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Abstellgenehmigung für Paketdienste aus rechtlicher Sicht

Genehmigung zum Abstellen von Paketen für DHL, Hermes und Co. – Die aktuelle Rechtslage

Der Handel im Internet boomt und mit diesem Boom geht auch ein erhöhtes Arbeitsaufkommen der Paketlieferdienste einher. Natürlich muss ein Lieferant im Verlauf eines Tages so viele Pakete wie nur irgend möglich zustellen, sodass die Zeit für den Auslieferer knapp bemessen ist. Mitunter erfolgt die Zustellung des Paketes zu einem Zeitpunkt, an dem der Kunde nicht daheim ist. Um die Zustellung dennoch durchführen zu können bieten die meisten Zustelldienste ihren Kunden an, eine Abstellgenehmigung für das Paket zu erteilen. Dieser Schritt sollte jedoch von dem Kunden zuvor gut durchdacht werden. Bedauerlicherweise wissen jedoch die wenigsten Kunden dahingehend Bescheid, welche Hintergründe sich hinter der Abstellgenehmigung verbergen und welche genauen Rahmenumstände im Zusammenhang mit der Paketzustellung allgemein einhergehen.

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Abstellgenehmigung ohne Empfangsbestätigung

Abstellgenehmigung für Paketdienste
(Symbolfoto: Rido/Shutterstock.com)

Durch eine Abstellgenehmigung wird der Paketdienst dazu berechtigt, ein Paket auch ohne die sonst erforderliche Unterschrift des Kunden an einem zuvor vereinbarten Ort abzustellen und damit die Lieferung abzuschließen. In der gängigen Praxis handelt es sich bei diesen Orten um die Terrasse des Kunden oder auch um einen Gartenschuppen bzw. eine Garage. Für die Garage als Abstellort gibt es sogar eigens eine Bezeichnung. Hierbei handelt es sich um den sogenannten „Garagenvertrag„.

Dürfen alle Sendungen abgestellt werden?

Auch wenn die Abstellgenehmigung sowohl für den Kunden als auch für den Paketlieferdienst komfortabel erscheinen mag – immerhin muss der Kunde sein Paket nicht aus einer Packstation oder einem speziellen Shop des Lieferdienstes abholen – so gibt es dennoch spezielle Sendungsarten, welche seitens des Lieferdienstes nicht abgestellt werden dürfen. Die Abstellgenehmigung an sich gilt ausschließlich für sogenannte Standardpakete, sodass Briefsendungen sowie Auslandspakete in Verbindung mit Einfuhrabgaben des Zolls oder auch Nachnahme-Pakete nicht abgestellt werden dürfen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den sogenannten Gefahrgut-Paketen, wobei bei diesen Paketen die Menge des Inhalts entscheidend ist.

Pakete in Verbindung mit einer Identprüfung dürfen ebenfalls nicht abgestellt werden.

Hat die Abstellgenehmigung für alle Personen des Haushalts Gültigkeit?

In kaum einem anderen Bereich des alltäglichen Lebens weicht die Theorie von der gängigen Praxis so stark ab wie bei den Lieferdiensten. Aus rechtlicher Sicht heraus betrachtet hat die Abstellgenehmigung ausschließlich Gültigkeit für diejenige Person, welche die Abstellgenehmigung an den Lieferdienst erteilt hat. In der gängigen Praxis jedoch erfolgt für gewöhnlich die Abstellung von Paketen für alle Haushaltsmitglieder, obwohl lediglich eine einzige Person des Haushalts die Abstellgenehmigung erteilt hat. Als Grund für diese Vorgehensweise wird vermutet, dass technische Gründe hierfür verantwortlich sind. Jeder Zusteller hat einen sogenannten Handscanner dabei, welcher scheinbar keine Einzelabstellgenehmigung speichern kann.

Die Zustellung ist laut Lieferdienst erfolgt, es ist aber kein Paket da

Grundsätzlich übernimmt ein Paketdienst keine Haftung für beschädigte oder auch verlorene Pakete, bei denen der Kunde zuvor eine Abstellgenehmigung erteilt hat. In derartigen Fällen trägt der Empfänger ausdrücklich das Verlustrisiko, sodass sich die Reklamation in derartigen Fällen als überaus schwierig gestaltet. Anders gestaltet sich der Sachverhalt jedoch, wenn der Kunde eben keine Abstellgenehmigung für die Paketlieferung erteilt hat. In derartigen Fällen haftet der Paketdienst für den Verlust.

Nicht selten wird der Gedankengang einer sogenannten vorgetäuschten Abstellung seitens der Kunden geäußert. Grundsätzlich steht der Paketdienst zwar auch in derartigen Fällen in der Haftung, die Beweislast für die Schuld des Paketdienstes liegt jedoch ausdrücklich bei dem Kunden.

