AG Burgwedel – Az.: 7 C 410/19 – Urteil vom 04.03.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 83 % und der Beklagte 17 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 351,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 60,85 € aus §§ 683, 670 BGB.
Unstreitig hat nicht der Beklagte, sondern die Polizei den Kläger zum Abschleppen des Fahrzeugs des Beklagten aufgefordert, weil dieser an der Unfallstelle nicht mehr handlungsfähig war. Ein Handeln der Polizei im Auftrag des Beklagten wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger kann seine Aufwendungen aber im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB geltend machen. Danach kann er alle Aufwendungen geltend machen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen hat das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt.
Danach hat der Beklagte dem Kläger die Abschleppkosten in Höhe von 285 € zu ersetzen. Für den vorliegenden Abschleppvorgang hält das Gericht einen Zeitaufwand von 1,5 – 2 Stunden für angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger einen Fahrweg von 20 km pro Strecke durch einen Stau zurücklegen und ein unter einem anderen Fahrzeug eingeklemmtes Fahrzeug bergen musste. Auch bei Zugrundelegung einer ortsüblichen Vergütung in Höhe von 150 € pro Stunde entsprechend der Preis- und Strukturumfrage des VBA sind damit die von dem Kläger veranschlagten 285 € angemessen. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass bei Zugrundelegung des tatsächlichen Zeitaufwandes von 1,50 Stunden bei Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 150 € der Kläger 275 € hätte abrechnen können, sodass der Kläger nur unwesentlich über dem Mittelwert nach der VBA-Tabelle liegt und sich noch im Rahmen des angemessenen hält.
Der Kläger hatte gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf Zahlung von 100 € für den 2. Abschleppvorgang und 15 € Standgebühr. Nachdem der Beklagte am Unfallort keine näheren Anweisungen zur Verbringung seines Fahrzeugs mehr machen konnte, durfte der Kläger zunächst nur von dem Willen des Beklagten ausgehen, dass Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern. Dies ist im nur auf seinem Betriebshof möglich gewesen. Aufgrund des Zustandes des Fahrzeugs konnte der Kläger nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beklagte dies in eine Werkstatt verbringen möchte um es dort reparieren zu lassen. Das Gericht hält Abschleppkosten von 100 € vom Betriebshof des Klägers bis zur Werkstatt und Standkosten in Höhe von 15 € für einen Tag auf dem Betriebshof des Klägers für angemessen.

Der Kläger hat gegen den Beklagten allerdings keinen Anspruch auf Zahlung von 200 € für Ölbinder inklusive Entsorgung. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Menge an Öl aufzunehmen war. Zudem hat er keinen Entsorgungsnachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt, sodass er hierfür keinen Aufwendungsersatz verlangen kann.
Auch hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigung des Abschleppfahrzeugs und die Standplatzreinigung. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, welche Verunreinigungen konkret an dem Abschleppfahrzeug und dem Standplatz durch das Fahrzeug des Beklagten entstanden sind und welcher Reinigungsaufwand konkret erforderlich gewesen ist.
Der Kläger hat gegen den Beklagten daher einen Anspruch auf Zahlung von 400 €, welcher in Höhe von 339,15 € durch Zahlung der Versicherung des Beklagten erloschen ist. Der Kläger kann daher noch 60,85 € von den Beklagten verlangen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.