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Strafzinsen / Verwahrentgelte der Banken – Jetzt Geld zurückverlangen

Gerichte verbieten Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen – Kriegen Bankkunden nun Geld zurück?

Es gab hierzulande Zeiten, in denen ein positives Guthaben bei der Bank für den Kunden durchweg positiv war. Das Geld, welches bei den Banken in Verwahrung gegeben wurde, brachte dem Inhaber eines Girokontos Zinsen ein. Diese Zeiten gehören aktuell der Vergangenheit an, da nahezu sämtliche Geldinstitute ihren Sparern Strafzinsen abverlangen. Diese sogenannten Negativzinsen werden fällig, da das Kapital ja von der Bank verwahrt wird. Damit könnte jetzt jedoch Schluss sein.

Viele Begriffe für den Griff in die Tasche der Bankkunden

Nicht jede Bank hat auch tatsächlich den Begriff Strafzinsen verwendet. Auch die Bezeichnungen „Verwahrzinsen“ oder „Verwahrungsentgelt“ ist in der gängigen Praxis durchaus üblich. Auch Begriffe wie „Negativzinsen“ oder „Minuszinsen“ sind in diesem Zusammenhang im Umlauf. Für den Bankkunden indes macht die reine Bezeichnung an sich keinen Unterschied aus, da für ein positives Guthaben bei der Sparda oder Sparkasse oder einer anderen Bank ein entsprechendes Entgelt gezahlt werden muss.

Mussten Sie bereits Verwahrentgelte oder Strafzinsen an Ihre Bank oder Sparkasse zahlen? Oder liegt Ihnen ein Schreiben Ihrer Bank zur Zustimmung der Erhebung dieser Entgelte vor? Wenden Sie sich an uns. Wir prüfen ob Sie die gezahlten Minuszinsen, bzw. Negativzinsen zurückfordern können. Jetzt Ersteinschätzung einholen.

Nicht nur vereinzelte Banken verlangen Verwahrungsentgelte

Strafzinsen - Negativzinsen
Zu viel Geld auf dem Konto? Etliche Banken erheben seit einiger Zeit so genannte Strafzinsen oder Negativzinsen um ihre Bankkunden an den gestiegenen Kosten zu beteiligen. Für Sparer ist das zusätzlich bitter. (Symbolfoto: M. Schuppich/Shutterstock.com)

Der Negativzins ärgert die Kunden, und das völlig zu Recht. Wer eine Geldanlage bei der Bank einlagert, erwartet schlussendlich, dass sich dieses Kapital – wenn auch in einem überschaubarem Ausmaß – vermehrt. Dass es letztlich weniger wird ist mit Sicherheit nicht im Sinne des sprichwörtlichen Erfinders und wäre an sich schon ein Grund für einen Bankenwechsel. Das Problem hierbei ist lediglich der Umstand, dass nicht nur die Sparkasse oder Sparda einen Negativzins auf das Guthaben des Kunden berechnen. Mittlerweile gibt es im gesamten Bundesgebiet mehr als 400 Geldinstitute, welche Verwahrungsentgelte von ihren Bankkunden verlangen.

Kein sicherer Hafen vorhanden

Das Schöne bei dem Finanzsystem in Deutschland ist ja, dass es seitens der Bankhäuser ein sehr breit gefächertes Angebotsportfolio gibt. Dementsprechend kann ein Bankkunde sein Geld auf einem Tagesgeldkonto oder auch auf einem Verrechnungskonto bzw. Girokonto als Geldanlage anlegen und von den jeweiligen Kontobedingungen profitieren. Mit der Einführung des Strafzinses jedoch erhob sich das Problem, dass nahezu alle angebotenen Kontoarten von dem Negativzins betroffen gewesen sind.

Je nachdem, bei welchem Geldhaus ein Sparer seine Geldanlage angelegt hat, wurde das Verwahrungsentgelt mit dem Erreichen eines Freibetrages fällig. Dieser Freibetrag liegt in der gängigen Praxis bankenübergreifend bei 10.000 Euro. Dementsprechend sind Geldanlagen bei der Bank für die Kunden bei Weitem nicht mehr so profitabel, wie es in früheren Zeiten einmal der Fall gewesen ist.

Geldpolitik der EZB belastet Sparer

Es darf an dieser Stelle sicherlich nicht verschwiegen werden, dass das Verwahrungsentgelt nicht ausschließlich in der Verantwortung der Sparda oder Sparkasse liegt. Vielmehr dürfte die Ursache hierfür in der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) liegen, welche mit dem September 2019 den sogenannten Einlagenzinssatz auf den Wert von minus 0,5 Prozent abgesenkt hat. Dementsprechend mussten diejenigen Geldhäuser, welche die Gelder der Kunden bei der EZB eingelagert haben, hierauf ein entsprechendes Verwahrungsgeld bezahlen. Es ist in gewisser Weise sogar ein Stück weit verständlich, dass seitens der Banken der Gedanke aufkam, dass die Kunden an diesen Kosten beteiligt werden müssten. Ebenso verständlich ist es jedoch auch, dass die Bankkunden für diese Vorgehensweise nur sehr wenig Verständnis aufgebracht haben und dass etliche Bankkunden der Geldhäuser einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragten.

