Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 104/20 – Urteil vom 07.04.2021
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 310/18 – nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 8.500,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2018 begehrt, und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird das klägerische Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
IV. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was besagt der § 287 ZPO im deutschen Recht?
§ 287 ZPO regelt im deutschen Recht die Schadensermittlung und Bestimmung der Höhe einer Forderung bei streitigen Vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Das Gericht entscheidet hierbei nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände und hat das Ermessen, Beweisaufnahmen oder Sachverständigengutachten anzuordnen. Auch bei anderen streitigen vermögensrechtlichen Fällen können diese Vorschriften entsprechend angewendet werden, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die Klärung aller relevanten Umstände schwierig ist. Siehe auch den entsprechenden Gesetzestext zu § 287 ZPO.
Gründe
I.
Der Kläger, laut Tatbestand des angefochtenen Urteils von Beruf Kfz-Mechaniker (LGU 2), verlangt von der Beklagten, einem Schadensversicherer, Leistungen wegen (bestrittener) Totalentwendung aus einer Teilkaskoversicherung mit € 500,00 Selbstbeteiligung, die laut Beitragsrechnung vom November 2017 (Kopie in Anl. K1/GA I 8R f.) und Policennachtrag vom 05.04.2018 (Kopie in Anl. K1/GA I 8) zwischen den Prozessparteien jedenfalls in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 03.04.2018 unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung i.d.F. v. 01.01.2017 (Kopie GA I 101 ff.), künftig als AKB zitiert, betreffend den am 03.06.2010 erstzugelassenen Pkw … mit der FIN … und dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen,,, bestand. Das Fahrzeug, ein Sport Utility Vehicle (SUV), hat am 03.11.2017 einen Verkehrsunfall erlitten; bei der Begutachtung entstandener Schäden zur Geltendmachung beim gegnerischen Haftpflichtversicherer ermittelte der Kfz-Sachverständige T… H… am 10.11.2017 als Wiederbeschaffungswert € 9.000,00 (ohne ausweisbare Umsatzsteuer) und Reparaturkosten i.H.v. € 5.341,40 brutto (Kopie Anl. K10/GA I 63 ff.). Der Anspruchssteller behauptet, der versicherte Wagen, den er – was ebenfalls in Streit steht – selbst mit von privat gekauften Ersatzteilen ordnungsgemäß repariert habe, was sich durch entsprechende Farbfotoausdrucke belegen lasse (Anl. K12/GA I 157 ff.), sei in der Zeit vom …03.2018 …:00 Uhr bis …03.2018 …:00 Uhr im Potsdamer Stadtteil … von seinem Abstellort im öffentlichen Straßenraum nahe der Hauseingänge B… 11 bis 13 gestohlen worden. Zur weiteren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2).
Vom Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage vollumfänglich abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: In Höhe von € 500,00 sei das Petitum bereits unschlüssig, weil stets der vereinbarte Selbstbehalt in Abzug gebracht werden müsse. Ob im Übrigen dem Grunde nach ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, könne offenbleiben, da sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Berufungsführer durch die behauptete Entwendung ein Schaden entstanden sei. Eine Schätzung nach § 287 ZPO scheide im Streitfalle aus, weil der Kläger hinreichende Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen, derer es hierfür bedürfe, weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe. Der in diesem Zusammenhang laut Abschn. A 2.5.1.1 AKB maßgebliche Wiederbeschaffungswert, den der Anspruchsteller mit € 9.000,00 beziffere, sei streitig. Aus dem Privatgutachten vom 10.11.2017 (Kopie Anl. K10/GA I 63 ff.) ergebe sich diesbezüglich nichts für den Zeitpunkt der behaupteten Entwendung. Das in Rede stehende Automobil sei durch den Unfall offenbar erheblich beschädigt und in seinem Wert gemindert worden. Feststellungen zum damals verbliebenen Restwert gebe es nicht. Ob die klägerseits behauptete Reparatur und die hierfür genutzten Teile, die von privat beschafft worden sein sollen, was nicht ausschließe, dass sie von zu verschrottenden Wagen oder sogar aus illegalen Quellen stammten, wertig seien, könne dem Vortrag nicht zulänglich entnommen werden. Es sei überdies möglich, dass sich erbrachte Instandsetzungsleistungen letztlich wertmindernd ausgewirkt hätten. Tauglichen Beweis habe der Berufungsführer nicht angetreten. Bei dem vorgelegten Privatgutachten handle es sich nur um substanziiertes Parteivorbringen. Der Parteivernehmung des Klägers habe die Beklagte widersprochen. Die Zeugen M… J… und M… Z… zu der Behauptung zu hören, das Fahrzeug sei in einem ordnungsgemäß reparierten Zustand gewesen, würde auf Ausforschung hinauslaufen und selbst die Bejahung dieser Beweisfrage keine Wertbestimmung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen, da sich keine Rückschlüsse auf die Güte einer Reparatur ziehen ließen; allenfalls ergäbe sich ein unzureichendes Indiz. Dass das Automobil auf den zu den Akten gereichten Lichtbildern äußerlich unbeschädigt erscheine, besage nichts über seinen tatsächlichen technischen Zustand. Auf die gerichtlichen Hinweise vom 20.02.2020 habe der Anspruchsteller seinen Vortrag nicht hinreichend nachgebessert und seine persönliche Anhörung im Termin keine weitergehende Aufklärung erbracht. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 3 ff.).
