AG Norderstedt, Az.: 46 C 62/16, Urteil vom 15.12.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.519,21 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.121,04€ für die Zeit vom 29.06.2016 bis zum 15.12.2016 sowie auf 4.519,21€ für die Zeit ab 16.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 € freizuhalten.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Tatbestand
Hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung wird gem. § 313a ZPO von einer Abfassung des Tatbestands abgesehen.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 17.08.2016 beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.121,04€ nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69€ freizuhalten.
Dabei stütze der Kläger seinen Anspruch auf restliche Schadensersatzzahlung aus einem Verkehrsunfall aufgrund fiktiver Abrechnung. Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 stellte der Kläger, da er nunmehr die Reparatur hat durchführen lassen, sein Anspruchsbegehren auf Abrechnung aufgrund der konkreten Reparaturkosten um und erhöhte die Klage und beantragte nunmehr im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.943,39€ nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.121,04€ für die Zeit vom 29.06.2016 bis zur jetzigen Klageerhöhung sowie auf 3.943,39€ für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieser Klageerhöhung zu zahlen.
Der Schriftsatz vom 23.11.2016 wurde der Beklagten am 02.12.2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 erhöhte der Kläger die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erneut und beantragte nunmehr,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.591,21€ nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.121,04€ für die Zeit vom 29.06.2016 bis zur jetzigen Klageerhöhung sowie auf 4.519,21€ für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klageerhöhung zu zahlen.
Dieser Schriftsatz ging der Beklagten am 15.12.2016 zu, welche daraufhin das sofortige Anerkenntnis der Klageforderung erklärte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte war in der Hauptsache auf ihr Anerkenntnis hin zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 ZPO. Die Voraussetzungen für die Kostenentscheidung gem. § 93 ZPO aufgrund eines sofortigen Anerkenntnisses der beklagten Partei sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat die klägerische Forderung aufgrund der Klageerweiterung vom 15.12.2016 sofort anerkannt. Gem. § 93 ZPO liegt ein solches sofortige Anerkenntnis auch während des laufenden Verfahrens vor, sofern die Klage erst im Laufe des Verfahrens schlüssig wird und die beklagte Partei jedenfalls im nächsten Schriftsatz oder, wenn bereits zuvor ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, vor Stellung der Anträge sofort anerkennt (Jaspersen/Wache, Beck’scher OK ZPO, 22. Edition 2016, § 93 Rn. 99 m.w.N.). So liegt es hier. Die Klage war hinsichtlich der ursprünglich begehrten fiktiven Abrechnung nicht schlüssig. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die vorgelegten Restwertangebote nicht wahrgenommen werden konnten. Aus den verbindlichen Angeboten ergibt sich, dass die räumliche Entfernung in diesem Fall ohne Auswirkung auf den klägerischen Aufwand ist, da alle Angebote eine Abholung beim Kläger beinhalten. Durch die Klageerweiterungen vom 23.11.2016 und 15.12.2016 ist die Klage nunmehr schlüssig. Auf diese Klageerweiterung hat die Beklagte ohne weitere Verhandlung zur Sache bzw. Antragstellung sofort ihr Anerkenntnis erklärt. Dieses musste auch nicht vor dem Termin erklärt werden, da die Klageerweiterung vom 23.11.2016 der Beklagten ohne Stellungnahmefrist vor dem Termin zugestellt wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.