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Rechtliche Fragen zur Patientenakte und zum Einsichtsrecht

Ein Mediziner hat gegenüber dem Patienten eine wahre Vielzahl von Verpflichtungen, die sich vollständig auf gesetzliche Grundlagen stützen. Neben der Aufklärung und Behandlung gehört es auch zu den Pflichten des Arztes, eine vollständige Dokumentation über den Patienten vorzunehmen. Dies erfolgt in der gängigen Praxis mit dem Anlegen einer Patientenakte. Den wenigsten Patienten ist der Umstand bewusst, dass sie ein Anrecht auf die Einsicht in die Patientenakte haben. Das Wissen darüber, welche Inhalte die Patientenakte aufweisen muss und wie der Arzt diese aufzubewahren hat, ist hierbei unerlässlich. Lesen Sie weiter, um die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik in Erfahrung zu bringen.

Das Wichtigste in Kürze


Patienten haben das uneingeschränkte Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte, basierend auf dem Behandlungsvertrag und § 630g Abs. 1 BGB. Dieses Recht kann nur unter bestimmten, streng definierten Bedingungen eingeschränkt werden.

  1. Verpflichtungen des Mediziners: Ein Arzt hat die Pflicht, eine umfassende Dokumentation des Patientenverlaufs in der Patientenakte vorzunehmen.
  2. Einsichtsrecht des Patienten: Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre Patientenakte zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen.
  3. Gesetzliche Grundlage: Das Einsichtsrecht basiert auf § 630g Abs. 1 BGB und ist Teil des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient.
  4. Inhalt der Patientenakte: Die Akte beinhaltet sensible Daten wie Anamnese, Diagnostik und Behandlungsmaßnahmen, und muss geschützt werden.
  5. Einschränkungen des Einsichtsrechts: Einsichtnahme kann nur in Ausnahmefällen, wie bei potenzieller gesundheitlicher Schädigung des Patienten, verweigert werden.
  6. Datenschutz und Vertraulichkeit: Ärzte sind zur Wahrung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit von Patientendaten verpflichtet.
  7. Digitale Patientenakten: Mit der Zunahme der Digitalisierung im Gesundheitswesen ergeben sich neue Herausforderungen und Lösungen für die sichere Aufbewahrung und den Zugang zu Patientenakten.
  8. Rechtliche Konsequenzen: Verletzungen des Einsichtsrechts können für Ärzte zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Haftung für Schäden.

Definition und Bedeutung der Patientenakte

Patientenakte
(Symbolfoto: Billion Photos /Shutterstock.com)

Die Patientenakte definiert sich als eine patientenbezogene Ansammlung von medizinischen Informationen, die sowohl rechtlich als auch praktisch eine enorm hohe Bedeutung hat. Der Grund für die hohe Bedeutung liegt in dem Umstand, dass der gesamte medizinische Verlauf des Patienten in der Patientenakte zu finden ist. In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung ist die Patientenakte in Papierform zu einer Seltenheit geworden, vielmehr wird mittlerweile nur noch eine digitalisierte Form von Medizinern angelegt.

Rechtliche Grundlagen des Einsichtsrechts

Die rechtliche Grundlage dafür, dass der Patient Einsicht in seine Patientenakte nehmen darf, ist in dem § 630g Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden. Der Patient schließt mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag ab, der auf dem BGB basiert.

Dementsprechend kann der Patient von dem Arzt die Einsicht in die Patientenakte verlangen, ohne dass die Einsichtnahme durch den Patienten begründet werden muss. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann die Einsichtnahme verweigert werden. Die rechtlichen Hürden für die Verweigerung der Einsicht sind jedoch durch den Gesetzgeber sehr hoch angesetzt worden.

Inhalt und Aufbewahrung der Patientenakte

Dem reinen Grundsatz nach nimmt der Gesetzgeber in Deutschland eine Einteilung der Patientenakte nach der Art des Speichermediums und nach dem Autor vor. Diese Einteilung hat jedoch keinen Einfluss auf das Recht des Patienten, eine Einsicht zu verlangen.

Sie bietet vielmehr dem Mediziner die Möglichkeit, die Patientenakte auf die für ihn praktikabelste Art und Weise vorzunehmen. Angesichts dessen entscheiden sich eine wahre Vielzahl von Ärzten dafür, die Patientenakte elektronisch anzulegen und auf einem entsprechenden Speichermedium wie beispielsweise einem USB-Stick oder einer Festplatte respektive auf DVD oder CD-Rom anzulegen und zu speichern. Es gibt auch schon Patientenakten, die auf separaten Servern gespeichert werden. Dies ermöglicht es anderen medizinischen Einrichtungen, für die Behandlung des Patienten auf diese Akte zuzugreifen und die Behandlung auf diese Weise zu optimieren.

Welche Informationen enthält die Patientenakte?