Darf der Zusteller das Paket einfach vor die Haustür legen?

Es kommt nicht selten vor, dass Kunden ihre Pakete einfach frontal vor der Haustüre wiederfinden und sich natürlich über diesen Umstand sehr ärgern. Immerhin liegt das Paket offen zentral vor dem Haus und bietet somit Fremden die Gelegenheit, sich des Pakets zu bemächtigen. Die Frage, ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, hat somit durchaus ihre Berechtigung. Grundsätzlich gilt bezüglich dieser Problematik, dass sogenannte unsichere Orte von den Zustellern niemals als Abstellort ausgewählt werden sollten.

Diese Orte gelten als unsicher

  • die Haustür
  • im Fall von Mehrfamilienhäusern: der Hausflur sowie die Haustür
  • Altpapiertonnen
  • Mülltonnen jeglicher Art
  • der Vorgarten des Empfängers

Ein Zusteller darf ein Paket ausschließlich dann vor die Haustür legen, wenn der Empfänger für diese Vorgehensweise ausdrücklich seine Genehmigung erteilt hat. Sollte der Empfänger jedoch keine Abstellgenehmigung erteilt haben, darf der Zusteller das Paket nicht einfach vor die Haustür legen. Im Fall einer fehlenden Abstellgenehmigung muss der Zusteller die Unterschrift des Empfängers einholen, um die Zustellung erfolgreich abzuschließen.

Übernimmt der Zusteller persönlich die Haftung für ein verschwundenes Paket?

Sollte ein Zusteller das Paket ohne eine vorliegende Abstellgenehmigung einfach ablegen, so übernimmt der Zusteller in persönlicher Form die Haftung hierfür. In der gängigen Praxis muss der Zusteller das verloren gegangene Paket ersetzen, was in der gängigen Praxis durch einen Lohnabzug geschieht. Der Empfänger hat in derartigen Fällen auch einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Zustelldienst, welcher in der gängigen Praxis intern an die zustellende Person weitergeleitet wird.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden

In der jüngeren Vergangenheit hat sich der BGH bereits mit der Frage der Zustellungen in Verbindung mit einer Abstellgenehmigung beschäftigt und diesbezüglich auch eine Entscheidung getroffen. Laut Ansicht des BGH (Aktenzeichen: I ZR 212/20) wird ein Verbraucher in einer unangemessenen Art und Weise benachteiligt, wenn das Paket mit einer gültigen Abstellgenehmigung an der jeweiligen Stelle auch abgelegt und die Zustellung damit als abgeschlossen gilt. Als Begründung für diese Ansicht gab der BGH an, dass die Paketdienste durch diese Art der Zustellung keine Verpflichtung der Empfängerbenachrichtigung haben.

Die Entscheidung des BGH erfolgte aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW (Nordrhein-Westfalen). Der beklagte Zustelldienst musste aufgrund dieser Entscheidung seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändern.

Einige Klauseln haben keine Gültigkeit

Durch die Entscheidung des BGH wurde ein zuvor ergangenes Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt abgeändert. Im Rahmen dieser Entscheidung nahm sich der BGH zudem auch noch anderweitige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und erklärte diejenigen Klauseln für rechtlich unwirksam, welche Transporte von verschiedenen Dingen seitens der Zusteller von vornherein ausgeschlossen haben. Als Beispiel für derartige Dinge galten verderbliche Waren sowie auch Waren oder Güter mit einem geringen Wert, deren Verlust bzw. Beschädigung jedoch hohe Nachfolgeschäden nach sich zogen. Als Begründung für die Unwirksamkeit dieser Klauseln gab der BGH an, dass diese Klauseln nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit ausformuliert wurden und deshalb für den Verbraucher nicht transparent waren.

Der Bundesgerichtshof betonte jedoch, dass grundsätzlich nicht jeder Transportausschluss seitens der Zusteller als unwirksam anzusehen sind. So sind Zusteller beispielsweise dazu berechtigt, die Zustellung von Geld oder sehr zerbrechlichen Gütern bzw. unzureichend verpackten Waren zu verweigern. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem sogenannten Weisungsausschluss, welcher sich in zahlreichen AGBs von den Zustellern wiederfinden. Dieser Weisungsausschluss entbindet die Zulieferer von der Verpflichtung, den Weisungen eines Versenders im Zusammenhang mit der Übergabe der Zustellung Folge zu leisten.

Obgleich durch das Urteil des BGH im Zusammenhang mit der Zustellung durchaus Klarheit geschaffen wurde bleibt der Zweifel, ob die Zusteller in der gängigen Praxis dieser Ansicht auch folgen und ihre gängige Praxis wirklich abändern werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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