Dieses ist dem Kläger – zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – gemäß deren Empfangsbekenntnis am 06.04.2020 (GA II 280) zugestellt worden. Er hat am 29.04.2020 (GA II 282) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel – nach am 08.06.2020, einem Montag, beantragter (GA II 292) und bis einschließlich 06.07.2020 gewährter (GA II 294) Verlängerung der Begründungsfrist – mit einem am 03.07.2020 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht – vorab per Telekopie (GA II 295 ff.) – eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 315 ff.).
Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend, vertiefend und ergänzend – in vollem Umfange seiner Beschwer an. Dazu trägt er speziell Folgendes vor:
Die angegriffene Entscheidung beruhe auf nicht haltbaren Mutmaßungen und unzutreffender Sachverhaltserfassung sie verletze seinen – des Berufungsführers – Anspruch auf rechtliches Gehör sowie andere seiner Grundrechte. Angesichts der Erörterungen im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei die Klageabweisung überraschend. Die Zivilkammer hätte – wie von ihr angekündigt – die angebotenen Beweise erheben und gegebenenfalls neue Hinweise erteilen müssen. Der Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges nach dem Unfall lasse sich ohne Weiteres aus den Angaben im Privatgutachten des Sachverständigen T… H… vom 10.11.2017 (Kopie Anl. K10/GA I 63 ff.), für den zur Ermittlung des Restwertes kein Anlass bestanden habe, durch Abzug der veranschlagten Netto-Reparaturkosten errechnen und betrage € 4.541,99 (€ 9.000,00 – € 4.458,01). Als im Zuge der Regulierungsprüfung die Lichtbilder vom 07.03.2018 (Anl. K12/GA I 157 ff.) der Beklagten vorgelegt gewesen seien, habe deren Schadenssachbearbeiterin Simone Jourdan den Wiederbeschaffungswert mit € 7.600,00 angenommen, womit er – der Kläger – aufgrund der Ausstattung und des Zustands des Wagens jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Jedenfalls hätten in der Eingangsinstanz die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gemäß § 448 und § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgelegen. Laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne selbst eine Parteianhörung nach § 141 ZPO für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO genügen. Die Annahme des Landgerichtes, es fehle an hinreichenden Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung, erweise sich als rechtsfehlerhaft und überspanne die Anforderungen an die klägerische Darlegungslast. Dass die Reparatur der Unfallschäden bis 03.03.2018 abgeschlossen gewesen sei, könnten neben den bereits benannten Nachbarn M… J… und M… Z… die Ehefrau O… L… und der Garageninhaber E… Li… bezeugen. Das Fahrzeug sei fahrtüchtig und verkehrssicher gewesen.
