Skip to content

Fahrerflucht Strafen und Folgen: Das sollten Sie bei einer Unfallflucht wissen

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann eine empfindliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Folge haben

Eine Fahrerflucht ist keine Kleinigkeit, sondern eine Straftat auf die harte Strafen folgen können. Auf deutschen Straßen passieren jeden Tag unzählige Verkehrsunfälle. Dennoch wissen viele Verkehrsteilnehmer nicht, wie sie sich nach solch einem Unfall verhalten sollen. Obwohl es in den meisten Fällen angebracht wäre, ruhig und gelassen zu bleiben, werden die meisten Autofahrer nervös oder verfallen sogar in Panik. Einige Unfallbeteiligte entschließen sich in dieser Situation dazu, den Unfallort mit ihrem Auto ohne Weiteres zu verlassen.  Diese oftmals aus dem Affekt angetriebene Handlung kann allerdings zu unangenehmen Konsequenzen führen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt keineswegs ein reines Kavaliersdelikt dar und kann hart bestraft werden. Die Fahrerflucht Strafen sehen in schweren Fällen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor.

Fahrerflucht ist eine Straftat

Fahrerflucht
Ein Verkehrsunfall mit kleinen oder größeren Schäden ist schnell passiert. Sich jedoch auch schon bei kleinen Kratzern unerlaubt vom Unfallort zu entfernen ist aber keine gute Idee. Werden Sie dabei erwischt, kann das empfindliche Strafen bis zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Symbolfoto: vchal / Bigstock

Doch eine Fahrer- bzw. Unfallflucht geschieht keineswegs nur aus dem Affekt heraus. Viele Unfallverursacher wollen sich auch bewusst den Konsequenzen, die ein verschuldeter Unfall mit sich bringt, entziehen und verlassen gezielt den Unfallort. Vor allem bei Parkschäden ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort immer häufiger zu beobachten. Doch selbst bei einem Bagatellschaden kann die Fahrerflucht fatale Folgen für den Betroffenen haben. Grundsätzlich handelt es sich bei der Fahrerflucht nämlich um eine Straftat, die in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) normiert ist. Das Strafmaß für einen Unfall mit Fahrerflucht liegt demnach bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder in einer Geldstrafe. Aufgrund des hohen Strafmaßes sollte der Unfallbeteiligte also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unbedingt vermeiden.

Das korrekte Verhalten nach einem Unfall

Gemäß § 142 I StGB ist eine Unfallflucht ausgeschlossen, wenn der Unfallverursacher den anderen Beteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Ein Unfallbeteiligter ist jede Person, die mit ihrem Verhalten zu dem Verkehrsunfall beigetragen hat. Doch was passiert, wenn sich zum Beispiel bei einem Parkschaden an Ihren KFZ der Unfallgegner nicht am Unfallort befindet? In solch einem Fall ist der Verursacher dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Ab wann die Wartezeit „angemessen“ ist, richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren. Zu den maßgeblichen Gradmessern zählen etwa die Schwere des Schadens, die Verkehrsdichte und die Witterungsverhältnisse. Obwohl keine pauschalen Zeitangaben existieren, geht die Rechtsprechung regelmäßig von einer Wartezeit zwischen 20 Minuten und einer Stunde aus.

Die Nachholung der erforderlichen Auskünfte

Sollte der Geschädigte auch nach einer angemessenen Wartezeit nicht anzutreffen sein, darf sich der Unfallverursacher berechtigterweise vom Unfallort entfernen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm nun keine Strafe mehr droht. Vielmehr muss der Unfallbeteiligte die Feststellungen unverzüglich nachholen. Dazu muss er entweder den Geschädigten oder die nächst gelegene Dienststelle der Polizei über seine Personalien informieren. Keinesfalls reicht es aus, einen Zettel unter die Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu legen. Bei diesem Vorgehen ist nicht sichergestellt, dass der Zettel den Geschädigten tatsächlich erreicht. Wenn es möglich ist, sollte die Polizei noch von der Unfallstelle aus unverzüglich kontaktiert werden. Der Betroffene ist hierbei allerdings nicht verpflichtet, seine Schuld zu bestätigen. Eine einfache Meldung bezüglich des Unfalls genügt für die Vermeidung einer Fahrerflucht.

