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Düsseldorfer Tabelle 2021 und Unterhaltsleitlinien Hamm

Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts und den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten.

Wenn zwei erwachsene Menschen eine Lebensgemeinschaft auseinanderdividieren und von der Trennung auch noch Kinder betroffen sind, so muss der Lebensunterhalt für die Kinder natürlich auch nach der Trennung weiterhin gewährleistet werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Unterhaltspflicht für denjenigen Elternpart ins Leben gerufen, bei dem die Kinder nach der Trennung ihren Lebensmittelpunkt nicht haben.

Die Unterhaltsfrage war in der Vergangenheit stets ein Streitpunkt, weshalb die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ ins Leben gerufen wurde. Auf der Grundlage dieser Düsseldorfer Tabelle soll sichergestellt werden, dass der Lebensbedarf der Kinder durch die Unterhaltszahlungen gedeckt werden kann.

Die Düsseldorfer Tabelle besitzt nicht die Eigenschaft einer Gesetzeskraft, sie ist vielmehr als eine reine Richtlinie zu betrachten. Dementsprechend ist sie auch nur ein Hilfsmittel für die Feststellung der Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung von weitergehenden Beurteilungen sowie auch Angemessenheitskontrollen.

Unterhalt 2021 - Düsseldorfer Tabelle
(Symbolfoto: orig.: Von Gajus/Shutterstock.com)

In der gängigen Praxis gibt es gerade in der außergerichtlichen Praxis nur zu häufig Probleme im Zusammenhang mit den Beurteilungen sowie Angemessenheitskontrollen. Dies begründet sich daher, dass es auch verschiedene Unterhaltsmodelle gibt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das sogenannte Wechselmodell, welches gerade im Zusammenhang mit dem Betreuungs- sowie Barunterhalt nicht selten Probleme mit sich bringt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt dabei jedoch einen guten Überblick über den Unterhaltsbedarf eines Kindes auf monatlicher Basis, allerdings sind die in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Werte nicht als Zahlbeträge zu betrachten.

Mit dem Stand zum 01.01.2021 wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Im Rahmen dieser Aktualisierung wurden auch die „Hammer Unterhaltsleitlinien“ berücksichtigt, welche durchaus Änderungen mit sich brachten. Diese Änderungen betreffen vor allen Dingen beim Kindesunterhalt die Bedarfssätze von minderjährigen sowie auch volljährigen Kindern. An dem Grundwesen der Düsseldorfer Tabelle als Hilfsmittel sowie auch Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Unterhalts gem. § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch hat sich jedoch nichts geändert, sodass die Düsseldorfer Tabelle auch nach der Aktualisierung weiterhin von den zuständigen Oberlandesgerichten Verwendung finden wird.

Düsseldorfer Tabelle 2021 – Unterhaltstabelle

Gültig ab 01. Januar 2021 – Die neue Düsseldorfer Tabelle für 2022 (gültig ab 01.01.2022) finden Sie hier!

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger0-5 Jahre*6-11 Jahre*12-17 Jahre*ab 18 JahreProzentBedarfskontrollbetrag
bis 1.900 393451528564100960/1.160
1.901-2.3004134745555931051.400
2.301-2.7004334975816211101.500
2.701-3.1004525196086491151.600
3.101-3.5004725426346771201.700
3.501-3.9005045786767221281.800
3.901-4.3005356147197681361.900
4.301-4.7005666507618131442.000
4.701-5.1005986868038581522.100
5.101-5.5006297228459031602.200

* Alterstufen gemäß § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung – BGB

( über 5.500 Euro siehe Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020  – XII ZB 499/19)

Die Bedarfssätze

Für die Bemessung der Bedarfssätze muss zunächst erst einmal unterschieden werden, ob es sich um minderjährige oder um volljährige Kinder handelt. Grundsätzlich wurden die Bedarfssätze mit dem 03.11.2020 auf der Grundlage der „Dritten Verordnung zur Abänderung der Mindestunterhaltsverordnung“ erhöht.

Daraus resultieren folgende Änderungen

  • Kinder 1. Altersstufe (bis zum 6. Lebensjahr) haben Anspruch auf 393 Euro (+ 24 Euro im Vergleich zum Vorwert)
  • Kinder 2. Altersstufe (bis zum 12. Lebensjahr) haben Anspruch auf 451 Euro (+ 27 Euro im Vergleich zum Vorwert)
  • Kinder 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) haben Anspruch auf 528 Euro (+ 31 Euro im Vergleich zum Vorwert)

(Vergleiche dazu auch Düsseldorfer-Tabelle von 2020)

Diese neuen Beiträge beruhen auf den festgestellten Bedarfssätzen, die für die erste Einkommensgruppe Gültigkeit haben. Die erste Einkommensgruppe ist für diejenigen Einkommen gültig, deren Wert 1.900 Euro nicht übersteigt. Selbstverständlich wurden auch die folgenden Einkommensgruppen Änderungen vorgenommen. Die Summe der Änderungen beläuft sich auf 5 bis 8 Prozent des Mindestunterhalts.

