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Übertragung des BEA-Freibetrags: Wann der Widerspruch des Vaters berechtigt ist

Jeden zweiten Samstag und die Ferien beim Vater – bei der Mutter läuft dennoch der doppelte Steuerfreibetrag für beide Kinder ein. Doch bei zehn Prozent Betreuungszeit blockiert der Widerspruch den Steuervorteil – zählt persönliche Betreuung tatsächlich genauso viel wie Barunterhalt?

Vater und zwei Söhne im Wohnzimmer mit Schlafsäcken und Reisetaschen für das gemeinsame Besuchswochenende.
Regelmäßige Wochenendbetreuung durch den Vater verhindert die steuerliche Übertragung des vollen BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III R 2/16

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: BFH, III. Senat
  • Datum: 08.11.2017
  • Aktenzeichen: III R 2/16
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Einkommensteuer, Kindergeld, Familienrecht

BFH verwehrt der Mutter den doppelten Freibetrag, weil der Vater regelmäßig mitbetreut.
  • Der Vater betreute die Kinder regelmäßig und widersprach daher wirksam.
  • Ein Betreuungsanteil deutlich über zehn Prozent reicht für den Ausschluss.
  • Die Mutter bekommt nur den einfachen Freibetrag je Kind.
  • Die Verfassungsrüge scheiterte; Betreuung und Geldunterhalt gelten als gleichwertig.
  • Keine besondere Form und keine notwendige Beiladung des Vaters nötig.

Warum die Übertragung des BEA-Freibetrags scheitern kann

Die rechtliche Grundlage für steuerliche Freibeträge bei getrennt lebenden Eltern bildet § 32 Abs. 6 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Bei minderjährigen Kindern wird der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf-Freibetrag (BEA-Freibetrag) des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils übertragen. Voraussetzung für diesen Schritt ist, dass die Eltern nicht die Bedingungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen. Das bedeutet konkret: Die Eltern werden steuerlich getrennt behandelt und geben keine gemeinsame Steuererklärung ab, wie es bei Ehepaaren üblich ist.

Beantragen Sie die Übertragung des BEA-Freibetrags aktiv in Ihrer Einkommensteuererklärung über die „Anlage Kind“. Das Finanzamt nimmt diese Übertragung nicht automatisch vor, auch wenn das Kind ausschließlich bei Ihnen gemeldet ist.

In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) forderte eine Mutter die Übertragung für ihre beiden in den Jahren 2002 und 2003 geborenen Söhne, scheiterte jedoch letztinstanzlich. Die Frau, die seit Oktober 2011 von ihrem Ex-Mann geschieden ist, hatte für das Streitjahr 2013 in ihrer Einkommensteuererklärung den doppelten BEA-Freibetrag von 2.640 Euro je Kind beantragt. Das Finanzamt gewährte diese Summe zunächst, änderte den Steuerbescheid später jedoch ab und berücksichtigte nur noch den einfachen Freibetrag in Höhe von 1.320 Euro pro Kind. Die obersten Finanzrichter wiesen die Revision ab und bestätigten damit das vorherige Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1624/15). Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das höchste Gericht prüft, ob das Gesetz im vorangegangenen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Fall neu aufzurollen.

Prüfen Sie vor einer Klage genau, ob der andere Elternteil die 10-Prozent-Grenze tatsächlich unterschreitet. Da Barunterhalt und Betreuung rechtlich als gleichwertig gelten, haben Klagen auf den vollen Freibetrag bei bestehendem Umgangskontakt kaum Aussicht auf Erfolg und führen für Sie lediglich zu hohen Verfahrenskosten. Barunterhalt bezeichnet dabei die finanzielle Unterstützung in Geld, die meist der Elternteil zahlt, bei dem das Kind nicht dauerhaft wohnt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der BEA-Freibetrag des nicht betreuenden Elternteils kann auf Antrag des anderen Elternteils nur dann übertragen werden, wenn der nicht betreuende Elternteil kein wirksames Widerspruchsrecht ausübt; ein solcher Widerspruch ist begründet, sobald dieser Elternteil das Kind regelmäßig in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Prozent jährlich betreut.
  2. Für den Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags schreibt das Gesetz keine besondere Form vor; ein zulässiger Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid genügt als formeller Akt vollständig.
  3. Die hälftige Aufteilung des BEA-Freibetrags zwischen getrennt lebenden Eltern verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, weil der Gesetzgeber persönliche Betreuung und Geldzahlung als gleichwertige Unterhaltsleistungen ansehen darf.
Infografik: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags, insbesondere die 10-Prozent-Betreuungsschwelle gemäß BFH-Urteil.
BFH-Urteil III R 2/16: Der nicht betreuende Elternteil kann die Übertragung des BEA-Freibetrags durch Widerspruch abwehren, wenn er das Kind regelmäßig zu mindestens 10 % jährlich betreut. Ein Formerfordernis besteht nicht

Wann stoppt ein Widerspruch die Übertragung des BEA-Freibetrags?