Neben den Informationen zu der Anamnese und der Diagnostik enthält die Akte des Patienten natürlich auch Informationen zu den Behandlungsmaßnahmen. Es gehört zu den Pflichten des behandelnden Arztes, die Patientenakte im Zuge der Behandlung permanent zu aktualisieren. Da die Akte des Patienten dementsprechend überaus sensible Daten bezüglich der gesundheitlichen Situation sowie weitergehende höchstpersönliche Informationen enthält, hat der Arzt dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationsansammlung vor dem unbefugten Zugriff dritter Personen geschützt wird.

Dem reinen Grundsatz nach hat keine dritte Person das Recht, die Krankenakte des Patienten einzusehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es aber dennoch, wenn die dritte Person von dem Patienten eine Vollmacht hierfür erhält respektive es sich um einen gesetzlichen Erben eines verstorbenen Patienten handelt. Die Akte des Patienten muss von dem behandelnden Mediziner für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden. Anders verhält sich der Umstand, wenn der Patient den behandelnden Arzt wechselt. In derartigen Fällen gibt der Arzt die Akte an den Mediziner weiter, der die Behandlung des Patienten übernimmt.

Einsichtsrecht des Patienten

Der Gesetzgeber in Deutschland definiert die Einsicht als vollständige Sichtung einer Informationssammlung der betroffenen Person bezüglich Informationen, die ihn selbst betreffen. Der Umfang dieses Rechts ist uneingeschränkt, allerdings kann das Patientenrecht unter gewissen Umständen von dem behandelnden Arzt eingeschränkt werden.

Dies ist dann denkbar, dem Patienten durch die Einsicht in die Akte erhebliche gesundheitliche Nachteile entstehen respektive therapeutische Maßnahmen scheitern würden. Der behandelnde Mediziner muss die Verweigerung des Rechts von dem Patienten gegenüber dem Patienten begründen. Der Patient wiederum hat gegenüber dem Arzt keine Begründungspflicht, wenn er Einsicht erhalten möchte. Es müssen hierfür auch keinerlei gesonderte Voraussetzungen vorliegen. Empfehlenswert aus Beweisgründen ist jedoch, dieses Ansinnen dem Arzt in schriftlicher Form vorzulegen.

Einschränkungen und Ausnahmen des Einsichtsrechts

Patienten haben grundsätzlich das Recht, in ihre Krankenunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht ergibt sich aus dem mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag und ist in § 630g Abs. 1 BGB festgehalten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen und Einschränkungen, unter denen ein Arzt die Einsicht in die Patientenakte verweigern darf.

Eine Ausnahme besteht, wenn die uneingeschränkte Einsichtnahme in die ärztliche Dokumentation mit der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen (Selbst-)Schädigung des Patienten verbunden wäre. In solchen Fällen muss der Arzt konkrete und substantiierte Anhaltspunkte vorbringen, die diese Gefahr belegen. Ist der Gesundheitszustand des Patienten hingegen stabil, darf der Arzt die Einsichtnahme in die Dokumentation nicht verweigern.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten der Einsichtnahme entgegensteht. In solchen Fällen können Erben nach dem Tod des Patienten – sofern sie vermögensrechtliche Interessen geltend machen – oder die nächsten Angehörigen (wie Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) zur Verfolgung immaterieller Interessen (z. B. zur Klärung der Todesursache in einem strafrechtlichen Verfahren) Einsicht in die Patientenakte nehmen.

Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung des Einsichtsrechts

Die Verletzung des Einsichtsrechts ist in der gängigen Praxis überaus selten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass eine derartige Verletzung der Berufspflichten für den Arzt erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Der Arzt haftet für sämtliche Fehler, die er aus seinem Beruf heraus gegenüber Patienten zu deren Nachteil begeht. Er steht somit in der Haftung, sofern er diesen Verstoß zu verschulden hat. Sei es, weil der Arzt die Patientenakte nicht genügend vor unbefugtem Zugriff geschützt hat, oder weil der Arzt dem Patienten unberechtigterweise den Einblick in seine Akte verwehrt hat – die Haftung besteht und im Zweifel kann der Patient seine Patientenrechte auch auf dem gerichtlichen Weg wahrnehmen.

Sollte sich aus dem Fehler des Arztes ein Schaden für den Patienten ergeben, so kann der betroffene Patient auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt geltend machen. Die rechtsanwaltliche Hilfe ist für den Patienten in derartigen Fällen jedoch unerlässlich und wir stehen sehr gern hierfür zur Verfügung.

Praktische Umsetzung des Einsichtsrechts

In früheren Tagen, als die Digitalisierung bisher nicht so weit fortgeschritten war, gab es die Patientenakten in den Arztpraxen noch in vollständiger Papierform. Diese Vorgehensweise war für den Arzt sehr einfach, da er die Akten lediglich in einem hierfür vorgesehenen Schrank einlagern und abschließen musste. Seiner Pflicht zum Datenschutz ist der Mediziner auf diese Weise gerecht geworden.

