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Berücksichtigungsfähigkeit eines Parteiwechsels

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 13 U 127/10 – Urteil vom 25.05.2011

1. Auf die Berufung der Kläger zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2010, Az. 307 O 152/09, abgeändert: Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger zu 2 eine Forderung aus abgetretenem Recht der Frau J… in Höhe von € 5.100,- Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von 5 Stücken des Zertifikates „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE 000A0S1160) geltend macht.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Zum Verfahrensgang wird ergänzend festgestellt, dass Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, nachdem die Kammer auf ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht gestellt hat und ihm daher insoweit keine Erklärungsfrist eingeräumt wurde.

Das landgerichtliche Urteil, dass ausweislich seines Rubrum im Rechtsstreit A… gegen C… Privatkunden ergangen ist, ist dem Klägervertreter am 24.07.2010 zugestellt worden.

Mit der am 26.07.2010 eingegangenen Berufungsschrift vom 24.07.2010 hat Rechtsanwalt A… Berufung ausdrücklich „namens und in Vollmacht“ von sechs Berufungsklägern, nämlich der ursprünglichen Forderungsinhaber … und … sowie im eigenen Namen eingelegt.

Nach entsprechender Fristverlängerung ist die Berufungsbegründung am 07.10.2010 bei Gericht eingegangen. In dieser wird lediglich Herr A… als Berufungskläger bezeichnet.

Der angekündigte und in der Berufungsverhandlung vom 13.04.2011 auch gestellte Antrag lautet:

1.) Unter Abänderung des am 17.06.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az. 307 O 152/09) wird die Beklagte verurteilt an den Kläger zu zahlen:

– € 25.750,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 02.08.2006 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 25 Stücken des von der Anlegerin Frau H… erworbenen Zertifikates „BRIC Anleihe“ (ISIN: XS0255689589) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V.;

– € 51.000,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 30.05.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 25 Stücken des von der Anlegerin Frau H… erworbenen Zertifikates „ALPHA Express“ (ISIN: DE000A0N6GH8) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V.;

– € 5.100,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 02.11.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 5 Stücken des von der Anlegerin Frau J… erworbenen und von Rechtsanwalt A… abgekauften Zertifikates „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE000A0S1160) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V.;

– € 10.200,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 02.11.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 10 Stücken des von dem Anleger Herrn R… erworbenen Zertifikates „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE000A0S1160) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V.;

– € 28.560,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 02.01.2008 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 28 Stücken des von dem Anleger Herrn A… erworbenen Zertifikates „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE000A0S1160) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V.;

– € 14.420,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 04.10.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 14 Stücken des von dem Anleger Herrn C… erworbenen Zertifikates „Bonus Express Max“ (ISIN: DE000A0S5NN9) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V.;

– € 17.510,- nebst Zinsen in Höhe von 4% per anno ab dem 04.10.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 10 Stücken des von der Anlegerin Frau M… Herrn R… erworbenen Zertifikates Max“ (ISIN: DE000A0S5NN9) der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V.;

2. ) hilfsweise, die Sache an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen.

Zum Umfang der Anfechtung hat der Kläger ausgeführtvertreter, dass das Urteil „in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt“ werde.

In der Folge hat der Kläger mit der Berufungsbegründung zunächst den Gang des Verfahrens erster Instanz dargestellt und sodann die folgenden Rüger erhoben:

– das Landgericht habe den mit Schriftsatz vom 12.05.2010 erklärten Parteiwechsel von ihm auf die ursprünglichen Anleger … und … nicht als verspätet unbeachtet lassen dürfen, § 296a ZPO sei auf diese im Übrigen sachdienliche Änderung des Angriffs nicht anzuwenden; jedenfalls habe das Landgericht die Verhandlung mit Rücksicht auf den erklärten Parteiwechsel gem. § 156 ZPO wieder eröffnen müssen;

– zudem stelle sich die Verfahrensweise des Landgerichts als willkürlich und damit als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, da das Landgericht einerseits die Klagänderung nicht beachtet habe, sehr wohl aber die im gleichen Schriftsatz enthaltene Rücknahme eines Verweisungsantrages gem. § 281 ZPO;

– soweit der Kläger aus eigenem Recht vorgehe, nämlich hinsichtlich des von ihm durch Abtretung nach Forderungskauf erworbenen Anspruchs der Anlegerin J… habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es insoweit an einem bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehle; der in der Tat auf eine Gesamtsumme lautende Klagantrag sei anhand der Begründung auszulegen, diese aber enthalte eine eindeutige Aufschlüsselung der einzelnen im Antrag enthaltenen Forderungen; jedenfalls habe das Landgericht insoweit einen Hinweis gem. § 139 ZPO erteilen müssen.

