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Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Kryptowährung

LG Berlin – Az.: 66 O 20/21 – Urteil vom 07.04.2021

1. Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2021 wird mit der (redaktionellen) Klarstellung bestätigt, dass im Tenor zu Ziffer 1

a) nach den Worten „Den Antragsgegnern wird geboten,…“ das Wort „die“ ersatzlos entfällt,

b) nach der Bezeichnung des Wallet mit den abschließenden Buchstaben und Ziffern „…cff4374d“ der Klammerzusatz „(die aus der Übertragung der 2411.0639 Ether stammen)“ ersatzlos entfällt.

2. Die Verfügungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Folgen einer Zusammenarbeit bei einem Investitionsvorhaben der in der Schweiz ansässigen  …  AG (nachfolgend AG genannt). Über das Vermögen der im Oktober 2017 gegründeten AG ist inzwischen in der Schweiz ein Konkursverfahren eröffnet. Die Verfügungsklägerin ist die im Konkursverfahren legitimierte Vertreterin der AG als Gemeinschuldnerin.

Die AG war zu dem Geschäftszweck gegründet worden, mobile Datenzentren herzustellen und zu betreiben, über die die Schaffung von Werten in der Gestalt von Kryptonwährungen (sog. mining oder schürfen) erfolgen und die dezentrale Berechnung digital definierter Vorgänge in der sogenannten „blockchain“-Anwendung betrieben werden sollte. Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten die Sicherung von Vermögenswerten in Gestalt von Kryptowährungen durch Übertragung des zugehörigen wallet von den Verfügungsbeklagten an einen Sequester.

Die Verfügungsbeklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 1 ist, war in dem Investitionsvorhaben u.a. damit befasst, die technischen Voraussetzungen für den Umgang mit virtuellen Vermögenswerten zu schaffen, sowie zugehörige Vorgänge technisch zu betreuen und umzusetzen. Ein schriftlicher Vertrag über den Gegenstand, die Ziele und den genauen Ablauf der Zusammenarbeit sowie über konkret beschriebene Pflichten wurde zwischen der AG und den Verfügungsbeklagten nicht formuliert. Der Verfügungsbeklagte zu 1 war u.a. infolge der von den Verfügungsbeklagten verantworteten Programmierung der für das Investitionsvorhaben erforderlichen digitalen Plattformen bzw. Werkzeuge als einzige natürliche Person in der Lage, auf die Vermögenswerte Einfluss zu nehmen, die in ihrem wirtschaftlichen Ursprung von Investoren aufgebracht worden waren, die ihrerseits sich an dem Vorhaben der AG hatten beteiligen wollen. Die Verfügungsbeklagten werden vorliegend darauf in Anspruch genommen, erhebliche in die alleinige tatsächliche Verfügungsgewalt der Verfügungsbeklagten gelangte Vermögenswerte aus dem Projekt zur Vermeidung dauerhafter Rechtsverluste an einen Sequester zu übertragen.

1.

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Kryptowährung
(Symbolfoto: BLACKDAY/Shutterstock.com)

Das in einem Prospekt veröffentlichte Vorhaben der AG richtete sich auf die Schaffung, Förderung und den Handel von Kryptowährungen. Zur Finanzierung fand ein Fundrasing (dieses Verfahren nachfolgend als ICO bezeichnet) statt, in welchem interessierte Investoren zur Leistung konkreter Investitionsbeträge gewonnen wurden. Der wirtschaftliche Gegenwert, der im Falle erfolgreicher Investitionen einem Investor zustehen sollte, und der dann im Wirtschaftsleben die Repräsentanz der geleisteten Investitionen als Bezugsgröße darstellen sollte, war der sogenannte  … -token.

a) Zur praktischen Einrichtung einer solchen Beteiligung eines Investors war vorgesehen, dass der Investor zunächst das von ihm zu investierende Kapital (in der Form handelsüblicher Währungen) zur Verfügung stellte. Alle Investitionen landeten dann auf einem dazu bestimmten und von den Verfügungsbeklagten programmierten „wallet“. Ein wallet ist eine Art virtuelles Sammelbecken für Vermögenswerte, welches ähnlich einem Konto aber ohne Beteiligung einer Bank gestaltet wird. Jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Rahmen wurden die Investitionen in dem ursprünglichen wallet zunächst in der (in sog. „coins“ gehandelten) virtuellen Währung „Ether“ erfasst und gebucht.