Der Kläger beantragt,
a) unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, ihm € 9.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2018 zu zahlen;
b) hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt – im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, vertiefend und ergänzend – das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Die Klage sei aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung – ohne Beweiserhebung – abweisungsreif gewesen. Der Kläger habe vollumfänglich rechtliches Gehör erhalten und Verfahrensfehler seien der Zivilkammer nicht unterlaufen. Es werde bestritten, dass die eingereichten Lichtbilder den versicherten Wagen zeigten und dass sie nach dem Unfall vom 03.11.2017 entstanden seien; ohnehin lasse sich damit nicht beweisen, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Herstellervorgaben stattgefunden und diese zu einer Wertverbesserung geführt habe. Ein Wiederbeschaffungswert von wenigstens € 7.600,00 treffe nicht zu; ein solcher sei von ihr – der Beklagten – auch keineswegs bestätigt worden. Ferner werde bestritten, dass die vom Kläger benannten Zeugen das Kraftfahrzeug gemeinsam mit ihm repariert hätten, dass er gelernter Schweißer und Kfz-Mechaniker sei sowie dass er die erforderlichen Ersatzteile neu und originalverpackt über den Online-Marktplatz eBay bezogen habe. Ankündigungen hinsichtlich des weiteren Prozessverlaufs seien in der Vorinstanz vom Gericht nicht erfolgt. Der Anspruchsteller könne weder als glaubwürdig noch als redlich angesehen werden. Denn er habe keinen vollständigen Schlüsselsatz eingereicht und sich durch Falschangaben einen Laufleistungsrabatt für seine Kraftfahrtversicherung erschlichen; dass er diesbezüglich telefonische Mitteilungen gemacht habe, werde bestritten. Insoweit handele es sich zugleich um arglistige Obliegenheitsverletzungen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18.11.2020 (PKH-BeiH I 25 f. = GA II 358 ff.) antragsgemäß dem Kläger Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz bewilligt, soweit dieser unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 8.500,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2018 begehrt, sowie rechtliche Hinweise erteilt und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von beiden Parteien abgelehnt wurde (GA II 365 und 373). Mit deren Zustimmung (GA II 365 und 375) hat der Senat am 03.02.2021 beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; Schriftsätze konnten bis zum 10.03.2021 eingereicht werden (GA II 376). Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze beider Seiten nebst deren Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
A. Die klägerische Berufung ist zwar insgesamt an sich statthaft, sonst aber lediglich insoweit zulässig, wie der Anspruchsteller in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 8.500,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07. 2018 begehrt (§§ 517 ff. ZPO). Im Übrigen muss das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden, da es – entgegen § 520 Abs. 1 bis 3 ZPO – nicht form- und fristgerecht begründet worden ist. Um den formalen Inhaltsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zu entsprechen, muss eine Berufungsbegründung auf den jeweils zur rechtlichen Beurteilung stehenden Einzelfall zugeschnitten und aus sich heraus verständlich sein, zweifelsfrei klarstellen, in welchen Streitpunkten das Judikat der Vorinstanz angegriffen wird, und – wenn wie hier nicht allein neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden – zu erkennen geben, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der betreffende Berufungsführer die entscheidungstragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils für unrichtig erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 13.09.2012 – III ZB 24/12, Rdn. 8, juris = BeckRS 2012, 20913; ferner Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rdn. 35 ff., m.w.N.). Dies verlangt nicht zuletzt – selbst bei einem einheitlichen Klageanspruch – die Auseinandersetzung mit sämtlichen Überlegungen, auf denen die angegriffene Entscheidung basiert und die sie eigenständig stützen, weil die Begründung – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein muss, das gesamte Urteil infrage zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – IX ZB 88/15, Rdn. 5, juris = BeckRS 2016, 14156; ferner Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 520 Rdn. 26; Zöller/Heßler aaO Rdn. 37a; jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat das Landgericht die Klage i.H.v. € 500,00 (nebst anteiligen Zinsen) schon deshalb abgewiesen, weil dieser Betrag stets als vereinbarter Selbstbehalt abzuziehen ist (LGU 3). Dagegen bringt die Berufung nichts vor. Deshalb erweist sie sich insoweit bereits als unzulässig, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 18.11.2020 (PKH-BeiH I 25 f. = GA II 358 ff.) hingewiesen hat.
