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Verzögerung des nach Ausfall des gebuchten Fluges am Folgetag durchgeführten Ersatzfluges

LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 87/19 – Urteil vom 05.12.2019

Die Klage wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 17 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 10.12.2018 Flüge von Montevideo nach Madrid (…….) und von dort nach Frankfurt am Main (……….).

Der Flug von Montevideo nach Madrid fand nicht planmäßig statt, weshalb die Kläger auch den Anschlussflug nicht wahrnehmen konnten.

Vielmehr sollten die Kläger mit einem Flug am nächsten Tag von Montevideo nach Madrid (……….) befördert werden und sollten mit einem Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt am Main (……) weiterfliegen. Die Übernachtung in einem Hotel in Montevideo bezahlte die Beklagte. Der Flug von Montevideo am nächsten Tag verzögerte sich, weshalb die Kläger in Madrid den vorgesehenen Anschlussflug nicht erreichten und mit einem späteren Flug nach Frankfurt am Main befördert wurden.

Die Kläger begehren deswegen für jeden der vier Teilflüge eine Ausgleichsleistung.

Zudem begehren sie den Ersatz von Verpflegungsmehraufwand von jeweils 30 €. Die Klägerin zu 1. begehrt zudem die Erstattung von Taxikosten für die Fahrt in Montevideo zum Hotel von umgerechnet 48,49 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.3.2019 begehrten die Kläger Zahlung bis 26.3.2019. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 19 – 20 d.A. verwiesen.

Die Beklagte zahlte nach Zustellung der Klage an jeden der Kläger 600 € nebst Zinsen. Wegen dieser Zahlung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger behaupten, der für den 10.12.2018 vorgesehene Flug von Montevideo nach Madrid sei annulliert worden.

Sie sind der Ansicht, ihnen stünde für jeden Teilflug eine Ausgleichsleistung zu, weil durch die Stornierung der Weiterflug verpasst worden sei und die Flüge am nächsten Tag verspätet gewesen seien.

Die Kläger behaupten, der Verpflegungsmehraufwand sei entstanden, weil sie am Flughafen nicht hinreichend verpflegt worden seien.

Die Taxikosten seien entstanden, weil der Transfer vom Flughafen zum Hotel nicht zeitnahe zur Verfügung gestellt worden sei und die Kläger auf die Bereitstellung eines Taxis nicht länger warten wollten.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1.) 1.278,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2019 zu zahlen.

2. an den Kläger zu 1.) 1.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2019 zu zahlen.

3. an die Klägerin zu 3.) 1.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2019 zu zahlen.

4. an den Kläger zu 4.) 1.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2019 zu zahlen.

5. die vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung von 729,23 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der ursprünglich vorgesehene Flug von Montevideo nach Madrid sei nicht annulliert worden, sondern habe sich lediglich, wenn auch in großem Umfang, verzögert.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünde nur einmal eine Ausgleichsleistung zu. Diese habe sie bereits bezahlt.

Einen pauschalen Verpflegungsaufwand könnten die Kläger nicht verlangen. Zudem seien die Kläger am Flughafen verpflegt worden.

Ferner habe die Beklagte einen kostenfreien Shuttle zum Hotel angeboten, den die Kläger nicht genutzt hätten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verzögerung des nach Ausfall des gebuchten Fluges am Folgetag durchgeführten Ersatzfluges
(Symbolfoto: Von People Image Studio/Shutterstock.com)

Die Klage ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht begründet.

Den Klägern steht über den bereits bezahlten Betrag hinaus kein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte schuldete den Klägern wegen der Annullierung oder der Verspätung des Fluges von Montevideo nach Madrid am 10.12.2018 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt) eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 600 € für jeden der Kläger. Diese Ausgleichsleistung hat die Beklagte bereits gezahlt. Die Frage, ob der für den 10.12.2018 vorgesehene Flug annulliert oder mit großer Verspätung am Folgetag durchgeführt wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte in beiden Fällen eine Ausgleichsleistung schuldete.

Für den Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt am Main am 11.12.2018 schuldet die Beklagte hingegen keine gesonderte Ausgleichsleistung, weil der Umstand, dass die Kläger diesen Flug nicht wahrnehmen konnten, durch die bereits gezahlte Ausgleichleistung mit umfasst ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Flüge, die Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind und die den Fluggast vom Abflugsort zum Endziel befördern sollen, als Gesamtheit anzusehen, wenn es sich um direkte Anschlussflüge handelt (vgl. EuGH Urteil vom 31.5.2018, Az. C-537/17, R. 15, 18, juris). Auf dieser Grundlage spielt es keine Rolle, ob die Beförderung der Fluggäste zum Endziel als Direktflug oder in der Kombination von mehreren Teilflügen geplant wurden. Die Annullierung oder die Verspätung eines Teilfluges löst nur einmal eine Ausgleichsleistung aus, weil diese bewirken, dass der Fluggast nicht wie geplant zum Endziel befördert wird unabhängig davon, ob die Beförderung als Direktflug oder in der Kombination mehrerer Teilflüge geplant war.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen, unter denen die Verordnung den Fluggästen eine Ausgleichsleistung gewährt, für den Weiterflug von Madrid nach Frankfurt am Main am 11.12.2018 nicht vor. Dieser Flug wurde nicht annulliert, sondern fand statt. Den Klägern wurde die Beförderung auch nicht verweigert, da sie sich nicht am Flugsteig zur Beförderung eingefunden haben. Eine Verspätung dieses Fluges tragen die Kläger nicht vor.