b) Planmäßig war vorgesehen, dass nach der Buchung einer Investition in Ether für jeden Investor ein sog. „know-your-customer-Verfahren“ (nachfolgend KYC) durchgeführt wurde, das unter anderem den Zweck verfolgte, unerlaubte Geldwäsche zu verhindern. In diesem Verfahren wurde geprüft, ob der konkrete Investor die erforderlichen Eigenschaften und die Voraussetzungen erfüllte, um für die Zusammenarbeit in dem Vorhaben (und die Zuteilung von  … -token) zugelassen zu werden. Sobald dieses Verfahren für einen konkreten Investor positiv abgeschlossen war, wurde der von ihm aufgebrachte Investitionsbetrag in virtueller Währung der AG zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug wurde dem – nun offiziell akzeptierten – Investor der/die  … -token zugeteilt. Unter anderem bei einem solchen Vorgang wurde der ebenfalls von der Verfügungsbeklagten zu 2 entwickelte „smart contract“ wirksam; dabei handelt es sich um eine software-basierte Eigenschaft des wallet, derzufolge bei Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Freigaben) die dann erwünschten Folgen sich auf rein technischem Wege automatisch vollziehen, sodass in einer solchen Phase kein Eingreifen einer natürlichen Person erforderlich ist.

c) Auf dem unter lit. b) beschriebenen Weg floss der überwiegende Teil der insgesamt aufgebrachten Investitionen über das ursprüngliche wallet an die AG, nämlich in all den Fällen, in denen das KYC erfolgreich abgeschlossen worden war. Die danach in dem ursprünglichen wallet noch verbliebenen Vermögenswerte stellten spiegelbildlich diejenigen Investitionen dar, für deren konkrete Investoren das KYC (noch) nicht abgeschlossen worden war; diese Investitionen befanden sich also hinsichtlich ihrer endgültigen wirtschaftlichen Zuordnung zur AG noch in der Schwebe. Als natürliche Person verfügte allein der Verfügungsbeklagte zu 1 über die für eine Einflussnahme und insbesondere eine Transaktion aus dem wallet erforderliche Gesamtheit an Zugangsdaten, Passwörtern etc. (sog. „private key“.). Beginnend mit dem 30.12.2020 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass in dem smart contract Prozesse ausgelöst worden waren, in deren Folge Einheiten der Währung Ether in andere wallets übertragen worden waren.

d) Kryptowährungen und die sie abbildenden coins unterscheiden sich in ihrer Bezeichnung und in ihren Eigenschaften unter anderem abhängig davon, wie die Währung finanzwirtschaftlich konstruiert und von wem sie technisch erschaffen worden ist. Die in dem ursprünglich vom Verfügungsbeklagte zu 1 programmierten wallet gebuchte und von dort dann übertragene Währung Ether stellt dabei eine besonders volatile Kryptowährung dar, bei der das Marktgeschehen große Ausschläge nach oben und nach unten hervorrufen und entsprechend große Chancen und Risiken für die Entwicklung des wirtschaftlichen Wertes bedeuten kann. Die zunächst in dem ursprünglichen wallet verbliebenen (“schwebenden“) Investitionen wurden deshalb nach ihrer Übertragung in andere (ebenfalls von dem Verfügungsbeklagten zu 1 programmierte und kontrollierte) wallets in zwei andere Kryptowährungen überführt, nämlich in die im Beschluss vom 12.2.2021 näher bezeichneten „USDT“ und „USDC“. Diesen beiden Währungen ist eine extreme Stabilität mit geringen Schwankungen und dementsprechend geringeren Risiken zu eigen, weshalb die in ihnen verkörperten Werte als „stable-coins“ (stabil) bezeichnet werden. In dieser Gestalt gelangten die streitgegenständlichen Kryptowährungen letztlich in das konkret streitgegenständliche wallet, für das als natürliche Person alleiniger Inhaber des private key wiederum der Verfügungsbeklagte zu 1 war.

2.

Nach Entdeckung technischer Prozesse, die am 30.12.2020 im Rahmen des smart contract über die in dem Ursprungswallet vorhandenen Ether gestartet waren, verlangte die Verfügungsklägerin von den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 6. Januar 2021 (Anlage AST 11), dass die betroffenen Investitionswerte ihr abzuliefern seien. In einer Mail vom 21.1.2021 beantwortete der anwaltliche Vertreter der Verfügungsbeklagten diese Aufforderung mit einem Hinweis auf eine aus der AG, der Verfügungsbeklagten zu 2 und einer weiteren Gesellschaft gebildeten (vermeintliche) GbR, der die fraglichen Werte zustünden. Aus demselben Grund seien die Verfügungsbeklagten „…selbst nicht mehr in der Lage, darüber zu verfügen…“ (Anlage AST 12).

