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Verkehrsunfall – Verweisung auf eine Versandapotheke zur Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln

Versandapotheke vs. Präsenzapotheke: Ein Urteil beleuchtet die Schadensminderungspflicht im Kontext von Verkehrsunfällen und Medizinrecht

Im Kern des Urteils des LG München I (Az.: 26 O 18070/20) steht die Frage, ob ein Unfallopfer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet ist, Heil- und Hilfsmittel von einer Online-Versandapotheke zu beziehen, statt diese in einer Präsenzapotheke zu erwerben. Die Klägerin, eine gesetzliche Unfallversicherungsträgerin, fordert von der Beklagten, einer Haftpflichtversicherung, die Erstattung von 2/3 der Kosten für ihren Versicherungsnehmer. Diese Kosten sind infolge eines Verkehrsunfalls entstanden, der im Jahr 1990 von der Versicherungsnehmerin der Beklagten verursacht wurde.

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Die Haftungsquote und die strittigen Punkte

Verkehrsunfall und Versandapotheke für Heil- und Hilfsmittel
Ein Unfallopfer steht vor der Wahl: Versandapotheke oder Präsenzapotheke? Ein Urteil klärt, ob die Wahl der Apotheke die Schadensminderungspflicht beeinflusst. (Symbolfoto:  /Shutterstock.com)

Die beiden Parteien haben bereits eine Regulierungsvereinbarung aus dem Jahr 2004, nach der die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin mit einer Haftungsquote von 2/3 reguliert. Im aktuellen Verfahren geht es um strittige Beträge in Höhe von insgesamt 5.619,21 €, die unter anderem für Kleidermehrverschleiß und Heilbehandlungen anfallen. Ein zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob der Geschädigte sich auf eine Online-Versandapotheke verweisen lassen muss, um die Kosten zu minimieren.

Die Sicht der Klägerin

Die Klägerin argumentiert, dass ihr Versicherungsnehmer aufgrund einer chronischen Erkrankung besondere medizinische Bedürfnisse hat. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in voller Höhe erstattet werden sollten, da diese marktangemessen seien. Zudem betont die Klägerin, dass gerade in Zeiten der Coronakrise die Versorgung durch Präsenzapotheken für schutzbedürftige Personen unerlässlich sei.

Die Sicht der Beklagten

Die Beklagte hält dagegen, dass die Produkte auch in einer Versandapotheke erhältlich wären, und zwar zu mindestens 50 % des Preises der Präsenzapotheke. Sie argumentiert, dass der Geschädigte die Produkte auf Rechnung bestellen könnte und hebt die Einrede der Verjährung für Ansprüche aus dem Jahr 2016 hervor.

Das Urteil und seine Implikationen

Das Gericht entschied, dass die Verweisung auf eine Versandapotheke in diesem speziellen Fall unzumutbar sei. Es berücksichtigte dabei die individuelle Situation des Geschädigten und die besonderen Gegebenheiten des Schadensfalles. Das Urteil könnte weitreichende Implikationen für die Schadensregulierung und die Erstattung von Heil- und Hilfsmitteln nach Verkehrsunfällen haben.

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Schadensminderungspflicht nach Verkehrsunfall –  kurz erklärt


Die Schadensminderungspflicht nach einem Verkehrsunfall besagt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet zum Beispiel, dass er nicht unnötig teure Reparaturmethoden wählen oder einen unverhältnismäßig teuren Mietwagen in Anspruch nehmen sollte. Die Pflicht zur Schadensminderung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und gilt auch im Verkehrsrecht.

Bei der Auswahl einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sollte der Geschädigte auf die Kosten achten. Wählt er eine unverhältnismäßig teure Werkstatt, kann es sein, dass die Versicherung des Unfallverursachers nur einen Teil der Kosten übernimmt. Auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sollte der Geschädigte darauf achten, ein dem beschädigten Fahrzeug angemessenes und nicht übermäßig teures Modell zu wählen. Andernfalls riskiert er, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Schadensminderungspflicht nicht bedeutet, dass der Geschädigte auf notwendige Reparaturen oder einen Mietwagen verzichten muss. Er hat das Recht, den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde, muss dabei jedoch wirtschaftlich vernünftig handeln.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 26 O 18070/20 – Endurteil vom 01.04.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.480,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 3.047,52 € seit 23.01.2020

