LG Hamburg – Az.: 319 O 27/21 – Urteil vom 05.07.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.790,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.790,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen unerlaubten Anbietens von Online-Glücksspiel geltend.
Der Kläger nahm in der Zeit vom 16.01.2019 bis zum 13.09.2019 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten https://….com/de von seiner Wohnung aus an Online-Glücksspielen (Casinospielen) teil. Die Beklagte betreibt als Anbieter aus Malta Online-Glücksspiele. Der Kläger verwendete seine E-Mail-Adresse ….com als Anmeldeinformation. Zahlungen nahm der Kläger jeweils über den PC oder die mobile Website seines Smartphones von seiner Wohnung aus vor. Die Abbuchungen erfolgen von seinem in Deutschland geführten Girokonto und Kreditkartenkonto. Insgesamt verspielte der Kläger einen Betrag in Höhe 15.960,00 € (Anlage K1). Den Zahlungen des Klägers standen Auszahlungen in Höhe von 4.170,00 € gegenüber (Anlage K1).
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 11.790,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage wurde am 21.05.2021 an die Beklagte zugestellt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert und keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das angerufene Gericht ist nach Art. 7 Ziff. 2 EuGVV international und örtlich zuständig. Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nämlich wegen unerlaubten Glücksspiels geltend, wobei der Schaden in Deutschland am Wohnsitz des Klägers eingetreten ist.
Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Kläger liegt ein Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift zugrunde. Der Kläger handelte als Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO. Dass der Kläger in beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit handelte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist Unternehmerin, die indem sie das Glücksspiel auf ihrer deutschsprachigen Homepage anbot, ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübte. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, da der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag Hamburg stellt ein Schutzgesetz dar (vgl. Palandt-Sprau § 823 Rn. 75). Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe der geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen entstanden.
Der Kläger kann seinen Anspruch daneben auch auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen, da seine Zahlungen an die Beklagte rechtsgrundlos erfolgten Der Vertrag über die Ausübung des Glückspiels auf der Internetdomain der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten ist. § 762 BGB ist, da es sich danach um ein verbotenes Glücksspiel handelt, nicht anwendbar.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 2 ZPO.