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Verkürzung des Insolvenzverfahren von 6 auf 3 Jahre

Die anhaltende Corona-Krise hat in der Bundesrepublik Deutschland eine wahre Vielzahl von Menschen wirtschaftlich enorm hart getroffen. Von Arbeitsplatzverlusten bis hin zu persönlichen Überschuldungen mussten viele Menschen eingestehen, dass die privaten Verpflichtungen wirtschaftlicher Natur nicht mehr aus eigener Kraft heraus getragen werden konnten. Der Gang in das private Insolvenzverfahren war für viele Menschen unvermeidbar und dementsprechend hat die Bundesregierung mit dem 01. Juli 2020 auch auf diesen Umstand reagiert. Mit einem neuen Gesetzentwurf sollte eine Reform des bisher geltenden Insolvenzverfahrens gestartet werden.

Einer der wichtigsten Änderungen, die auch für Privatbürger Geltung haben soll, ist die reine Verkürzung des bisherigen Insolvenzverfahrens. Mit dem 01. Oktober 2020 wird das Insolvenzverfahren von bislang sechs Jahren auf nunmehr drei Jahre halbiert.

Insolvenzen
Egal ob Privatinsolvenzen oder Firmpleiten, die Corona-Krise wirkt sich voraussichtlich dramatisch aus – Symbolfoto: Von Sinuswelle/Shutterstock.com

Durch diese Neuerung können sowohl Unternehmer als auch private Verbraucher nach einer Sperrzeit von nur drei Jahren die Befreiung der Schulden erreichen. Obgleich sich diese Entwicklung durchaus gut anmutet, handelt es sich dabei mitnichten um eine Idee der Bundesregierung. Vielmehr wird mit dem Gesetzentwurf eine bereits bestehende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 umgesetzt. Der ursprüngliche Plan der Bundesregierung sah vor, dass die Umsetzung der Richtlinie erst im Jahr 2022 erfolgen sollte. Bedingt durch die Auswirkungen von Corona jedoch hat die Bundesregierung die Pläne zur Umsetzung der EU-Richtlinie vorgezogen. Damit soll für diejenigen Bürger, die aufgrund der Corona-Krise – und damit ohne das eigene Verschulden – in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, wirksam zu entlasten und ihnen einen wesentlich früheren wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Zwar ist der Gesetzentwurf aktuell noch nicht formell angenommen worden, allerdings gilt die Ablehnung des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie als überaus unwahrscheinlich.

Eine frühere Schuldenfreiheit für alle Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde von zahlreichen Rechtsexperten überaus positiv aufgenommen. Der Umstand, dass alle Bürgerinnen und Bürger aus dem Insolvenzverfahren heraus nun erheblich früher schuldenfrei herausgehen können, gilt als richtige Reaktion auf die außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände. Besonders wichtig hierbei ist der Faktor, dass die Schuldenhöhe an sich überhaupt keine Rolle spielt. Die reine Verkürzung der Insolvenzzeit war bislang nach geltendem Recht auch schon möglich, allerdings galt dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen war, dass 35 Prozent der bestehenden Schulden sowie die Verfahrenskosten innerhalb von drei Jahren durch den Schuldner bezahlt wurden. Problematisch hierbei war alleinig der Umstand, dass dies in der gängigen Praxis lediglich mit einer enorm hohen Tilgungsrate verbunden gewesen ist. Diese Tilgungsrate konnten jedoch lediglich 8 Prozent aller Schuldner auch wirklich aufbringen, sodass die Verkürzung des Insolvenzverfahrens für die breite Masse keine Option darstellte.

Die einzige Voraussetzung nach dem neuen Gesetzentwurf ist, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen in dem gesamten Zeitraum des Insolvenzverfahrens lückenlos nachkommt.

Der Bedarf ist vorhanden

Wie bereits erwähnt ist die Corona-Krise merklich dafür verantwortlich, dass es bei zahllosen Bürgerinnen und Bürgern zu finanziellen Schwierigkeiten gekommen ist. Bedrohlich hierbei ist auch der Umstand, dass sich die eigentlichen Folgen der weltweiten Krise wirtschaftlich noch nicht genau abschätzen lassen. Als Faktum gilt lediglich der Umstand, dass ein breiter Teil der Gesamtbevölkerung sehr starke wirtschaftliche Einschnitte erleben mussten. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für die sogenannten Solo-Selbstständigen bis hin zu normalen Arbeitnehmern. Beobachtet werden konnte auch, dass in der jüngeren Vergangenheit die private Verschuldung einen massiven Anstieg verbucht hat. Bedingt durch den Umstand, dass der neue Gesetzentwurf jedoch noch keine formelle Annahme erfahren hat, wird aktuell sehr dringend angeraten, mit dem Insolvenzantrag bis zur formellen Annahme des Gesetzentwurfes zu warten. Experten rechnen sehr stark damit, dass die formelle Annahme unmittelbar auf der Agenda der Bundesregierung steht, da die Thematik eilig und dringend ist.