Ein steuerlicher Wechsel der Freibeträge ist kein Automatismus, denn die Übertragung scheidet gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG aus, wenn der andere Elternteil diesem Vorgang widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist rechtlich begründet, sobald der widersprechende Elternteil eigene Kinderbetreuungskosten trägt. Alternativ ist der Einwand auch dann wirksam, wenn der betroffene Elternteil das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Möchten Sie die Übertragung Ihres Freibetragsanteils verhindern, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber ausdrücklich und schriftlich widersprechen. Ein bloßes Schweigen auf den Antrag des anderen Elternteils führt zum Verlust Ihres steuerlichen Vorteils.

Der Vater der beiden Jungen nutzte diese rechtliche Möglichkeit und wehrte sich im Rahmen seiner eigenen Steuerveranlagung gegen den Verlust seines BEA-Freibetrags. Das zuständige Wohnsitzfinanzamt half diesem Einspruch ab, woraufhin die Behörde der Mutter nach einem internen Datenabgleich den Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nachträglich kürzte. Diese Vorschrift erlaubt es dem Finanzamt, Bescheide auch im Nachhinein zu korrigieren, wenn neue Informationen – wie hier der Widerspruch des Vaters – bekannt werden. Die Mutter wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und machte im Verfahren geltend, dass ihr Ex-Mann der Übertragung seiner Freibetragsanteile nicht mit Erfolg widersprechen dürfe.

10-Prozent-Hürde: Wann die Betreuung eine Übertragung verhindert

Die Feststellung einer regelmäßigen Betreuung in nicht unwesentlichem Umfang erfordert stets eine Gesamtschau aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dieses gesetzliche Merkmal im Regelfall bereits bei einem jährlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich zehn Prozent erfüllt. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf den Grundsatz, dass persönliche Betreuung und finanzielle Geldzahlung als gleichwertige Unterhaltsleistungen anzusehen sind, was in § 1606 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert ist.

Aus Gründen der Vereinfachung hat der Senat dabei grundsätzlich keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in einem ’nicht unwesentlichen Umfang‘ als erfüllt anzusehen, wobei weitere Indizien in diesem Fall im Übrigen regelmäßig vernachlässigt werden können. – so der Bundesfinanzhof

Wochenenden und Ferienzeiten als Maßstab

Bei der Prüfung der familiären Situation stellte das Gericht fest, dass der Vater seine Söhne verlässlich im zweiwöchigen Rhythmus an den Wochenenden zu sich nahm. Zusätzlich fand die Betreuung während der Hälfte der Schulferien statt, was eine langfristig geplante und gleichmäßige Einbindung über das gesamte Streitjahr gewährleistete. Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil (Az. III R 2/16), dass dieser zeitliche Anteil deutlich über der geforderten Zehn-Prozent-Marke lag. Damit war der Widerspruch berechtigt und schloss eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zwingend aus.

Führen Sie einen Kalender über alle Betreuungstage. Um die 10-Prozent-Hürde (ca. 37 Tage pro Jahr) sicher nachzuweisen, zählen Sie neben den Wochenenden auch anteilige Ferien, Feiertage und einzelne Besuchstage unter der Woche mit.

Praxis-Hinweis: Die 10-Prozent-Hürde

Der entscheidende Hebel für die Übertragbarkeit ist der zeitliche Umfang der Betreuung durch den anderen Elternteil. Liegt dieser bei mindestens 10 Prozent – was typischerweise bereits durch einen Rhythmus von jedem zweiten Wochenende plus die Hälfte der Ferien erreicht wird – ist eine Übertragung gegen den Willen des anderen Elternteils ausgeschlossen. Sie können Ihre eigene Lage also direkt an diesem Besuchsmodell messen.

Welche Form braucht der Widerspruch gegen die Übertragung?

