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Teilungsversteigerung – Mutwilligkeit und Fehlschlagen

BGH

Az: V ZB 177/10

Beschluss vom 15.03.2011


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen:

Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 3. Mai 2010 und der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg – Vollstreckungsgericht – vom 8. April 2010 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Durchführung eines Versteigerungstermins bewilligt und Rechtsanwalt P. , B. , beigeordnet.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums, das sie von den Eltern der Antragstellerin auf Grund eines notariellen Übergabevertrags vom 12. Juli 2005 erworben haben.

In Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs sind zwei Buchgrundschulden über 150.000 € und über 30.000 € jeweils zuzüglich Zinsen für eine Sparkasse und in Abteilung II eine Reallast wegen einer im Übergabevertrag übernommenen Pflegeverpflichtung sowie ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht der Eltern der Antragstellerin eingetragen.

Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 7. April 2010 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an, wies jedoch den Antrag zurück, ihr für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Landgericht hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt.

II.

Das Beschwerdegericht meint, dass Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der in § 114 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht zu bewilligen sei.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei angesichts eines Verhältnisses zwischen dem mit 120.000 € bis 130.000 € anzusetzenden Verkehrswert der Immobilie und einem geringsten Gebot von 700.000 €, das sich aus dem Bargebot von 70.000 € und den bei einem Zuschlag bestehen bleibenden Belastungen von 180.000 € (Buchgrundschulden) und von 450.000 € (Reallast) errechne, ohne jede Aussicht auf Erfolg und mutwillig. Da das Mindestgebot nach § 44 ZVG den Verkehrswert um ein Vielfaches übersteige, müsse davon ausgegangen werden, dass ein vernünftig denkender Bieter kein Gebot in der für einen Zuschlag erforderlichen Höhe abgeben werde. Daran ändere der Umstand nichts, dass jeder der Beteiligten ein Gebot abgeben könne, weil auch für deren Gebote der Deckungsgrundsatz des § 44 ZVG gelte.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe – auch wenn sie zur Durchführung einer Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG beantragt wird – nur dann zu gewähren ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

a)

Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ergibt sich schon daraus, dass jeder Teilhaber eines gemeinschaftlichen Gegenstands einen vollstreckbaren Anspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft hat. Diese erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Grundstücken durch einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung, für dessen Durchführung es nach § 181 Abs. 1 ZVG keines vollstreckbaren Titels bedarf. Sind erhebliche Einwendungen eines anderen Teilhabers, die dieser zudem im Wege einer Klage nach § 771 ZPO geltend machen müsste (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 1972 – IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 und vom 23. Februar 1984 – IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539), nicht ersichtlich, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO für das der Durchsetzung des Aufhebungsanspruchs dienende Verfahren zu bejahen; denn diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll vor allem den Gegner vor unberechtigter, staatlich finanzierter Rechtsverfolgung schützen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 114 Rn. 21), ihn aber nicht vor einer Durchsetzung begründeter Ansprüche der unbemittelten Partei in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bewahren.

b)

Richtig ist allerdings, dass Prozesskostenhilfe auch bei Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu gewähren ist, wenn sie mutwillig erscheint.

aa)

Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Die bedürftige Partei soll durch den Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besser gestellt werden als eine bemittelte Partei, welche ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Der unbemittelten Partei soll es nicht ermöglicht werden, infolge der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einhergehenden Befreiung von den für die Rechtsverfolgung aufzuwendenden Kosten (§ 122 Abs. 1 ZPO) auch wirtschaftlich zwecklose Verfahren zu führen, von denen sie Abstand nähme, wenn sie selbst die damit verbundenen Kosten tragen müsste.

bb)