Schließlich bringt der Kläger vor, dass die Klagabweisung als unzulässig auch darauf beruhe, dass das Landgericht die fünf „neuen“ Kläger nicht zugelassen habe.

Höchst vorsorglich erklärt der Kläger erneut – für die Berufungsinstanz – den schon vor dem Landgericht angebrachten Parteiwechsel.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und ist insbesondere der Auffassung, dass der Klagantrag auch hinsichtlich der Forderung der Anlegerin J… nicht hinreichend bestimmt sei; zudem sei der zu Grunde liegende Forderungskauf ein bloßes Scheingeschäft gewesen und auch nach § 138 BGB unwirksam; wegen der Details des Vortrages der Beklagten wird auf S. 2 – 13 ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 04.05.2011 Bezug genommen.

Die Zustimmung zum Parteiwechsel in zweiter Instanz hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich verweigert.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 hat der Senat den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass der erklärte Parteiwechsel unwirksam sei und die Berufung insoweit, da sie sich ausschließlich gegen diese zutreffende Einschätzung des Landgerichts wendet, ohne Erfolg bleiben dürfte. Erfolgsaussicht bestehe lediglich hinsichtlich der ursprünglich der Anlegerin J…  zustehenden Forderung.

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Mit gem. §§ 525, 139 Abs. 5 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 03.05.2011 hat der Klägervertreter seinen Vortrag zur Wirksamkeit des Parteiwechsels in erster Instanz wiederholt, zudem nochmals den Parteiwechsel in zweiter Instanz erklärt und schließlich einen neuen Sachantrag angebracht, wonach nunmehr Zahlung – außer hinsichtlich der an ihn abgetretenen Forderung der Anlegerin J… – nicht mehr an ihn, sondern an die seiner Auffassung nach durch den Parteiwechsel in den Rechtsstreit eingetretenen ursprünglichen Anleger verlangt wird.

II.

Die Berufung der Kläger hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Da das Landgericht über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt hat (§ 280 Abs. 1 ZPO), ist das vorliegende Zwischenurteil des Landgerichts selbständig anfechtbar.

1.) Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es im Namen der Anleger und … eingelegt wurde.

Auch die Kläger zu 1 und 3 – 6 waren befugt, das Rechtsmittel geltend zu machen: Berechtigt zur Einlegung der Berufung sind neben den Parteien 1. Instanz auch solche Parteien, deren nachträglicher Eintritt in das Verfahren durch Parteiwechsel mit dem angefochtenen Urteil abgelehnt wurde (Zöller-Heßler, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010, § 511, Rn. 4), was hier der Fall ist, da das Landgericht die mit Schriftsatz vom 12.05.2010 erklärte (teilweise) Auswechslung der Parteien ausdrücklich nicht berücksichtigt hat.

Die Berufung ist insoweit jedoch unbegründet, da diese Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist.

Nach einhelliger Ansicht unterfallen neue Sachanträge, wie sie auch in einem Parteiwechsel liegen zwar nicht der Regelung des § 296a ZPO, sind aber gleichwohl – wie sich zweifelsfrei aus §§ 261 Abs. 2 und 297 ZPO ergibt – spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (Zöller-Greger aaO., § 296a, Rn. 2a).

Dies ist nicht geschehen, vielmehr wurde der Parteiwechsel mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erklärt und war somit nicht geeignet, wirksam ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Berufungsklägern zu 1 und 3 – 6 und der Beklagten zu begründen. Dementsprechend hat das Landgericht den entsprechenden Schriftsatz zutreffend nicht zugestellt, sondern nur formlos übermittelt.

Eine Wiedereröffnung des Verfahrens im Hinblick auf den angestrebten Parteiwechsel gem. § 156 ZPO hat das Landgericht mit sachgerechten Erwägungen abgelehnt: Nachdem zwischen den Parteien zuvor schon schriftsätzlich intensiv über die Zulässigkeit der vom Klägervertreter angebrachten „Deutschen Sammelklage“ gestritten worden war, die Kammer daher mit Beschluss vom 14.09.2009 die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit angeordnet und sodann in der mündlichen Verhandlung deutlich darauf hingewiesen hatte, dass sie die Zulässigkeitsbedenken teile, wäre es Sache des Klägervertreters gewesen, sachgerecht zu reagieren und – sofern er dies als sinnvoll erachtete – entweder sofort einen geänderten Antrag zu stellen oder doch wenigstens einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO zu stellen, dem die Kammer ohne Weiteres hätte entsprechen müssen. Da er dies versäumte und die Sache damit nach der Rechtsauffassung der Kammer unmittelbar entscheidungsreif wurde, bestand für eine Wiedereröffnung keinerlei Anlass, woran sich nichts dadurch ändert, dass der Verkündungstermin wegen eines vom Klägervertreter betriebenen Ablehnungsverfahrens mehrfach ausgesetzt werden musste.