Für volljährige Kinder wurde ebenfalls eine Anhebung der Bedarfssätze vorgenommen. Für Kinder in einem Studium, welche nicht mehr bei ihren Eltern oder bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil leben, wurden keine Änderungen vorgenommen. Die Bedarfssätze verbleiben damit bei einem Wert von 860 Euro.

Natürlich erfolgt auch unter Berücksichtigung der Hammer Unterhaltsleitlinien eine Anrechnung des Kindergeldes auf der Grundlage des § 1621b Bürgerliches Gesetzbuch. Zum 01.01.2021 wurden jedoch neue Sätze diesbezüglich festgelegt.

Diese Sätze sind

  • das erste sowie zweite Kind 219 Euro
  • für das dritte Kind 225 Euro
  • mit dem vierten Kind 250 Euro
Siehe auch: Unterhaltsrichtlinien des OLG Hamm für 2021 -> PDF DOWNLOAD

Die Anrechnung des Kindergeldes erfolgt bei einer Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder auf der hälftigen Basis und bei Kindern, welche die Volljährigkeit bereits erreicht haben, vollumfänglich.

Die Hammer Unterhaltsleitlinien haben keinen Einfluss auf die bisher gültigen Selbstbehalte genommen. Dies betrifft jedoch nicht den Elternunterhaltsanspruch, da die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes berücksichtigt wurden. Konkrete Beträge wurden jedoch ausdrücklich mit Verweis auf das Angehörigenentlastungsgesetz nicht festgelegt. Volljährige Alleinstehende haben nunmehr jedoch einen Anspruch auf einen Regelsatz von 446 Euro, was jedoch keinen Einfluss auf den sogenannten notwendigen Selbstbehalt nimmt. Sollten die Regelsätze jedoch zukünftig weiterhin angehoben werden, so wird dies auf jeden Fall Einfluss auf den Selbstbehalt nehmen. Es wird allgemeinhin erwartet, dass zum 01.01.2022 diesbezüglich Änderungen vorgenommen werden.

Auch die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle werden trotz Berücksichtigung der Hammer Unterhaltsleitlinien im Jahr 2021 unverändert bleiben. Dementsprechend wird die Düsseldorfer Tabelle auch weiterhin mit dem sogenannten bereinigten Einkommen von maximal 5.500 Euro in der zehnten Einkommensgruppe mit 160 Prozent Mindestbedarf arbeiten.

Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch schon mit der Thematik befasst und befürwortet ausdrücklich in seinem Beschluss (Aktenzeichen XII ZB 499/19) vom 16. September 2019 die Fortschreibung von Einkommensgruppen. Dieser Beschluss kam jedoch für die Düsseldorfer Tabelle 2021 zu spät und konnte dementsprechend auch nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist jedoch sehr stark davon auszugehen, dass der Beschluss des BGH mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 umgesetzt wird.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs sieht eine Bedarfssatzerhöhung auf prozentualer Basis bei einer Überschreitung des bereinigten Einkommens auf der Grundlage der 10. Einkommensgruppe vor.

Der Kerngedanke der Düsseldorfer Tabelle bleibt erhalten. Grundsätzlich geht die Düsseldorfer Tabelle von einer Lebenssituation aus, bei welcher ein Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und den anderen (unterhaltspflichtigen) Elternteil in dem allgemein üblichen Umfang besucht. Urlaubszeitenabzüge gelten als unangebracht und diejenige Person, welche überhaupt keinen Kontakt zu den Kindern hat, zahlt nicht.

Für die Düsseldorfer Tabelle ist stets 1/12 des zu erwartenden Jahreseinkommens relevant. Hierbei muss allerdings gesagt werden, dass es sich um einen rein prognostischen Wert handelt, der bei gewissen Berufsgruppen wie beispielsweise Selbstständigen durchaus wechselhaft bzw. schwer kalkulierbar sein kann. Als bereinigtes Einkommen wird dabei das Nettoeinkommen zugrundegelegt.

