ergreifend zu hoch war.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jedoch fand dieses Risiko nicht zu hoch und hat eine Bank in Form der Postbank auch verklagt. In den AGBs der Postbank fanden sich überaus offen ausformulierte Klauseln im Bezug auf mögliche Änderungen von Verträgen. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um exklusive Klauseln, die lediglich nur die Postbank als solche verwendet. Vielmehr handelte es sich um branchenübliche Klauseln, sodass die Klage des vzbv gegen die Postbank durchaus ein Grundsatzurteil nach sich ziehen konnte. Aus Sicht des vzbv werden die Bankkunden bzw. Verbraucher durch diese Art der Gebühreninformation mit „fingierter“ Zustimmung benachteiligt, sodass diese als unangemessen sowie unzulässig anzusehen sind. Mit der Klage verfolge der vzbv auch das Ziel, dass die Banken künftig ihre Praxis im Hinblick auf die Gebühren- sowie Kosteninformation ändern müssen. Gebührenänderungen und Preiserhöhungen sind auf dem Markt keine Neuerung und dem vzbv ging es auch nicht darum, dass die Banken künftig keine Preise bzw. Gebühren mehr erhöhen können. Vielmehr ging es dem vzbv darum, dass die Banken künftig transparenter in den Verträgen bzw. AGBs die Rahmenbedingungen festlegen müssen, auf welche Art und Weise eine Änderung des Vertrages erfolgt. Die „fingierte“ Zustimmung des Kunden soll künftig der Vergangenheit angehören.

Der BGH gab dem vzbv Recht

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil der Auffassung des vzbv Recht gegeben. Dies bedeutet, dass die Banken ab sofort ihre AGBs entsprechend dem Urteil des BGH ändern müssen. Zwar bezieht sich das Urteil des BGH zunächst erst einmal nur auf die Postbank, es ist jedoch mit einer branchenweiten Wirkung zu rechnen. Aus Sicht der Verbraucher bzw. Bankkunden ist das Urteil durchaus als positiv zu werten, da die Banken nunmehr zu einer Reaktion gezwungen werden. Wie diese Reaktion letztlich ausfallen wird kann an dieser Stelle jedoch bislang nur gemutmaßt werden.

Bankkunden besitzen nunmehr auf der Grundlage des Urteils von dem BGH einen Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Bankkunde gegenüber der Bank tätig wird.

Unwirksame Erhöhung der Bankgebühren zurückfordern
Haben Sie die letzte Gebührenerhöhung Ihrer Bank stillschweigend hingenommen? Das BGH hat nun entschieden, dass dieses nicht wirksam war. (Symbolfoto: Von Zerbor/Shutterstock.com)

Das Verhältnis zwischen einem Bankkunden und einer Bank beruht auf Vertrauen. Zahllose Banken verwenden diesen Slogan für ihre Marketingaktionen. Die Bank stellt sich in der Werbung gern als fester und zuverlässiger Partner des Menschen hin, der in allen Lebenslagen auf die uneingeschränkte Hilfe der Bank vertrauen kann. Wird ein Kredit benötigt, so ist dies natürlich laut der Werbung innerhalb von kürzester Zeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten mit nur einem einzigen Telefonanruf und der Zusage noch direkt in derselben Minute des Anrufs möglich. Kann der Bankkunde diesen Kredit nicht bedienen, so ist selbstverständlich auch eine Ratenpause über einen beliebig langen Zeitraum seitens der Bank zugunsten des Kunden möglich – und selbstverständlich lächelt der Bankangestellte bzw. Kundenberater zu dem Zeitpunkt, an dem er mit dem Bankkunden telefoniert, freundlich die ganze Zeit über. Was in der Werbung natürlich sehr gut aussieht gestaltet sich in der Realität bedauerlicherweise nicht selten ganz anders. Sehr viele Bankkunden verlassen die Bank ihres Vertrauens mit einem resigniertem Gesicht, da die Bank dann irgendwie doch nicht so in der Form geholfen hat, wie es der Bankkunde erwartet bzw. erhofft hatte.

Im Hinblick auf die Gebühren sowie die Kosten verhält es sich nicht anders. Die Banken werben gern damit, dass sie die günstigsten Anbieter des gesamten Marktes sind und der Bankkunde dementsprechend auch keinerlei versteckte Kosten zu befürchten hat. Als Beweis werden dann auch gern Musterverträge hervorgehalten, die leicht und verständlich gehalten sind. Die Realität jedoch sieht anders aus und wer einmal in einer Bankfiliale ein gewisses Produkt der Bank erworben bzw. einen Kredit aufgenommen hat, der wird den Umfang der AGBs mit Sicherheit gut abschätzen können. Durch das Urteil des BGH soll sich diese Praxis nunmehr ändern, wobei die praktische Umsetzung der rechtlichen Theorie momentan noch nicht abschätzbar ist. Bedingt durch den Umstand, dass die Kunden für eine Rückerstattung zu viel gezahlter Bankgebühren zunächst erst einmal aktiv werden müssen, haben die Banken durchaus noch sehr viel Zeit für die Umsetzung.

Eine Problematik ist auch, dass sehr viele Bankkunden überhaupt nicht wissen, in welcher Form sie überhaupt bei der Bank die Rückerstattung der Kosten bzw. Gebühren geltend machen müssen. Einen Vordruck hierfür wird es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei keiner Bank auf ihrer Internetpräsenz geben. Überdies werden die Banken auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst erst einmal alles verzögern oder auch dem Bankkunden in irgendeiner Form Steine in den Weg legen. Wenn Sie ebenfalls betroffen sind, sollten Sie sich nicht in Eigenregie mit Ihrer Bank in Verbindung setzen. Vielmehr sollten Sie zunächst den Gang zu einem erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt antreten, um eine ausführliche Beratung im Hinblick auf die vorhandenen Möglichkeiten zu erhalten. Sehr gern können Sie uns mit einem Mandat ausstatten, sodass wir für Sie in Ihrem Sinne die Kommunikation mit Ihrer Bank übernehmen. Sie werden sehen, dass sich die Angelegenheit alleinig durch das Vorhandensein eines Rechtsanwaltsnamens auf dem Brief seitens der Bank schon beschleunigen lässt. Wir stehen für Sie zur Verfügung.

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