Diese Sichtweise begründet sich auch dahingehend, dass in naher Zukunft ein regelrechter Ansturm auf die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen erwartet wird. Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren bislang einen Zeitraum von sechs Jahren beansprucht hat, wirkte in der Vergangenheit für sehr viele Schuldner überaus abschreckend. Der neue Zeitraum von drei Jahren hingegen ist ein sehr überschaubarer zeitlicher Rahmen, sodass höchstwahrscheinlich eine enorm hohe Zahl von Schuldner diesen Schritt gehen werden. Bereits aktuell besteht jedoch die Problematik, dass die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen über eine starke Überlastung klagen. Dementsprechend sind auch Wartezeiten von einem halben Jahr oder länger in vielen Regionen Deutschlands keine Seltenheit. Experten schätzen jedoch, dass sich diese Wartezeiten auch durch das neue Gesetz nicht nennenswert verändern werden.

Wenn die Zeit wirklich drängt, gibt es jedoch eine Alternative zu den öffentlichen Schuldnerberatungsstellen. Auch eine anwaltliche Schuldnerberatung ist in Deutschland möglich und bietet überdies auch zahlreiche Vorteile. Auf der einen Seite ist die anwaltliche Schuldnerberatung in der gängigen Praxis ohne nennenswerte Wartezeiten verfügbar und auf der anderen Seite erhält der Schuldner überdies auch eine juristisch kompetente anwaltliche Unterstützung.

Die anwaltliche Schuldnerberatung bietet überdies auch den Vorteil, dass die außergerichtliche Einigung mit Gläubigern erheblich vereinfacht wird. Da die gesetzliche Neuregelung mit dem Oktober 2020 in Kraft treten soll, gibt es genügend Zeit für derartige außergerichtliche Einigungen. Die Unterstützung von einem Fachanwalt für Vertragsrecht kann hierbei bares Gold wert sein, da eine gute Kommunikation mit dem Gläubiger einen für beide Seiten guten Vergleich mit sich bringen kann. Es ist sogar denkbar, dass derartige Vergleiche bereits mit Vereinbarungen geschlossen werden, welche lediglich eine Rückzahlung des Schuldners in Höhe von rund 20 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten geschlossen werden. In der Regel geschieht dies, wenn der Gläubiger keine Aussicht auf das Geld sieht und bei einem Insolvenzverfahren einen noch geringeren Anteil der Schulden zurückerhalten würde.

Kommt es zu keiner Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, so kann ein entsprechender Insolvenzantrag durch den Schuldner gestellt werden. Auch hierbei kann eine gute fundierte juristische Beratung enorm hilfreich sein.

Wenn auch Sie mit wirtschaftlicher Überschuldung zu kämpfen haben, so ist jetzt genau die richtige Zeit für Handlungen angebrochen. Sei es der Vergleich mit dem Gläubiger, welcher für Sie eine günstigere wirtschaftliche Lösung mit sich bringt, oder ein Insolvenzantrag mit Aussicht auf eine Schuldenbefreiung nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von lediglich drei Jahren – die Chancen stehen für Sie aktuell sehr gut. Auf die Wartefristen von öffentlichen Schuldnerberatungsstellen sind Sie jedoch nicht zwingend für Ihre Entschuldung angewiesen, da wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei über ein großes und engagiertes sowie kompetentes Team bestehend aus Fachanwälten für Vertragsrecht bzw. Insolvenzrecht verfügen. Unser erfahrenes Team steht Ihnen sehr gern im Vorfeld Ihrer Entschuldung zur Seite und versucht zunächst auf dem außergerichtlichen Weg, eine Einigung mit Ihrem Gläubiger zu erzielen. Sollte dieses Unterfangen aufgrund des Unverständnisses des Gläubigers misslingen, so unterstützen wir Sie sehr gern bei dem Insolvenzantrag und begleiten Sie natürlich auch durch das gesamte Insolvenzverfahren.

Wir sind während der gesamten Zeit Ihr fester und zuverlässiger Partner an Ihrer Seite und vertreten Sie auf der Basis unseres juristischen Fachwissens. Auf diese Weise können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte auch in dieser schwierigen Zeit gewahrt bleiben und dass Ihnen keine rechtlichen Fehler bei der Antragsstellung des Insolvenzverfahrens unterlaufen. Auch wenn der neue Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie ein vereinfachtes Insolvenzverfahren mit einer kürzeren Dauer ermöglicht, so gibt es bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch immer einige rechtliche Hürden zu überwinden. Dementsprechend können juristische Laien ohne entsprechendes Fachwissen immer noch sehr viele Fehler begehen, die sich natürlich negativ auf die Erfolgsaussichten auswirken. Mit unserer Hilfe jedoch laufen Sie nicht Gefahr, derartige Fehler zu begehen und können sich dementsprechend auch vollständig auf den Prozess der Entschuldung konzentrieren. Auf dieser Basis können Sie dann nach drei Jahren ein komplett neues Leben beginnen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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