Das Gesetz schreibt für den Widerspruch nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG keine besondere Form vor. Ein zulässiger Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid nach § 357 AO reicht als formeller Akt völlig aus. Zudem ist eine notwendige Beiladung des anderen Elternteils in gerichtlichen Streitigkeiten über die Übertragung des BEA-Freibetrags nicht erforderlich. Eine Beiladung ist die förmliche Einbeziehung einer dritten Person in ein Gerichtsverfahren, weil das Urteil ihre Rechte direkt beeinflusst.

Kontrollieren Sie Ihren Steuerbescheid sofort nach Erhalt. Fehlt der BEA-Freibetrag, müssen Sie innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat reagieren. Ein einfacher Einspruch mit Hinweis auf Ihre Betreuungsleistung reicht aus, um den Widerspruch formgerecht zu erheben.

Die Mutter hatte im Prozessverlauf gerügt, dass der Einwand ihres Ex-Mannes nicht wirksam oder zumindest nicht in einer dafür ausreichenden Form erhoben worden sei. Der BFH wies dieses Argument jedoch zurück und entschied, dass der Widerspruch im Rahmen des regulären Einspruchsverfahrens gegen den eigenen Steuerbescheid des Vaters vollkommen genügte. Auch die fehlende Beiladung des Vaters zum Verfahren war rechtmäßig, weshalb das Gericht die Revision der Frau mit seinem Urteil vom 08.11.2017 endgültig abwies.

Hälftige BEA-Aufteilung ist verfassungsrechtlich zulässig

Eine verfassungsrechtliche Benachteiligung des betreuenden Elternteils liegt laut den obersten Finanzrichtern bei der Aufteilung der Freibeträge nicht vor. Das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) werden durch die gesetzliche Regelung gewahrt. Der Gesetzgeber darf berechtigterweise davon ausgehen, dass in Trennungsfällen beide Elternteile den Betreuungs- und Erziehungsbedarf der Kinder sicherstellen können.

Denn der Gesetzgeber selbst geht in § 1606 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und der durch persönliche Betreuung aus. – so der BFH

Im Verfahren hatte die Mutter eine verfassungsrechtliche Benachteiligung unter Berufung auf Art. 3 GG gerügt und argumentiert, ihr müsse der volle Freibetrag aufgrund ihrer hauptsächlichen Betreuungsleistung zustehen. Der BFH verwarf dieses Argument jedoch unter Verweis auf die rechtliche Gleichwertigkeit von Barunterhalt und persönlicher Betreuung gemäß § 1606 Abs. 3 BGB. Da der Vater seinen Beitrag leistete, blieb die Klage der Mutter erfolglos, und sie muss die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

So sichern Sie Ihren Freibetrag durch Dokumentation

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist als höchstrichterliches Urteil für alle Finanzämter bindend und über den Einzelfall hinaus auf alle Trennungskonstellationen übertragbar. Sie stellt klar, dass die 10-Prozent-Hürde bereits durch das übliche Residenzmodell (jedes zweite Wochenende und hälftige Ferien) erreicht wird. Für Sie bedeutet das: Leisten Sie diesen Mindestumfang an Betreuung, steht Ihnen der halbe Freibetrag rechtlich zu.

Was jetzt zu tun ist: Rechnen Sie Ihre Betreuungstage für das aktuelle Jahr zusammen. Liegen Sie über der 37-Tage-Grenze, dokumentieren Sie diese Termine lückenlos als Nachweis. Legen Sie gegen jeden Steuerbescheid, der Ihren Freibetrag kürzt, innerhalb eines Monats Einspruch ein, andernfalls verlieren Sie den steuerlichen Vorteil für dieses Jahr endgültig.

Praxis-Hürde: Gleichwertigkeit der Leistungen

Oft herrscht die Annahme vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den vollen Freibetrag beanspruchen kann, weil er die Hauptlast der Erziehung trägt. Rechtlich werden Barunterhalt und persönliche Betreuung jedoch als gleichwertig betrachtet. Solange der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nachkommt und die minimale Betreuungsquote erfüllt, bleibt sein Anspruch auf den halben BEA-Freibetrag bestehen.


Streit um den BEA-Freibetrag? Jetzt Ansprüche sichern

Die Übertragung oder der Erhalt des BEA-Freibetrags hängt oft an präzisen Fristen und der lückenlosen Dokumentation der Betreuungszeiten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Steuerbescheid und unterstützen Sie dabei, unberechtigte Kürzungen abzuwehren oder Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Wir helfen Ihnen, die 10-Prozent-Hürde korrekt zu bewerten und unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden.

