AG Schwäbisch Gmünd, Az.: 4 C 890/13, Urteil vom 17.03.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.10.2013) zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.10.2013) zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Berufung gegen dieses Urteil wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird auf 130,90 Euro festgesetzt.
Gründe
(gek. Gem. § 495 a ZPO; Tatbestand entbehrlich gem. § 313 a ZPO)
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Parteien streiten nicht über den Anspruchsgrund sondern über die Schadenshöhe, konkret darum, ob die Handlingkosten und die Reinigung des Fahrzeugs gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig sind.
Nach Auffassung des Gerichts sind sie das:
Vorab ist zu sehen, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten ist, nicht erstattungsfähig wären die Kosten nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden treffen würde (dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich) oder ihm als wirtschaftlich denkendem Menschen eine ersichtlich überzogene Rechnung präsentiert worden wäre, von der er annehmen mußte, dass er sie nicht bezahlen müsse – hiervon geht das Gericht bei beiden Positionen nicht aus –.
Die Handlinggebühren – Hebebühne – sind nach der schriftlichen Bestätigung R. tatsächlich angefallen, wie auch teils aus den Lichtbildern hervorgeht, wurde das Fahrzeug auf eine Hebebühne verbracht und vom Sachverständigen begutachtet.
Nicht jeder Sachverständige verfügt über eine eigene Hebebühne, ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger ist wie hier insoweit auf fremde Hilfe angewiesen, es leuchtet ein, dass eine Reparaturwerkstatt dies auch in Rechnung stellt, hätte der Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, so hätte er im übrigen die hierdurch veranlaßten Kosten in seinem Gutachten berechnen können.
Was die Kosten der Reinigung angeht, so hat die Klägerin zwischenzeitlich die entsprechende Fremdrechnung vorgelegt, die Reinigungskosten sind hier dem Reparaturaufwand zuzuordnen, da die Lackierung fremdvergeben worden war und die Kontrolle des Ergebnisses der zu überprüfenden Lackierarbeiten zwingend voraussetzt, dass eine entsprechende Reinigung erfolgt.
Soweit die Beklagte meint, dass ausschließlich die lackierten Stellen hätten gereinigt werden müssen, so erscheint dies wenig praxisgerecht, es hat ein Farbabgleich der nicht neu lackierten unbeschädigten Teile mit dem frisch lackierten Fahrzeugbereich zu erfolgen, ein Kunde darf im übrigen erwarten, dass ihm das Fahrzeug in einem einheitlichen Reinigungszustand zurückgegeben wird, es kann auch nicht unterstellt werden, dass das Fahrzeug bereits vor dem Unfall derart verdreckt gewesen ist, dass es zwingend vom Kunden in eine Waschanlage hätte verbracht werden müssen. Die Reinigung erfolgte deshalb von der Motivation her nicht aus lediglich optischen Gründen, sondern vorrangig deshalb, um das Ergebnis der Lackierarbeiten kontrollieren zu können, die Reinigung ist deshalb nicht dem Kulanzbereich der Werkstatt zuzuordnen.
II. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gem. den §§ 286 ff. BGB in Verbindung mit § 291 BGB begründet.
Ein etwaiger Freistellungsanspruch hinsichtlich der Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wandelt sich nach ernsthafter Erfüllungsverweigerung in einen (direkten) Schadenersatzanspruch um.
III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708Ziff. 11, 711 und 713 ZPO.