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Zahlungsunfähigkeit bei Abschluss eines Kaufvertrages – Betrug

Insolvenzschuldner bestellt Ware im Wissen um Zahlungsunfähigkeit: Vorsätzliche Schädigung

In einem Gerichtsurteil wurde entschieden, dass ein Schuldner, der trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit Waren bestellt und somit den Gläubiger vorsätzlich schädigt, für den entstandenen Schaden haftet. In diesem Fall hatte der Beklagte Holzwaren im Wert von insgesamt 20.744,66 € bestellt, obwohl er bereits zahlungsunfähig war.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 C 13/22 springen.

Zahlungsunfähigkeit des Beklagten

Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bestellung bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Der Insolvenzverwalter stellte in seinem Gutachten fest, dass die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten spätestens Ende 2014 eingetreten ist.

Bestellung trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Der Beklagte hat die Klägerin bei den Bestellungen der Waren getäuscht, indem er vorgab, die bestellten Waren bezahlen zu können. Dabei hat er billigend in Kauf genommen, die Kaufpreisforderung der Klägerin nicht bezahlen zu können, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Vorsätzliche Schädigung des Gläubigers

Das Gericht stellte fest, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Der Beklagte hat die Klägerin vorsätzlich geschädigt, indem er Waren im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bestellte.

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Das vorliegende Urteil

AG Tostedt – Az.: 3 C 13/22 – Urteil vom 29.04.2022

1. Es wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Tostedt, Az. 22 IN 149/16 zur lfd. Nr. 9 der Tabelle festgestellte Forderung über € 19.767,89 eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Zahlungsunfähigkeit bei Abschluss eines Kaufvertrages - Betrug
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die Klägerin, die einen Holzimport und Holzhandel betreibt, nimmt den Beklagten, der unter der Firmierung … als selbständiger Einzelunternehmer Holzkisten für den Transport von Maschinen herstellte, auf Feststellung in Anspruch, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.

Der Beklagte bestellte über seine Firma am 23.02.2016, 24.02.2016 und 23.03.2016 Holzwaren im Wert von insgesamt € 20.744,66 bei der Klägerin, die diese ihm am 11.03., 22.03. und 21.04.2016 in Rechnung stellte. Eine Zahlung erfolgte auch auf mehrere Mahnungen sowie Einschaltung eines Inkassobüros nicht. Lediglich ein am 31.03.2016 gezahlter Betrag von 3.854,79 Euro wurde seitens der Klägerin hierauf verrechnet.

Überdies zahlte der Beklagte am 16.03.2016 einen Betrag von 4.692,71 Euro für eine Auftragsbestätigung vom 16.03.2016.

Eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand zuvor nicht.

Am 24.08.2016 stellte der Beklagte einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In seinem Gutachten vom 27.10.2016 kam der daraufhin bestellte Sachverständige und spätere Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zahlungsunfähig ist und die Zahlungsunfähigkeit spätestens per 24.12.2014 wegen bestehender fälliger Verbindlichkeiten in Höhe von 30.911,62 Euro gegenüber der … aufgrund von Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 eingetreten ist. Weiter führte der Sachverständige aus, dass die wirtschaftliche Schieflage ganz überwiegend auf rückläufigen und nicht kostendeckenden Umsätzen und einem mangelnden Finanzcontrolling beruhe. Hinzu komme die erhebliche Gehbehinderung des Beklagten sowie Auftragsrückgänge, so dass sich die wirtschaftliche Lage ab Februar 2014 zusehends verschlechtert habe.

Zur Zeit dieses Eigenantrages hatte der Beklagte neben der Forderung der … weitere Verbindlichkeiten, u.a. eine Forderung der … über 4.494,39 Euro für Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.09.2012 bis 31.10.2016 sowie weitere Forderungen von Geschäftspartnern wie der … für Rechnungen aus dem Jahr 2015 in Höhe von € 3.598,55, der … für Rechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von 26.479,20 Euro, der … aus einem Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 in Höhe von 122.899,82 Euro sowie der … für Warenlieferungen aus dem Jahr 2015 in Höhe von 20.386,03 Euro. Zudem wurden im Jahr 2015 Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und das Guthaben des Geschäftskontos bei der Hausbank des Beklagten durch zwei Gläubiger gepfändet, erstmalig mit am 03.08.2015 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten wurde am 01.11.2016 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Zudem wurde am 01.10.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eröffnet, für die der Beklagte zuletzt im Wesentlichen Leistungen erbrachte.