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Experten Kommentar

Der Streit um den Freibetrag eskaliert oft völlig unnötig zu einem teuren Prinzipienkampf. Was auf dem Papier nach einem simplen Rechenexempel aussieht, wird beim Finanzamt schnell zur emotionalen Schlammschlacht. Sachbearbeiter spielen extrem ungern den familiären Schiedsrichter und blockieren die Übertragung beim leisesten Widerspruch des Ex-Partners meist sofort.

Bevor man wegen der Steuerersparnis vor das Finanzgericht zieht, rate ich dringend zu einer nüchternen Kosten-Nutzen-Rechnung. Ein selbst geschriebener Betreuungskalender reicht als Beweis nämlich selten aus, wenn die Gegenseite plötzlich alles abstreitet. Viel wirkungsvoller sind beiläufige Dokumentationen wie WhatsApp-Verläufe zur Abholung oder Quittungen von gemeinsamen Ausflügen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hat mein Einspruch Erfolg, wenn der Vater zwar die Zehn-Prozent-Hürde knackt, aber gar keinen Unterhalt zahlt?

NEIN, ein Einspruch gegen die Verweigerung der Übertragung des BEA-Freibetrags hat in dieser speziellen Konstellation leider kaum Aussicht auf Erfolg. Die Erfüllung der Zehn-Prozent-Betreuungsgrenze durch den Vater reicht gesetzlich bereits als eigenständiger Grund aus, um der Übertragung wirksam zu widersprechen.

Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG ist ein Widerspruch gegen die Übertragung bereits dann rechtlich begründet, wenn der andere Elternteil das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang persönlich betreut. Da das Gesetz die persönliche Betreuung und den Barunterhalt nach dem Grundsatz des § 1606 Abs. 3 BGB als gleichwertig ansieht, führt die Nichtzahlung von Unterhalt nicht automatisch zum Verlust des steuerlichen Freibetrags. Die Finanzgerichte werten eine Betreuungsquote von mindestens zehn Prozent, was etwa 37 Tagen im Jahr entspricht, als ausreichendes Kriterium für einen wirksamen Einwand. Solange dieser zeitliche Mindestumfang durch den Vater nachweislich erbracht wird, bleibt sein Widerspruchsrecht unabhängig von seinen finanziellen Leistungen oder bestehenden Unterhaltsschulden bestehen.

Sie sollten vor Einlegung eines Rechtsmittels anhand eines detaillierten Umgangskalenders prüfen, ob die Grenze von 37 Betreuungstagen tatsächlich unterschritten wurde. Nur wenn der Vater diese zeitliche Hürde verfehlt, entfällt seine rechtliche Handhabe gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags auf Ihre Steuererklärung.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Vater das Kind nur für zwei Wochen Urlaub nimmt?

NEIN, Sie verlieren Ihren Anspruch auf Übertragung des Freibetrags in diesem Fall nicht. Bei einer Betreuung von lediglich zwei Wochen im Jahr wird die rechtlich erforderliche Zehn-Prozent-Hürde von etwa 37 Tagen deutlich unterschritten. Ein Widerspruch des Vaters gegen die Übertragung bleibt damit rechtlich wirkungslos.

Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG kann die Übertragung des Freibetrags nur verhindert werden, wenn der andere Elternteil das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Der Bundesfinanzhof definiert diesen Umfang im Regelfall erst ab einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent der Jahreszeit, was rechnerisch etwa 37 Tagen entspricht. Da zwei Wochen Urlaub lediglich 14 Tage abdecken, erreicht der Vater diesen Schwellenwert ohne zusätzliche regelmäßige Kontakte nicht. Die volle Übertragung kann daher in der Anlage Kind beantragt werden, wobei eine lückenlose Dokumentation der tatsächlichen Besuchstage als Nachweis dient. Ohne weitere regelmäßige Wochenendbesuche oder Feiertage bleibt Ihr steuerlicher Vorteil trotz des sporadischen Kontakts in vollem Umfang erhalten.


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Wie beweise ich meine Betreuungstage, wenn mein Ex-Partner dem Finanzamt gegenüber falsche Angaben macht?

Beweisen Sie die tatsächlichen Betreuungstage durch ein detailliertes Umgangsprotokoll oder einen Kalender, der jeden einzelnen Tag inklusive der Ferienzeiten dokumentiert. Ein lückenloser Kalender dient als primäres Beweismittel für die tatsächliche Betreuungsquote und ermöglicht dem Finanzamt eine objektive Gesamtschau der Umstände.