aus 1.603,33 € seit 28.08.2020

aus 273,24 € seit 16.10.2020

aus 536,19 € seit 15.07.2021

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 07.07.2021 auf 5.083,02 € und danach auf 5.619,21 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin die Beklagte aus übergegangenen Recht (§ 116 SGB X) auf Erstattung von 2/3 ihrer gegenüber ihrem Versicherungsnehmer Herrn … entstandenen Aufwendungen in Anspruch, die infolge des von der Versicherungsnehmerin der Beklagten am 01.06.1990 herbeigeführten Unfalls entstanden sind.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 01.06.1990 auf der L326 zwischen Kohfeld und Waldburg in der Höhe der Ortschaft …. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten, Frau … fuhr mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus einer Hofeinfahrt heraus und kollidierte dabei mit dem Motorrad des Zeugen …. Der Zeuge wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Unstreitig besteht eine MdE von 100 %. Der Zeuge ist aufgrund des Unfallereignisses lebenslang auf Medikamente, Heil und Hilfsmittel angewiesen.

Da es sich bei dem Unfall um einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung handelte, erbrachte und erbringt die Klägerin Leistungen für den Geschädigten bis zu dessen Lebensende.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht eine Regulierungsvereinbarung aus dem Jahr 2004. Danach reguliert die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin fortlaufend mit einer Haftungsquote von 2/3. Unter Zugrundelegung der Vereinbarung rechnet die Klägerin ihre Aufwendungen regelmäßig gegenüber der Beklagten ab. Letztere erstattet die Aufwendungen sodann nach der ausgehandelten Haftungsquote, indes der Höhe nach nicht vollständig.

In diesem Zusammenhang fand bereits vor dem Amtsgericht Ravensburg unter dem Az. 10 C 8102/17 ein Prozess statt, in welchem der Klage vollständig stattgegeben wurde (Anlage K1). Inhaltlich ging es dabei um die Frage, ob die Beklagte den Geschädigten hinsichtlich der Beziehung von Heil- und Hilfsmitteln auf das Vergleichsportal m..de verweisen kann. Begründet wurde das zusprechende Urteil damit, dass dem Geschädigten der mit dem Vergleichsportal einhergehende Verschaffungsaufwand nicht zumutbar sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte so Hilfsmittel aus einem Rezept bei verschiedenen Apotheken bestellen müsste. Des Weiteren bestünde aus Sicht des Amtsgerichts ein Sicherheitsrisiko beim Bezahlen im Internet, was dem Geschädigten ebenfalls nicht zuzumuten sei.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien der Höhe nach um einen Kleidermehrverschleiß, Heilbehandlungen bei Frau … und die Frage, ob sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine Online-Versandapotheke verweisen lassen muss. Konkret geht es um offene Beträge in Höhe von insgesamt 5.619,21 €. Dabei sind aus einem Schreiben der Klägerin vom 17.09.2019 (Anlage K 10) die Kosten in Höhe von 878,03 € für einen geltend gemachten Kleidermehrverschleiß, 158,93 € für Physiotherapie bei Frau … und 2.169,49 € für diverse Heil- und Hilfsmittel noch nicht seitens der Beklagten beglichen worden. Der Betrag wird mit Ziffer 1. der Klageschrift geltend gemacht. Darüber hinaus begehrt die Klägerin mit Ziffer 2. der Klageschrift einen aus dem Schreiben vom 22.07.2020 (Anlage K 14) noch fehlenden Restbetrag in Höhe von 1.603,33 €, wobei hierbei 207,33 € auf einen geltend gemachten Kleidermehrverschleiß und 1.396,00 € auf Kosten für Heil- und Hilfsmittel entfallen. Mit Ziffer 3 der Klageschrift wird ein aus dem Schreiben vom 02.10.2020 (Anlage K 17) geltend gemachter Restbetrag in Höhe von 273,24 € begehrt, der sich aus einem Kleidermehrverschleiß in Höhe von 64,00 € und Kosten für Heil- und Hilfsmittel in Höhe von 209,24 € zusammensetzt. Zuletzt begehrt die Klägerin den noch offenen Betrag aus einer Kostenaufstellung vom 14.06.2021 (Anlage K 26) in Höhe von 536,19 €. Darin enthalten sind Kosten für einen Kleidermehrverschleiß in Höhe von 170,67 €, für eine Physiotherapie bei Frau … in Höhe von 307,74 € sowie Kosten für Heil- und Hilfsmittel in Höhe von 57,78 €.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr Versicherungsnehmer an einer chronischen Fistelung mit Sekretion im Bereich des Amputationsrumpfes rechts leide. Dieses infizierte Stumpfulcus verursache die medizinische Notwendigkeit des täglichen Wechsels von Wundverbänden zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung, mithin zur Vermeidung einer stationären Behandlung. Zudem benutze der Versicherte täglich eine Prothese. Allein aufgrund dieser Prothese käme es zu einem erhöhten Kleidermehrverschleiß, insbesondere der Schuhe. So trage sich der rechte Schuh durch die Prothese doppelt so schnell ab wie der linke Fuß; alle zwei Monate benötige der Geschädigte einen neuen Schuh. Nichts anderes gelte vor dem Hintergrund, dass die Wunde nicht nur zu einer Verschmutzung und Durchnässung der Wundverbände, sondern auch der umliegenden Kleidung führe. Dies führe wiederum dazu, dass die Kleidung mit den entsprechenden Rückständen öfters gewaschen werden müsse als normale Kleidung. Im Übrigen gelte für Voraussetzungen und Höhe der Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß § 15 Bundesversorgungsgesetz entsprechend, § 31 Abs. 2 SGB VII. Die Höhe der Pauschbeträge werde jährlich durch eine Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem BVG (KOV-Anpassungsverordnungen) bestimmt. Diese durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalierung sei dann auch jeweils eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Auch bestünde hinsichtlich der Bescheide zur Gewährung des Kleider- und Wäschemehrverschleißes Bindungswirkung nach § 118 SGB X (Anlagenkonvolut K 24). Zuletzt ist die Klägerin hinsichtlich des Kleidermehrverschleißes der Ansicht, dass die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreife, da die Beklagte mit einem Schreiben vom 25.10.2019 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2020 verzichtet habe, wenn und soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist (Anlage K 22). Mit Schreiben vom 28.09.2020 habe die Beklagte die Verjährungseinrede bis zum 31.12.2023 verlängert (Anlage K 23).