Mit ihrem am 27.1.2021 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrte die Verfügungsklägerin, den Verfügungsbeklagten als den Hütern über das streitgegenständliche wallet dessen Übertragung mit den darin enthaltenen (näher bezifferten) stable coins der Währungen USDT und USDC an einen Sequester zu gebieten.

Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung waren nach Auffassung der Kammer grundsätzlich erfüllt. Allerdings erbrachten Nachfragen betreffend die technische Umsetzbarkeit der beantragten Verfügung, dass die typischerweise als Sequester bestimmten Stellen (namentlich Gerichtsvollzieher und Notare) auf die Entgegennahme und die Ausübung der weiteren Obhut über die streitgegenständlichen Kryptowährungen nicht eingerichtet und dazu technisch also nicht in der Lage sind. Die Kammer hat danach durch Beschluss vom 12.2.2021 die einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass die jeweils bezifferten Mengen der Währung USDT und der Währung USDC in dem konkret bezeichneten streitgegenständlichen wallet an das im Beschluss genannte Bankhaus in München als Sequester zu übertragen sind.

Der Beschluss vom 12.2.2021 wurde beiden Verfügungsbeklagten am selben Tage zugestellt.

3.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2021 legten die Verfügungsbeklagten Widerspruch ein.

Zur Begründung des Widerspruchs tragen die Verfügungsbeklagten im wesentlichen vor:

Der Verfügungsbeklagte zu 1 sei bereits nicht passiv legitimiert, weil er in die streitgegenständlichen Vorgänge zu keiner Zeit persönlich, sondern stets allein als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2 involviert gewesen sei. Auch dieser gegenüber sei das Begehren unbegründet, weil die streitgegenständlichen Werte zu keiner Zeit der AG zugestanden hätten. Insbesondere hätten die Verfügungsbeklagten ihre Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder eines anderen in Abhängigkeit von der AG gestalteten Rechtsverhältnisses für diese erbracht, sondern als Mitgesellschafter einer im Vorfeld der Gründung der AG betriebenen Gründungsgesellschaft (GbR). Die streitgegenständlichen Vermögenswerte könnten daher nicht außerhalb ihrer gesellschaftsrechtlichen Verstrickung und nicht ohne eine Gesamtregelung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten bewertet werden.

Keinesfalls sei die Verfügungsklägerin auch in zeitlicher Hinsicht befugt, im Wege einer einstweiligen Verfügung vorzugehen, denn schon seit 2018 habe sie verschiedene Klageverfahren beim Landgericht Berlin anhängig gemacht, in denen die nun im einstweiligen Rechtsschutz verspätet verfolgten vermeintlichen Befugnisse bereits in wesentlichen Punkten inhaltsgleich geltend gemacht bzw. vorgetragen worden seien.

Das Begehren der Verfügungsklägerin könne im Übrigen grundsätzlich auch nicht zulässig nach Maßgabe von § 888 ZPO verfolgt werden. Jedenfalls gelte dies, nachdem die Erfüllung des verlangten Gebotes den Verfügungsbeklagten unmöglich geworden sei. Hierzu verweisen die Verfügungsbeklagten auf einen 2 Tage vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung (also am 10.2.2021) unterzeichneten Vertrag mit Herrn  … , für dessen näheren Inhalt auf die Anlage ZVAG 1 Bezug genommen wird. Entsprechend dem Vertragstext seien die streitgegenständlichen Kryptowährungen verkauft worden, wozu dem Käufer auch der private key für das wallet habe übertragen und alle Kopien gelöscht werden müssen. Wie vereinbart habe der Käufer beginnend am 10.2.2021 und nachfolgend vor und nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung befugtermaßen die Kryptowährungen an den Börsen abverkauft. Die Verfügungsbeklagte zu 2 als Verkäuferin habe auch alle Kaufpreise vertragsgemäß erhalten und keine Ansprüche mehr aus dem Kaufvertrag gegen den Käufer.

4.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Verfügungsklägerin eingeräumt, dass das (für sie virtuell einsehbare) streitgegenständliche wallet aktuell leer ist. Gleichwohl sei das wallet selbst unverändert existent und es könne auch jederzeit mit den unstreitig ursprünglich darin befindlichen Anzahlen bzw. Mengen der im Beschluss vom 12.2.2021 bezeichneten Werte in USDT und USDC bestückt bzw. wieder aufgefüllt werden. Beide Währungen seien virtuell definierte und frei gehandelte Vermögenswerte, welche eine rein gattungsmäßig bestimmte Verpflichtung der Verfügungsbeklagten beschrieben. Selbst wenn die Verfügungsbeklagten tatsächlich den Zugriff auf die ursprünglich im wallet befindlichen Werte verloren und nicht lediglich (wie bereits in früheren Fällen) auf andere Standorte in ihrer Verfügungsgewalt verschoben hätten, sei die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die genannten „…Währungen in dem wallet…“ zu übertragen weder unmöglich geworden noch sonst untergegangen.