Das Finanzamt entscheidet bei widersprüchlichen Angaben auf Basis einer Gesamtschau aller objektiven Umstände des Einzelfalls, wobei die Zehn-Prozent-Hürde für den Erhalt des Freibetrags entscheidend ist. Da Barunterhalt und Betreuung gemäß § 1606 Abs. 3 BGB als gleichwertig gelten, muss die tatsächliche Betreuungsleistung für den Erhalt des BEA-Freibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG präzise belegt werden. Ein zeitnah geführtes Protokoll entfaltet eine hohe Beweiskraft, da es die Behauptungen des Ex-Partners durch konkrete Daten angreifbar macht. Ergänzend können Bestätigungen von Dritten, wie etwa Bescheinigungen der Kindertagesstätte über Abholzeiten, die Glaubwürdigkeit Ihrer Dokumentation massiv stützen.

Sollte trotz lückenloser Dokumentation keine Einigung erzielt werden, kann das Finanzamt im Rahmen der Amtsermittlungspflicht weitere Nachweise fordern oder Zeugen vernehmen. In strittigen Fällen empfiehlt es sich, auch Fahrtkostenbelege oder Fotos als zusätzliche Indizien für die Anwesenheit des Kindes vorzuhalten.


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Was kann ich tun, wenn das Finanzamt den Freibetrag aufgrund eines verspäteten Widerspruchs nachträglich kürzt?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids schriftlich Einspruch beim Finanzamt ein und fordern Sie einen Nachweis über die tatsächliche Betreuungsleistung des anderen Elternteils an. Nur durch einen fristgerechten Einspruch können Sie die nachträgliche Kürzung des BEA-Freibetrags rechtlich überprüfen lassen und eine endgültige Bestandskraft des Bescheids verhindern.

Das Finanzamt ist gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) berechtigt, bereits ergangene Steuerbescheide nachträglich zu ändern, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel wie der Widerspruch des anderen Elternteils bekannt werden. Eine solche Kürzung ist jedoch nur dann materiell rechtmäßig, wenn der widersprechende Elternteil die gesetzliche Betreuungsgrenze von mindestens zehn Prozent tatsächlich erfüllt. Da die Finanzbehörden oft ungeprüft den Angaben des Widersprechenden folgen, müssen Sie im Einspruchsverfahren darlegen, dass die notwendige Betreuungsintensität von etwa 37 Tagen pro Jahr in der Realität nicht erreicht wurde. Ohne Ihren aktiven Einspruch wird der Kürzungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist unanfechtbar, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerspruch des Vaters eigentlich fehlten.

Sollte die Einspruchsfrist bereits verstrichen sein, bleibt eine Korrektur nur in extremen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Finanzamt bei der Änderung des Bescheids selbst einen offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler gemäß § 129 AO begangen hat.


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Bleibt mein Übertragungsanspruch für den BEA-Freibetrag bestehen, wenn mein Kind bereits die Volljährigkeit erreicht hat?

ES KOMMT DARAUF AN, da die vereinfachte Übertragung des BEA-Freibetrags wegen mangelnder Betreuung durch den anderen Elternteil primär für minderjährige Kinder vorgesehen ist. Bei volljährigen Kindern entfällt dieser Übertragungsanspruch in der Regel, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 EStG für Erwachsene restriktiver gefasst sind.

Der BEA-Freibetrag setzt sich aus den Komponenten für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zusammen, wobei der Betreuungsbedarf bei Volljährigen rechtlich in den Hintergrund tritt. Während bei Minderjährigen bereits eine geringe Betreuungsleistung von unter zehn Prozent für eine Übertragung ausreicht, fokussiert sich das Gesetz bei erwachsenen Kindern primär auf den Ausbildungsbedarf. Eine Übertragung gegen den Willen des anderen Elternteils ist bei Volljährigen rechtlich deutlich schwieriger zu begründen, da die typische Betreuungssituation eines Kindes nicht mehr als Maßstab dient. In der Praxis führt die Volljährigkeit dazu, dass beide Elternteile ihren hälftigen Anspruch behalten, sofern das Kind noch für steuerliche Zwecke berücksichtigt wird. Sie sollten daher in Ihrem letzten Steuerbescheid genau prüfen, ob tatsächlich noch der volle BEA-Freibetrag oder lediglich ein anteiliger Ausbildungsfreibetrag gewährt wurde.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten gegenüber dem volljährigen Kind nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem speziellen Fall kann der Kinderfreibetrag und damit auch der BEA-Freibetrag weiterhin auf Antrag vollständig auf den leistenden Elternteil übertragen werden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BFH – Az.: III R 2/16 – Urteil vom 08.11.2017

 


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