OLG Koblenz, Az.: 12 U 718/14, Verfügung vom 14.01.2015
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Im Hinblick darauf beabsichtigt der Senat außerdem, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu einer Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten der Beklagten gelangt. Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Klägerin einen Mithaftungsanteil in Höhe von 30 % anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. § 17 Abs. 1 StVG bestimmt, dass dann, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In diese gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung war vorliegend die von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr einzustellen. Da der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des klägerischen Kraftfahrzeuges stand (grundlegend: BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.10.2014, juris) und der Unfall sich somit bei dem Betrieb des Fahrzeuges der Klägerin (§ 7 StVG) ereignet hat, muss sich die Klägerin die ihrem eigenen Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang war sogar von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, da das Fahrzeug der Klägerin defekt bedingt an einer extrem unfallträchtigen Stelle (mittlere Fahrspur der Autobahn) stand (Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 70/07, Urteil vom 06.09.2007, juris).
Der Senat sieht die Betriebsgefahr auch als dergestalt erhöht an, dass sie nicht vollständig hinter dem schuldhaften Verhalten des Zeugen …[A] zurücktritt. Weiter war zu beachten, dass die Klägerin nach der Überzeugung des Senats zusätzlich auch ein nicht unerhebliches Mitverschulden an dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls trifft. Zwar oblag der Klägerin gemäß § 15 StVO grundsätzlich die Pflicht, vor der Unfallstelle durch Aufstellen des Warndreiecks zu warnen (§ 15 Satz 2 StVO). Eine solche Warnung konnte aber von ihr nicht verlangt werden. Das Aufstellen des Warndreiecks kann von einem Unfallbeteiligten gerade dann nicht verlangt werden, wenn es nicht gefahrlos möglich ist oder in sonstiger Weise untunlich ist (BGH VI ZR 313/99, Urteil vom 17.10.2000, juris). Vorliegend war es extrem gefährlich, die Autobahn zu betreten und das Warndreieck aus dem Auto zu holen. Deswegen wäre es ausreichend gewesen, wenn die Klägerin auf dem Seitenstreifen, den sie ja bereits sicher erreicht hatte, auf das auf dem Mittelstreifen liegen gebliebene Fahrzeug anderweitig – etwa durch Handzeichen – aufmerksam gemacht hätte. Indem sie die Autobahn erneut betreten hat, hat sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316; BGH in VersR 1979, 369; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rn. 9).
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.02.2015.