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Die von der Verfügungsklägerin beanspruchten Werte würden im Falle der USDT und USDC als Kryptowährungen unter dem Namen des stable coins bezeichnet, gehandelt und übertragen. Als solcher sei der von der Verfügungsklägerin beanspruchte Wert bereits kein körperlicher Gegenstand und rechtlich keine bewegliche Sache; im Unterschied zu Kontoguthaben im herkömmlichen Zahlungsverkehr (also Buchgeld in banküblichen Währungen) stellten Einheiten in einer Kryptowährung auch keine in einem Bankensystem abgesicherte „Forderung“ (z.B. gegen ein Geldinstitut) dar. Ebenso scheide auch die Repräsentanz der beanspruchten Werte in konkreten körperlichen Gegenständen (insbesondere in Münzen oder Geldscheinen) bereits strukturell aus. Kryptowährungen bildeten ausschließlich in der virtuellen Welt eine (derzeit) gleichwohl als Wert anerkannte immaterielle Gattung. Schon naturgemäß könne daher auch eine tatsächliche Konkretisierung der zunächst nur gattungsmäßig bestimmten Werte (wie im Fall von Münzen oder Geldscheinen) zu keiner Zeit stattgefunden haben. Die Verfügungsbeklagten seien infolge der Verfügungen über die Inhalte des wallet weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, den ihnen mit der Verfügung auferlegten Geboten ohne Abstriche nachzukommen.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung am 24.3.2021 beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 12.2.2021 mit der den veränderten Umständen angepassten Klarstellung zu bestätigen, dass das im Beschluss bezeichnete wallet mit darin befindlichen stable coins der im Beschluss bezeichneten Währungseinheiten und Stückzahlen an den Sequester zu übertragen ist.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt, den Beschluss vom 12.2.2021 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien, sowie für die Inhalte und Mittel der von den Parteien beigebrachten Glaubhaftmachung wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst den eingereichten Anlagen verwiesen, sowie auf die Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2021.

Entscheidungsgründe

Die mit dem Beschluss vom 12. Februar 2021 erlassene einstweilige Verfügung ist auch im Ergebnis der Verhandlung über den Widerspruch der Verfügungsbeklagten in der Sache zu bestätigen. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt steht für die Kammer fest, dass die Verfügungsbeklagten die Schaffung der sodann rein tatsächlich ihrer Verfügung unterliegenden Vermögenswerte im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses für die AG als Berechtigte betrieben haben. Die dabei von den Investoren wirtschaftlich aufgebrachten Beträge sollten im Verhältnis der Parteien dieses Verfahrens zu keiner Zeit den Verfügungsbeklagten, sondern zu jeder Zeit und allein der AG zu stehen. Absprachegemäß landeten alle Investitionen der Investoren der AG im Wirkungsbereich der virtuellen Plattformen bzw. Verzeichnisse und Werkzeuge, die als Gegenstand des Dienstverhältnisses von der Verfügungsbeklagten zu 2 herzustellen und in der Übergangsphase vom Verfügungsbeklagten zu 1 kontrolliert und bedient werden sollten. Die dadurch zunächst in der Einheit Ether in das ursprüngliche wallet gelangten und dort verbuchten „Positionen“ stellten unverändert die Investitionsbeträge der Investoren dar. Für die Dauer des KYC war dieses Vermögen für den jeweiligen Investor zu hüten; im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Verfahrens war es an die AG auszuzahlen. Die Verfügungsbeklagten waren zwar als einzige Rechtspersonen tatsächlich in der Lage, entsprechende Einflussnahmen auf dieses Vermögen auszuüben, weil sie allein über die auch von Ihnen selbst geschaffenen Zugangsdaten (Private Key) verfügten; sie waren aber zu keiner Zeit materiell befugt, auf der Grundlage eigener wirtschaftlicher Disposition von ihrer Fähigkeit zur Verfügung über die Inhalte des wallet auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Sie waren stattdessen Träger einer entsprechenden Vermögensbetreuungspflicht, die sich auf den sichernden Umgang mit dem Vermögen erstreckte, die aber hinsichtlich aller inhaltlich definierten Verfügungen strikt den entsprechenden Weisungen der materiell Berechtigten (also der Investoren und/oder der AG) unterworfen war. Diese Vermögensbetreuungspflicht haben die Verfügungsbeklagten durch eigenmächtige Transaktionen verletzt und damit den Tatbestand einer Untreue erfüllt (§ 266 StGB); der Verfügungsanspruch zugunsten der Verfügungsklägerin, gegen dauerhafte Folgen dieses Verhaltens einen vorläufigen Sicherungsanspruch durchzusetzen, ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der genannten Strafvorschrift.

