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Wann ist Trinkgeld steuerpflichtig?

Anforderungen an die Steuerpflicht von Trinkgeldern

Trinkgeld kann in vielen Bereichen gegeben werden, um die Leistungen und den Service von Angestellten zu würdigen. Es gibt jedoch verschiedene Arten von Trinkgeld, die je nach Branche und Beruf unterschiedlich üblich sind. Ebenfalls kann sich das Trinkgeld steuerrechtlich unterscheiden, indem es entweder streuerfrei oder steuerpflichtig ist.

Eine häufige Art von Trinkgeld ist das Service-Trinkgeld, das an Angestellte in Service-Branchen wie Gastronomie, Hotelwirtschaft und öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben wird. Eine andere Art von Trinkgeld ist das Tipping-Trinkgeld, das in Berufen wie Friseur, Masseur, Taxifahrer und Tänzer üblich ist. Es ist eine Möglichkeit, die Leistungen und den Service dieser Angestellten zu würdigen. Ebenso gibt es auch Trinkgelder in Form eines so genannten Bedienzuscchlages. Wann welche Art von Trnkgeld zu versteuern ist, erfahren Sie im folgendem Artikel.

Zusätzliches Einkommen für schlecht bezahlte Servicekräfte

Trinkgeld aus steuerrechtlicher Sicht
Gute Nachrichten für alle, die regelmäßig Trinkgelder geben oder erhalten: In Deutschland sind Trinkgelder in der Regel steuerfrei. Nur unter gewissen Voraussetzungen sind sie zu versteuern. (Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Es gibt zahllose Berufsgruppen weltweit, deren Arbeitnehmer lediglich ein kleines Gehalt beziehen und die sich dementsprechend über ein Trinkgeld der Kunden sehr freuen. In Deutschland sind in erster Linie hierbei die Friseure oder auch die Kellnerinnen zu nennen, die einen wertvollen Dienst für ihre Kunden verrichten und dabei dennoch ein erschreckend niedriges Gehalt erhalten.

Anerkennung für gute Arbeit

Der Kunde gibt dieses Trinkgeld für gewöhnlich sehr gern und in dem Glauben, dass dem Dienstleister damit ein Obolus für die guten Dienste erwiesen wird. Der recht knapp bemessene Lohn kann durch das Trinkgeld aufgebessert werden, allerdings muss hierbei auch stets die Steuerpflicht der Arbeitnehmer im Fokus behalten werden. Bedauerlicherweise ist das Trinkgeld in Deutschland nicht automatisch von der Steuer befreit. Es stellt sich somit sowohl für den Dienstleister als auch für den trinkgeldgebenden Kunden gleichermaßen die Frage, wann genau das Trinkgeld steuerpflichtig wird.

Für das Finanzamt ist es in erster Linie maßgeblich, von welcher Stelle das Trinkgeld geleistet wird und ob die Trinkgeldzahlung auch tatsächlich auf freiwilliger Basis erfolgte.

Das Trinkgeld auf freiwilliger Basis ist generell steuerfrei

Es gab in der jüngeren Vergangenheit ein Jahr, welches für sehr viele Arbeitnehmer als bedeutungsvoll bezeichnet werden kann. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Jahr 2002, da im Jahr 2002 von dem deutschen Gesetzgeber das Gesetz für die Steuerfreistellung der Trinkgelder für Arbeitnehmer ins Leben gerufen wurde.

Dieses Gesetz besagt, dass entsprechend gezahlte Trinkgelder von der Steuer befreit wurden, welche im Rahmen einer Arbeitsleistung von einer dritten Person auf freiwilliger Basis an den Arbeitnehmer gezahlt wurde. Maßgeblich hierbei ist der Umstand, dass die dritte Person den Trinkgeldbetrag zusätzlich zu eben jenem Betrag gezahlt wird, welcher für die entsprechende Arbeitsleistung als Preis aufgerufen wurde.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass ein von einem Kunden freiwillig gezahltes Trinkgeld steuerfrei in der Geldbörse des Arbeitnehmers verbleiben darf. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Kunde diese Geldleistung als Dank für eine besonders gute und freundliche Serviceleistung über den entsprechenden Rechnungsbetrag hinausgehend an den Arbeitnehmer zahlt.

Im Zusammenhang mit freiwilligen Trinkgeldern geht der deutsche Gesetzgeber automatisch von einer persönlichen und freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer aus.

Wann besteht eine Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht entsteht, falls ein Rechtsanspruch auf die Trinkgeldzahlung erhoben wird. Es gibt im Zusammenhang mit dem Trinkgeld für Arbeitnehmer einen gewissen Haken. Sollte auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund von anderen Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers ein Rechtsanspruch auf die Trinkgeldzahlung bestehen, so unterliegt das erhaltene Trinkgeld in der vollen Höhe auch der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht.

In der gängigen Praxis finden sich solche Trinkgelder vorwiegend in Form von Bedienzuschlägen, welche in dem Gastgewerbe oder auch als sogenanntes Metergeld in dem Möbeltransportgewerbe wieder. Diese Trinkgelder haben die rechtliche Besonderheit, dass sie in dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers auch der Höhe nach vertraglich festgelegt sind und dass der Arbeitnehmer sie dementsprechend gemeinschaftlich mit dem Arbeitsentgelt ausgezahlt bekommt.

