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Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) – Bedeutung und Voraussetzungen

Im allgemeinen Rechtsverkehr ist es nicht unüblich, dass gegenseitige Schuldverhältnisse entstehen. Diese Schuldverhältnisse können auf verschiedene Arten abgegolten werden. Die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört dazu den eher exklusiveren Varianten, die so in der gängigen Praxis nicht so häufig vorkommen. Dennoch hat die Aufrechnung eine enorm hohe Bedeutung.

Das Wichtigste in Kürze


Die Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB ermöglicht es, gegenseitige Forderungen miteinander zu verrechnen, wodurch beide Schuldverhältnisse als beglichen angesehen werden. Dieses Verfahren ist besonders im Handelsrecht relevant und kann sowohl gesetzliche als auch vertragliche Einschränkungen haben.

  • Definition der Aufrechnung: Aufrechnung bedeutet, dass ein Schuldverhältnis nicht durch die vertraglich geschuldete Leistung, sondern durch eine gleichwertige Forderung getilgt wird.
  • Grundprinzipien: Zwei Personen mit gegenseitigen Forderungen nehmen eine Aufrechnung vor, wodurch beide Schuldverhältnisse als beglichen gelten. Dies ist besonders unter Kaufleuten und Unternehmen verbreitet.
  • Aufrechnungserklärung: Eine Aufrechnungserklärung ist notwendig und muss im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Sie bedarf keiner gesetzlichen Form, aber eine schriftliche Erklärung wird empfohlen.
  • Inhaltliche Anforderungen: Die Aufrechnungserklärung muss klar und eindeutig formuliert sein und die zu begleichende Forderung klar identifizieren.
  • Besonderheiten und Ausnahmen: Der Aufrechnungsgegner kann der Tilgungsreihenfolge widersprechen. Die Aufrechnungserklärung darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen: Die allgemeinen Voraussetzungen der Wirksamkeit gelten, einschließlich der Geschäftsfähigkeit der beteiligten Personen.
  • Aufrechnungsbefugnis: Die Aufrechnungsbefugnis besteht aus der Aufrechnungsgrundlage (§ 387 BGB) und dem Fehlen von Aufrechnungsverboten (§§ 390 ff. BGB).
  • Wechselseitige Forderungen: Die Forderungen müssen gleichartig, fällig und erfüllbar sein.
  • Aufrechnungsverbote: Gesetzliche und vertragliche Aufrechnungsverbote können die Möglichkeit der Aufrechnung einschränken.
  • Praktische Anwendung: Die Aufrechnung wird hauptsächlich unter Kaufleuten angewendet, wenn zwei Unternehmen wechselseitige Forderungen haben.
  • Rechtsfolgen: Durch die Aufrechnung erlöschen die wechselseitigen Forderungen in dem Umfang, in dem sie sich decken, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Aufrechnungslage.
  • Ausschluss der Aufrechnung: Eine Aufrechnung kann gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen sein, wobei einige Ausschlüsse unwirksam sein können.
  • Insolvenzrecht und AGB: Im Insolvenzrecht und in den AGB gibt es Besonderheiten und Einschränkungen bezüglich der Aufrechnung.
  • Verbraucherschutz: Das Aufrechnungsrecht des Verbrauchers darf in bestimmten Fällen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Definition und Bedeutung der Aufrechnung im Schuldrecht

Die Aufrechnung definiert sich dadurch, dass das Schuldverhältnis nicht durch die vertraglich geschuldete Leistung erlischt. Vielmehr wird die Schuld durch einen gleichartigen Gegenstand oder eine gleichwertige Forderung getilgt.

Grundprinzipien der Aufrechnung und ihre Rolle im allgemeinen Schuldrecht

Aufrechnung
Informieren Sie sich über die Bedeutung und Anforderungen der Aufrechnung im Schuldrecht. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung. (Symbolfoto: ASDF_MEDIA /Shutterstock.com)

Das Grundprinzip der Aufrechnung im allgemeinen Schuldrecht funktioniert dahin gehend, dass zwei Personen gegenseitige Forderungen haben, die von der Art und Güte sowie des Wertes vergleichbar sind. Anstatt dass nunmehr jede Person ihre Schuld an die andere Person durch eine Leistung begleicht, nehmen beide Personen eine gegenseitige Aufrechnung der Forderungen vor, sodass beide Schuldverhältnisse dadurch als beglichen angesehen werden. Im allgemeinen Schuldrecht kommt diese Vorgehensweise in erster Linie unter Kaufleuten respektive Unternehmen zur Anwendung, da durch die Aufrechnung enorm viel Verwaltungsaufwand eingespart werden kann.