Sehr viele Fachanwälte und juristische Experten vertreten mittlerweile die Ansicht, dass sich die Kunden der Banken die Verwahrungsentgelte nicht so ohne Weiteres gefallen lassen sollten. Es sollte dementsprechend erst einmal juristisch geprüft werden, ob der Negativzins vermeidbar ist und ob etwaig bereits gezahlte Minuszinsen seitens der Kunden zurückgefordert werden können.

Gerichtsurteile machen Bankkunden Hoffnung

Eine Klage gegen die Strafzinsen wurde bereits durch den Bundesverband von den Verbraucherzentralen eingereicht. Die Beklagten waren hierbei verschiedene Bankhäuser, welche eben jenen Strafzins von ihren Kunden verlangt haben. Die ersten Gerichtsurteile zu dieser Thematik sind bereits ergangen. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Urteil des Landgerichts Berlin in dem Klageverfahren gegen die Sparda Berlin, welche die Negativzinsen von ihren Kunden erhob. Das LG Berlin hat mit seinem Urteil festgestellt, dass derartige Gebühren als rechtswidrig anzusehen sind. Der Ansicht des Landgerichts Berlin folgte dann letztlich auch das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 22.12.2021 in dem Verfahren gegen die Volksbank.

Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden

Verwahrentgelte der Banken
Verschiedene Gerichtsurteile gegen Banken erklären Strafzinsen für unzulässig. Aber was bedeutet das nun für Sparer? Können sie nun bereits gezahlte Negativzinsen wirklich zurückfordern? (Symbolfoto: WonderPix/Shutterstock.com)

Es gehört zu den Maximen im Rechtsverkehr, dass eine bestimmte Partei aus einem Vertragsverhältnis heraus nicht in unangemessener Art und Weise benachteiligt werden darf. Genau diese Maxime kam bei den Urteilssprüchen der Landgerichte Berlin und Düsseldorf auch zur Anwendung, da die beiden Gerichte die von den Banken erhobenen Strafzinsen für das bei den Banken eingelagerte Kapital der Kunden als unangemessene Benachteiligung ansehen. Für die Verwahrung der Kundengelder können Banken durchaus sogenannte Kontoführungsgebühren erheben. Erhebt eine Bank jedoch zusätzlich zu den Kontoführungsgebühren auch noch einen Negativzins auf das Guthaben auf dem Konto, so würde der Bankkunde für eine einzige Leistung der Bank eine doppelte Gebühr bezahlen müssen. Die Leistung der Bank wurde in dem Fall als die Geldverwahrung angesehen, für welche der Bankkunde ja bereits zahlen würde. Eine weitere Gebühr in Form eines Verwahrungsgeldes würde dementsprechend eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

In den vorliegenden Fällen haben die Bankkunden nunmehr das Recht, die entsprechend gezahlten Gelder von den Banken zurückzufordern. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass die abschließende Rechtsprechung in diesem Zusammenhang noch nicht erfolgt ist. Es darf aktuell davon ausgegangen werden, dass sich die Geldhäuser diese Gerichtsurteile nicht so ohne Weiteres gefallen lassen werden. Rechtsmittel gegen die Gerichtsurteile sind durchaus möglich und aus Sicht vieler Experten auch überaus wahrscheinlich.

Dementsprechend werden diese Fälle auch noch in naher Zukunft viele Gerichte beschäftigen. Gleichermaßen ist jedoch auch davon auszugehen, dass immer mehr Bankkunden eine mögliche Rückerstattungsmöglichkeit der Strafzinsen prüfen bzw. derartige Forderungen an die jeweiligen Banken stellen werden. Eine derartige Forderung kann selbstverständlich auf dem außergerichtlichen Wege durch den Bankkunden in Eigenregie gestellt werden.

Diese Vorgehensweise ist jedoch nur sehr wenig erfolgversprechend, da nahezu jedes Geldinstitut über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und den Bankkunden in rechtlicher Hinsicht nicht auf Augenhöhe betrachtet. Dementsprechend sollten diejenigen Bankkunden, welche nunmehr eine Rückerstattung von gezahlten Strafzinsen bei ihrer Bank einfordern, auch den Gang zu einem Rechtsanwalt antreten. Zuvor kann es jedoch absolut nicht schaden, sich zunächst erst einmal mit den bereits vorhandenen Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Diese Gerichtsurteile haben jedoch nicht immer den Fokus der breiten Aufmerksamkeit in den Medien gefunden, was den jeweiligen Banken nur allzu Recht sein dürfte.

Etliche Gerichtsurteile zu dieser ganz bestimmten Thematik können auf dieser Internetpräsenz hier nachgelesen werden. Überdies kann es ebenfalls nur ratsam sein, sich die genauen vertraglichen Modalitäten zwischen der Anbieterbank und dem Kunden einmal näher zu betrachten. Mitunter finden sich in diesen Verträgen sogar vollständig unzulässige Klauseln, sodass die Chancen auf eine erfolgreiche Rückerstattung von Verwahrungsentgelten bzw. Strafzinsendadurch steigern. Gerade im Vertragsrecht wurden in der Vergangenheit bereits unzählige Gerichtsverfahren geführt, sodass es auch diesbezüglich sehr viele Gerichtsurteile gibt. Der juristische Laie wird jedoch nur sehr schwerlich einen Überblick über diese Thematik behalten und sollte daher auf jeden Fall den Rat eines erfahrenen Fachanwalts zur Durchsetzung der eigenen Forderung in Anspruch nehmen.

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