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Die Klägerin ist zudem hinsichtlich der Kosten für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel der Ansicht, dass sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vollen tatsächlich geleisteten Kosten habe, soweit diese – wie hier – marktangemessen seien. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege aus mehreren Gründen nicht vor. So zeige die aktuelle Coronakrise, dass besonders schutzbedürftige Personen auf Präsenzapotheken angewiesen seien, da nur durch diese eine Versorgung mit Arzneimitteln, Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln rund um die Uhr gewährleistet sei. Hingegen Internetapotheken bereits auf die Mithilfe von Paket- und Postboten zur Auslieferung angewiesen seien, was aufgrund des erhöhten Bestellaufkommens in der Corona Pandemie nicht ohne Verzögerungen einhergehe. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass auch der Gesetzgeber immer wieder Entscheidungen zur Stärkung von Präsenzapotheken treffen würde. Zuletzt dürfe auch der Umweltaspekt nicht außer Acht gelassen werden. Durch das unnötige Verpacken und Versenden von Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln durch Internetapotheken würden die CO2-Emissionen reduziert werden. Die Bestellung bei der Versandapotheke sei dem Geschädigten auch vor dem Hintergrund nicht zumutbar, dass die erste Bestellung lediglich auf Vorkasse möglich sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte angeboten habe, die erste Rechnung auf Vorkasse zu bezahlen, da dies zu einem unzumutbaren zusätzlichen Aufwand für den Geschädigten führen würde. Im Übrigen verhalte sich der Geschädigte ohnehin bereits kostenbewusst, indem er beispielsweise Desinfektionsmittel in Nachfüllflaschen für die Anwendung als Desinfektionssprays benutze. Darüber hinaus desinfizieren der Geschädigte maßgeblich Hilfsmittel wie Scheren und dergleichen selbst, um Einwegscheren zu ersparen.

In Bezug auf die Kosten für die ambulante Heilbehandlung durch Frau … trägt die Klägerin vor, dass diesem geltend gemachten Umfang medizinisch erforderlich, angemessen und notwendig gewesen seien.