Das gilt auch für eine Teilungsversteigerung, wenn nach den zu berücksichtigenden Umständen (dem Wert des Grundstücks, den durch Barzahlung zu befriedigenden Ansprüchen und von dem Ersteher zu übernehmenden Rechten) von vorneherein davon auszugehen ist, dass in dem Versteigerungsverfahren kein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgegeben werden wird. Daran ändert es nichts, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück – wenn ein Teilhaber einer anderen Teilung widerspricht – nur im Wege der Teilungsversteigerung erfolgen kann (so jedoch: LG Gießen, FamRZ 2008, 1090; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rn. 45.7; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 4. Aufl., Rn. 63 b); denn auch die unbemittelte Partei hat keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Allgemeinheit aussichtslose Verfahren zu führen (LG Heilbronn, Rpfleger 2007, 40; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 182 Rn. 38; Löhnig/Fischinger, ZVG, Prozesskostenhilfe im Zwangsversteigerungsverfahren, Rn. 3.). Wird die beantragte Teilungsversteigerung aller Voraussicht nach fehlschlagen, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, und das Verfahren deshalb nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss, ist der Prozesskostenhilfeantrag für die Teilungsversteigerung zurückzuweisen (Hintzen, aaO).

2.

Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bejaht. Die Prognose, dass die beantragte Teilungsversteigerung erfolglos bleiben wird, ist nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die von einem Ersteher nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG zu übernehmenden Rechte in ihrem Wert weit über dem Verkehrswert der Immobilie liegen. Mutwillig erscheint die Rechtsverfolgung, die Gemeinschaft mit dem Mittel der Teilungsversteigerung aufzuheben, nämlich nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem geringsten Gebot voraussichtlich alle in Betracht kommenden Interessenten von der Abgabe von Geboten abhalten wird. Diese Voraussetzung muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Sie ist hier zu verneinen.

a)

Richtig ist zwar, dass ein Dritter, der weder Miteigentümer noch Inhaber eingetragener Rechte ist, kein zulässiges Gebot abgeben wird, das dazu führte, dass er das Bargebot (hier von etwa 70.000 €) nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichten müsste und dafür ein Grundstück erhielte, dessen Wert durch die von ihm zu übernehmenden Rechte aufgezehrt wird.

b)

Wirtschaftlich anders stellt es sich jedoch bei den zu übernehmenden Rechten dar, wenn einer der beiden beteiligten Miteigentümer bietet.

aa)

Bei den Sicherungsgrundschulden haftete der erstehende Miteigentümer weiterhin nach Maßgabe der Darlehensverträge, weil die Zwangsversteigerung und der Zuschlag an den den Grundschulden zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abreden (Darlehensverträge und Sicherungsabreden) nichts ändert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202). Dass die weitere Bedienung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten für jeden der beiden Miteigentümer untragbar wäre und diese von einem zulässigen Gebot abhielte, ist nicht festgestellt. Davon ist auch nicht auszugehen, wenn – worauf die Rechtsbeschwerde hinweist – die Darlehensverbindlichkeiten bisher vertragsgerecht erfüllt worden sind.

Untragbare Belastungen ergeben sich in diesem Fall auch nicht im Verhältnis der Miteigentümer (geschiedene Eheleute) untereinander, weil die übernommenen Belastungen Teil der Gegenleistung des Erstehers sind, die er künftig an deren Gläubiger zu leisten hat. Dieser Teil der Gegenleistung gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten, zu verteilenden Grundstückswert (BGH, Urteile vom 11. April 1990 – XII ZR 69/88, FamRZ 1990, 975, 976 und vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 124/06, NJW-RR 2010, 520, 521).

bb)

Auch die Übernahme der der Absicherung der Pflegeverpflichtung dienenden Reallast stellte, wenn die Antragstellerin das Grundstück ersteigerte, keine zusätzliche Belastung im Vergleich zu dem derzeitigen Rechtszustand dar.

c)

Die Rechtsbeschwerde weist schließlich zu Recht auf den Vortrag der Antragstellerin hin, dass ihre Eltern, die nach dem Scheitern der Ehe ein Interesse daran hätten, ihren ehemaligen Schwiegersohn nicht mehr in der Eigentümergemeinschaft zu haben, ebenfalls als Bieter in Betracht kämen.

aa)