Gemeinschaftliche Trinkgeldkasse

Es existiert eine sogenannte gemeinschaftliche Trinkgeldkasse. In vielen Arztpraxen oder auch in Friseursalons finden sich sogenannte Trinkgeldkassen, welche gemeinschaftlich allen Arbeitnehmern in dem Unternehmen zugutekommen sollen. Das Trinkgeld, welches sich in derartigen gemeinschaftlichen Kassen ansammelt, ist grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer steuerfrei.

Sonderfall Tronc

Es gibt diesbezüglich jedoch auch Ausnahmen. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Spielbank, bei welcher der „Tronc“ (französisch: Opferstock, als Bezeichnung der Trinkgeldkasse beim Roulette) als allgemein hin üblich gilt. Hierbei werfen Besucher das Trinkgeld in der Form von Spieljetons in die Kasse. Obgleich es sich dabei ebenfalls um eine freiwillige Leistung handelt, hat sich der BFH (Bundesfinanzhof) in seiner Funktion als oberstes Gericht mit Zuständigkeit auf Steuerangelegenheiten, mit der Frage der Steuerpflicht von dem Tronc bereits beschäftigt und eine Entscheidung getroffen. Der BFH kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Tronc der Steuerpflicht unterliegt. Als Begründung gab der BFH an, dass der Tronc anonymisiert als Trinkgeld gegeben wird. Dementsprechend existiert auch keine freundschaftliche, persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer in der Spielbank und dem Kunden. Überdies übernimmt auch der Arbeitgeber / die Spielhalle die Verteilung der Trinkgelder auf die Arbeitnehmer, sodass diese Form des Trinkgeldes der Steuerpflicht unterliegt.

Sollte ein Arbeitnehmer, etwa ein Saalassistent in der Spielbank von Besuchern ein Trinkgeld erhalten, so unterliegt dieses Trinkgeld nicht der Steuerpflicht. Der BFH hat diesbezüglich im Jahr 2015 eine Entscheidung getroffen (Aktenzeichen VI R 37/14). Als Begründung gab der BFH an, dass in einem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall von der Spielbank das entsprechende Trinkgeld lediglich verwahrt wurde. Der Arbeitnehmer hat das Trinkgeld von dem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, sodass diese Auszahlung auf der Basis einer freundschaftlichen Basis des Kunden zu dem Arbeitnehmer erfolgte.

Trinkgeld für die Toilettenreinigungskraft: der viel berühmte Toiletten-Obolus

Nahezu jeder Mensch, der einmal eine Toilette im öffentlichen Raum genutzt hat, wird den viel berühmten Teller mit dem Kleingeld darauf kennen. Dieser Teller befindet sich für gewöhnlich an dem Ausgang und dient dazu, dass der Toilettennutzer ein besonderes Dankeschön für eine besonders gepflegte Toilette an die Person hinterlassen kann, welche sich um eben jene saubere Toilette kümmert. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist dieses Trinkgeld auch als sogenannter Toilettengroschen bekannt. Zweifelsohne ist der Toilettengroschen eine gute Sitte, da die Toilettenfrau oder auch der Toilettenmann im wahrsten Sinne des Wortes einen sehr harten und anstrengenden Job ausübt, damit die Toilette für alle Nutzer hygienisch ist. Weniger bekannt ist allerdings der Umstand, dass eben jener Toilettengroschen nicht dem Arbeitnehmer der Sanitäranlage zugutekommt. Vielmehr ist es in der gängigen Praxis der Pächter von der Sanitäranlage, welcher jenen Toilettengroschen erhält. Eben jener Pächter nutzt den Toilettengroschen jedoch dazu, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen. Dementsprechend erhält die Toilettenfrau bzw. der Toilettenmann den Toilettengroschen gemeinschaftlich mit dem Gehalt, sodass der Toilettengroschen der vollen Höhe nach der Steuerpflicht unterliegt.

Der Toilettengroschen hat nicht den rechtlichen Charakter eines steuerfreien Trinkgeldes.

Wie viel Trinkgeld wird eigentlich gegeben?

Dem reinen Grundsatz nach handelt es sich bei dem Trinkgeld ausdrücklich um eine Leistung auf freiwilliger Basis, welche als Honorierung für einen herausragenden Service respektive einer besonders guten Dienstleistung dient. In der gängigen Praxis wird in Deutschland das Trinkgeld in Höhe von 10 Prozent des Rechnungsbetrages gegeben. Wer sich im Ausland bewegt, sollte sich allerdings vorab sehr genau informieren, wie viel Trinkgeld so allgemein hin als üblich angesehen wird. So sind in den Vereinigten Staaten von Amerika 20 Prozent als üblich angesehen, während hingegen in dem asiatischen Raum das Trinkgeld allgemein hin als unüblich angesehen wird.

In der gängigen Praxis hat es sich eingebürgert, dass ein Rechnungsbetrag für eine Leistung oder eine Mahlzeit in einem Restaurant mittels elektronischer Kartenzahlung gezahlt wird. Wer aber dennoch Trinkgeld an den Kellner oder an den Friseur geben möchte, der sollte dementsprechend immer ein wenig Bargeld mit sich führen und es dem Serviceleister auf jeden Fall in persönlicher Form geben. Nur auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass der Serviceleister diese Trinkgeldzahlung auch vollkommen steuerfrei für sich behalten darf.en darf.

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