Nachdem mit der Klage ursprünglich ein offener Restbetrag aus drei Abrechnungsschreiben geltend gemacht wurde, wurde die Klage mit Schriftsatz vom 07.07.2021 (Bl. 81/83 d. A.) um ein weiteres Abrechnungsschreiben vom Juni 2021 erweitert.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.206,45 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.01.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über Ziffer 1. hinaus weitere 1.603,33 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über Ziffer 1. und 2. hinaus weitere 273,24 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin über die Ziffern 1 bis 3 hinaus weitere 536,19 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie bereits im Jahr 2018 sowohl den Geschädigten als auch die Klägerin angeschrieben und dabei eine Versandapotheke, die Firma … benannt habe, bei der die streitgegenständlichen nicht verschreibungspflichtigen Produkte zu mindestens 50 % des Preises der Präsenzapotheke bezogen werden könnten (Anlage B1 und B2). Bei der benannten Versandapotheke könne der Geschädigte die Produkte zudem auf Rechnung bestellen. Es sei ebenfalls kein Argument, dass die Heil- und Hilfsmittel bei der Präsenzapotheke rund um die Uhr erlangt werden könnten. Denn der Geschädigte erwerbe die streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmittel in größeren Gebinden und zeitlich weiteren Abständen, sodass es ihm unschwer möglich sei, von zu Hause mit einer gewissen Vorlaufzeit die Käufe zu erledigen. Im Übrigen sei bereits aus den seitens der Klagepartei vorgelegten Belegen ersichtlich, dass auch in der Präsenzapotheke nicht alle Produkte immer erhältlich seien. Der Geschädigte sei daher aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB gehalten, die Heil- und Hilfsmitteln über die benannte Versandapotheke zu beziehen. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass der Geschädigte lebenslang auf die entsprechenden Mittel angewiesen sei.

In Bezug auf eine geltend gemachte Rechnung der Frau … vom 15.01.2019 bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin tatsächlich den abgerechneten Betrag in Höhe von 700,00 € erstattet habe. Da die Klägerin auch bei anderen vorgelegten Rechnungen jeweils lediglich einen Betrag in Höhe von 461,60 € erstattet habe, geht die Beklagte davon aus, dass dies auch hier der Fall gewesen sei.

Hinsichtlich des geltend gemachten Kleidermehrverschleißes erhebt die Beklagte für Ansprüche aus dem Jahr 2016 die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus fehle es nach Ansicht der Beklagten bereits an einer substantiierten Darlegung oder Dokumentation. Eine solche Darlegung des konkreten Kleidermehrverschleißes sei jedoch erforderlich, da dieser nicht fiktiv bzw. abstrakt abgerechnet werden könne. Insbesondere sei die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung eines Schadens nicht auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu übertragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 107/110 d.A.) wird Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

A.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 116 Abs. 1 SGB X auf Erstattung eines Restbetrages in Höhe von insgesamt 5.460,28 €.

Die Beklagte ist aufgrund des Unfallereignisses vom 01.06.1990 und der getroffenen Regulierungsvereinbarung mit der Klägerin grundsätzlich verpflichtet, 2/3 des berechtigten Schadens des Geschädigten … zu tragen.

1. Die Klägerin kann daher von der Beklagten die Erstattung der noch offenen Kosten für Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 3.832,51 € verlangen. Die Verweisung auf eine Versandapotheke ist dem Geschädigten im vorliegenden Fall nicht zumutbar.

1.1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Wahl, statt der Wiederherstellung des Zustandes den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Auf Grund der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat der Geschädigte folglich die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH, NVwZ-RR 2011, 925 Rn. 20; Urt. v. 28.6.2011 – VI ZR 191/10, BeckRS 2011, 19092 Rn. 20; NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559] m.w.N.; NJW 2007, 1450).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; ebenso in jüngerer Zeit etwa BGH, NJW 2013, 1149 = VersR 2013, 515 Rn. 13, m.w.N.). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (so genannte subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits BGH, NJW 1975, 160 m.w.N.).

1.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, gelangt das Gericht nach Würdigung aller Umstände im Rahmen des insoweit nach § 287 Abs. 2 ZPO auszuübenden Ermessens zu der Überzeugung, dass die geltend gemachten Kosten für die Heil- und Hilfsmittel zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und daher von der Beklagten vollständig zu erstatten sind. Insbesondere liegt durch die Beziehung der Heil- und Hilfsmittel in der Präsenzapotheke statt in der seitens der Beklagten benannten Versandapotheke kein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht.

1.2.1. Bei den streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmitteln handelt es sich dem Grunde nach unstreitig um solche, die für die Behandlung der unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden des Geschädigten zweckmäßig geboten und medizinisch erforderlich sind. Ebenfalls ist mangels entgegenstehenden Vortrags seitens der beklagten Partei unstreitig, dass die Kosten für diese Heil- und Hilfsmittel für Präsenzapotheken ortsüblich und angemessen sind. Die seitens der Klägerin geleisteten Kosten stellen daher den zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar.

1.2.2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem vermeintlichen Verstoß des Geschädigten gegen seine ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Gericht erachtet den Verweis der Beklagten auf die konkret benannte Online-Versandapotheke der Firma … als unzumutbar.