B. Im Übrigen – soweit das klägerische Rechtsmittel die förmlichen Anforderungen erfüllt, denen es gerecht werden muss – hat die Berufung in der Sache selbst Erfolg. Sie führt (zunächst) nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens – zur (vom Anspruchsteller hilfsweise beantragten) Zurückverweisung des Rechtsstreites an die Eingangsinstanz. Denn der angegriffene Richterspruch beruht auf Prozessrechtsverletzungen, die – ebenso wie materiell-rechtliche Irrtümer – von § 546 i.V.m. § 513 Abs. 1 ZPO erfasst werden (vgl. BeckOK-ZPO/ Wulf, Ed. 40, § 513 Rdn. 3; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 513 Rdn. 9, m.w.N.), und die laut § 529 i.V.m. § 513 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere – dem Kläger zumindest prozessual günstige(re) – Entscheidung. Die Sache bedarf weiterer Verhandlung. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, der so erheblich ist, dass es keine gehörige Grundlage für ein instanzabschließendes Erkenntnis bietet (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.09.2002 – VII ZR 422/00, LS, juris Rdn. 17 = BeckRS 2002, 9007; ferner Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 538 Rdn. 9; HK-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., § 538 Rdn. 10; jeweils m.w.N.), und aufgrund dessen eine sowohl umfangreiche als auch aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Berufungsführer von dem beklagten Versicherer Leistungen wegen der bestrittenen Totalentwendung seines Pkw … aus der in Rede stehenden Kfz-Teilkaskoversicherung verlangen kann, lässt sich ohne eine weitere Sachaufklärung durch Anhörung des Klägers als Partei, Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht beantworten. Hinsichtlich des Anspruchsgrunds wurden vom Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen; ein Verstoß gegen § 287 ZPO hat dazu geführt, dass eine Beweisaufnahme betreffend die Anspruchshöhe prozessordnungswidrig unterblieben ist, die – vom eigenen materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus – an sich erforderlich gewesen wäre. Gerechtfertigt ist die Zurückverweisung trotz ihres Ausnahmecharakters, weil es zur Herbeiführung der Entscheidungsreife der Streitsache noch eines ganz erheblichen Prozessaufwandes bedarf und vor dem Senat wegen seiner hohen Geschäftsbelastung mit umfangreichen Bau- und Versicherungssachen, die noch vorrangig zu bearbeiten sind, sowie einer außerordentlich hohen Anzahl von Berufungen in Serienverfahren erst längerfristig ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden könnte, so dass sich letztlich die Möglichkeit einer Prozessbeschleunigung bietet. Im Detail gilt Folgendes:
1. Wird von der Eingangsinstanz § 287 ZPO zu Unrecht nicht angewendet, so liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des Gesetzes vor (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 08.12.2010 – 13 U 39/10, juris Rdn. 37 = BeckRS 2011, 20301; OLG Zweibrücken, Urt. v. 18.10.1988 – 7 U 103/88, LS 3, juris Rdn. 29 = BeckRS 9998, 8176; ferner MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 538 Rdn. 46; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rdn. 28). Wie sich ohne Weiteres aus dem in § 546 ZPO definierten Begriff der Rechtsverletzung ergibt, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Geltungsbereich der Norm bereits dem Grunde nach verkannt oder ob – wie hier – von ihr kein Gebrauch gemacht wurde, weil deutlich zu hohe Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der für eine Schätzung erforderlichen Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen gestellt worden sind. Die Vorschrift reduziert – im Verhältnis zu § 286 ZPO – sowohl die Darlegungslast des jeweiligen Anspruchstellers unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, weshalb sich selbst Lücken in seinem Vortrag als unschädlich erweisen können (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2000 – III ZR 152/99, juris Rdn. 22 m.w.N. = BeckRS 2000, 4166), als auch die Anforderungen an das Beweismaß, also die richterliche Überzeugungsbildung, für die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (so Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, § 60 Rdn. 1 und 10; BeckOK-ZPO/Bacher, 40. Ed., § 287 Rdn. 14 und 17; Zöller/Greger aaO, § 287 Rd. 5). Im Rahmen des § 287 ZPO soll das Prozessgericht die Anspruchshöhe nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers schätzen, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt; nur wenn sich mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht gewinnen lässt und das richterliche Ermessen vollends „in der Luft hängen“ würde, das heißt eine Schätzung unmöglich ist, verbleibt es bei der Grundregel, wonach den jeweiligen Kläger die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände trifft und ihm deren Nichterweislichkeit zum Nachteil gereicht (so BGH, Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 84/10, Rdn. 23 m.w. N., juris = BeckRS 2013, 849). Fehlt es aber lediglich an ausreichenden Anhaltspunkten, um einen einheitlichen Schaden in seinem vollen Umfange zu schätzen, ist zu prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, um wenigstens einen gewissen Mindestbetrag durch Schätzung festzustellen, was insbesondere dann im Betracht kommt, wenn sich konstatieren lässt, dass ein wirtschaftlicher Nachteil in einem erheblichen Ausmaß eingetreten ist; um das unbillige Ergebnis zu vermeiden, dass der Geschädigte in einer solchen Konstellation völlig leer ausgeht, hat der Gesetzgeber dem Prozessgericht sowohl das Recht gegeben als auch die Pflicht auferlegt, einen Schaden – trotz unvollständiger Aufklärung des Sachverhalts – durch Schätzung zu bestimmen (so BGH aaO Rdn. 24; vgl. ferner BeckOK-ZPO/Bacher aaO Rdn. 15).