Den Klägern steht auch für den Ersatzflug am Folgetag keine gesonderte Ausgleichsleistung zu. Dies gilt auch dann, wenn der Flug am 12.10.2018 nach der Behauptung der Kläger annulliert worden wäre. Dann hätte die Beklagte den Flug am Folgetag als Unterstützungsleistung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO durchgeführt. Die Verzögerung eines solchen Ersatzfluges löst nach der Rechtsprechung der Kammer keine gesonderte Ausgleichsleistung aus. Hinsichtlich dieses Fluges fehlt es an der Voraussetzung einer bestätigten Buchung. Mit der „Umbuchung“ auf einen Flug am Folgetag genügte die Beklagte ihrer Pflicht zur anderweitigen Beförderung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO. Die Beklagte schuldete nur eine Beförderung von Montevideo nach Frankfurt am Main, keine doppelte Beförderung. Damit kann sich der Ausgleichsanspruch nur auf diese eine Beförderung beziehen. Eine doppelte Ausgleichsleistung für eine Beförderung sieht die Verordnung nicht vor (LG Frankfurt, Urteil vom 16. Juni 2016 – 2-24 S 208/15 –, Rn. 30, juris; Beschluss vom 6.9.2018 – 2-24 S 132/18 n.v.).

Aus den vorstehende Ausführungen folgt zudem, dass die Kläger auch für das Verpassen des zunächst vorgesehenen Anschlussfluges ………. keine gesonderte Ausgleichsleistung verlangen können. Auch dieser Flug hat planmäßig stattgefunden. Die Kläger konnten mit diesem Flug nicht befördert werden, weil sie sich nicht zur Beförderung am Flugsteig eingefunden haben.

Eine weitere Ausgleichsleistung über die bereits gezahlte schuldete die Beklagte auch nicht, wenn nach dem Vortrag der Beklagten von einer großen Verspätung auszugehen wäre. Dass sich der Abflug am Folgetag erneut verzögert hat, löst keine neue Ausgleichsleistung aus. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist maßgeblich die Verzögerung am Endziel. Ob diese auf einem Grund oder mehreren Gründen beruht, spielt nur für die Frage, ob diese auf außergewöhnlichen Umständen zurückzuführen sind, eine Rolle (vgl. EuGH Urteil vom 4.5.2017 – Az. C-315/15, R. 49 ff).

Einen pauschalen Aufwand für einen Verpflegungsmehraufwand können die Kläger ebenfalls nicht verlangen. Aus dem eigenen Vortrag folgt, dass sie sowohl am Flughafen als auch in dem Hotel verpflegt wurden. Sofern diese Verpflegungsangebote nicht ausreichend gewesen sein sollten und die Kläger deshalb weiteres Essen oder Getränke haben einkaufen müssen, hätten sie solche Aufwendungen konkret vortragen müssen. Aus ihrem Vortrag folgt bereits nicht, dass sie trotz einer ungenügenden Verpflegung überhaupt eigene Aufwendungen getätigt haben. Insofern bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine Schätzung erlaubt hätten.

Die Erstattung von Taxikosten kann die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht verlangen. Aus dem Vortrag der Klägerin folgt, dass die Beklagte ihrer Pflicht zu Betreuungsleistungen genügt hat, da die Beklagte einen Transfer zum Hotel angeboten hat. Wenn die Kläger auf den von der Beklagten organisierten Transfer nicht warten wollten, beruht dies auf einer eigenen Entscheidung. Ein Recht auf eine vorrangige Beförderung hatten die Kläger nicht. Wenn eine Fluggesellschaft wegen des Ausfalls eines Fluggerätes nunmehr Betreuungsleistungen zu organisieren hat, liegt es in der Natur der Sache, dass solche Maßnahmen nicht zeitgleich für alle Fluggäste organisiert werden können, weshalb Verzögerungen eintreten können. Konkrete Umstände, die zur Unzumutbarkeit eines weiteren Zuwartens bis zu einer durch die Beklagte veranlassten Taxibeförderung geführt hätten, sind dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Unabhängig von der Bestimmtheit des Klageantrages, aus dem sich nicht ergibt, an wen die Kosten der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen sind, besteht deswegen kein Erstattungsanspruch, weil die Kläger nicht dargelegt haben, ihren Prozessbevollmächtigten einen Auftrag für eine vorgerichtliche Tätigkeit erteilt zu haben. Vielmehr folgt aus dem einzig vorgelegten Schreiben der Prozessbevollmächtigten, dass sie bereits Klageauftrag hatten. Denn sie haben angekündigt, Klage zu erheben, wenn innerhalb der Frist keine Zahlung eingehen sollte. Das letzte vorgerichtliche Mahnschreiben gehört zur Vorbereitung einer Klage i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG, weil es dazu dient, den Klageanlass zu schaffen und stellt keine eigene Angelegenheit dar.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu teilen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Insoweit hat die Beklagte Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Soweit die weitergehende Klage abgewiesen wird, haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfteilen zu tragen (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Aus dem Verhältnis dieser Kostentatbestände ist im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung das Kostenverhältnis zu bilden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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