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Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes – Kostentragung

LG Essen – Az.: 13 S 53/20 – Beschluss vom 12.05.2021

Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl, Az. 3 C 67/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen drei Wochen.

Gründe

Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Ferner hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung in Höhe von 54,36 EUR nebst Zinsen aus einem Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes sowie Inkassokosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen.

Durch das am 18.08.2020 verkündete und der Klägerin am 22.08.2020 zugestellte Urteil (Bl. 30 ff. d. elektronischen Akte, i. F. eA.), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Nutzungsvertrag über den Fahrzeugabstellplatz allein zwischen dem Eigentümer der Parkplatzflächen und dem tatsächlichen Fahrer zustande komme, für den der Halter nicht hafte. Es könne jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, ob den Beklagten als Halter im Rahmen des hier in Betracht kommenden entgeltlichen Nutzungsverhältnisses überhaupt eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Nutzer des Pkw im fraglichen Zeitpunkt treffe bzw. ob der Vortrag des Beklagten dieser Darlegungslast genüge. Ferner könne dahinstehen ob die Parkplatzschilder dergestalt aufgestellt gewesen seien, dass sie von jedermann jederzeit gesehen und zur Kenntnis genommen werden konnten, da der Nutzungsvertrag ohnehin nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Höhe des Entgelts falle als Preisvereinbarung für die Hauptleistung nicht unter die Inhaltskontrolle der §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB, sei jedoch hier sittenwidrig. Es liege ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, da ein übliches Parkentgelt allenfalls 6 EUR pro Stunde betragen würde und hier keine zeitliche Differenzierung erfolge. Der vorliegende entgeltliche Nutzungsvertrag sei auch nicht mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu vergleichen. Die gegen den Zedenten sprechende Vermutung des Vorliegens einer verwerflichen Gesinnung habe die Klägerin nicht widerlegt. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die – am 21.09.2020 eingelegte und mit (nach Fristverlängerung um einen Monat) am 23.11.2020 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz begründete – Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Zum einen liege kein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Es fehle an einer Vergleichbarkeit mit Parkgebühren für umliegende Parkflächen, da für die streitgegenständlichen Stellplätze gerade eine ausschließliche Nutzung durch die Mieter des Zedenten vorgesehen worden sei. Der vorliegende Sachverhalt entspreche vielmehr dem Parken an Stellen, an denen bereits das halten verboten sei und wodurch eine Behinderung entstehe und damit auch ein Bußgeld verlangt werde. Durch die gleichmäßig im gesamten Parkraum verteilten Schilder sei dies auch für jeden Verkehrsteilnehmer ersichtlich gewesen. Müsste der Eigentümer die Stellplätze ohne Entgelt einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, käme dies einem enteignungsgleichen Eingriff gleich, der nicht zu rechtfertigen sei. Andere Alternativen, wie das Abschleppen oder die Errichtung eines Zaunes oder einer Schranke, seien aufgrund der damit verbundenen Kosten und Umstände nicht zumutbar. Zum anderen fehle es an einer verwerflichen Gesinnung des Eigentümers. Des Weiteren habe der Beklagte seine sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht genügt.

Dem Beklagten ist die Berufungsbegründungsschrift mit einer Erwiderungsfrist von einem Monat am 01.12.2020 zugestellt worden. Mit am 07.01.2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz verteidigt der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung. Er bezieht sich unter anderem auf sein erstinstanzliches Vorbringen, dass er bereits unter Beweis gestellt habe, dass er nicht mit dem Pkw auf dem Parkplatz gestanden habe und nicht rekonstruierbar sei, welcher seiner Angehörigen den Pkw zum maßgeblichen Zeitpunkt genutzt hätten. Er bestreitet weiterhin, dass die Schilder von jedermann und jederzeit gesehen werden könnten und meint, dass es sich bei den AGB um überraschende Klauseln handele.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 23.11.2020 (Bl. 65 ff. d. eA.) und vom 07.01.2021 (Bl. 108 ff. d. eA.) Bezug genommen.

II.

Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes - Kostentragung
(Symbolfoto: Take Photo /Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht die Klage nach dem vorläufigen Beratungsergebnis der Kammer zu Recht abgewiesen hat.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus einem konkludent geschlossenen Vertrag über die Nutzung des Parkplatzes.

Die Kammer hat die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf das Rechtsmittel darüber hinaus auch dann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn es gegenüber der Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommt, aber anhand der festgestellten Tatsachen bei eigener rechtlicher Würdigung die Überzeugung gewinnt, dass der Rechtsstreit in erster Instanz im Ergebnis zutreffend entschieden worden ist (vgl. OLG Hamburg, NJW 2006, 71). Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung bestehen nicht.

1.