Die dagegen gerichteten Einwände der Verfügungsbeklagten sind in weiten Teilen bereits unverständlich, rechtfertigen aber jedenfalls eine andere Beurteilung nicht.

Die erlassene einstweilige Verfügung ist ohne inhaltliche Änderungen zu bestätigen. Soweit die Kammer sich nach Maßgabe von § 937 ZPO zu redaktionellen Klarstellungen entschlossen hat, ist dies allein dem Umstand geschuldet, dass ursprünglich für die Formulierung des verfahrensgegenständlichen Gebotes auf den Wortlaut des Antrags der Verfügungsklägerin zurückgegriffen wurde, welcher bei Einreichung des Antrags auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach; unstreitig waren am 27. Januar 2021 die im Tenor des Beschlusses vom 12.2.2021 näher bezeichneten Währungen in den dort genannten Stückzahlen auf dem streitgegenständlichen wallet vorhanden. Auch sprachlich war diese Realität im Beschlusstenor zu Ziffer 1 zutreffend abgebildet, wenn danach „die (…) USDT“ und „die (…) USDC“ „…in dem Wallet (…)“ übertragen werden müssen.

Soweit dieser Zustand aktuell nicht fortdauert, ergibt sich daraus kein anderer Streitgegenstand, sondern lediglich eine andere (sprachlich präzisere) Beschreibung desselben. Ziel des Antrags ist seit jeher und unverändert, dass das streitgegenständliche wallet an einen Sequester herausgegeben wird, während sich darin die genannten Währungen in der genannten Menge befinden. Allein entscheidend für diesen Erfolg ist, dass im Augenblick der Übertragung auf den Sequester die entsprechende Verbindung zwischen dem übertragenen wallet und darin befindlichen Vermögenswerten in den genannten Währungen und Mengen besteht. Ob die Vermögenswerte sich erst seit kurzer oder schon seit langer Zeit und durchgehend oder mit Unterbrechungen in dem wallet befunden haben, war und ist demgegenüber für das Antragsbegehren unerheblich. Dies hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung angesichts veränderter tatsächlicher Umstände mit einer sachgerechten Klarstellung in der Formulierung zum Ausdruck gebracht; eine inhaltliche Änderung des Antrags ist damit ebenso wenig verbunden, wie eine inhaltliche Abänderung der von der Kammer erlassenen einstweiligen Verfügung.

1.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) ihre Leistungen als abhängig eingeschaltete Dienstleisterin erbracht hat. Der nach der Konstruktion der Zusammenarbeit unvermeidliche und von einer entsprechenden Betreuungspflicht begleitete Zugriff auf die Investitionsbeträge, die über die von den Verfügungsbeklagten zu programmierenden Portale geleitet werden mussten, sollte und hat zu keiner Zeit etwas daran geändert, dass diese von interessierten Investoren stammenden Finanzmittel zu keiner Zeit wirtschaftlich den Verfügungsbeklagten zustehen oder deren freier Verfügungsgewalt ausgesetzt sein sollten.

Die Verfügungsklägerin hat insoweit die Inhalte der zwischen den Parteien auch ohne schriftlichen Vertrag maßgeblichen Abreden unter Verweis auf die Angaben dargelegt, die der Verfügungsbeklagte zu 1 in der Befragung des Schweizer Konkursamtes vom 21.6.2019 zu Protokoll (eingereicht als Anlage AST 9) erklärt hat. In der Antwort auf die Frage Nummer 10 wird die Verfügungsbeklagten zu 2 dort ausdrücklich als Dienstleistern dargestellt, die ihrerseits in bestimmten Kontexten weitere externe Dienstleister eingeschaltet hatte.

