OLG Brandenburg, Az.: 10 WF 9/14, Beschluss vom 18.03.2014
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
Das Amtsgericht hat Termin für die Folgesache über den Zugewinnausgleich anberaumt und, nachdem der Antragsgegner trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist, durch Beschluss vom 4.9.2013 gegen ihn ein Ordnungsgeld von 250 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.
Die entsprechend § 380 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Da der Termin die Scheidungsfolgesache über den Zugewinnausgleich, also eine Familienstreitsache betraf, sind die zivilprozessualen Vorschriften über das persönliche Erscheinen direkt anzuwenden, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 128 Rn. 3), hier also § 141 ZPO (vgl. Keidel/Weber, a.a.O., § 113 Rn 4a „§§ 33,34“). Nach § 141 Abs. 3 ZPO kann im Falle unentschuldigten Nichterscheinens nach gerichtlichem Ermessen Ordnungsgeld verhängt werden. Die Sanktion erfolgt nicht primär wegen einer Missachtung des Gerichts, sondern dient vorwiegend der Verfahrensförderung (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1363; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 141, Rn. 13; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 141, Rz. 5). Die Verhängung von Ordnungsgeld erfolgt daher ermessensfehlerhaft, wenn sich das Nichterscheinen nicht auswirkt, etwa weil ein Vergleich zustande kommt, der Antrag zurückgenommen oder der Beteiligte einen Versäumnisbeschluss gegen sich ergehen lässt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 141, Rz. 12).
Vorliegend hat sich das Nichterscheinen des Antragsgegners nicht ausgewirkt. Sein Verfahrensbevollmächtigter ist ebenfalls nicht erschienen, sodass ein Versäumnisbeschluss ergangen ist. Daher ist von der Festsetzung eines Ordnungsgelds abzusehen. Auf die weitere Frage, ob der Antragsgegner, wie er geltend macht, die Ladung des Gerichts nicht erhalten hat, kommt es nicht an.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, a.a.O.).