Unter der laufenden Nr. 9 der Insolvenztabelle wurde zu Gunsten der Klägerin eine Forderung (einschließlich Zinsen und Kosten) in Höhe von 19.767,89 € festgestellt.

Am 13.02.2020 meldete die Klägerin zur Insolvenztabelle an, dass es sich bei der sie betreffende Zahlungsschuld um eine Forderung aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung handelt. Dem widersprach der Beklagte.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte seit Ende 2014, spätestens aber seit Anfang 2015 und damit vor der Eingehung des Kaufvertrages mit der Klägerin zahlungsunfähig gewesen sei. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe davon ausgehen müssen, die Gegenleistung nicht erbringen zu können, worin eine wissentliche und damit vorsätzliche Schädigung der Klägerin liege. Die Bestellung von Waren im Zustand der Zahlungsunfähigkeit stelle eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Tostedt, Az. 22 IN 149/16 zur lfd. Nr. 9 der Tabelle festgestellte Forderung über € 19.767,89 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten stammt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet er habe die eingegangenen Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllen können und auch wollen. Eine Schädigungsabsicht habe daher nicht bestanden. Die Rechnungen aus März und April 2016 wären bei einem normalen Verlauf der Dinge aus laufenden Aufträgen bezahlt worden. Die Insolvenz der … für die die zugrundeliegenden Holzbestellungen benötigt worden seien, sowie die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien nicht vorhersehbar gewesen. Außerdem sei eine Ratenzahlung vereinbart worden. Auch die an die Klägerin am 16.03.2016 geleistete Zahlung von 4.692,71 Euro als Vorkasse weise auf seinen Zahlungswillen hin.

Die Insolvenzakten des Amtsgerichts Tostedt zu 22 IN 149/16 waren beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem gemäß § 313 Abs.2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Es war festzustellen, dass die streitgegenständliche Forderung eine solche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB ist.

Der Beklagte hat die Klägerin bei den Bestellungen der Waren im März und April 2016 darüber getäuscht, dass er die bestellten Waren auch würde bezahlen können, da er zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war bzw. mit einer Zahlungsunfähigkeit rechnen musste. Dadurch hat er die Klägerin dazu veranlasst, den Kaufvertrag abzuschließen und die bestellten Waren zu übersenden und damit bei dieser einen Vermögensschaden hervorgerufen. Der Beklagte hat dabei jedenfalls billigend in Kauf genommen, die Kaufpreisforderung der Klägerin nicht bezahlen zu können, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt des Wertes der bei der Klägerin bestellten Waren zu verschaffen.

1.

Eine Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Warenbestellungen lag vor, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verbindlichkeiten gegenüber der … wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge aus den Jahren ab 2012 sowie Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Vertragspartnern aufgrund von Warenbestellungen aus dem Jahr 2015 bestanden und es zudem bereits im Jahr 2015 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Form einer Pfändung des Geschäftskontos des Beklagten gekommen ist. Dadurch ist eine Zahlungsunfähigkeit auch im Frühjahr 2016 indiziert. Überdies hat der Insolvenzverwalter eine Zahlungsunfähigkeit in seinem Gutachten auf Ende 2014 datiert, da die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch bestehenden ältesten Forderung aus diesem Zeitraum stammt.

Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass erzürn Zeitpunkt der Bestellungen alle Gläubiger befriedigt hatte oder – sofern vereinbart – jedenfalls fällige Ratenzahlungen leisten konnte. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin hat er nicht hinreichend dargelegt. Weiter kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst aufgrund von Forderungsausfällen seitens der ebenfalls in Insolvenz gegangenen … habe er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Zum einen hat er, wie erwähnt, schon nicht dargelegt, dass er überhaupt seinen fälligen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Zum anderen ist der Vortrag unsubstantiiert. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt und den eingereichten Unterlagen sowie der Insolvenzakte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Schieflage des Betriebes des Beklagten erst Mitte 2016 wegen der Zahlungsunfähigkeit der … und einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vielmehr bestand nach den Ausführungen des Sachverständigen im Insolvenzverfahren die schlechte wirtschaftliche Situation bereits zuvor und verschlechterte sich bereits ab Februar 2014 merklich. Sie beruhte auf rückläufigen und nicht kostendeckenden Umsätzen sowie einem Auftragsrückgang und der schon damals bestehenden gesundheitlichen Situation des Beklagten.