Unstreitig hat auch der Verfügungsbeklagte zu 1 als Verantwortlicher der Verfügungsbeklagten zu 2 für diese Rechnungen geschrieben, in denen die Leistungen ganz in der Art eines beauftragten Dienstleisters mit einer entsprechenden Vergütung zur Bezahlung fällig gestellt wurden. Diese Rechnungen, die die Verfügungsbeklagte in ihren Schriftsätzen (rechtlich für die Kammer nicht nachvollziehbar) als eine Art gesellschaftsrechtlich üblicher „pro-forma-Unterlagen“ verstanden wissen will, hat der Verfügungsbeklagte zu 1 ebenfalls in seiner Befragung thematisiert. Nach der dortigen Darstellung in der Beantwortung der Frage 38a hat sich der Anlass der seinerzeit bereits erfolgten Klageerhebung der AG gegen die Verfügungsbeklagte zu 2 gerade daraus ergeben, dass „…Die  …  Leistungen erbracht (hat), für die sie noch nicht vergütet worden ist…“. Ausdrücklich wird dort das Ziel dargestellt, sich wegen der Höhe der Vergütung und aller gegenseitigen Ansprüche (nämlich aus dem Dienstleistungsverhältnis und seinen Konsequenzen) im Rahmen einer Vereinbarung zu erledigen.

Auch die Verfügungsgewalt beider Verfügungsbeklagten findet sich in den Aussagen der Befragung mehrfach klar bestätigt. In der Beantwortung der Frage 12 erklärt der Verfügungsbeklagte zu 1, die ganze Zeit hindurch ausschließlich sein Gehalt von Seiten der Verfügungsbeklagten zu 2 erhalten, im Übrigen aber an den bewegten finanziellen Werten nicht beteiligt gewesen zu sein. Auf entsprechende Nachfrage in Frage 13 erklärt er ausdrücklich „…die xxx rechtlich resp. ich technisch verfüge über sämtliche PrivateKeys der Wallets…“. Dazu passend erklärt der Verfügungsbeklagte zu 1 sich in der Antwort auf Frage 24 ausdrücklich zu den auf dem wallet der AG vorhandenen Werten „…welches ich kontrolliere…“, und behauptet im Nachgang weiter, „…Ich wäre jedoch bereit, diese (…) dem Konkursamt einzuliefern…“. Ausführlich erklärt er sich auch in Frage 35 zu seiner vollständigen und alleinigen Kontrolle über den smart contract.

Mit Recht schlussfolgert die Verfügungsklägerin daraus, dass sie den Verfügungsbeklagten zu 1 auch eigenständig und neben der Verfügungsbeklagten zu 2 (ihrer Vertragspartnerin) auf die streitgegenständliche Verfügung in Anspruch nehmen kann und muss. Die Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Werte ist zentral in den Private Keys verkörpert, für deren persönliche Zuständigkeit der Verfügungsbeklagte zu 1 in seiner Befragung selbst nicht maßgeblich zwischen seiner eigenen (natürlichen) Person und der (juristischen) Person der Verfügungsbeklagten zu 2 unterscheidet. Eine entsprechende Trennung ist auch weder rechtlich noch tatsächlich möglich, da die Verfügungsbeklagte zu 2 in dem hier betroffenen Handlungsfeld nicht anders als durch den Verfügungsbeklagten zu 1 handeln konnte und musste, weil seine Kenntnisse (über die erforderlichen Legitimationen) und tatsächlichen Möglichkeiten vermittelt durch seine Stellung als Geschäftsführer zugleich die Verfügungsmöglichkeiten der Verfügungsbeklagten zu 2 abgebildeten. Die Kenntnis der erforderlichen Daten und Schlüssel für Transaktionen über die virtuellen Vermögenswerte stellt letztlich lediglich ein inneres Wissen dar, das naturwissenschaftlich in der Person des Verfügungsbeklagten zu 1 vorhanden ist, in der rechtlichen Zuordnung aber damit zugleich der Verfügungsbeklagten zu 2 zur Verfügung steht. In welcher seiner Funktionen der Verfügungsbeklagte zu 1 von seinem persönlichen Wissen Gebrauch macht, ist lediglich eine weder äußerlich erkennbare noch rechtserhebliche rein innere Tatsache, die die rechtliche Verantwortlichkeit auf Seiten beider Verfügungsbeklagten unangetastet lässt.

2.

Das Vorbringen der Verfügungsbeklagte ist schon insoweit unschlüssig, als es sich mit den zitierten unstreitig von ihnen selbst stammenden Erklärungen und Angaben in keiner nachvollziehbaren Weise auseinandersetzt. Stattdessen wollen sich die Verfügungsbeklagten im hier geführten Verfahren plötzlich auf eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion im Wege einer behaupteten Gründungsgesellschaft im Vorfeld der AG berufen. Bei dieser Darstellung handelt es sich nach dem Eindruck der Kammer schlicht um eine Schutzbehauptung.