Die Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer sich anschließt, keine Aussicht auf Erfolg. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus einem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag über den Parkplatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesberichtshofs kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines entgeltlichen privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (vgl. §§ 145, 151 BGB). Der Fahrzeughalter hat hingegen nicht für einen allein auf dem zwischen Vermieter und Fahrzeugführer geschlossenen Vertrag beruhenden Anspruch des Vermieters einzustehen, denn an dieser Vertragsbeziehung ist er nicht beteiligt (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19).

a. Nutzungsentgelt in Höhe von 30,00 EUR

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 08.11.2019 tatsächlich der Fahrer des PKW gewesen ist und damit der Vertragspartner des Zedenten und ob dieser Vertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB – wie vom Amtsgericht festgestellt – wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Denn die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des zu zahlenden Entgelts dürften hier gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein.

Auch bei der Regelung des Entgelts handelt es sich im vorliegenden Fall um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und durch den Zedenten als Verwender bei Vertragsabschluss einseitig gestellt wurden.

Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob die AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, da die maßgebliche Klausel in § 2 gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein dürfte.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass die Frage der Wirksamkeit der Klausel, wonach pro Nutzungsvorgang ein Entgelt in Höhe von 30,00 EUR fällig wird, nicht an § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu messen ist. Denn eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet im Rahmen von §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 308, 309 BGB nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2009 – III ZR 93/09). Um eine solche Preisvereinbarung handelt es sich hier. Denn der Zedent hat mit der streitgegenständlichen Klausel den Preis für die von ihm geschuldete Leistung, die Zurverfügungstellung des Stellplatzes, festgelegt.

Gleichwohl begründen Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei Klauseln die Unwirksamkeit, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen. Das stellt § 307 Abs. 3 S. 2 BGB durch den Verweis auf § 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB ausdrücklich klar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 Rn. 42). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dürfte hier vorliegen.

Gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichte seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 413/18). Das in dem Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 274/15). Bereits die bloße Unklarheit einer Klausel kann zu ihrer Unwirksamkeit führen, die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des anderen Teils muss nicht vorliegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 Rn. 24).

Eine solche Unklarheit dürfte hier vorliegen. Zum einen dürfte § 2 selbst bereits eine Unklarheit enthalten, da die Gegenleistung nicht bestimmt genug sein dürfte. Das Entgelt wird „je Nutzungsvorgang“ erhoben, der zeitlich überhaupt nicht eingeschränkt wird, so dass für beide Seiten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Gegenleistung ist so überhaupt nicht messbar bzw. bestimmbar.

Zum anderen ergeben sich Widersprüche zwischen den AGB auf der Rückseite und den Regelungen auf der Vorderseite des Schildes, die in einem Gesamtkontext stehen. Aus den Regelungen in § 1 und § 2 auf der Rückseite ergibt sich, dass jeder Fahrzeugführer die streitgegenständlichen Parkplätze nutzen darf und nur hinsichtlich des Entgelts ein Unterschied dergestalt gemacht wird, dass die Mieter der angrenzenden Wohnungen die Parkplätze unentgeltlich nutzen dürfen und alle anderen Personen ein Entgelt in Höhe von 30,00 EUR zahlen. Im Zusammenspiel mit der Vorderseite des Schildes kann die Regelung allerdings auch so verstanden werden, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Parkplätze ausschließlich den Mietern erlaubt ist und bei einem Verstoß Kosten in Höhe von 30,00 EUR anfallen, die im Hinblick auf die Vorderseite nicht unbedingt als Entgelt verstanden werden müssen, sondern auf eine Art pauschalierten Schadensersatz hindeuten. In diesem Fall wäre eventuell gar kein Vertrag zustande gekommen, da sich das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot des Zedenten nur an den berechtigten Personenkreis richten dürfte. Deswegen dürfte ein typischer Vertragspartner die Klausel auch so auslegen, dass hier jedenfalls keine Vertragsstrafe vereinbart werden sollte, wie in den typischen Situationen, in denen entweder der Parkplatz für eine gewisse Höchstparkdauer (z. B. kontrolliert durch eine Parkscheibe) unentgeltlich zur Verfügung gestellt und diese überschritten wird oder das für den Parkplatz vereinbarte Entgelt nicht gezahlt wird. Zudem ist zu berücksichtigten, dass auf der Vorderseite von „mindestens 30,00 EUR“ als „Kosten“ für die Nutzung die Rede ist, während die Rückseite ein „Entgelt“ von genau 30,00 EUR zuzüglich eventuell entstehender Nebenkosten im Falle des Verzugs statuiert.

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b. Nebenforderungen

Die Kosten der Halterabfrage, Porto- und Materialkosten, Bearbeitungsgebühr, Verzugszinsen und Inkassokosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.

2.

Das Urteil des Amtsgerichts ist folglich nicht zu beanstanden, so dass die Berufung nach der vorläufigen Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg hat. Es wird anheimgestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363).

 

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