Auch von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann insofern keine Rede sein. Insbesondere war es nicht willkürlich, sondern mit Rücksicht auf § 281 Abs. 2 ZPO vielmehr zwingend, dass das Landgericht die Rücknahme des Verweisungsantrages durch den Klägervertreter berücksichtigte, obwohl sie mit demselben Schriftsatz erklärt wurde, wie der – unwirksame – Parteiwechsel.

Die Berufungskläger zu 1 und 3 – 6 sind auch nicht durch Parteiwechsel in zweiter Instanz wirksam in das Verfahren eingetreten, da die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen.

Die Beklagte hat die Zustimmung ausdrücklich verweigert, der Parteiwechsel ist auch nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Da vorliegend ausschließlich der Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage zur Entscheidung ansteht, kann Grundlage für die Beurteilung der Sachdienlichkeit nicht sein, ob eine Fortführung des Prozesses mit „neuen“ Parteien prozesswirtschaftlich oder wegen der Notwendigkeit der Berücksichtigung neuen Prozessstoffes abzulehnen ist. Auch das ansonsten anzulegende Kriterium, ob „der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiter verfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung also in Frage gestellt und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird“ (BGH NJW 1994, 3358, Rn. 15 – zitiert nach juris), ist in dieser prozessualen Situation nicht entscheidend, da in zweiter Instanz kein Sachurteil ergehen kann.

Wesentlich ist vielmehr der Gesichtspunkt, dass auf diesem Wege die prozessuale Pflicht des Klägers zur rechtzeitigen Anbringung neuer Sachanträge (s.o.) unterlaufen würde.

Aus diesem Grunde sind i.Ü. auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt: Die in zweiter Instanz „nachgeholte“ Prozesshandlung des gewillkürten Parteiwechsels ist in entsprechender Anwendung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, da – wie ausgeführt – das Landgericht den Parteiwechsel zu Recht nicht beachtet und die für einen wirksamen Parteiwechsel erforderliche Zustellung an die Beklagte nicht vorgenommen hat.

2.) Zulässig und begründet ist hingegen die Berufung des Berufungsklägers zu 2, soweit die Klage aus abgetretenem Recht nach der Anlegerin J… als unzulässig abgewiesen wurde.

Die Klagschrift genügte insoweit den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch – beziffert oder gegenständlich – konkret bezeichnet und den Rahmen der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 308 Abs. 1 ZPO sowie insbesondere den Umfang der Rechtskraft eines auf ihn ergehenden Urteils so eindeutig abgrenzt, dass weder der Gegner noch etwa später einzuschaltende Vollstreckungsorgane insoweit im Zweifel bleiben (Zöller-Greger aaO., § 253, Rn. 13).

Hier war zwar die vom Berufungskläger zu 2 aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung in Höhe von € 5.100,- in der Gesamtforderung von € 152.540,- enthalten, schon der auf S. 2 der Klagschrift unmittelbar anschließende Zinsantrag und insbesondere die daran anschließende Bezeichnung der Zug-um-Zug zurückzuübertragenden Zertifikate lässt an der hinreichenden Individualisierung des Anspruchs keinerlei Zweifel, ohne dass es auch nur eines Rückgriffs auf die ebenfalls vollständig eindeutige Begründung (S. 16 der Klagschrift) bedurft hätte.

Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen hinsichtlich dieser Teilforderung nicht, insbesondere ist das Landgericht Hamburg nach § 21 ZPO örtlich zuständig, die Regelung des § 32b ZPO greift nicht ein.

Grundsätzlich findet dieser Gerichtsstand auf bloße Anlageberater bzw. -vermittler – in dieser Rolle war hier die Beklagte tätig – keine Anwendung (Zöller-Vollkommer aaO., § 32b, Rn. 6). Dass die Beklagte derart „im Lager“ der Emittentin gestanden hätte, dass ausnahmsweise doch der Gerichtsstand aus § 32b ZPO eröffnet wäre (vgl. Zöller-Vollkommer aaO.), ist nicht schlüssig vorgetragen: Der Kläger zu 2, der zunächst selbst nicht von einem Eingreifen des § 32b ZPO ausging (S. 2 seines Schriftsatzes vom 18.06.2009), hat seine Auffassung insoweit erst geändert, nachdem die Kammer auf ihre sonstigen Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hatte, hat zu einem organisierten und gewollten Zusammenwirken der Beklagten mit der Emittentin jedoch keinerlei schlüssigen Vortrag erbracht (S. 3 des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 12.11.2009), die schlichte Behauptung (S. 77 der Klagschrift), die Beklagte habe einen „entscheidenden Beitrag zum größten Massenbetrug aller Zeiten geleistet“, kann nicht genügen.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Abtretung von der Anlegerin J… an den Kläger zu 2 sei ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB oder doch jedenfalls nach § 138 BGB nichtig, ist dies vorliegend irrelevant, da damit allenfalls die Aktivlegitimation des Klägers zu 2, nicht aber seine Prozessführungsbefugnis entfiele.

Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es nicht, soweit die Klage zulässig ist, ist das Verfahren in 1. Instanz fortzusetzen (vgl. Zöller-Greger aaO., § 280, Rn. 9).

3. ) Ob das Landgericht die Klage des Berufungsklägers zu 2 auch insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, als es ihm hinsichtlich der ursprünglich den jetzigen Berufungsklägern zu 1 und 3 – 6 zustehenden und im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Forderungen die Prozessführungsbefugnis abgesprochen hat, ist durch den Senat nicht zu überprüfen.

Es ist schon nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger zu 2 die Berufung insoweit auch im eigenen Namen eingelegt hat: Der Wortlaut der Berufungsschrift ist eindeutig, die Berufung wurde für die Berufungskläger zu 1 – 6 erhoben, was unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, also der sechs aus behaupteter Falschberatung entstandenen Schadenersatzansprüche dieser sechs Kläger, nur den Schluss zulässt, dass im Berufungsverfahren nunmehr jeder Berufungskläger auch „seine“ Forderung geltend macht, der Berufungskläger zu 2 also auch nur den ihm von der Anlegerin J… abgetretenen Schadensersatzanspruch aus behaupteten Falschberatung eben dieser Anlegerin weiter verfolgt.

Selbst wenn man die Berufungsschrift dahingehend auslegen würde, dass der Berufungskläger zu 2 für den Fall, dass auch der Senat die Klageänderung als unzulässig ansehen sollte, das Urteil 1. Instanz auch hinsichtlich der den Berufungsklägern zu 1 und 3 – 6 zustehenden Forderungen gewissermaßen hilfsweise auch im eigenen Namen angegriffen hat, würde es jedenfalls an einer hinreichenden Begründung des Rechtsmittels im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO fehlen.

Die Berufungsbegründung referiert insoweit lediglich die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis (S. 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 04.10.2010) und den eigenen Vortrag 1. Instanz, dass dies jedenfalls nicht den dem Berufungskläger zu 2 abgetretenen Anspruch betreffen könne (aaO.).

In der Folge rügt der Berufungskläger zu 2 lediglich die Nichtberücksichtigung der Klagänderung (aaO., S. 10 – 13), den Umstand, dass das Verfahren nicht mit Rücksicht auf den Parteiwechsel gem. § 156 ZPO wiedereröffnet wurde (aaO., S. 13 – 16) und das angeblich willkürliche Verhalten des Landgerichts (aaO., s. 16 – 17), bevor sie sich der hinreichenden Bestimmtheit der Klage aus dem Berufungskläger zu 2 abgetretenem Recht zuwendet (aaO., S. 17 – 22).

Auch auf S. 22 – 23 der Berufungsbegründung wird nur dargelegt, dass das Landgericht die Klage bei Zulassung der Klagänderung nicht mangels Prozessführungsbefugnis hatte abweisen können – dass und warum die Auffassung des Landgerichts zur Prozessführungsbefugnis fehlerhaft gewesen sei, wird gerade nicht ausgeführt, was sich schlüssig daraus erklärt, dass es dem Klägervertreter in zweiter Instanz insoweit nur um die Einbeziehung der Berufungskläger zu 1 und 3 – 6 in den Prozess ging.

Dies wird im Übrigen durch den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägervertreters vom 03.05.2011 bestätigt, der sich wiederum ausschließlich mit der vom Berufungskläger zu 2 angenommenen Wirksamkeit des Parteiwechsels beschäftigt.

Da auch eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen 1. Instanz (so S. 28 der Berufungsbegründung) unzweifelhaft den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht genügt (Zöller-Heßler aaO., § 520 Rn. 40) wäre die Berufung des Berufungsklägers zu 2 aus eigenem Recht hinsichtlich der Zurückweisung der in 1. Instanz in Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche als unzulässig jedenfalls ihrerseits unzulässig, worauf der Senat den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 hingewiesen hat.

4. ) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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