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EuGH Entscheidung zu Kindergeld-Regelung für Zuzügler

Neuer Kindergeld Tourismus? Europäischer Gerichtshof kippt deutsche Regelung

Die jüngste Entscheidung des EuGH zur Kindergeldregelung wirft ein neues Licht auf die deutsche Gesetzgebung. Bisher galt, dass Kinder, die nicht in Deutschland geboren sind und dementsprechend auch keinen deutschen Pass besitzen, kein Anrecht auf Kindergeld hatten. Dies wurde nun als rechtswidrig angesehen und die Regelung aufgehoben.

Familiennachzug von Flüchtlinge und Kindergeldleistungen

Deutschland hat bezüglich der Flüchtlingskrise und den entsprechend zuziehenden Migranten eigene gesetzliche Regelungen ins Leben gerufen, welche den Zuzug der asylsuchenden Menschen ordnen und regeln sollen. Diese gesetzlichen Regelungen gehen in der gängigen Praxis mit den international geltendem Recht einher, allerdings muss sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) immer wieder mit Fragen bezüglich dieser Thematik beschäftigen. Kürzlich wurden gleich mehrere dieser Regelungen seitens des EuGH gekippt, sodass sich der deutsche Gesetzgeber wieder mit dieser Frage beschäftigen muss. Betroffen ist in erster Linie der Familiennachzug der Flüchtlinge und die damit verbundenen Kindergeldleistungen. Der EuGH hat die bislang geltenden deutschen Regelungen für rechtswidrig erklärt. Auch die bislang geltenden Rechte derjenigen Flüchtlinge, die minderjährig sind und mit einem entsprechenden Antrag den internationalen Schutz in Anspruch nehmen wollen, wurden seitens des EuGH gestärkt.

Im Staatenbund ist das EU-Recht im Vergleich zum national geltenden Recht als vorrangig anzusehen. Dementsprechend sind sämtliche Länder, die als Mitglied im Staatenbund geltend, dazu verpflichtet, das EU-Recht entsprechend durch eine Anpassung der nationalen Rechte umsetzen.

Die deutsche Gesetzgebung mit Bezug auf den Familiennachzug wird als rechtswidrig angesehen

EuGH kippt deutsche Regelungen zu Familiennachzug
Entscheidung des EuGH: Deutschland darf Eltern aus anderen EU-Ländern während der ersten 3 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland nicht generell das Kindergeld streichen. (Symbolfoto: PhotographyByMK/Shutterstock.com)

Die sogenannte „180 Grad Kehrtwendung“ wurde bereits seit längerer Zeit durch Organisationen wie Pro Asyl gefordert. Gerade der Familiennachzug wurde dabei sehr stark in den Fokus gerückt. Im Zuge der bislang geltenden deutschen Gesetzgebung war es bislang nicht möglich, den entsprechenden Familiennachzug umzusetzen, wenn die antragstellende Person als minderjähriges Kind im Zuge des jeweiligen Verfahrens die Volljährigkeit erreicht. Pro Asyl argumentierte stets damit, dass die gesamte Familie des minderjährigen Kindes dafür büßen musste, dass die Arbeitsgeschwindigkeit der deutschen Bürokratie als zu langsam zu werten ist. Hierbei handelt es sich um eine Ansicht, die so auch in dieser Form von dem EuGH vertreten wird. In der gängigen Praxis gibt es für die deutschen Behörden sowie auch zuständigen Gerichte überhaupt keine Gründe, einen entsprechenden Antrag von den Eltern des minderjährigen Kindes mit einer als geboten anzusehenden Dringlichkeit letztlich zu prüfen und zu bearbeiten. Überdies liegt das Wohl und Wehe eines derartigen Antrages auch vollständig in den Händen der jeweiligen Behörden sowie Gerichte.

Die Entscheidung des EuGH geht auf mehrere Fälle zurück, welche im Zuge der sogenannten großen Flüchtlingsbewegung des Jahres 2015 in Richtung Deutschland entstanden sind. Unzählige Fälle sind aktuell vor den deutschen Gerichten anhängig. In einem ganz konkreten Fall haben syrische Eltern Visa für eine Familienzusammenführung mit dem minderjährigen Sohn, dessen Flüchtlingsstatus in Deutschland anerkannt wurde, beantragt. Der minderjährige Sohn erreichte jedoch im Zuge des Verfahrens die Volljährigkeit, sodass der Antrag der syrischen Eltern von den Behörden abgelehnt wurde.

Noch keine konkreten Pläne des Bundesinnenministeriums vorhanden

Das Bundesinnenministerium hat sich in Form einer Sprecherin bereits zu dem Urteil des EuGH geäußert. Im Hinblick auf etwaige Konsequenzen konnte die Sprecherin zwar aktuell noch keine genauen Angaben machen, da zunächst eine genaue rechtliche Auswertung des Urteils erfolgen muss. Es wurde jedoch seitens der Sprecherin versichert, dass im Fall eines Handlungsbedarfs auch entsprechende Handlungen des Bundesinnenministeriums erfolgen werden. Aus rechtlicher Sicht ist sehr stark davon auszugehen, dass eine rechtliche Anpassung der aktuell geltenden Rechtsprechung in Deutschland zwingend erfolgen muss. In welchem Umfang sich diese Anpassung jedoch darstellt, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.