Bereits aus dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes, nach welchem der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, ergibt sich, dass eine solche Verweisung nur in Ausnahmefällen zulässig sein kann. Denn andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen werden, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt.

Ein solcher Ausnahmefall, der die Verweisung ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lässt, liegt jedoch nicht vor. Denn durch die Verweisung auf die günstigere Versandapotheke im Internet würde dem Geschädigten ein Verhalten auferlegt werden, das seinen Grundsätzen und seiner bisherigen Lebensweise widerspricht. Der Zeuge … hat in seiner Vernehmung am 11.03.2022 glaubhaft erklärt, dass er bei der konkreten Präsenzapotheke bereits seit ca. 10 Jahren einkaufe. Die streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmittel oder sonstige Pflaster etc. bestelle er nie online. Grund dafür sei, dass er sich bei der Apotheke gut aufgehoben fühle und diese ihm bei Fragen immer mit Rat und Tat zur Seite stehen würden.

Für das Gericht steht daher auch zur Überzeugung fest, dass der Geschädigte die streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmittel auch dann über diese Präsenzapotheke beziehen würde, wenn die Beklagte nicht eintrittspflichtig wäre.

Dass die bisherige Lebensweise des Geschädigten von entscheidender Bedeutung ist, hat auch der BGH bereits mehrfach bestätigt. So hat er BGH anerkannt, dass ein gesetzlich Versicherter ausnahmsweise einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer privatärztlichen Behandlung haben kann, wenn er sich in der Vergangenheit bereits privat hat behandeln lassen (BGH, Urteil vom 23.09.1969 – VI ZR 69/6) oder der Geschädigte diese Kosten auch ohne gegen einen Dritten gerichteten Ersatzanspruch aufgewandt hätte (BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 83/04). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine Referenzwerkstatt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugsschadens. Dort ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Verweisung sogar im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09).

Vor diesem Hintergrund erachte das Gericht die Verweisung bereits deshalb als unzumutbar, da es der bisherigen Lebensweise des Geschädigten widerspricht.

Darüber hinaus muss weiter berücksichtigt werden, dass der Geschädigte mit dieser konkreten Präsenzapotheke bereits über mehrere Jahre gut zusammenarbeitet, sodass sich eine regelrechte Vertrauensbeziehung aufgebaut hat. Der Geschädigte kann darauf vertrauen, dass die Produkte, die er benötigt, vorhanden sind bzw. seitens der Apotheke beschafft werden. Zudem kann der Geschädigte darauf vertrauen, dass es sich um Originalprodukte handelt, die von ausgewählten Lieferanten bezogen werden. Für den Fall, dass die Produkte mal nicht den Erwartungen entsprechen sollten – worauf auch die Apotheke keinen Einfluss hat – hat der Geschädigte zumindest einen Ansprechpartner direkt vor Ort, an den er sich wenden kann. Dieser steht Ihm nach den eigenen Angaben auch bei sonstigen Rückfragen zur Seite. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich hier bei den streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmitteln lediglich um nicht verschreibungspflichtige Produkte handelt, die der Kläger bereits über längere Zeit verwendet. Denn es darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass es sich vorliegend vor allem um Produkte zur Versorgung einer Wunde handelt, die sich selbstverständlich ständig verändern kann.

Ebenfalls verkennt das Gericht nicht, dass die streitgegenständlichen Mittel bei der benannten Versandapotheke – zumindest nach Vortrag der Beklagten – deutlich günstiger sind als in der Präsenzapotheke. Die Schadensrestitution ist aber nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung beschränkt; der Geschädigte muss nicht zu Gunsten des Schädigers sparen (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12).

1.3. Das Gericht erachtet die Verweisung im Ergebnis daher als unzumutbar. Bei der Beziehung der streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmittel über die Präsenzapotheke handelt es sich unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten nicht um eine unvernünftige, aller Erfahrung widersprechende Maßnahme.

Aus Ziffer 1 der Klageschrift steht der Klägerin daher ein Betrag in Höhe von 2.169,49 €, aus Ziffer 2 in Höhe von 1.396 €, aus Ziffer 3 in Höhe von 209,24 € und aus Ziffer 4 in Höhe von 57,78 € zu.

2. Die Klägerin kann zudem von der Beklagten die Erstattung der Kosten für den Kleidermehrverschleiß in Höhe von insgesamt 1.320,03 € verlangen.

