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Nachbarrecht – Welche Rechte haben Anwohner bei Gaststättenlärm?

Ruhestörung durch eine Gaststätte in der Nachbarschaft – Was tun?

Wer eine Gastronomie betreiben möchte, der muss eine wahre Vielzahl von Genehmigungen hierfür einholen und überdies auch eine wahre Vielzahl von verschiedenen Gesetzen beachten. In erster Linie legen Gastronomen der Fokus der Aufmerksamkeit dabei auf die geltenden Hygienevorschriften sowie die Gültigkeit der Schanklizenz. Es gibt durchaus Rechtsbereiche, die von Gastronomen lediglich am Rande beachtet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Rechtsbereiche im Vergleich zu den anderen Rechtsbereichen weniger wichtig wären. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Nachbarrecht und die Frage, welche Rechte die Anwohner aus dem Nachbarrecht heraus gegenüber Gastronomen und dem damit verbundenen Gaststättenlärm haben.

Eine Genehmigung zu dem Betrieb einer sogenannten Außengastronomie ist seitens der Behörden auf der Grundlage des § 4 Gaststättengesetz dann zu versagen, wenn durch die Gastronomie erhebliche Gefahren oder auch Nachteile sowie Belästigung der Anwohner zu befürchten ist. Viele Gastronomen wissen gar nicht, dass eine Gastronomiekonzession seitens der Behörden auch lediglich unter Auflagen erteilt werden kann. Dies ergibt sich aus dem § 5 Gaststättengesetz (GastG).

Gaststättenlärm
Feucht fröhliche Party in der Kneipe von Nebenan? Ständiger Gaststättenlärm kann in der Nachbarschaft mitunter sehr belastend sein. (Symbolfoto: Von View Apart/Shutterstock.com)

Ausmaß der Lärmbelästigung

Zunächst erst einmal muss jedoch festgestellt werden, in welchem Ausmaß die Anwohner mit Lärm zu rechnen haben. Diesbezüglich gibt es durchaus schematische Grenzwerte, allerdings wird jeder Prüfungsfall stets als Einzelfall gewertet. Entscheidend ist hierbei nicht nur der Umfang der Störgeräusche, sondern vielmehr auch die Art. In der gängigen Praxis gestaltet sich die Feststellung jedoch nicht selten als schwierig, da es sich aus rechtlicher Sicht um überprüfbare sowie auch konkrete Störgeräusche handeln muss.

Erteilt die Behörde aus diesem Grund eine Gaststättenkonzession lediglich unter Auflagen, so müssen diese Auflagen überprüfbar und mithilfe von Verwaltungsmitteln durchsetzbar sein. In der gängigen Praxis werden diese Auflagen durch eine zeitliche Begrenzung der entsprechenden Bewirtungsmöglichkeit des Gaststättenbetreibers oder auch eine zahlenmäßige Begrenzung der Steh- sowie Sitzplätze im Gaststättenbereich durchgesetzt.

Aus rechtlicher Sicht heraus gesehen haben sowohl die §§ 4 als auch 5 des GastG einen für die Anwohner bzw. Nachbarn schützenden Charakter. Dementsprechend sind die Anwohner bzw. Nachbarn auch dazu berechtigt, sich auf eben jene Paragrafen zu berufen, sofern eine Beeinträchtigung durch den Gaststättenbetrieb feststellbar ist.

Es gibt bereits gerichtliche Einschätzungen

Die Problematik des Gaststättenlärms in Verbindung mit dem Nachbarrecht war in der Vergangenheit bereits Thema von gerichtlichen Entscheidungen. Im Rahmen dieser gerichtlichen Entscheidungen wurde das Interesse des Gastwirts an einer möglichst umfassenden Gaststättenräumlichkeitennutzung, welche sowohl die Innenräumlichkeiten als auch die Außenflächen der Gaststätte betreffen, dem Interesse der Nachbarn sowie der Anwohner in einen möglichst harmonischen Einklang zu bringen.

In einem ganz konkreten Fall wurde einer Gaststätte eine entsprechende Konzession lediglich unter der Auflage erteilt, dass die Außenterrasse der Gaststätte nur bis zu dem Zeitpunkt von 22 Uhr genutzt und auch bewirtet werden durfte. Der Grund für diese Auflage war die Einhaltung von akustischen Grenzwerten gem. der TA-Lärm nebst den entsprechend geltenden Verwaltungsvorschriften. Ein direkter Nachbar der Gaststätte hatte jedoch diese Konzession angefochten und machte als Begründung geltend, dass es seitens der zuständigen Behörden keine ausreichende Berücksichtigung des Nachbarrechts gegeben hatte.

Welche Lärmgrenzwerte gelten und wie ist es um die Zumutbarkeit bestellt?