Auch die deutsche gesetzliche Kindergeldregelung wurde von dem EuGH gekippt

Der EuGH hat sich im Zuge der Urteile auch mit der deutschen Kindergeldregelung befasst und die bislang geltenden Regelungen gekippt. Konkret betrifft das die Kindergeldzahlungen für diejenigen Menschen, welche aus anderweitigen EU-Mitgliedsstaaten nach Deutschland gezogen sind. Nach der aktuell geltenden Regelung wurden derartige Kindergeldzahlungen durch den deutschen Gesetzgeber eingeschränkt, da die entsprechenden Ansprüche der zugezogenen Menschen von den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit abhängig gemacht wurden. Diese Regelung ist laut Ansicht des EuGH als rechtswidrig anzusehen.

Die Ansprüche von zugezogenen Menschen innerhalb des Zeitraums der ersten drei Monaten während des Aufenthalts dürfen ausdrücklich in einer Abhängigkeit der Erwerbseinkünfte von zugezogenen Menschen stehen.

Die Richter des EuGH begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei dem Kindergeld ausdrücklich nicht um eine Sozialhilfeleistung mit dem rechtlichen Charakter einer Ausnahmeregelung handelt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass durch das Kindergeld nicht der Lebensunterhalt gesichert wird. Vielmehr hat das Kindergeld den Charakter eines Ausgleichs von finanziellen Lasten, die durch das Familienleben entstehen. Dementsprechend sieht das EU-Recht in diesem Zusammenhang keinerlei Ausnahmen von dem geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung, die zwischen Staatsangehörigen von anderen EU-Mitgliedsstaaten und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland rechtlich vorgesehen ist. Dementsprechend steht die deutsche bislang geltende Rechtsprechung den Regelungen des EU-Rechts ausdrücklich entgegen. Diesbezüglich wird der deutsche Gesetzgeber dementsprechend sehr zeitnah entsprechende rechtliche Anpassungen vornehmen müssen.

Minderjährige erhalten gestärkte Rechte

Ein weiterer Fall beschäftigte die Richter des EuGH und sie haben diesbezüglich ebenfalls ein Urteil gesprochen. Es geht hierbei um die Rechte von den minderjährigen Flüchtlingen, welche den Antrag auf einen internationalen Schutz in Deutschland gestellt haben. Für einen derartigen Antrag darf es künftig nicht mehr von Belang sein, ob die Eltern von der minderjährigen Person vorab bereits von einem anderweitigen EU-Mitgliedsstaat der internationale Schutz zugesichert wurde. Vielmehr ist es lediglich von Belang, dass die minderjährige Person selbst vor dem Antrag in Deutschland keinen internationalen Schutz in einem weiteren EU-Mitgliedsstaat beantragt hat. Mit diesem Urteil haben die Richter des EuGH ausdrücklich der rechtlichen Ansicht von den deutschen Behörden widersprochen. Die deutschen Behörden fühlten sich in einem konkreten Fall nicht für den Antrag auf den internationalen Schutz von einem minderjährigen Menschen aus Russland zuständig, da die Familie von der minderjährigen Person bereits zuvor einen entsprechenden Antrag auf Schutzstatus in Polen gestellt hatte und Polen diesen Antrag bewilligte.

Es wird Änderungen geben

Die Urteile des EuGH werden für Deutschland mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gravierende Auswirkungen haben. Dementsprechend ist der Gesetzgeber in der Verpflichtung, nunmehr entsprechende Anpassungen in Form von Gesetzesänderungen vorzunehmen. Die deutsche Bürokratie ist jedoch bekanntermaßen nicht gerade als schnell zu bezeichnen, sodass entsprechende Änderungen bzw. neue Gesetze mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zunächst erst einmal auf sich warten lassen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass für die betroffenen Menschen eine gewisse Form der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit besteht. Wenn Sie als betroffene Person sich mit einer derartigen Problematik konfrontiert sehen sollten Sie nicht konsternieren und vielmehr direkt den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten. Es gibt innerhalb der EU gewisse Gesetze und Richtlinien, aus denen heraus sich Rechte für in Deutschland zugezogene Menschen und Flüchtlinge ergeben. Die Problematik liegt jedoch in dem Umstand, dass zahlreiche zugezogene Personen und Flüchtlinge den genauen Umfang der eigenen Rechte nicht kennen oder überhaupt keine Chance haben, die eigenen Rechte wahrzunehmen bzw. Ansprüche gegenüber den zuständigen Behörden durchzusetzen.

Hilfe in Anspruch nehmen

Die deutschen Behörden können mit Fug und Recht als rein juristische Institutionen betrachtet werden. Aspekte wie beispielsweise die Menschlichkeit dürfen von derartigen Institutionen nicht erwartet werden. Dementsprechend werden Anträge und dergleichen von den Behörden rein nüchtern und sachlich bearbeitet, sodass die hinter den Anträgen stehenden Existenzen und Schicksale für die Behörden nicht von Belang sind. Überdies ist für die Kommunikation mit den Behörden auch ein gewisses Mindestmaß an juristischem Fachwissen erforderlich, welches auch nicht bei jeder Person vorhanden ist. Dementsprechend ist der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt der erheblich bessere Wege, um schnellstmöglich die eigenen Ansprüche durchsetzen zu können. Wir stehen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung und beraten Sie sehr gern im Hinblick auf den Umfang Ihrer Rechte. Zur Not werden wir diese Rechte auch auf dem gerichtlichen Weg durchsetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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