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Einkünfte aus Vermietung – Ehegatte hat Auskunftsanspruch über die Höhe

OLG Koblenz – Az.: 9 WF 757/19 – Beschluss vom 12.03.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Cochem vom 11. Juli 2019 insoweit aufgehoben, als mit diesem die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr „Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Vermietung der Doppelhaushälfte […], seit dem 1. Oktober 2018 zu erteilen“, versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 25. Januar 2019 an das vorbezeichnete Amtsgericht – Familiengericht – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Cochem vom 11. Juli 2019 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für den von ihr beabsichtigten Auskunftsantrag wendet, hat in der Sache selbst einen vorläufigen Teilerfolg.

Das Familiengericht hat die beantragte Verfahrenskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Es hat – sinngemäß – ausgeführt, der Antragsgegner habe bereits mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 eine Erklärung zum Bestehen eines das streitgegenständliche Anwesen betreffenden Mietverhältnisses abgegeben und den entsprechenden Mietvertrag vorgelegt. Der geltend gemachte Auskunftsantrag sei damit erfüllt worden.

Dem vermag sich der Senat nicht in vollem Umfang anzuschließen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat vielmehr insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie mit dem beabsichtigten Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr „Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Vermietung der Doppelhaushälfte […], seit dem 1. Oktober 2018 zu erteilen“, begehrt §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die aus den Beteiligten bestehende Eigentümergemeinschaft hat gegen den Antragsgegner jedenfalls gemäß §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch Vermietung des streitgegenständlichen Anwesens seit dem 1. Oktober 2018 erzielten Einnahmen sowie darüber hinaus bezüglich der seit dem vorgenannten Zeitpunkt für die vermietete Immobilie getätigten Ausgaben. Denn die vollständige oder teilweise entgeltliche Überlassung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes ist grundsätzlich als Fruchtziehung eine Verwaltungsmaßnahme gemäß §§ 744, 745 BGB. Zu dieser war der Antragsgegner aber gemäß § 744 Abs. 1 BGB allein nicht berechtigt. Er hat sich mit der ohne – zumindest konkludente – Zustimmung der Antragstellerin erfolgten Vermietung des Anwesens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung folglich ein fremdes Geschäft als eigenes angemaßt (vgl. zu allem Vorstehenden OLG München, Urteil vom 12. Januar 2011 – 20 U 2913/10 -, juris, Rdnr. 14 ff., m.w.N.).

Sollte seitens der Beteiligten indes tatsächlich eine – hier bislang nicht vorgetragene – Verwaltungs- und Benutzungsregelung getroffen worden sein, nach welcher der Antragsgegner allein die hier in Rede stehende Doppelhaushälfte entgeltlich vermieten kann, stünde dies dem beabsichtigten Auskunftsbegehren der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen. Der entsprechende Auskunftsanspruch folgte dann nämlich unmittelbar aus § 666 BGB (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2002 – 5 U 1735/01 -, BeckRS 2002, 30288560, m.w.N.).

Die Antragstellerin kann hier den Antragsgegner auch ausnahmsweise allein auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen. Denn in einem Zwei-Personen-Verhältnis wie hier besteht kein schützenswertes Interesse des Miteigentümers daran, nicht mehrfach – namens der Gesellschaft und seitens einzelner Gesellschafter – auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen zu werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11. Februar 2020 – 4 U 1676/19 -, juris, Rdnr. 9).

Der aus alledem resultierende Auskunftsanspruch ist durch die unter Vorlage des entsprechenden Mietvertrages erfolgte Erklärung des Antragsgegners zur Höhe des mit dem Mieter vertraglich vereinbarten Mietzinses nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB infolge Erfüllung erloschen. Denn der Antragsgegner hat schon nicht mitgeteilt, welche Miet- und Betriebskostenvorauszahlungen er im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vereinnahmt hat. Darüber hinaus fehlt eine geordnete Aufstellung der von ihm für die vermietete Doppelhaushälfte seit dem 1. Oktober 2018 getätigten Ausgaben. Dazu gehören neben den mietvertraglich vereinbarten, auf den Mieter umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung auch sämtliche weiteren Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum an der Wohnung und deren laufende Bewirtschaftung anfallen (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rdnr. 11).

Dieser Angaben bedarf die Antragstellerin indes, um den ihr nach § 743 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruch der Höhe nach ermitteln zu können. Denn dieser bezieht sich nicht auf den der Quote des anspruchstellenden Miteigentümers entsprechenden Teilbetrag der Einnahmen, sondern – wie sich aus § 748 BGB ergibt – lediglich auf den rechnerischen Anteil des Teilhabers am wirtschaftlichen Ergebnis der Vermietung nach Abzug der ihn anteilmäßig treffenden Lasten, das heißt am – tatsächlich erzielten – Reinertrag (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 – 7 U 57/14 -, juris, Rdnr. 45).

Der Senat verkennt insoweit auch nicht, dass die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft keine Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung des entsprechenden Auskunftsanspruchs ist. Eine offensichtliche Lückenhaftigkeit der Auskunft steht dem Eintritt der Erfüllungswirkung hingegen sehr wohl entgegen. Dies ist dann der Fall, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist (vgl. zu allem Vorstehenden OLG München, Urteil vom 23. Dezember 2009 – 7 U 3044/09 -, juris, Rdnr. 113). So liegt der Fall hier indes gerade in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Unvollständigkeit der hier erteilten Auskunft.

Dem Familiengericht ist nach alledem nunmehr Gelegenheit zu geben, die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur abschließenden Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an das Familiengericht zurückzuverweisen (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO, vgl. OLG Hamm, VersR 2009, 1482 a.E.).

Soweit sich die angefochtene Entscheidung auf die mit dem beabsichtigten Antrag begehrte Belegvorlage bezieht, ist sie indes nicht zu beanstanden. Das Familiengericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Denn der auf Vorlage des die streitgegenständliche Doppelhaushälfte betreffenden Mietvertrages gerichtete Anspruch ist infolge Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Den entsprechenden Mietvertrag hat der Antragsgegner vorgelegt und ihn damit – über das Familiengericht – der Antragstellerin übermittelt.

Soweit die Antragstellerin weiter die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, „die entsprechenden Einnahmen/Ausgaben zu belegen“ ist der Antrag zudem bereits nicht hinreichend bestimmt und daher gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO unzulässig.

Nach der vorzitierten Regelung muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Antrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Antragstellers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem im Erkenntnisverfahren erlangten Titel ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NJW 2013, 1367, 1368, Rdnr. 12, m.w.N.).

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Hieraus folgt für einen Antrag wie den hier in Rede stehenden, dass der Antragsteller – hier die Antragstellerin – die von ihm geforderten Belege im Antrag so genau bezeichnen muss, dass der Umfang der Verpflichtung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2015, 1046, 1047, m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 5. August 2009 – 2 U 190/08 -, juris, Rdnr. 68; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 943, 944, m.w.N.). Dem wird die oben zitierten Passagen des vorliegend zur Entscheidung stehenden Antrags nicht gerecht; es fehlt den begehrten Belegen an jeglicher Konkretisierung zumindest ihrer Art nach.

Aufgrund des Umstandes, dass die vorliegende sofortige Beschwerde nur zu einem geringen Teil keinen Erfolg hat, war gemäß Ziff. 1912 VV-FamGKG anzuordnen, dass eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben ist. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung aufgrund von §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 18 WF 33/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 11 WF 1363/14 -, juris, Rdnr. 10).

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