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Plötzlicher Wintereinbruch – Verkehrsunfall ohne Winterreifen

Mitverschulden und Haftung – Wenn die Versicherung nicht zahlt!

Oft kommt der Wintereinbruch schneller als gedacht. Oder man wird im Frühling mit plötzlichen winterlichen Wetterverhältnissen konfrontiert, obwohl sich der Sommer schon mehrmals angekündigt hat. Gerade im Straßenverkehr ist bei winterlichen Witterungsverhältnissen äußerste Vorsicht geboten.

Seit 2010 gibt es dazu in Deutschland auch eine Winterreifenpflicht. Diese ist im Gegensatz zu Österreich aber abhängig von den Straßenverhältnissen und nicht an einen bestimmten Zeitraum geknüpft.

Doch wer haftet im Falle eines Verkehrsunfalles ohne Winterreifen und wer trägt die Schuld? Zahlt die Versicherung trotz Sommerbereifung und wie sieht es im Falle eines unvorhergesehenen Wintereinbruches im Frühling aus? Auf diese Fragen wird unter anderem in folgendem Artikel eingegangen.

Winterreifenpflicht in Deutschland von Straßenverhältnissen abhängig

Plötzlicher Wintereinbruch Autounfall ohne Winterreifen
(Symbolfoto:Von vadimfogel /Shutterstock.com)

Gegen Ende des Herbstes im November werden nicht nur die Tage kürzer, sondern sinken auch die Temperaturen. An vielen Stellen im Straßenverkehr kommt es dann meist zu Glatteis und erschwerten Fahrbedingungen. Viele Kfz-Versicherungen empfehlen daher ihren Kunden die Regel „O bis O“, was die entsprechende Winterbereifung angeht. Sie bezieht sich auf den Kalender und schlägt eine Winterbereifung „von Oktober bis Ostern“ vor. Eine weitere, aber eher unbekanntere Regel wird von den Reifenherstellern selbst vorgeschlagen. Die sogenannte „7-Grad-Regel“ besagt, dass ein Wechsel auf Winterreifen empfehlenswert ist, sobald die Außentemperatur unter 7 Grad fällt. Doch gerade im Zeitraum von Oktober bis Ostern kann es zu massiven Temperaturunterschieden kommen, sodass die „O bis O-Regel“ die konservativere Wahl ist. Zusätzlich müssen Sie dabei nicht ständig den Wetterbericht prüfen.

Auch wenn solche Empfehlungen sehr sinnvoll sein können, sind diese entgegen vielen allgemeinen Meinungen nicht rechtsverbindlich. Seit dem 04.12.2010 gibt es nämlich in Deutschland die situative Winterreifenpflicht.

Der Paragraf 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte das Kraftfahrzeug nur mit entsprechender Bereifung (§ 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gefahren werden darf. Das bedeutet, dass alle Räder mit Winterreifen ausgestattet sein müssen, die das Alpine-Symbol und die Kennzeichnung M+S tragen, sobald es zu den entsprechenden Witterungsverhältnissen kommt.

Bei einigen Bussen und Lastkraftwagen gilt diese Regel mindestens für die antreibende Achse. Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind unter anderem einspurige Kraftfahrzeuge, wie Mofa oder Motorrad, sowie Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.

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Voraussetzung für Winterbereifung am Kfz

Um eine sichere Fahrt auch bei winterlichen Wetterbedingungen gewährleisten zu können, müssen Winterreifen durch ihr Profil und ihre Struktur eine bessere Bodenhaftung bei schmelzendem Schnee und Matsch ermöglichen. Die Kennzeichnung solcher Reifen ist durch das Alpine-Symbol gegeben, einem Piktogramm, in welchem eine Schneeflocke von einem Berg umgeben ist.

Zusätzlich dazu sind Reifen mit der Kennzeichnung M+S (Matsch und Schnee) bis zum 30. September 2024 als wintertauglich zugelassen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2017 produziert worden sind. Unabhängig davon sollte auf eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimetern bei Winter- und Ganzjahresreifen geachtet werden.

Folgen falscher Bereifung im Straßenverkehr

Wer mit der falschen Bereifung bei entsprechenden winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern muss unter Umständen auch mit polizeilichen Konsequenzen rechnen. Laut dem Bußgeldkatalog droht eine Strafe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg, sofern man mit Sommerreifen erwischt wird.

Sollte die fehlende Winterbereifung zu ernsteren Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Behinderung im Straßenverkehr führen, ist mit einem Bußgeld von 80 Euro zu rechnen. Bei einer Gefährdung bzw. eines Unfalls erhöht sich die Strafe bereits auf 100 bzw. 120 Euro. Der Punkt in Flensburg ist in allen Fällen unabhängig des jeweiligen Verstoßes zu befürchten.

In allen Fällen gilt die Strafe direkt für den Fahrer, da für die Sicherheit des jeweiligen Fahrzeuges verantwortlich ist. Sollte ihm das Auto nicht gehören, hat zusätzlich auch der Fahrzeughalter mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg zu rechnen.

Verkehrsunfall ohne Winterreifen

Plötzlicher Wintereinbruch Autounfall ohne Winterreifen
(Symbolfoto: Von JakubD/Shutterstock.com)

Neben den erwähnten Bußgeldern bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist auch die Leistungsübernahme der Versicherungen von Interesse. Kommt es bei winterlichen Wetterverhältnissen zu einem Verkehrsunfall ohne entsprechende Bereifung, gilt in erster Linie die situative Winterreifenpflicht. Weist die Versicherung Ihnen grob fahrlässiges Handeln nach, kann es dazu kommen, dass Ihnen Leistungen gekürzt oder sogar verweigert werden.