Für die Eltern der Antragstellerin kann auch unter Berücksichtigung der Höhe eines Mindestgebots von 700.000 € nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie in einem Versteigerungstermin kein zulässiges Gebot abgeben werden. Die von ihnen tatsächlich zu übernehmenden Verbindlichkeiten könnten nämlich wesentlich geringer sein, als es sich derzeit darstellt. Die Belastung durch die zu übernehmende Reallast (450.000 €) käme schon infolge der mit dem Zuschlag herbeigeführten Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung nicht zum Tragen. Die Verbindlichkeit, die der Ersteher wegen der nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibenden Grundschulden gegenüber der Sparkasse zu übernehmen hätte, würde sich bei einer Schuldneranmeldung nach der Vorschrift des § 53 Abs. 2 ZVG, die auch in der Teilungsversteigerung gilt (BGH, Urteile vom 4. Juni 1996 – IX ZR 291/95, BGHZ 133, 51, 53 und vom 21. Mai 2003 – IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 65), wie bei einer Hypothek auf die noch offene Darlehensschuld beschränken (vgl. Grziwotz, Festschrift für Wolfsteiner, S. 31, 34). Schließlich würde sich das Bargebot (von 70.000 €), in das die Vorinstanzen die nach den § 45 Abs. 2, § 114 Abs. 2 ZVG von Amts wegen in das geringste Gebot aufzunehmenden Zinsansprüche (von 64.800 €) einbezogen haben, ermäßigen, wenn es – wegen nicht bestehender Zinsrückstände – zu einer Minderanmeldung der Sparkasse (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 44, 45 Rn. 45; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 237 c) kommen sollte.

bb)

Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu versagen, weil – wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint – die Eltern im Falle eines Erwerbsinteresses der Antragstellerin den Vorschuss hätten zahlen können und der Umstand, dass sie das nicht getan hätten, darauf schließen lasse, dass sie zur Abgabe eines Gebots in Höhe des bar zu zahlenden Betrags von 70.000 € nicht in der Lage wären.

Dieser Einwand wäre nur erheblich, wenn die Antragstellerin gegen ihre Eltern einen realisierbaren Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hätte, der dem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorginge (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – VII ZB 25/08, NJW-RR 2008, 1531, 1532). Einen solchen Anspruch hat die 34 Jahre alte Antragstellerin, die nach ihrem Prozesskostenhilfegesuch ein Einkommen als Industriekauffrau bezieht, jedoch nicht, weil volljährige Kinder von ihren Eltern nur dann einen Prozesskostenvorschuss verlangen können, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden und noch keine selbständige Lebensstellung erlangt haben (BGH, Beschluss vom 23. März 2005 – XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722, 1723). Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist dagegen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Eltern bereit und in der Lage wären, der Antragstellerin die Kosten für die Durchführung des Versteigerungstermins auch ohne eine Rechtspflicht vorzuschießen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1996, 155, 156).

Aus dem Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin dies – jedenfalls bisher – nicht getan haben, folgt jedoch nicht, dass sie in einem (nach Gewährung von Prozesskostenhilfe) durchgeführten Versteigerungstermin nicht bieten werden. Auch wenn die Eltern nicht bereit sein sollten, ihrer Tochter Verfahrenskosten vorzuschießen, schließt das ihr Interesse an einem Rückerwerb der ihnen ehemals gehörenden Wohnung durch Abgabe eines Gebots in einem Versteigerungstermin nicht aus.

c)

Für eine Vollstreckung in Immobilien ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht für das Verfahren insgesamt, sondern immer nur für einzelne Verfahrensabschnitte und -ziele zu gewähren (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 – IXa ZB 197/03, NJW-RR 2004, 787, 789). Dem Antrag der Antragstellerin ist daher mit der Maßgabe zu entsprechen, dass Prozesskostenhilfe für die Verfahrensschritte bis zur Durchführung eines Versteigerungstermins zu bewilligen ist, weil nach dessen Ergebnis beurteilt werden muss, ob der Verkauf gelungen ist oder begründete Aussicht dafür besteht, dass in einem zweiten Termin ein zulässiges Gebot abgegeben werden wird.

IV.

Bei einem Erfolg der Rechtsbeschwerde fallen keine Gerichtskosten an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwendenden § 127 Abs. 4 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. März 2010 – VI ZB 56/07, MDR 2010, 767) nicht statt.

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