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Trennungsjahr vor Scheidung: Auswirkungen

Ein Jahr getrennt: Voraussetzung für die endgültige Ehescheidung

Jeder, der sich in Deutschland scheiden lassen möchte, muss ein Trennungsjahr einhalten. Auch im Jahr 2022 ist das Trennungsjahr noch eine grundsätzliche Voraussetzung bei einer Scheidung. Eine Scheidung kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Dieses Jahr soll die Beziehung retten und es den Partnern ermöglichen, sich in Ruhe auseinanderzusetzen und ggfs. Probleme zu lösen. Aber was passiert in diesem Jahr genau? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über das Trennungsjahr in der Scheidung wissen müssen.

Das Scheitern einer Ehe

Trennungsjahr vor Scheidung
In einem Trennungsjahr können Paare entscheiden, ob sie sich scheiden lassen wollen oder nicht. Diese Zeit kann helfen, die Beziehung zu retten. (Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Wenn zwei Menschen miteinander eine Beziehung eingehen ist das Risiko einer Trennung niemals gänzlich ausgeschlossen. Für gewöhnlich ist eine Trennung ja auch überaus unkompliziert, beide Menschen gehen einfach getrennte Wege. Etwas komplizierter wird die ganze Angelegenheit allerdings, wenn beide Partner zuvor den Bund für das Leben geschlossen und durch die Ehe einen gemeinsamen Lebensweg eingeschlagen haben. Eine derartige Ehe muss zunächst erst einmal rechtswirksam geschieden werden und der Gesetzgeber schreibt hierbei das Trennungsjahr als zwingende Voraussetzung vor. Den wenigsten Menschen ist dabei jedoch der Umstand bewusst, dass es bei dem Trennungsjahr gewisse Kriterien zu beachten gibt. Auch die Auswirkungen des Trennungsjahres sind nicht jedem Menschen geläufig.

Erst dann, wenn das Trennungsjahr wirklich abgelaufen ist, kann ein Scheitern der Ehe von dem zuständigen Familiengericht akzeptiert werden. Die gerichtliche Anerkennung der gescheiterten Ehe stellt dann die Grundlage für eine Scheidung dar.

Welchen Sinn ergibt das Trennungsjahr überhaupt?

Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr ins Leben gerufen, damit beiden Ehepartnern nochmals die Gelegenheit gegeben wird, sich über die Ehe und die damit verbundenen Gefühle Gewissheit zu verschaffen. Nicht selten ist es so, dass aus einem Streit heraus die Trennung von dem Partner vorschnell verkündet wird. Ist der Streit jedoch erst einmal beigelegt sieht die Welt wieder ganz anders aus. Damit eine Ehe nicht vorschnell geschieden wird, sondern vielmehr die Scheidung als Resultat eines endgültigen Scheiterns der Ehe fungieren kann, ist das Trennungsjahr zwingend erforderlich.

Die rechtliche Grundlage für das Trennungsjahr

In dem § 1568 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich die rechtliche Grundlage für das Trennungsjahr wieder. In dem § 1568 BGB ist festgelegt, dass das Trennungsjahr als zwingende Voraussetzung für die Ehescheidung anzusehen ist. Der Abs. 1 dieses Paragrafen besagt, dass das endgültige Scheitern der Ehe dann vermutet wird, wenn die betroffenen Ehegatten ein Jahr lang getrennt voneinander gelebt haben. Nach Ablauf dieses Jahres ist es dann auch möglich, die Scheidung vor dem zuständigen Familiengericht zu beantragen. Dieser Antrag kann sowohl von beiden Ehepartnern als auch von einem einzigen Ehepartner mit der Zustimmung des anderen Ehepartners beantragt werden. Rechtlich betrachtet wird dann von einer einvernehmlichen Ehescheidung gesprochen.

Der genaue Beginn des Trennungsjahres

Wann das Trennungsjahr letztlich startet ist in dem § 1567 BGB festgelegt. Der § 1567 BGB spricht davon, dass das Trennungsjahr in dem Moment startet, an dem die Eheleute ihre gemeinsame häusliche Lebensgemeinschaft aufgeben. Für gewöhnlich stellt ein Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haus diesen Startpunkt dar. Es kann jedoch auch noch anderweitige Gründe für den Beginn des Trennungsjahres geben.

Weitere Startpunkte für den Beginn des Trennungsjahres im Überblick

  • die Eheleute geben eine gemeinschaftliche Erklärung ab, dass es keine gemeinschaftliche häusliche Lebensgemeinschaft mehr gibt
  • beide Eheleute kontaktieren einen Rechtsanwalt mit dem Anliegen der Ehescheidung
  • beide Eheleute beenden die wechselseitigen Versorgungsleistungen
  • beide Eheleute beenden das gemeinsame Wirtschaftens

Das Trennungsjahr startet, wenn beide Ehepartner ihre persönliche Beziehung zueinander auf das absolute Mindestmaß herunter reduzieren.