Allgemeine Anforderungen an die Aufrechnungserklärung

Die Aufrechnung erfolgt in Deutschland nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift. Der Gesetzgeber ermöglicht jedoch zwei Personen, eine gegenseitige Aufrechnung vorzunehmen. Hierfür bedarf es jedoch einer sogenannten Aufrechnungserklärung, die auf jeden Fall im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden muss. Diese Erklärung bedarf keiner gesetzlich vorgeschriebenen Form, es empfiehlt sich aus Beweisgründen jedoch eine schriftliche Erklärung mit einer eigenhändigen Unterschrift. Durch diese Erklärung wird ein einseitiges Rechtsgeschäft begründet, welches dem Aufrechnungsgegner zugeleitet werden muss. Als Aufrechnungsgegner gilt stets der Gläubiger, dessen Forderung mittels der Aufrechnung beglichen werden soll.

Inhaltliche Anforderungen und deren Bedeutung

Die Aufrechnungserklärung muss so klar und eindeutig wie möglich formuliert werden. Es muss eindeutig deutlich werden, dass der Wunsch der Aufrechnung vorhanden ist. Überdies muss auch ersichtlich werden, welche Forderung mittels der Aufrechnung beglichen werden soll. Sollte dies nicht eindeutig ersichtlich werden, so ergibt sich eine sogenannte Bestimmungslücke. Diese Bestimmungslücke wird im Sinne des § 396 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Tilgungsreihenfolge geschlossen.

Besonderheiten und Ausnahmen bei der Aufrechnungserklärung

Der Aufrechnungsgegner hat die Möglichkeit, der Tilgungsreihenfolge gem. § 396 Abs. 2 BGB zu widersprechen und auf diese Weise eine die gesetzliche Tilgungsreihenfolge zur Anwendung zu bringen. Der Widerspruch gegen die Aufrechnungserklärung muss jedoch unverzüglich in schriftlicher Form erfolgen. Durch diesen Schritt soll der Aufrechnungsgegner die Chance erhalten, die Aufrechnung auf Forderungen anzuwenden, die gesetzlich als verjährt gelten. Als zwingende Voraussetzung hierfür gilt jedoch der Umstand, dass die Forderungen zum Zeitpunkt der gewünschten Aufrechnung bisher nicht verjährt gewesen sind. Die Verjährung muss also auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Aufrechnung eingetreten sein. Eine weitere Besonderheit bei der Aufrechnungserklärung ist der Umstand, dass diese nicht an Bedingungen geknüpft werden darf. Es darf somit weder eine Zeit- noch eine Inhaltsbestimmung vorhanden sein. Wäre dies der Fall, so würde sich daraus eine sogenannte Bestimmungsfeindlichkeit gem. § 388 Abs. 2 BGB ergeben.

Einblick in die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen

Für die Aufrechnung kommen die allgemeinen Voraussetzungen der Wirksamkeit zur Anwendung, die auf sämtliche einseitigen Rechtsgeschäfte anwendbar sind. Die §§ 111 sowie 174 nebst 180 BGB müssen zwingend beachtet werden. Für den Schuldner hat die Aufrechnungserklärung den Verlust der eigenen Forderung zur Folge, sodass dieses Rechtsgeschäft rechtlich betrachtet eine nachteilige Wirkung für den Schuldner mit sich bringt. Dies bedeutet, dass Personen, die bisher nicht voll geschäftsfähig sind, für dieses Rechtsgeschäft eine Einwilligung von ihrem gesetzlichen Vertreter benötigen. Sofern diese Einwilligung nicht vorhanden ist, hat dies die rechtliche Unwirksamkeit zur Folge. Da der Gesetzgeber keine zwingende Form vorgeschrieben hat, scheidet eine sogenannte Formnichtigkeit im Sinne des § 125 S. 1 BGB aus.

Besondere Anforderungen und Ausnahmen

Eine besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist die sogenannte Anrechnungsbefugnis. Ist diese Befugnis nicht vorhanden, so kann keine Aufrechnung erfolgen. Die Aufrechnungsbefugnis besteht aus zwei Grundsäulen- der Aufrechnungsgrundlage im Sinne des § 387 BGB sowie dem Fehlen von Aufrechnungsverboten gem. §§ 390 ff. BGB.