2. Im Streitfall hat das Landgericht übersehen, dass selbst dann, wenn man – mit ihm – zugunsten des Klägers einen bedingungsgemäßen Kfz-Diebstahl unterstellt und – was allerdings nicht zutrifft – weiter annimmt, hinsichtlich der behaupteten Instandsetzung der Unfallschäden, die das versicherte Automobil am 03.11.2017 erlitten hat, sei keine weitere Sachaufklärung mehr möglich, der verbliebene und mit sachverständiger Hilfe bestimmbare Restwert des unreparierten Wagens im Sinne des Abschn. A.2.5.1.7 AKB den Mindestschaden darstellen würde. Dass der Privatsachverständige T… H… in seinem Gutachten vom 10.11.2017 keinen Veräußerungswert für das beschädigte Fahrzeug ermittelt hat, beruht – wie sich aus seinen Ausführungen ergibt (Kopie Anl. K10/GA I 22, 27R) – allein darauf, dass aus seiner Sicht kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten und der Haftpflichtfall auf Reparaturkostenbasis zu regulieren war. Bei der Erwägung der Vorinstanz, der Pkw könne infolge einer nicht fachgerechten Reparatur mit Ersatzteilen unklarer Herkunft sogar weiter an Wert verloren haben, handelt es sich um eine Mutmaßung, die im Vorbringen der Prozessparteien keine Stütze findet und mit der der Anspruchsteller zuvor nicht konfrontiert wurde. Unabhängig hiervon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, warum der Rechtsmittelführer, der selbst von Beruf Kfz-Mechaniker ist, ein ihm gehörendes (eigenes) Fahrzeug mit zeitlichem, personellem und finanziellem Aufwand in einer Weise instand gesetzt haben sollte, durch die der Wert des unreparierten Wagens nicht etwa steigt, sondern sinkt, zumal er – nach seinem unwiderlegten Vorbringen – gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin den Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur zu erbringen hatte, um den vollen Schadensersatz zu erhalten. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die – im ersten Rechtszug unstreitig gebliebene (LGU 2) – berufliche Qualifikation des Klägers in Abrede stellt (GA II 340, 342), handelt es sich um neues Vorbringen, das der Senat hiermit ausdrücklich nach § 531 Abs. 2 ZPO als präkludiert zurückweist.
Den Wiederbeschaffungswert des versicherten Wagens im Fall vollständiger und fachgerechter Reparatur der Vorschäden hat die Rechtsmittelgegnerin erstinstanzlich im Anwaltsschriftsatz vom 05.12.2018 (GA I 91, 95) – unter Zugrundelegung einer Laufleistung von 248.000 km – selbst mit € 7.600,00 brutto beziffert und unter Beweis gestellt. Unrichtig ist die Annahme der Zivilkammer, es fehle an klägerischen Beweisangeboten für sachdienliche Feststellungen zu Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung. Jedes zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug besitzt einen vom seinem Typ, seiner Laufleistung und seinem Alter abhängigen Mindestwert, den ein Kfz-Sachverständiger bestimmen kann, selbst wenn wegen streitiger oder zweifelhafter Reparaturen Abschläge erforderlich sein mögen (so KG, Beschl. v. 21.04.2020 – 6 U 175/18, LS und Rdn. 10, juris = BeckRS 2020, 15051). Deswegen hätte sich die Zivilkammer durch Anhörung der bereits im ersten Rechtszuge benannten Zeugen M… J… und M… Z… (GA I 122 und 153) sowie Inaugenscheinnahme der eingereichten Lichtbilder (Anl. K12/GA I 157 f.) jedenfalls davon überzeugen können und müssen, ob die äußerlich sichtbaren Unfallfolgen behoben sind, und nicht allein darauf abstellen dürfen, dass sich hieraus keinerlei Rückschlüsse auf die Wertigkeit einer eventuellen Reparatur und auf den tatsächlichen technischen Zustand des Fahrzeuges ziehen ließen. Auf den Fotoausdrucken ist ein fünftüriger weißer Pkw der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem am 07.03.2018 erschienenen Printmedium zu erkennen; um die Einwendungen der Beklagten gegen die Identität des abgebildeten Automobils zu prüfen, ist unter anderem ein Vergleich mit der Bildanlage zum Gutachten des Privatsachverständigen T… H… vom 10.11.2017 möglich, in der unstreitig das versicherte Fahrzeug gezeigt wird (GA I 28R ff. und 198 ff.). Im Übrigen ist die Wiederherstellung eines fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustandes für sich genommen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn für die Instandsetzung Teile von zu verschrottenden Wagen verwendet worden sein sollten und für diese keine Kaufbelege existieren.