Sollten beide Eheleute nach dem Trennungsjahr keinen gemeinschaftlichen Antrag auf eine Ehescheidung stellen, so obliegt die Beweispflicht im Hinblick auf das Scheitern der Ehe bei demjenigen Ehepartner, der als Erstes den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht einreicht. Diese Person muss dementsprechend den Beweis erbringen, dass die Ehe als gescheitert anzusehen ist und dass das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr auch wirklich stattgefunden hat. In der gängigen Praxis stellt dieser Aspekt nicht selten einen Grund für gerichtliche Streitigkeiten dar – besonders dann, wenn die Ehescheidung nicht der einvernehmliche Wunsch beider Ehepartner ist. Diejenige Person, welche die Scheidung nicht wünscht, kann die Trennung infrage stellen oder gar ein Trennungsjahr abstreiten. Aus diesem Grund ist es für diejenige Person, welche die Scheidung ausdrücklich wünscht, immer ratsam, zu Beweiszwecken den entsprechenden Trennungswunsch in schriftlicher Form festzuhalten und sich eine Unterschrift von dem anderen Partner einzuholen bzw. diesem den schriftlichen Trennungswunsch zu übermitteln. Dieser Schritt ist dann ganz besonders wichtig, wenn aus den unterschiedlichsten Gründen heraus zunächst erst einmal keine räumliche Trennung realisiert werden kann.

Das Trennungsjahr an sich bedarf keines Antrags oder keiner öffentlichen Anzeige. Eine kurzzeitige Übernachtung auf vorübergehender Basis bei einem anderen Partner stellt jedoch nicht den Beginn des Trennungsjahres dar.

Die räumliche Trennung ist wichtig

Nicht selten ist der Wunsch einer Trennung ein Resultat aus langjährigen Differenzen zwischen den Ehepartnern. In der gängigen Praxis gab es bereits sehr viele Streitigkeiten, welche den Gedanken des Scheiterns der Ehe überhaupt erst ins Leben gerufen haben. Realistisch betrachtet wird eine Trennung diesen Umstand nicht verändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Trennung den bisherigen Umstand nur noch verschärft, sodass der Ehepartner mit dem Trennungswunsch auf jeden Fall die räumliche Trennung zu dem anderen Ehepartner herstellen sollte. Auf diese Weise kann die ganze Situation dahingehend entspannt werden, dass sich beide Ehepartner zunächst erst einmal nicht sehen. Der Kontakt zueinander sollte ebenfalls auf das absolute Minimum eingeschränkt werden. Wird die räumliche Trennung nicht hergestellt und auch der Kontakt nicht eingeschränkt ist es rechtlich durchaus denkbar, dass der Partner, der den Wunsch der Trennung nicht verspürt, das Trennungsjahr auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren verlängert. Die reine Behauptung, dass das Trennungsjahr noch nicht begonnen hat, ist hierfür bereits ausreichend.

Die steuerlichen Auswirkungen, welche sich durch das Trennungsjahr ergeben

Durch den Trennungswunsch und die damit einhergehende Veränderung von dem Familienstand ergeben sich auch Veränderungen im Zusammenhang mit der Steuer. Der Gesetzgeber in Deutschland hat festgelegt, dass eine gemeinsame Veranlagung von den beiden Ehegatten im Fall einer Trennung als ausgeschlossen gilt. Diese Veränderung ergibt sich direkt mit dem Beginn von dem ersten Veranlagungszeitraum nach der Trennung. Dementsprechend ergeben sich für die (Noch)Ehepartner dann gänzlich andere Steuerklassen. In der gängigen Praxis handelt es sich dabei um die Steuerklassen I respektive III.

Wenn die räumliche Trennung nicht möglich ist

Es kommt nicht selten vor, dass beide Ehepartner auf die gemeinsame Wohnung bzw. das gemeinschaftliche Ehehaus angewiesen sind. In den Großstädten herrscht ein akuter Wohnungsmangel und nicht selten erlauben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse kein Mietvertragsverhältnis während der Zeit, in welcher noch den finanziellen Verpflichtungen von der gemeinsamen Wohnung bzw. dem gemeinsamen Haus nachgekommen werden muss. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Trennungsjahr auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden kann. Dies setzt allerdings einige wichtige Rahmenbedingungen voraus, welche von beiden Ehepartner eingehalten werden müssen. Der getrennte Haushalt in den gemeinsamen Wohnräumlichkeiten ist hierbei ebenso wichtig wie die getrennten Schlafmöglichkeiten. Auch die getrennten Finanzen des alltäglichen Lebensunterhalts gilt als wichtige Voraussetzung für das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung.