Definition und Bedeutung der Aufrechnungsbefugnis

Ohne die Aufrechnungsbefugnis kann es rechtlich betrachtet keine Aufrechnung geben, da sie die absolute Grundlage dieses Rechtsgeschäfts darstellt. Der Gesetzgeber ermöglicht jedoch eine sogenannte Teilerfüllung im Zuge einer Aufrechnung, da die Aufrechnungserklärung dem reinen Grundsatz nach der Vertragsfreiheit unterliegt und frei zwischen den Beteiligten verhandelt werden kann.

Aufrechnungslage: Wechselseitige Forderungen und ihre Relevanz

Als Aufrechnungsgrundlage werden die wechselseitigen Forderungen der Beteiligten angesehen. Diese Forderungen müssen jedoch gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen, damit sie aufgerechnet werden können.

Gleichartigkeit des Gegenstandes und ihre Auswirkungen

Eine wichtige Voraussetzung für die Aufrechnung ist, dass die Forderungen von ihrer Art und Güte her als gleichwertig anzusehen sind. Soll durch einen bestimmten Gegenstand eine Forderung beglichen werden, so muss dieser auch einen entsprechenden finanziellen Gegenwert in Höhe der Forderung aufweisen. Diese Gegenstände müssen den Anforderungen der Gattungsschulden gerecht werden. Vereinfacht ausgedrückt ist es somit möglich, Bananen gegen Bananen aufzurechnen. Eine Aufrechnung von Bananen mit Kirschen ist jedoch nicht möglich.

Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Forderungen

Der Schuldner möchte durch eine Aufrechnung die eigenen Forderungen befriedigen, weshalb die Forderung auf jeden Fall fällig sein muss. Sie ist dann fällig, wenn der Termin zur Erbringung der Leistung erreicht wurde. Sollte keine Forderung bestehen oder der Aufrechnungsgegenstand nicht mehr existieren, so gibt es auch keine Aufrechnungsgrundlage. Die Forderung muss zudem auch erfüllbar sein. Dies bedeutet, dass der Schuldner zu dem Zeitpunkt der Aufrechnung auch in der Lage ist, diese Forderung auf dem gerichtlichen Weg mittels einer Klage durchzusetzen.

Aufrechnungsverbote und ihre Auswirkungen

Es gelten die gesetzlichen Aufrechnungsverbote, die zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht vorhanden sein dürfen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Forderung gem. § 390 BGB als einredefrei gilt. Überdies darf die Erfüllung der Forderung nicht an eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Ort geknüpft sein. Diese Forderungen können nicht aufgerechnet werden. Überdies darf die Forderung auch nicht als beschlagnahmt gelten. Dies bedeutet, dass eine Forderung, die durch eine Beschlagnahme erworben wurde, nicht aufgerechnet werden kann. Gem. § 393 BGB darf die Hauptforderung, die aufgerechnet werden soll, auch nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung heraus entstanden sein. Des Weiteren können Forderungen, die als pfändbar gelten, gem. § 394 BGB nicht aufgerechnet werden. Forderungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gem. § 395 BGB können ebenfalls nicht aufgerechnet werden.

Grundlagen und Bedeutung des Wechselseitigkeitsprinzips

Dem reinen Grundsatz nach bedarf die Aufrechnung zwingend des sogenannten Wechselseitigkeitsprinzips. Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen vorgesehen.

Aufrechnungsbefugnis eines ablösungsberechtigten Dritten

Ein ablösungsberechtigter Dritter gem. § 268 Abs. 2 BGB kann eine Aufrechnung vornehmen, um auf diese Weise eine Zwangsvollstreckung abzuwenden.

Aufrechnung nach Abtretung und ihre Besonderheiten

Die Aufrechnung nach einer Abtretung ist dem reinen Grundsatz nach möglich, da sie die Interessen des Schuldners schützt. Der Schuldner wird an der Abtretung nicht beteiligt, sodass ihm auf diese Weise unfreiwillig die Grundlage der Aufrechnung entzogen wird. Dem wirkt der Gesetzgeber entgegen.

Praktische Anwendung der Aufrechnung im Schuldrecht

in der gängigen Praxis kommt die Aufrechnung in erster Linie unter Kaufleuten zur Anwendung, wenn zwei Unternehmen wechselseitige Forderungen haben. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit Waren beliefert und im Gegenzug von dem anderen Unternehmen ebenfalls mit Waren im gleichen Wert beliefert wird. Die wechselseitigen Forderungen können aufgerechnet werden.