Dies bedeutet, dass jegliches Einkommen berücksichtigt wird

  • Erwerbstätigkeiten
  • Zinseinkünften
  • Mieteinnahmen
  • Renten

Von diesem Einkommen werden noch in Abzug gebracht

  • berufsbedingte Aufwendungen
  • eheprägende Belastungen

Auch Fahrtkosten oder Haus- bzw. Verbraucherkredite sowie die Altersvorsorge und Versicherungen können in Abzug gebracht werden. Ebenfalle können nachgewiesene (angemessene) höhere Wohnkosten den Selbstbehalt in Einzelfällen erhöhen.

Unterhalt Kind berechnen
Unterhalt Kind berechnen: Anhand der Unterhaltstabelle, der so genannten Düsseldorfer Tabelle (hier von 2021), ersehen Sie wie viel Unterhalt Sie für Ihr(e) Kinde(r) zahlen müssen (Symbolfoto: Von Inside Creative House /Shutterstock.com)

Trotz der Berücksichtigung der Hammer Unterhaltsleitlinien wird die Unterhaltsfrage im Fall einer Trennung zwischen zwei erwachsenen Menschen immer Gegenstand von Streitigkeiten bleiben. Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand heraus, dass es sich dabei eben nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine Richtlinie handelt. Diese Richtlinie wird jedoch von den zuständigen Gerichten als Fundament für die Auseinandersetzung, die für gewöhnlich bei einer streithaften Trennung zwischen zwei Paaren stets folgt, angewandt.

Dementsprechend ist es auch sehr ratsam, dass jeder Mensch im Fall einer Trennung zunächst erst einmal einen rechtsanwaltlichen Rat einholt und sich auf das Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt entsprechend gut vorbereitet.

Alle wichtigen Unterlagen, die dem Nachweis von Verbindlichkeiten dienlich sein können, sind hierfür zu dem Beratungsgespräch mitzuführen. Unabhängig davon, ob die Kommunikation mit dem Expartner auf der zwischenmenschlichen Ebene noch möglich ist oder nicht, sollte ein Rechtsanwalt für Familienrecht auf jeden Fall konsultiert werden.

Kinder sind stets die Leidtragenden einer Trennung der Eltern. Dieses Leid kann selbstverständlich auch durch die Zahlung von Unterhalt nicht aus der Welt geschafft werden, allerdings hat die Unterhaltszahlung dennoch ihren Sinn. In der Regel sind sich die Eltern dahingehend einig, dass der Unterhalt für die Kinder zum Erhalt des Lebensbedarfs auch tatsächlich Sinn ergibt und dementsprechend erfolgen muss.

Streitigkeiten gibt es jedoch zumeist dahingehend, in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt werden muss. Hier gehen die Ansichten der getrennten Eltern nicht selten sehr weit auseinander, was mit Sicherheit auch mit dem emotionalen Aspekt einer Trennung zusammenhängt.

Diese Emotionalität lässt sich für gewöhnlich nicht einfach so abschalten, was wiederum nur zu menschlich ist. Die Kinder jedoch dürfen bei diesem emotionalen Konflikt auf gar keinen Fall instrumentalisiert werden. Um dies zu vermeiden ist der Gang zu einem Rechtsanwalt auf jeden Fall angezeigt, da der Rechtsanwalt in der Lage ist, die aktuelle Fallkonstellation objektiv zu betrachten und dementsprechend auch Lösungsansätze zu erarbeiten.

Wenn Sie von einer Trennung betroffen sind und Kinder von der Trennung betroffen sind, so sollten Sie sich auf jeden Fall die Hilfe eines erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalts suchen. Wir sind eine überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei, unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen bei allen Fragen rund um den Unterhalt und das Familienrecht. Neben unseren Fachanwaltschaften verfügen wir auch im Familienrecht über eine lange Erfahrung. Gerne Berechnen wir Ihnen den Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle und erläutern Ihnen die Ergebnisse.

Sehr gern übernehmen wir Ihre Vertretung in Ihrer Angelegenheit und auch die Kommunikation mit dem Expartner, um für Sie die Unterhaltsfrage für Ihre Kinder schnell und unkompliziert zu lösen. Sollte dies auch den verschiedensten Gründen heraus nicht möglich sein, so übernehmen wir für Sie selbstverständlich auch Ihre gerichtliche Vertretung um die Angelegenheit mithilfe eines Urteils zu einem guten Ende zu bringen.

Auch dann, wenn von Ihnen ein unangemessen hoher Unterhaltsbetrag gefordert wird, stehen für Sie sehr gern zur Verfügung. Sie müssen uns einfach nur kontaktieren und uns Ihre Unterlagen zukommen lassen, damit wir Ihren Fall für Sie prüfen können. Eine Kontaktaufnahme mit uns ist sowohl fernmündlich als auch per E-Mail möglich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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