Zunächst wäre zu erwarten gewesen, dass die Verfügungsbeklagten auch dem Konkursamt in der Schweiz gegenüber eine angebliche Verstrickung der streitgegenständlichen Vermögenswerte in die noch unausgeglichenen Beteiligungen vermeintlicher Mitgesellschafter an einer Gründungsgesellschaft thematisiert hätten, anstatt dem Amt gegenüber die Verfügungsbeklagte zu 2 schlicht als eine noch nicht ausreichend auf die gestellten Rechnungen hin bezahlte Dienstleistern darzustellen.

Hinzu kommt, dass die AG unstreitig letztlich ohne Zutun der Verfügungsbeklagten von Dritten gegründet worden ist, sodass für den Fall, dass es insoweit eine Gründungsgesellschaft im Vorfeld der AG gegeben hat, sogar nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten feststeht, dass diese jedenfalls als Gründungsgesellschafter keinesfalls daran beteiligt gewesen sind.

Schließlich verweist die Verfügungsklägerin auch ganz zu Recht darauf, dass die von den Verfügungsbeklagten präsentierte Konstruktion unter keinen Umständen zu rechtlichen Konsequenzen führen könnte, die die Standpunkte oder gar das Vorgehen der Verfügungsbeklagten plausibel erscheinen lassen würden. Zwischen den Mitgliedern einer etwaigen Gründungsgesellschaft wäre nach der unstreitig schon 2017 beendeten Gründungsphase der seither existenten AG eine Zweckerreichung eingetreten, mit der die behauptete GbR jedenfalls ihre aktive Rolle verloren hätte, und nach der möglicherweise die zuvor ausgelösten Rechtsfolgen ihres Handelns nunmehr von der erfolgreich gegründeten AG zu beachten wären. Gänzlich unverständlich bleibt aber in jedem Fall, unter welchem Gesichtspunkt den Verfügungsbeklagten eine eigene materielle Befugnis zustehen könnte, die von Ihnen nicht aufgebrachten und für sie auch zu keiner Zeit bestimmten Investitionsbeträge von Investoren der AG wirtschaftlich für sich zu beanspruchen.

3.

Aus den zeitlichen Abläufen ergibt sich nichts anderes. Die Verfügungsklägerin ist nicht daran gehindert, ihr Begehren im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, denn das ausschlaggebende Ereignis (auch) für das Vorliegen der Eilbedürftigkeit und des erforderlichen Verfügungsgrundes waren insoweit nicht die schriftsätzlichen Auseinandersetzungen über wechselseitige vertragliche Ansprüche und deren Erfüllung aus früheren Jahren, sondern die Transaktionen, die nach dem unstreitigen Vorbringen über den von den Verfügungsbeklagten programmierten smart contract am 30.12.2020 ausgelöst worden sind. Ob also schon in verschiedenen Klageverfahren aus dem Jahr 2018 (die mit Blick auf die Insolvenz auf Seiten der Verfügungsklägerin derzeit ruhend gestellt sind) bestimmte Inhalte vorgetragen wurden, die zur Erläuterung der tatsächlichen Hintergründe des Verfahrens auch hier vorgetragen werden, ist unerheblich. Seit den maßgeblichen Neuigkeiten Ende Dezember 2020 hat die Verfügungsklägerin keineswegs längere Zeit verstreichen lassen, bevor sie das auch im hier geführten Verfahren streitgegenständliche Sicherungsinteresse verfolgte.

Die fortgesetzten Eigenmächtigkeiten der Verfügungsbeklagten begründen auch die Besorgnis, dass diese immer weitere ihnen materiell nicht zustehende Verfügungen und Dispositionen über die zu betreuenden Vermögenswerte treffen, wodurch der Zugriff der Berechtigten gefährdet bzw. vereitelt wird.

4.