Wollte ein Patient Einsicht in seine Akte nehmen, so wurde diese dem Patienten einfach nur vorgelegt oder Kopien gefertigt. Durch die Digitalisierung jedoch haben sich neue Herausforderungen für den Mediziner ergeben, die mitunter auch neue Lösungsansätze erfordern.

Patientenrechte und Datenschutz

Patienten haben das Recht auf Datenschutz und auf den Schutz ihrer persönlichen Daten. Dies beinhaltet das Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte gemäß § 630g BGB und ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Ärzte und Kliniken sind daher verpflichtet, auf Nachfrage des Patienten Auskunft über die Speicherung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erteilen.

Darüber hinaus sind Ärzte und Kliniken verpflichtet, die Vertraulichkeit der Patientendaten zu wahren. Dies steht in engem Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht. Krankenhäuser müssen sicherstellen, dass nicht jeder Mitarbeiter auf alle Patientendaten zugreifen kann. Es gilt das Prinzip, dass jeder nur auf solche Daten zugreifen darf, die er für seine Aufgaben benötigt.

In § 6 Abs. 1 BDSG ist geregelt, dass die Rechte der betroffenen Patienten auf Auskunft und auf Berichtigung, Löschung und Sperrung unabdingbar sind. Ärzte und Kliniken sind verpflichtet, die Einhaltung des Datengeheimnisses zu gewährleisten. Diese Pflicht gilt für alle bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen.

Seit Februar 2013 regelt das Patientenrechtegesetz die rechtliche Beziehung zwischen Patienten und behandelnden Ärzten oder Therapeuten. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche muss seine Patienten im Vorfeld über sämtliche Datenverarbeitungsprozesse informieren. Ein Arzt oder Therapeut ist verpflichtet, vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung seines Patienten einzuholen.

Die DSGVO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Verpflichtung von Mitarbeitern auf das Datengeheimnis, jedoch hat jeder Verantwortliche die Pflicht, seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.

In einer Arztpraxis müssen die Personendaten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte ausreichend gesichert sein. Dies betrifft sowohl digitale Datensätze als auch Ausdrucke, Formulare und Notizen.

Die elektronische Patientenakte spielt eine zunehmend wichtige Rolle im Gesundheitswesen. Sie ermöglicht es, Patientendaten digital zu speichern und zu verarbeiten. Allerdings müssen dabei strenge Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

Die Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken ist ein kontroverses Thema. Eine Umfrage der Techniker Krankenkasse in Hessen hat ergeben, dass 86 Prozent der Befragten es für wichtig oder sehr wichtig halten, dass Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken verfügbar gemacht werden – selbstverständlich anonymisiert.

Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist eine zentrale Verpflichtung für Ärzte und Kliniken. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen können Patienten verschiedene Stellen (z.B. den Datenschutzbeauftragten, Ombudsmann, Ärztekammer, Staatsanwaltschaft) kontaktieren.

Herausforderungen und Lösungsansätze bei der Umsetzung des Einsichtsrechts

Eine besondere Herausforderung bei der digitalisierten Form der Patientenakte ist der Umstand, dass diese Akte vor unbefugtem Zugriff geschützt werden muss. Mit fortschreitender Technik bieten sich natürlich auch fortgeschrittene Möglichkeiten für Hacker, an entsprechende Daten heranzukommen. Daten haben heutzutage einen enorm hohen monetären Wert, sodass auch Patientenakten von besonderem Interesse sind. Der Mediziner muss dementsprechend die digitalen Akten entsprechend schützen.

Ein weitaus simpleres Problem ist, die Akte dem Patienten zugänglich zu machen. Wünscht ein Patient die Einsicht, so hat der Mediziner im Zweifel Ausdrucke von der Akte zu fertigen und dem Patienten zu übergeben. Die Herausforderung hierbei ist jedoch weniger technologischer Natur, sondern sie hat vielmehr einen zeitlichen/wirtschaftlichen Charakter.

Viele Arztpraxen leiden heutzutage unter Personalmangel und einer steigenden Anzahl von Patienten, sodass sowohl dem Arzt als auch der Sprechstundenhilfe schlicht und ergreifend die Zeit fehlt, dem Patienten sein Recht auf Akteneinsicht zu ermöglichen. Dieser Umstand entbindet den Mediziner jedoch nicht von seiner Verpflichtung, dem Patienten sein Recht zu gewähren.

Schlussbetrachtung

Die Patientenakte hat im beruflichen Leben eines Mediziners eine besondere Bedeutung, da das Anlegen und Führen dieser Patienteninformationssammlung zu den beruflichen Hauptpflichten eines Arztes gehört. Obgleich es den wenigsten Patienten bekannt ist, so hat doch jeder Patient das Recht auf eine Einsicht in diese Akte. Dieses Recht fällt unter den rechtlichen Oberbegriff der Patientenrechte und die Wahrnehmung muss gegenüber dem Arzt auch nicht begründet werden. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann der Mediziner dieses Patientenrecht einschränken, die Einschränkung muss jedoch begründet werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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