Die Ausnahmen aufgrund von Notfällen

Eine Trennung in einem gemeinsamen Ehehaus oder einer gemeinsamen Ehewohnung zu vollziehen gestaltet sich in der gängigen Praxis nicht immer als einfach. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass gewisse Räumlichkeiten wie beispielsweise die Küche oder auch das Badezimmer nun einmal auf die gemeinschaftliche Nutzung ausgelegt sind. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand jedoch im Zusammenhang mit dem Trennungsjahr berücksichtigt und akzeptiert dementsprechend auch die beiderseitige Nutzung dieser gemeinschaftlichen Räumlichkeiten als Ausnahme. Ebenso verhält es sich auch mit den gemeinschaftlichen Aktivitäten der beiden Ehepartner im Zusammenhang mit etwaig aus der Ehe heraus entstandenen Kinder. Derartige Aktivitäten dürfen sehr wohl durchgeführt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf das Trennungsjahr hat.

Der beste Weg, um ein Trennungsjahr rechtssicher und beweiskräftig anzutreten, ist der Gang zu einem Rechtsanwalt. Dieser Gang ist auch dann möglich, wenn der andere Ehepartner mit der Trennung nicht einverstanden ist respektive das Trennungsjahr nicht anerkennen möchte.

Anspruch auf Trennungsunterhalt

Ehepartner sind finanziell füreinander verantwortlich. Selbst wenn sie im Trennungsjahr leben, müssen Sie die finanzielle Situation Ihres Partners berücksichtigen. Das heisst, wer sich während der Trennung nicht selbst unterhalten kann, dem steht nach § 1361 BGB Unterhalt zu, so fern der Partner genug verdient um diesen Unterhalt leisten zu können. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt sind:

  • Das Paar muss getrennt leben
    Wichtige Voraussetzung ist hier auch die räumliche Trennung. Sollte dies nicht möglich sein, darf es keinen gemeinsamen Haushalt geben. Hier muss jeder auf eigene Kasse /Konten handeln. Weiterhin sollte am besten schriftlich festgehalten und unterschrieben werden ab wann genau die Trennung beginnt bzw. begonnen hat. Selbst wnn das Ehepaar schon seit der Heirat getrennt lebt und zum Beispiel getrennt Konten führt, besteht unter gewissen Voraussetzungen gemäß BGH Urteil Az. XII ZB 358/19 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt
  • Es muss die Bedürftigkeit des wirtschaftlich unterlegenen Partners bestehen
    Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur dann wenn die Bedürftigkeit während der Trennung besteht. Wann eine Bedürftigkeit besteht, ergibt sich aus den Einkünfte, welche beide Ehepartner während der Ehe erzielt haben. Hat eine Seite nach der Trennung weniger zum leben, als während der gemeinsamen Zeit der Ehe, so kann man in der Regel von einer Bedürftigkeit ausgehen. Bei der Frage nach der Aufnahme einer Arbeit sei noch anzumerken, dass sofern der bedürftige Ehepartner vor der Trennung nicht gearbeitet hat, er oder sie auch im ersten Jahr der Trennung keine Arbeit aufnehmen muss, dies hat das BGH in einem Urteil von 2000 (Az. XII ZR 212/98) festgestellt. Eine Arbeitsaufnahme ist erst dann erforderlich, wann es laut § 1361 Abs. 2 BGB erwartet werden kann. Wichtig ist in dem Zusammenhang auch ob es gemeinsame Kinder gibt und wie alt diese sind.
  • Die Leistungsfähigkeit und der Selbstbehalt
    Neben der Bedürftigkeit muss es natürlich auch denjenigen geben, der den Unterhalt leisten kann. Als Leistungsfähig gilt, wer den Trennungsunterhalt zahlen kann, ohne das sein eigener angemessener Lebensunterhalt dadurch gefährdet ist. Für Erwerbstätige muss min. 1280 Euro im Monat als Selbstbehalt bleibenm bevor Trennungsunterhalt gezahlt werden muss.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt dabei mit dem Eintritt in das Trennungsjahr. Der Anspruch endet entsprechend an dem Tag, an dem die Scheidung vollzogen wurde und wird unter gewissen Voraussetzungen von dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt abgelöst.

Hilfe bei der Scheidung und im Familienrecht

Das Trennungsjahr spielt bei einer Scheidung in Deutschland eine wichtige Rolle. Es gibt den Ehegatten die Möglichkeit, sich über die Zukunft Gedanken zu machen und gemeinsam mit einem Anwalt die nächsten Schritte zu planen. Die räumliche Trennung ist dabei entscheidend und sollte von Anfang an berücksichtigt werden. Auch die steuerlichen Auswirkungen sind bei einer Trennung zu beachten. Wenn Sie Hilfe bei Ihrer Scheidung oder im Familienrecht benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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