Auch aus den tatsächlichen Veränderungen, die nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens eingetreten sind, ergibt sich kein rechtserheblicher Einwand gegen die einstweilige Verfügung. Insbesondere ist die Erfüllung des Verfügungsanspruchs den Verfügungsbeklagten nicht unmöglich geworden. Die Kammer schließt sich zur rechtlichen Natur der streitgegenständlichen Kryptowährungen und zu den daraus sich ergebenden Konsequenzen für die Möglichkeiten, die Interessen der Verfügungsklägerin rechtlich zu verfolgen, den Auffassungen der Verfügungsklägerin an, wie sie im Tatbestand insbesondere unter Ziffer 4 zusammengefasst sind. Eine Konkretisierung der in einer virtuellen Gattungsschuld beschriebenen Pflichten auf einzelne konkrete körperliche Sachen, auf deren Schicksal (und Vorhandensein) sich also das Schuldverhältnis zwischen den Parteien beschränkt haben könnte, konnte auch nach Auffassung der Kammer nicht eintreten. Die Beschaffung der im Beschlusstenor zu Ziffer 1 beschriebenen Währungen in den dort genannten Mengen ist unbestritten für die Verfügungsbeklagte möglich. Ob sie dafür einfach nur auf die identischen Vermögenswerte Zugriff nehmen müssen, die (wie die Verfügungsklägerin mutmaßt) sich an einem anderen „Buchungsort“, sachlich aber unverändert in ihrer Verfügungsmacht befinden, oder ob sie die nach dem Vortrag in ihr Vermögen geflossenen (allerdings nicht substantiiert dargelegten) Erlöse in Gestalt des vorgetragenen „Kaufpreises“ aus dem Vertrag vom 10.2.2021 aufwenden, oder wie sonst sie die Bestückung des streitgegenständlichen wallet mit den daraus unter ihrer eigenen Verantwortung verschwundenen Währungen entsprechend dem materiell gerechtfertigten Gebot herbeiführen muss, bleibt rechtlich und tatsächlich ihre eigene Entscheidung (und ihr eigenes Problem). Ein Hindernis für die Bestätigung der einstweiligen Verfügung wäre nur dann festzustellen, wenn das Gebot den Verfügungsbeklagten unmöglich geworden wäre. In welcher Hinsicht und wodurch konkret diese eingetreten sein soll, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst für die Kammer erkennbar.

5.

Bei der Entscheidung wurde unterstellt, dass entsprechend der Glaubhaftmachung die vorgelegte Vertragsurkunde vom 10.2.2021 (Anlage ZVAG 1) tatsächlich von den angegebenen Herren unterschrieben worden ist.

Aus Sicht der Kammer spricht allerdings vieles dafür, dass das in der Urkunde angedeutete Rechtsverhältnis als Scheingeschäft nichtig ist. Die Verfügungsbeklagten hätten ohne jede zurückbehaltene Sicherheit Millionenwerte an den „Käufer  … “ verkauft (und mit diesem unumkehrbar den Private Key für das wallet geteilt), damit dieser einen „Abverkauf“ der Kryptowährungen vornimmt. Dabei ist nicht nur vollkommen unerfindlich, dass bzw. aus welchem Grund sich die Verfügungsbeklagten für solche Dispositionen als zuständig ansehen konnten, sondern ebenso unverständlich bleibt, warum für diese eigenmächtige Disposition erstmals die Einschaltung eines Dritten (als Käufer) erforderlich wurde, wo der Verfügungsbeklagte zu 1 doch bisher alle übrigen Entscheidungen alleine getroffen und umgesetzt hatte.

Der Vortrag der Verfügungsbeklagten zu solchen behaupteten Zusammenhängen blieb bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zuletzt hatte der Verfügungsbeklagte zu 1 in der Verhandlung vor der Kammer zeitlich in kurzem Abstand zunächst erläutert, die volatile Währung des Ether zum Wohle aller Beteiligten und im allseitigen Sicherungsinteresse in beständige und sichere „stable coins“ umgewechselt zu haben, um kurze Zeit später eine nun behauptete „Unsicherheit“ der auf dem streitgegenständlichen wallet befindlichen Währungen als angebliche Triebfeder für die erneuten eigenmächtigen Verfügungen vorgeben zu wollen.

Die Verfügungsbeklagten blieben auch jede nachvollziehbare Antwort darauf schuldig, in welcher Höhe welche angeblichen Kaufpreiszahlungen von Seiten des Käufers wann und wohin genau geflossen sein sollen. Das entsprechende Vorbringen ist nach Beträgen, Zeiten und genauen Zahlungswegen in jeder Hinsicht unsubstantiiert, und läuft (einschließlich der zugehörigen eidesstattlichen Versicherungen) deutlich erkennbar auf die allein am gewünschten Ergebnis ausgerichtete Behauptung hinaus, „zwischen den Verfügungsbeklagten und Herrn  …  sei alles bestens geregelt und abgewickelt worden“.

Diesen Aspekten musste die Kammer allein deshalb nicht nachgehen, weil sich (wie schon ausgeführt) rechtlich auch dann kein tauglicher Einwand der Verfügungsbeklagten gegen ihre Inanspruchnahme ergibt, wenn tatsächlich alle Ereignisse unter Einschaltung des Herrn  …  so stattgefunden hätten, wie sie ohne Details und tragfähige Erläuterungen von den Verfügungsbeklagten vorgetragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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