Tätige Reue und Selbstanzeige

Hat der Betroffene die erforderlichen Auskünfte bei der Polizei nicht nachgeholt, steht ihm dennoch eine Möglichkeit offen, um eine Strafe zu vermeiden. Die sogenannte 24-Stunden-Regelung besagt, dass der Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen seiner Personalien bei der Polizei oder dem Unfallopfer nachträglich melden kann.

Unfallflucht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfallflucht– unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat. Ist eine Selbstanzeige sinnvoll? Welche Fahrerflucht Strafen erwarten den Flüchtigen? Symbolfoto: inarik / Bigstock

Gemäß § 142 IV StGB kann das Gericht in solch einem Fall die Strafe mildern oder gar ganz von ihr absehen. Wichtig ist, dass der Betroffene diese tätige Reue aus freien Stücken ausübt und nicht äußeren Zwängen unterliegt. Eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht führt jedoch zunächst zur Einleitung eines Strafverfahrens und sollte deshalb nur das letzte Mittel sein. Darüber hinaus ist die tätige Reue nur möglich, wenn ein unbedeutender Sachschaden im ruhenden Verkehr verursacht wurde. Die Grenze des unbedeutenden Sachschadens liegt etwa bei 1.300 Euro.

Was sind bei einer Fahrerflucht die Strafen?

Grundsätzlich gilt: Die Fahrerflucht wird nach § 142 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins verhängt werden.

Die didizierte Strafe für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann in sehr unterschiedlichen Ausführungen verhängt werden. Viele verschiedene Faktoren spielen bei der Bemessung der Sanktionen eine Rolle. So hängt die angemessene Sanktionierung des Einzelfalls unter anderem von der Höhe des Sachschadens, den Verletzungen der Unfallbeteiligten sowie von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verursachers ab. Neben den bereits erwähnten Strafen wie Freiheits- oder Geldstrafe ist es auch möglich, dass die Unfallflucht Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot nach sich zieht. Als grobe Regel gilt, dass eine Fahrerflucht mit ausschließlichem Sachschaden eine geringere Strafe zur Folge, als eine Fahrerflucht mit Personenschäden. Zudem sieht der Bußgeldkatalog für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort grundsätzlich drei Punkte in Flensburg vor. Als Nebenfolge der Unfallflucht ist ein Fahrverbot und sogar der Entzug der Fahrerlaubnis denkbar. Lesen Sie mehr auf Strafrechtsiegen.de zum Thema Fahrerflucht und dessen Folgen.

Welche Fahrerflucht Strafen drohen in der Probezeit?

Bei einer Unfallflucht während der Probezeit droht unter anderem eine Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. Weitere Folgen sind die verpflichtende Teilnahme an einen Aufbauseminar und darüber hinaus ein Fahrverbot bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis, sowie die bereits genannten Strafen.

Wann ist eine Fahrerflucht verjährt?

Es besteht eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Eine Umgehung oder Verkürzung dieser Frist ist nicht möglich.  Jedoch kann sie unter gewissen Umständen und Voraussetzungen aber unterbrochen werden. Erfolgt eine Unterbrechung der Vejährung so beginnt eine Verjährung neu.

Zahlt die Versicherung den Schaden wenn der Schädiger sich unerlaubt entfernt hat?

Eine wichtige Frage für die Opfer einer Fahrerflucht. Wer zahlt den Schaden? Schwierig wird es, wenn der Täter bzw. Schädiger nicht ermittelt werden konnte. Die die eigene Vollkasko Versicherung zahlt zwar den Schaden auch bei nicht bekanntem Verursacher, die Kfz-Haftpflicht oder Teilkasko jedoch nicht. Ist der Täter jedoch bekannt bzw. wurde er oder sie ermittelt, dann muss die Versicherung des Schädigers die Schadensregulierung übernehmen.

Werden Sie einer Unfallflucht beschuldigt?

Dann wenden Sie sich schnellsten an uns. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und erfahrerner Strafverteidiger können wir Ihnen helfen den Sachverhalt zu prüfen und möglicherweise die zu erwartende Strafe zu mildern. Unfallflucht bzw. Fahrerflucht ist keine Kleinigkeit, deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend erforderlich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos