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Scheidung ohne Zustimmung des Ehegatten

Eine Ehescheidung ist in der heutigen Zeit keine Besonderheit oder Seltenheit mehr. Sollten sich beide Ehepartner dahingehend einig sein, dass eine Scheidung der einzige Weg ist, gibt es in der gängigen Praxis auch keine Probleme. Etwas anders kann sich der Sachverhalt darstellen, wenn die Scheidung ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgen soll. Dieser Umstand kann den Sachverhalt verkomplizieren und mitunter auch langwierige rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen. Fakt ist jedoch, dass die Scheidung auch ohne die Zustimmung des Ehegatten vollzogen werden kann. Hierfür müssen jedoch bestimmte rechtliche Kriterien erfüllt sein. Lesen Sie weiter, um die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik zu erfahren.

Scheidung ohne Zustimmung möglich
(Eine Scheidung ohne Zustimmung des Ehegatten ist in Deutschland möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, die Härtefälle berücksichtigen. Symbolfoto: AndreyPopov /Canva)

Das Wichtigste in Kürze


Eine Scheidung in Deutschland ist auch ohne Zustimmung des Ehepartners möglich, erfordert aber die Erfüllung bestimmter rechtlicher Kriterien, wie z.B. ein Trennungsjahr oder das Vorliegen einer unzumutbaren Härte.

  • Scheidungsgrundsätze: Eine Scheidung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist und die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
  • Trennung: Die Trennung bedeutet die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, d.h. die Ehepartner leben getrennt von Tisch und Bett und signalisieren den Willen zur Auflösung der Ehe.
  • Scheidungsverfahren: Das Scheidungsverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Familiengericht eingeleitet. Ein Rechtsanwalt ist zwingend erforderlich („Anwaltszwang“). Das Gericht prüft die Voraussetzungen und führt eine mündliche Verhandlung durch.
  • Vermögensauseinandersetzung und Sorgerecht: Im Scheidungsverfahren werden auch die Vermögensauseinandersetzung und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder geregelt.
  • Härtefallklausel: In besonderen Fällen kann eine Scheidung ohne Trennungsjahr und ohne Zustimmung des Ehepartners möglich sein, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Partner eine unzumutbare Härte darstellt (z.B. bei Gewalt, Sucht, Ehebruch).
  • Voraussetzungen der Härtefallklausel:
    • Die Ehegatten leben noch kein Jahr getrennt.
    • Die Ehe ist gescheitert.
    • Die Fortsetzung der Ehe stellt für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar.
    • Die Gründe für die Härte liegen in der Person des anderen Ehegatten.
    • Der Antragsteller beantragt die Scheidung.
  • Beweislast: Der Antragsteller muss die Gründe für die unzumutbare Härte darlegen und beweisen.
  • Beispiele für unzumutbare Härte: körperliche oder seelische Misshandlung, Sucht, Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Ehebruch in der ehelichen Wohnung, Nötigung zu Straftaten.

Rechtliche Grundlagen

Als rechtliche Grundlage für die Ehescheidung fungiert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Maßgeblich sind dabei die §§ 1564 – 1587 BGB, in denen sowohl die Voraussetzungen für die Scheidung als auch die Definition der Ehezeit nebst dem gerichtlichen Scheidungsablauf sowie der Scheidungswirkung gesetzlich festgelegt sind.

Als Grundsatzvoraussetzung für die Scheidung hat der Gesetzgeber in dem § 1565 BGB festgelegt, dass die Ehe als gescheitert anzusehen ist und die Ehegatten für einen Mindestzeitraum von einem Jahr voneinander getrennt leben. Dieser Zeitraum wird auch gern als das Trennungsjahr bezeichnet. Der Gesetzgeber vermutet gem. § 1566 Abs. 1 diesen Umstand, wenn die Ehegatten in dem besagten Trennungsjahr die Ehegemeinschaft aufgelöst haben. In derartigen Fällen kann ein Ehepartner den Antrag auf die Ehescheidung stellen.

Dias unwiderlegbare Scheitern der Ehe wird gem. § 1566 Abs. 2 BGB von dem Gesetzgeber vermutet, wenn die Ehepartner die Trennung bereits seit einem Mindestzeitraum von drei Jahren vollzogen haben. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch die Definition der Trennung aus gesetzlicher Sicht. Diese Definition ist in dem § 1567 BGB zu finden. Das Ehepaar gilt als getrennt, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten wird. Dies kann auch innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses dadurch erfolgen, dass die Ehepartner getrennt von Bett und Tisch nebeneinander leben und dadurch den Auflösungswillen der Ehegemeinschaft signalisieren.

In der gängigen Praxis ist ein einjähriges Trennungsjahr ausreichend, um einen Scheidungsantrag zu stellen. Es kann allerdings bestimmte Umstände geben, die einen längeren Zeitraum der Trennung erfordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder entstanden sind oder wenn die Ehescheidung nicht einvernehmlich erfolgt. In derartigen Fällen kann der Gesetzgeber auch eine Trennungszeit von drei Jahren als Grundvoraussetzung für die Scheidung ansetzen.

Ablauf des Scheidungsverfahrens

Der Ablauf eines Scheidungsverfahrens ist im § 1564 BGB festgelegt. Es bedarf zwingend einer richterlichen Entscheidung, sodass ein Scheidungsantrag an das zuständige Familiengericht in schriftlicher Form gerichtet werden muss. In der gängigen Praxis ist das Familiengericht bei dem zuständigen Amtsgericht ansässig.

Durch den Scheidungsantrag eines Ehepartners, der die persönlichen Daten enthalten muss, wird das Verfahren offiziell eröffnet. Hierfür werden zwingend Dokumente wie Identitätsnachweise nebst der Heiratsurkunde respektive dem Familienbuch benötigt, die dem Scheidungsantrag beigefügt werden müssen. Eine Scheidungsbegründung wird rechtlich zwar als optional betrachtet, allerdings kann die Begründung gerade bei einer Scheidung ohne Zustimmung des Ehegatten das Verfahren erheblich beschleunigen.

Es kann eine wahre Vielzahl von Gründen geben, die eine sogenannte nicht einvernehmliche Scheidung bedingen. In der gängigen Praxis zählen der Ehebruch sowie Gewalt in der Ehe sowie ein neuer Partner des scheidungswilligen Ehepartners zu den häufigsten Gründen. Das Gericht wird den Scheidungsantrag prüfen und zunächst einen Termin für die mündliche Verhandlung festlegen. Hierbei muss beachtet werden, dass der Gesetzgeber für Scheidungsverfahren den Rechtsanwaltszwang gesetzlich festgeschrieben hat. Dies bedeutet, dass für das Verfahren zwingend ein Rechtsanwalt benötigt wird. In dem Verhandlungstermin werden die beiden Ehepartner gerichtlich angehört.

Wurde ein einjähriges Trennungsjahr eingehalten und die Scheidung erfolgt nicht einvernehmlich, so wird das Gericht im Zuge einer Beweisaufnahme sich ein genaueres Bild von dem aktuellen Zustand der Ehe machen und prüfen, ob diese tatsächlich als zerrüttet anzusehen ist. Bei einem Trennungszeitraum von drei Jahren entfällt dieser Schritt in der gängigen Praxis. Es erfolgt die Vermögensauseinandersetzung sowie eine etwaig erforderliche Sorgerechtsregelung, wenn aus der Ehe Kinder entstanden sind. Das Verfahren findet mit dem Ehescheidungsurteil des Gerichts seinen Abschluss. Die Ehe gilt damit offiziell als beendet und es erfolgt eine Scheidungsregistrierung bei dem zuständigen Standesamt. Seine Rechtskraft entfaltet die Scheidung jedoch erst dann, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Diese belaufen sich auf einen Monat nach dem Erhalt des Beschlusses.

Die Härtefallklausel bei Scheidung ohne Zustimmung

Die Härtefallklausel gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ermöglicht in besonderen Fällen eine Scheidung ohne das sonst erforderliche Trennungsjahr und ohne die Zustimmung des Ehepartners. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von den üblichen Scheidungsvoraussetzungen dar und kommt zur Anwendung, wenn das Warten auf das Trennungsjahr für einen der Ehepartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde. In der folgenden Abhandlung wird diese spezielle Klausel detailliert beleuchtet, um ein besseres Verständnis für die Voraussetzungen, den Ablauf und die möglichen Folgen einer Härtefallscheidung zu schaffen.

Voraussetzungen der Härtefallklausel

Für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres müssen folgende fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Ehegatten leben noch kein Jahr getrennt.
  2. Die Ehe ist gescheitert.
  3. Die Fortsetzung der Ehe stellt für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar.
  4. Die Gründe für die Härte liegen in der Person des anderen Ehegatten.
  5. Der Antragsteller beantragt die Scheidung.

Entscheidend ist das Vorliegen einer „unzumutbaren Härte“. Diese ist gegeben, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung legt diesen unbestimmten Rechtsbegriff sehr eng aus. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die ein Festhalten an der Ehe für den Antragsteller unzumutbar machen.

Beweislast und Rechtsprechung

Der Antragsteller trägt die Beweislast für das Vorliegen der Härtegründe. Er muss diese substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Die Rechtsprechung hat folgende Fallgruppen herausgearbeitet, in denen typischerweise eine unzumutbare Härte angenommen wird:

  • Körperliche oder seelische Misshandlung des Antragstellers oder der Kinder
  • Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des anderen Ehegatten
  • Beharrliche Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft
  • Ehebrecherisches Verhältnis in der ehelichen Wohnung
  • Nötigung zu strafbaren oder sittenwidrigen Handlungen

Hingegen reichen folgende Gründe in der Regel nicht aus:

  • Bloße Zerrüttung der Ehe
  • Aufnahme einer außerehelichen Beziehung
  • Einmaliger Seitensprung
  • Verletzung von Unterhaltspflichten

Praxisbeispiele und Tipps

Beispiele aus der Praxis, in denen Gerichte eine Härtefallscheidung zugelassen haben:

  • Ehemann ist spielsüchtig, verschuldet und gewalttätig gegenüber Ehefrau und Kindern.
  • Ehefrau hat ein Alkoholproblem und vernachlässigt Haushalt und Kinder vollständig.
  • Ehemann nötigt Ehefrau zur Prostitution, um Schulden zu begleichen.

Um Erfolgsaussichten für eine Härtefallscheidung zu haben, sollte der Antragsteller:

  • Die Härtegründe ausführlich und konkret schildern.
  • Beweise wie eidesstattliche Versicherungen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte etc. vorlegen.
  • Auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für seine Person abstellen.

Folgen der Scheidung

Die Ehescheidung hat für die Ehegatten sowohl rechtliche als auch finanzielle Folgen. Überdies müssen auch die Folgen für etwaig bestehende gemeinsame Kinder berücksichtigt werden.

Rechtliche Folgen der Scheidung

Als primäre Folge der Ehescheidung gilt die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Beide Ehepartner gehen fortan getrennte Wege. Eine wesentliche Folge der Scheidung betrifft das Namensrecht. In der gängigen Praxis treffen gerade Frauen sehr häufig die Entscheidung, den Nachnamen des Ehepartners wieder abzulegen und dafür wieder ihren Geburtsnamen zu führen. Dies ist möglich, es muss allerdings beantragt werden.

Renten- sowie Versicherungsansprüche müssen nach der Scheidung eine Neuregelung erfahren, um die angemessene Versorgung der geschiedenen Ehepartner zu gewährleisten. Das Erbrecht wird lediglich bedingt von der Ehescheidung tangiert, da in Deutschland das sogenannte Pflichtteilsrecht besteht. Dies bedeutet, dass auch der ehemalige Ehepartner auch nach der vollzogenen Ehescheidung noch eine Erbberechtigung besitzt. Mittels eines Erbvertrages oder einer testamentarischen Regelung kann dieser Umstand jedoch verändert werden.

Finanzielle Folgen der Scheidung ohne Zustimmung

Die finanziellen Auswirkungen einer Scheidung können tiefgreifend und weitreichend sein, besonders wenn es um den Unterschied zwischen einer Scheidung ohne Zustimmung des Ehepartners und einer einvernehmlichen Scheidung geht. In dieser Übersicht werden die finanziellen Folgen beider Scheidungsarten beleuchtet, um Ihnen einen klaren Einblick in die möglichen Kosten, Verpflichtungen und finanziellen Strategien zu geben. Von Anwalts- und Gerichtskosten bis hin zu Unterhaltszahlungen und Vermögensaufteilungen – die finanzielle Landschaft einer Scheidung kann komplex sein. Hier erfahren Sie, was Sie in beiden Szenarien erwarten können und wie Sie sich am besten auf die finanziellen Herausforderungen einer Scheidung vorbereiten.