Auch das Unfallopfer kann bei fehlender Winterbereifung mitverantwortlich gemacht werden. Insbesondere wenn der Unfall mit der entsprechenden Bereifung vermeidbar gewesen wäre, trägt das Unfallopfer eine Mitschuld und wird folglich mit haftbar gemacht.

Grob fahrlässiges Handeln

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Falle ein massiver Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch fahrlässiges und unüberlegtes Handeln. Kommt es beispielweise in den tiefen Wintermonaten zu starken Schneefällen mit Minusgraden, sowie Eis und Glätte herrschen offensichtlich winterliche Straßenverhältnisse. Wer dann mit seinen Sommerreifen losfährt handelt dementsprechend grob fahrlässig, da er hätte erkennen müssen, dass ohne erforderliche Winterbereifung die Fahrsicherheit erheblich beeinträchtigt ist.

Nichtsdestotrotz muss die Versicherung die entsprechenden Beweise über die zum Unfallzeitpunkt gewesenen Wetterbedingungen erbringen. Außerdem muss sie ebenfalls feststellen, dass der Unfall mit korrekter Bereifung vermeidbar gewesen wäre.

Plötzlicher Wintereinbruch im Frühling

Gerade im herannahenden Frühling werden Autofahrer immer wieder durch plötzliche Wintereinbrüche überrascht. Einige Verkehrsteilnehmer haben zu diesem Zeitpunkt oftmals auch schon auf Sommerbereifung gewechselt. Kommt es dann zu einem Unfall, ist dies besonders ärgerlich, gerade wenn man als gewissenhafter Fahrer nicht mit dem plötzlichen Schneefall und der Glätte gerechnet hat, aber bereits Sommerreifen aufgezogen hat.

Im Falle eines Autofahrers aus Mannheim, der Ende Oktober aufgrund von Glatteis einen Unfall mit Totalschaden beider Beteiligten verursachte, entschied das Gericht jedoch gegen eine Regressforderung der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit. Neben den fehlenden Beweisen für Wetter- und Straßenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt stellte das Mannheimer Amtsgericht fest, dass in den Tagen zuvor noch Temperaturen im zweistelligen Bereich vorherrschend waren. Somit galten keine durchgehenden winterlichen Straßenverhältnisse.

Also kann daher auch auf plötzliche Wintereinbrüche im Frühling geschlossen werden, da in diesen Fällen auch meist keine durchgehenden winterlichen Verhältnisse gelten. Eine Garantie für die vollständige Haftung ihrer Kfz-Versicherung sollte dies jedoch nicht sein. Gerade wenn Sie sich sicherer sein wollen, empfiehlt es sich, die Bereifung erst zwei bis drei Wochen nach Ostern zu wechseln oder das Wettergeschehen bzw. die Temperaturgefälle im Auge zu behalten und stets vorausschauend zu fahren.

Winterreifen bei Mietwagen

Autovermietungen müssen ihre Mietwagen stets in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand übergeben können. Daher können Sie bei winterlichen Straßenverhältnissen und fehlender Winterbereifung eine Übernahme des Mietfahrzeuges verweigern. Auch den Vermietern droht bei nicht korrekter Bereifung ein Bußgeld.

Ganzjahresreifen als Alternative?

Ganzjahresreifen mit entsprechendem Piktogramm (Alpine-Symbol und/oder M+S) gelten im rechtlichen Sinn ebenfalls als Winterreifen und stellen eine Alternative zum Wechsel zwischen Sommer- und Winterbereifung dar. Wer mit Ganzjahresreifen unterwegs ist, kann sich aber auf einen höheren und schnelleren Verschleiß einstellen. Auch sind Reifen dieser Art nicht sonderlich für Tiefschnee oder alpine Winterverhältnisse geeignet.

Deshalb sind Ganzjahresreifen eher für Gelegenheitsfahrer von Vorteil, die vorzugsweise in der Stadt wohnen und im Winter nicht unbedingt auf ihr Auto angewiesen sind. Wer in allen Jahreszeiten viel mit dem Auto unterwegs ist, sollte daher auf den Wechsel zwischen Sommer- und Winterreifen nicht verzichten.

Fazit

Wer ohne entsprechende Bereifung bei Schnee und Eis im Winter mit dem Auto unterwegs ist, handelt unter Umständen nicht nur grob fahrlässig, sondern gefährdet auch sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Gerade das sollte allein schon Motivation genug sein, nicht auf den Einsatz von Winterreifen zu verzichten.

Um dem vorzubeugen, sind die von den Kfz-Versicherungen vorgeschlagenen Merkregeln zur Winterbereifung von Oktober bis Ostern ein guter Richtwert für den Zeitpunkt des Wechsels zwischen Winter- und Sommerreifen. Trotzdem sollten Sie nicht vergessen, dass diese aufgrund der situativen Winterreifenpflicht in Deutschland nicht rechtsbindend sind.

Wenn Sie also sicherer gehen wollen, kann ein Verlängern des Zeitraumes um zwei bis drei Wochen eine gute Maßnahme sein. Sie sollten jedoch nicht mit Winterreifen im Sommer fahren, um Verschleiß und erhöhten Spritverbrauch zu vermeiden.

Da für den Nachweis von grober Fahrlässigkeit durchgehend winterliche Straßenverhältnisse gefordert sind, ist ein Regressanspruch Ihrer Versicherung nach Unfällen während plötzlicher Wintereinbrüche in der Regel eher unwahrscheinlich. Um auch dort vollständig sicher zu sein, können Sie den Sachverhalt der groben Fahrlässigkeit bei einigen Kfz-Versicherern in Ihren Versicherungsschutz integrieren lassen.

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