3. Der Rechtsstreit ist nicht aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen entscheidungsreif. Denn zum – ebenfalls umstrittenen – Anspruchsgrund hat das Landgericht (aus seiner Sicht konsequent) keine Feststellungen getroffen. Dass vom Kläger bislang nur ein Minimalsachverhalt dargetan wurde, der nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl des versicherten Fahrzeugs schließen lässt (das sogenannte äußere Bild), und er zum Beweis dafür allein seine eigene Anhörung respektive Vernehmung als Partei anzubieten vermag, erweist sich als unschädlich. Um der sich speziell bei Entwendungsfällen im Bereich der Sachversicherung typischerweise für den klagenden Versicherungsnehmer ergebenden Beweisnot zu begegnen, wurden insbesondere in der höchstrichterlichen Judikatur – ausgehend von der dem Versicherungsgeschäft selbst innewohnenden Verschiebung des Eintrittsrisikos im Wege der materiellen-rechtlichen Risikozuweisung – durch ergänzende Vertragsauslegung betreffend das notwendige Beweismaß im Rahmen einer sogenannten Drei-Stufen-Theorie Grundsätze zur Beweiserleichterung entwickelt (vgl. dazu eingehend Brockmöller, ZfSch 2017, 184 ff.; Laumen, MDR 2016, 560 ff.). Danach kann das in der Tatsacheninstanz erkennende Gericht unter anderem den Behauptungen des jeweiligen Anspruchstellers, soweit sich dieser in akuter Beweisnot befindet, im Zuge der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO selbst dann glauben, wenn er ihre Richtigkeit – mit den nach der Zivilprozessordnung im Rahmen des sogenannten Strengbeweises zulässigen Beweismitteln (vgl. hierzu BeckOK-ZPO/Bacher, 40. Ed., § 284 Rdn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor § 355 Rdn. 2) – förmlich nachzuweisen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1996 – IV ZR 300/94, juris Rdn. 10 = BeckRS 9998, 2599; ferner Brockmöller aaO, 185 f. Laumen aaO). Dies gilt zwar dann nicht, wenn seine Redlichkeit, die in der Regel zu vermuten ist, durch konkrete, feststehende und über bloße Verdachtsmomente hinausgehende Tatsachen erschüttert wurde, die ihn unglaubwürdig erscheinen lassen oder aufgrund derer sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Entwendungsbehauptung aufdrängen (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1991 – IV ZR 172/ 90, juris Rdn. 18 f. = BeckRS 2009, 20378; BGH [IV ZR 300/94] aaO; Brockmöller aaO, 185). So verhält es sich im Streitfall derzeit jedoch keineswegs. Insbesondere genügt dafür nicht, dass über das Vermögen des Klägers ein – inzwischen mit Erteilung der Restschuldbefreiung beendetes – Insolvenzverfahren eröffnet worden war, das ein Aktenzeichen aus dem Jahre 2013 trägt. Das Vorbringen der Beklagten, wonach der Anspruchsteller einen unvollständigen Schlüsselsatz eingereicht und sich einen Laufleistungsrabatt erschlichen habe, ist vage geblieben und streitig. Angesichts dessen lassen sich gegenwärtig erst recht keine konkreten Umstände positiv feststellen, die im gegebenen Kontext mit erheblicher – mehr als nur hinreichender – Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Vortäuschung des versicherten Ereignisses gestatten, da sie ernsthafte und gewichtige Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Richtigkeit des von ihm behaupteten Versicherungsfalles begründen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 05.10.1983 – IVa ZR 19/82, Rdn. 14 ff., juris = BeckRS 1983, 30374866; ferner Brockmöller aaO, 188 ff.; Laumen aaO, 561 und 564 f.; jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen einer vorsätzlichen oder sogar arglistigen Obliegenheitsverletzung, die zur vollständigen Leistungsfreiheit der Anspruchsgegnerin führt.
C. Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird die Zivilkammer in ihrem Schlussurteil zu befinden haben, da der Ausspruch über die Kosten eines Rechtsstreits prinzipiell einheitlich erfolgen muss und gegenwärtig noch nicht feststeht, welche Seite letztendlich inwieweit unterlegen sein wird; dass das klägerische Rechtsmittel hier zu einem kleinen Teil als unzulässig verworfen wird, ändert daran nichts (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.03.1987 – 2 U 99/86, LS 2, juris = BeckRS 9998, 06297; ebenso BeckOK-ZPO/Wulf, 40. Ed., § 538 Rdn. 33; HK-ZPO/Gierl, 8. Aufl., § 97 Rdn. 14; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 97 Rdn. 9; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 97 Rdn. 17; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rdn. 58). Eine Kostentrennung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das jeweilige Rechtsmittel – was im Streitfall derzeit jedoch gänzlich offen ist – vollumfänglich erfolglos bleibt (vgl. Hüßtege aaO Rdn. 2 und 8; ferner Zöller/Herget aaO, § 97 Rdn. 7).
D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles stützt sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Obwohl es selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne hat und die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 717 Abs. 1 ZPO schon mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft tritt, ist in den Fällen der vorliegenden Art ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erforderlich, weil nach der zwar keineswegs unumstrittenen, aber doch wohl noch immer herrschenden Auffassung, die der Senat teilt, das zuständige Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil laut § 775 Nr. 1 und § 776 Satz 1 ZPO erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben darf, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (so insb. OLG München, Urt. v. 18.09.2002 – 27 U 1011/01, Rdn. 75, juris; vgl. ferner dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.05.1984 – 10 U 254/83, JZ 1984, 635 = BeckRS 1984, 04042; HK-ZPO/ Kindl, 8. Aufl., § 708 Rdn. 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 708 Rdn. 9; MüKoZPO/Götz, 6. Aufl., § 704 Rdn. 6 und § 708 Rdn. 17; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 708 Rdn. 11; Zöller/ Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rdn. 59; a.M. BeckOK-ZPO/Ulrici, 40. Ed., § 717 Rdn. 5; offen gelassen in BGH, Beschl. v. 01.08.2013 – VII ZB 1/13, Rdn. 17, juris = BeckRS 2013, 14240; jeweils m.w.N.). Für gerichtliche Schutzanordnungen nach § 711 ZPO bleibt allerdings kein Raum, weil es an einem vollstreckbaren Leistungsausspruch im Berufungsurteil fehlt.
E. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich gleiche Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Befassung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht damit. Das Urteil des erkennenden Senates beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.
F. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt € 9.000,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wertbestimmend ist – nach dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu BeckOK-KostR/Schindler, 32. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 – 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 – 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – generell das mit dem Petitum derjenigen Partei, die das Verfahren des jeweiligen Rechtszuges beantragt hat, offenbarte und entsprechend ihrem Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bewertende wirtschaftliche Interesse an Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu Beginn dieser Instanz. Im Streitfalle wird ein bezifferter Geldbetrag zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld eingeklagt, der – wie regelmäßig (arg. § 6 Satz 1 ZPO; vgl. BeckOK-KostR/Toussaint aaO, § 48 Rdn. 84; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 3 Rdn. 72 und § 6 Rdn. 5; Zöller/ Herget, ZPO, 33. Aufl., § 6 Rdn. 8) – mit seinem vollen Nennwert in Ansatz zu bringen ist. Bei den miteingeklagten Zinsen handelt es sich um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG gänzlich streitwertneutral bleibt.