Im Übrigen kann aus einem etwaigen einzigen bestehenden Anspruch gegen die … nicht geschlossen werden, dass dieser Geldbetrag schlussendlich tatsächlich gerade auf die klägerische Forderung gezahlt worden wäre und nicht womöglich ältere Forderungen, aufgrund derer beispielsweise schon vollstreckt worden ist, befriedigt worden wären. Diese Einlassung des Beklagten ist daher nicht ausreichend, um den Schluss auf eine im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch bestehende (oder ernsthaft drohende) Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu entkräften.

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Insofern stehen die Insolvenz der … sowie der sich weiter verschlechternde Gesundheitszustand des Beklagten im Jahr 2016 einer bereits zuvor, jedenfalls im Jahr 2015 vorliegenden Zahlungsunfähigkeit entgegen. Vielmehr befand sich der Beklagte auch schon vor dem Vertragsschluss mit der Klägerin in einer wirtschaftlich schlechten Lage und war bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, die gelieferte Ware zu bezahlen.

2.

Die Klägerin hat die Bestellung des Beklagten ausgeführt, weil sie von dessen bereits bestehender oder ernsthaft drohender Zahlungsunfähigkeit nichts wusste, sondern seiner durch die Auftragserteilung vorgespiegelten Bonität vertraute. Infolgedessen ist die Klägerin durch den Beklagten zu einer Vermögensverfügung mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung veranlasst worden, als sie die bestellte Ware übersandte. Bereits der Vertragsschluss mit dem Beklagten hat für die Klägerin aufgrund der oben dargelegten finanziellen Umstände auf Seiten des Beklagten zur ernsthaften Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes aufgrund begründeter Annahme fehlender Aussicht auf Anspruchserfüllung, also zu einer konkreten Vermögensgefährdung auf Seiten des Klägers geführt.

3.

Der Beklagte hat überdies zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht nachkommen zu können, und somit einen Vermögensschaden billigend in Kauf genommen. Dafür, dass und warum er seine Vermögenssituation nicht kannte bzw. weshalb er darauf vertraut haben könnte, den Kläger bezahlen zu können, ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat er angesichts der bereits bestehenden erheblichen Verbindlichkeiten einschließlich der Pfändung des Geschäftskontos nicht darauf vertrauen dürfen, die Warenbestellung aus zu erwartenden Zahlungseingängen begleichen zu können, zumal sich diese mit 20.000 Euro deutlich unterhalb der bereits bestehenden Verbindlichkeiten belaufen hätten. Die Hoffnung auf eine Zahlungsfähigkeit reicht insoweit nicht aus.

Etwas Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte am 16.03.2016 einen Betrag von 4.692,71 Euro gezahlt hat. Unabhängig davon, ob dieser Betrag auf eine andere Rechnung erfolgt ist, ist dieser jedenfalls vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Verbindlichkeiten nicht erheblich und lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sämtliche andere Verbindlichkeiten ebenfalls hätten bezahlt werden können.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 823 Abs. 2 (Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung): Der erste und wichtigste Rechtsbereich in diesem Urteil ist das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere § 823 Abs. 2 BGB. Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zugefügt wurden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin durch seine Handlungen vorsätzlich geschädigt hat. Er hat sie bei den Bestellungen der Waren getäuscht, indem er vorgab, die Waren bezahlen zu können, obwohl er bereits zahlungsunfähig war oder mit einer Zahlungsunfähigkeit rechnen musste. Dadurch hat er einen Vermögensschaden bei der Klägerin verursacht und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich selbst erlangt.
  • Strafgesetzbuch (StGB) – § 263 Abs. 1 (Betrug): Der zweite wichtige Rechtsbereich ist das Strafgesetzbuch, insbesondere § 263 Abs. 1 StGB, der den Tatbestand des Betrugs regelt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin betrogen hat, indem er sie über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht und sie dazu veranlasst hat, die Kaufverträge abzuschließen und die Waren zu übersenden. Der Beklagte hat dabei den Vermögensschaden der Klägerin billigend in Kauf genommen und sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Da die Forderung der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, ist sie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB begründet.
  • Insolvenzordnung (InsO): Der dritte wichtige Rechtsbereich in diesem Urteil ist die Insolvenzordnung. Die InsO regelt das Insolvenzverfahren, insbesondere die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle und die Feststellung von Forderungen. Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet, und die Klägerin hat ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Das Gericht hat festgestellt, dass die Forderung der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt und somit in der Insolvenztabelle entsprechend berücksichtigt werden muss.

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