Rechtsfolgen der Aufrechnung

Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Aufrechnung ergeben sich aus § 389 BGB. Durch die Aufrechnung erlöschen die wechselseitigen Forderungen in dem Umfang, in dem sie sich decken, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Aufrechnungslage

.Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung: Angenommen, Person A schuldet Person B 3000 Euro aus einem Kaufvertrag, während Person B Person A 2000 Euro aus einem Mietvertrag schuldet. In diesem Fall können beide Parteien ihre Forderungen gegeneinander aufrechnen. Nach der Aufrechnung hat Person A nur noch eine Forderung von 1000 Euro gegenüber Person B, während die Forderung von Person B gegenüber Person A erlischt. Durch die Aufrechnung wird ein Hin- und Her-Zahlen der Forderungen vermieden, was den Rechtsverkehr erleichtert.

Ausschluss der Aufrechnung

Der Ausschluss der Aufrechnung kann unter verschiedenen Umständen auftreten. Eine Aufrechnung kann gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen sein. Gesetzliche Aufrechnungsverbote sind in den §§ 390, 393, 394 BGB geregelt. Hier sind Aufrechnungen mit einredebehafteten Forderungen, Forderungen aus einer unerlaubten Handlung und unpfändbare Forderungen ausgeschlossen.

Vertraglich kann eine Aufrechnung durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ausgeschlossen werden. Allerdings ist ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung oft nicht wirksam. Nach § 309 Nr. 3 BGB ist ein Aufrechnungsverbot mit einer Forderung, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, unwirksam.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht zulässig ist. Ebenso findet gemäß § 394 BGB keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen statt.

Im Rahmen des Insolvenzrechts gibt es ebenfalls Besonderheiten. Wenn der Aufrechnungsgegner zahlungsunfähig wird, muss derjenige, der die Aufrechnung erklären möchte, diese Aufrechnungsmöglichkeit haben, da er ansonsten praktisch auf seine Forderungen verzichten würde.

Im unternehmerischen Bereich ist die eingeschränkte Möglichkeit des Ausschlusses des Aufrechnungsverbotes in den AGB ebenfalls über § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Hier sind Unternehmen, die in einem Verbund sind, daran interessiert, dass die Aufrechnung mit Forderungen des gesamten Konzerns möglich sein soll.

Schließlich darf das Aufrechnungsrecht des Verbrauchers in bestimmten Fällen auf keinen Fall vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Unternehmer zahlungsunfähig wird oder wenn es sich um eine Gegenforderung des Verbrauchers handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht.

Fazit

Die Aufrechnung ist ein wirksames Instrument, um wechselseitige Forderungen schnell und unbürokratisch aus der Welt zu schaffen. Es müssen allerdings gewisse gesetzlich festgelegte Kriterien beachtet werden. Sie bedarf zwingend einer Aufrechnungserklärung und die Forderungen müssen fällig und erfüllbar sein. Überdies müssen die Forderungen auch der Art und Güte nach identisch sein.

Bedeutung der Aufrechnung im modernen Schuldrecht

Im modernen Schuldrecht hat die Aufrechnung eine ganz besondere Bedeutung, da wechselseitige Forderungen gerade unter Kaufleuten keine Seltenheit sind. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, kommt hier die Aufrechnung in vielen Fällen zum Einsatz.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Gleichartigkeit der Forderungen

Die Gleichartigkeit der Forderungen ist eine Voraussetzung für die Aufrechnung. Haupt- und Gegenforderung müssen gleichartig sein. Daher kann beispielsweise gegen eine Geldforderung nicht mit dem Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aufgerechnet werden. Aufrechnungen beschränken sich daher praktisch auf gegenseitige Geldforderungen. Der Schuldgrund muss nicht gleichartig sein. Daher können zum Beispiel auch Geldforderungen des privaten und des öffentlichen Rechts gegeneinander aufgerechnet werden, wobei lediglich die sogenannte Kassenidentität zu beachten ist. Gleichartigkeit ist auch bei verschiedenen Währungen gegeben.

Anrechnungsbefugnis

Die Anrechnungsbefugnis bezieht sich auf die Fähigkeit einer Partei, eine Aufrechnung vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Anrechnungsbefugnis sind das Vorliegen einer Aufrechnungslage, die Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden und die Erfüllbarkeit der Forderung gegen den Aufrechnenden. Es darf kein Aufrechnungsverbot vorliegen, weder gesetzlich noch vertraglich.

Aufrechnungserklärung

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln abgegeben werden kann. Sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Die Aufrechnung bewirkt, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, erlöschen, und zwar rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind. Verzugsfolgen (Zinsen, Vertragsstrafe) fallen ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage ebenfalls rückwirkend weg. Zahlt der Schuldner trotz Aufrechnungslage, hat die nachfolgende Aufrechnung keine Wirkung mehr.

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