Ruhestörung durch Nachbarn
(Symbolfoto: Von Prostock-studio/Shutterstock.com)

Es ist die Pflicht eines jeden Gaststättenbetreibers, die Lärmentwicklung durch die Gaststätte so gering wie möglich zu halten. Sofern hierfür geeignete Schutzmaßnahmen möglich sind, so hat der Gaststättenbetreiber diese Maßnahmen durchzuführen. In dem vorgenannten Fall galt jedoch die Anfechtung der Konzession als Grund für die gerichtliche Entscheidung. Dementsprechend musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, inwiefern die zuständige Behörde das Nachbarrecht bei der Konzessionsentscheidung berücksichtigt hat. Die Behörde führte dazu aus, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten für den Gastronomen durch die zeitliche Eingrenzung beschränkt war und dass dem Gastronomen auferlegt wurde, die Lärmgrenzen entsprechend der jeweilig geltenden Richtlinien einzuhalten. Hierfür ist zunächst der Maßstab erforderlich, der auch für Bauvorhaben sowie deren Zulässigkeit gilt. Die rechtliche Grundlage findet sich in dem § 15 Absatz 1 Satz 2 BauNV. Dieser Paragraf besagt, dass Bauvorhaben lediglich dann zulässig sind, wenn durch sie nur zumutbare Belästigungen oder auch Störungen ausgehen.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gaststätte ist die Bewertung der Zumutbarkeit des Gaststättenlärms jedoch von einer wahren Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig zu machen. Diese Faktoren können jedoch lediglich unvollkommen innerhalb eines einheitlich festgelegten Messwertes auch wirklich erfasst. Die Problematik für Gaststätten liegt hierbei in dem Umstand, dass der Gaststättenlärm in erster Linie von den Gästen der Gaststätte verursacht werden und dass diese Geräuschentwicklung seitens des Gaststättenbetreibers nur schwerlich bis überhaupt nicht gesteuert werden kann.

Um überhaupt die Konzession zu bekommen muss ein Gaststättenbetreiber bei der zuständigen Behörde ein vollständiges Nutzungskonzept der Gaststätte vorlegen.

Aus diesem Nutzungskonzept muss sich der geplante Umfang der Nutzung und die Art der Nutzung inklusive Innen- sowie Außengastronomie ergeben.

Seitens der zuständigen Behörde muss dann in den entsprechend durchzuführenden Prüfungen ermittelt werden

  • ob alleinig aus der Innengastronomie heraus eine Lärmbelästigung für die Anwohner bzw. Nachbarn entsteht
  • ob es in der direkten Umgebung bereits andere lärmverursachenden Gaststätten gibt
  • in welcher Entfernung die Gaststätte zu den Wohngebäuden der Nachbarn betrieben wird

So manch ein Mensch mag es durchaus als positiv empfinden, wenn eine Gaststätte in der unmittelbaren Nachbarschaft angesiedelt ist. Die Gaststätte an sich kann, sofern sie ihr Angebot nicht ausschließlich auf Getränke beschränkt, durchaus auch für Familien Vorteile haben. Nach einer durchzechten Nacht kann der Nachbar ganz einfach und bequem die wenigen Schritte aus der Gaststätte heraus in die Richtung der eigenen vier Wände lenken und in vielen Gaststätten gibt es überdies auch ein sehr breites Verpflegungsangebot. Die Vorteile stehen jedoch auch den Nachteilen gegenüber, da eine viel besuchte Gaststätte in der Regel nicht geräuschlos betrieben werden kann. Überdies sind eben jene Gäste, die von dem Gaststättenbetreiber sehr gern gesehen werden, mitunter an den Wochenenden ebenfalls eine Zumutung für die direkte nachbarschaftliche Umgebung. Die Rede ist hierbei von den Gästen, die gern einmal einen oder zwei Schlucke über den Durst trinken und dann betrunken in den späten Nachtstunden die Gaststätte verlassen. Derartige Gäste sind jedoch von den Nachbarn der Gaststätte nur sehr ungern gesehen, da sie mit einem schlechten Ruf behaftet sind.

Lärm als subjektives Empfinden

Es ist auch so eine Sache für sich mit dem Lärm. Manch ein Mensch ist gegenüber Lärm nicht gerade empfindlich, sodass die Gaststätte in der direkten unmittelbaren Umgebung nicht als Störfaktor empfunden wird. Manch ein Mensch jedoch ist überaus lärmempfindlich, sodass der Gaststättenlärm als unzumutbare Belastung empfunden wird. Für diese Menschen ist die Gaststätte dann eine merkliche Einschränkung des Lebenskomforts, sodass die Rechte dieser Person natürlich ebenfalls Berücksichtigung bei der Interessenabwägung finden müssen. Rechtlich betrachtet gibt es durchaus Vorschriften, die seitens des Gastronomiebetreibers eingehalten werden müssen. Aus nachbarrechtlicher Sicht gilt natürlich die Devise, dass zunächst erst einmal unter guten Nachbarn das Gespräch gesucht werden sollte. Auch ein Gastwirt, der seine Gastronomie im direkten Nachbarbereich betreibt, ist als Nachbar anzusehen. Verursacht dieser Nachbar Lärmstörungen, so sollten die Nachbarn zunächst erst einmal miteinander reden und die jeweilige Situation dem anderen Nachbarn schildern. Etwaig ist es möglich, dass auf diese Art eine Lösung für das Problem gefunden werden kann.

Sollte sich eine Lösung nicht finden lassen, so ist der Gang zu einem Rechtsanwalt etwaig der letzte mögliche Lösungsansatz. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden und als Gastwirt eine Gaststätte betreiben oder als Nachbar einer Gaststätte Lärmbelästigungen durch die Gaststätte hinnehmen müssen, so können wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Sie hilfreich mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sie müssen uns hierfür einfach nur kontaktieren. Die Kontaktaufnahme ist sowohl fernmündlich als auch per E-Mail oder über unsere Internetpräsenz möglich.

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