2.1. Für den berechtigten Mehraufwand an Kleidung ist für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatlicher Betrag in Höhe von 32,00 € anzusetzen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag der Klagepartei hierzu ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte kleinste Einzelbeträge vorträgt und nachweist. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Klagepartei ausreichende Anknüpfungspunkte darlegt, die eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht ermöglicht.

Der Zeuge … hat insoweit für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass sich sein Kleiderbedarf seit dem Unfall erhöht habe. Er hat ausgeführt, dass er eine offene Wunde am Fuß habe, die täglich nässe. Durch die Wunde würde wiederum der Verband durchnässen. Hierdurch würden insbesondere die Socken, die Schuhe und die Prothese, aber auch die Hose in Mitleidenschaft gezogen werden. Man könne den Verband allerdings auch nicht stärker binden, weil er andernfalls mit der Prothese nicht mehr laufen könne. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass er drei- bis viermal im Jahr ein neues Paar Schuhe benötige, wobei ein Paar zwischen 40,00 und 80,00 € koste. Zudem müsse er sich ein bis zweimal im Monat neue Socken kaufen.

Aufgrund des Vortrags der Klagepartei und den konkreten Angaben des Zeugen ist es für das Gericht mehr als nachvollziehbar, dass aufgrund der Wunde und der damit zusammenhängenden Durchnässung des Verbands und der Kleidung mit entsprechenden Rückständen von Eiter oder Sekret, ein erhöhter Waschbedarf der Kleidung und damit auch ein erhöhter Verschleiß der Kleidung einhergeht. Dass der Geschädigte einen erhöhten Bedarf an Kleidung habe, wurde auch bereits durch die Unfallklinik … mit Schreiben vom 15.09.1993 (Anlage K2) bestätigt.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalierung der Entschädigung für Kleider und Wäscheverschleiß auf 32,00 € monatlich festgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18-02-1992 – VI ZR 367/90), schätzt das Gericht den monatlichen Kleidermehrbedarf nach § 287 ZPO auf 32,00 € monatlich.

2.2. Der Anspruch ist auch hinsichtlich des Kleidermehrverschleißes für 01/2016 – 10/2018 noch nicht verjährt.

Der Anspruch wurde gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2019 geltend gemacht (Anlage K 10). Zu diesem Zeitpunkt ist noch keine Verjährung eingetreten. Sodann erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2019 (Anlage K 22) den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2020, wenn und soweit Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Unabhängig davon, dass die Klägerin sodann am 28.12.2020 Klage erhoben hat, der Beklagten am 18.02.2021 zugestellt, hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2020 (Anlage K 23) erneut auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2023 verzichtet.

3. In Bezug auf die offenen Kosten für die Physiotherapie bei Frau … hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 307,74 €, die mit Ziffer 4 der Klageschrift geltend gemacht werden. Hingegen ein Anspruch auf Begleichung der restlichen Kosten für die Physiotherapie bei Frau … (Rechnung vom 15.01.2019, Anlage K 11a Fol-Nr. L676) in Höhe von 158,93 €, die mit Ziffer 1. der Klageschrift geltend gemacht werden, nicht besteht. Insoweit fehlt es bereits an Aktivlegitimation der Klägerin.

3.1. Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Daraus ergibt sich, dass es nicht zu einem Forderungsübergang kommt, wenn der Sozialleistungsträger Leistungen gewährt, obwohl er diese nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu erbringen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2022 angegeben, dass die Klägerin die Kosten der Physiotherapie lediglich in Höhe von 461,60 € übernehmen würde, da diese einer normalen Physiotherapie entsprechen würde. Es sei daher lediglich die Kosten für eine normale Physiotherapie zu erstatten. Wenn allerdings die Klägerin selbst davon ausgeht, dass sie lediglich in Höhe von 461,60 € zur Leistung verpflichtet sei, geht auch nur insoweit der Anspruch auf sie über. Dass sie einmalig statt 461,60 € die vollen 700,00 € dem Geschädigten erstattet hat, ist für den Forderungsübergang unerheblich.

3.2. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte die mit Kostenaufstellung vom 14.06.2021 (Anlage K 26) geltend gemachten anteiligen Kosten für die Physiotherapie nicht erstattet. Insofern verlangt die Klägerin unter Zugrundelegung der vereinbarten 2/3 Quote und eines Betrages von 461,60 € lediglich den entsprechenden Teil der Beklagten, den diese auch bislang reguliert hat.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 291, 288 Abs. 1 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

C.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG festzusetzen.

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