Verfahrenswerte und Kosten

Bei einer streitigen Scheidung fallen die Kosten in der Regel deutlich höher aus als bei einer einvernehmlichen Scheidung:

  • Der Verfahrenswert für die Scheidung selbst ist zwar gleich, aber es kommen die Werte für streitige Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung etc. hinzu. Jede Folgesache stellt eine eigene Kostenposition dar.
  • Bei einer streitigen Scheidung benötigt jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt, was die Kosten weiter in die Höhe treibt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein gemeinsamer Anwalt.
  • Durch die höheren Verfahrenswerte steigen sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren. Eine strittige Scheidung kann sich so schnell auf 10.000 Euro und mehr summieren.

Unterhalt

Beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt macht es keinen Unterschied, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgt oder nicht. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Allerdings kann ein Ehegatte den Unterhalt wegen grober Unbilligkeit verweigern, z.B. wegen Straftaten oder Misshandlungen des anderen. Das kommt bei streitigen Scheidungen häufiger vor.

Vermögensaufteilung

Der Zugewinn wird bei einer Scheidung auf Antrag ausgeglichen, unabhängig davon ob sie einvernehmlich ist oder nicht. Es gelten die gleichen Regeln.

Allerdings ist es bei einer streitigen Scheidung schwieriger, sich über die Aufteilung des Hausrats und gemeinsamer Vermögenswerte wie Immobilien zu einigen. Oft muss das Gericht darüber entscheiden, was das Verfahren in die Länge zieht.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche, wird vom Gericht von Amts wegen durchgeführt. Das gilt für einvernehmliche wie strittige Scheidungen gleichermaßen.

Allerdings kann ein Ehegatte den Versorgungsausgleich ausschließen lassen, wenn der andere grob unbillig gehandelt hat. Das ist bei streitigen Scheidungen eher der Fall.

Schulden und Kredite

Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nur für die Schulden, die er selbst verursacht oder mitunterschrieben hat. Die Scheidung ändert daran nichts.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Eheleute aber Vereinbarungen treffen, wer welche Schulden übernimmt. Das ist bei einer streitigen Scheidung kaum möglich. Dann bleiben die Schulden bei demjenigen, der sie gemacht hat.

Eine Scheidung ohne Zustimmung des Partners hat vor allem Auswirkungen auf die Verfahrenskosten. Diese können ein Vielfaches einer einvernehmlichen Scheidung betragen.

Auch die Vermögensaufteilung gestaltet sich schwieriger. Bei Unterhalt, Versorgungsausgleich und Schulden gelten hingegen grundsätzlich die gleichen Regeln, wobei grobe Verfehlungen eines Ehegatten eher zum Ausschluss von Ansprüchen führen können.

Folgen der Scheidung für gemeinsame Kinder

Das Sorgerecht für etwaig aus der Ehe heraus entstandene Kinder muss zwischen den Eltern geklärt werden. Die Fragen des Aufenthaltsbestimmungs- sowie Umgangsrecht bedürfen hierbei ebenso einer Klärung wie ein Besuchsrecht. Je nachdem, welches Lebensalter die Kinder zu dem Scheidungszeitpunkt bereits erreicht haben, erfolgt eine gerichtliche Befragung der Kinder und die gerichtliche Berücksichtigung der Kindeswünsche.

Tipps zur Vorbereitung

Die nicht einvernehmliche Scheidung ist ein überaus schwieriger Schritt, der sich jedoch mit einer guten Vorbereitung leichter absolvieren lässt. Zunächst erst einmal ist der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht zwingend notwendig. Im Zuge des ersten Beratungsgesprächs sowie der Mandatierung sollte sich der scheidungswillige Ehepartner sehr genau über die eigenen Pflichte und Rechte informieren und vor allen Dingen auch sämtliche Informationen sowie Unterlagen sammeln, die für den Scheidungsprozess erforderlich sind. Die Eheurkunde sowie finanzielle Unterlagen sind ebenso wichtige Unterlagen wie die Geburtsurkunden von etwaig vorhandenen Kindern. Diese Unterlagen sollten griffbereit vorhanden sein.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die vernunftbasierte Planung der eigenen Finanzen, da nach der Scheidung ein eigenständiges Leben erfolgt. Entsprechende wirtschaftliche Ressourcen sollten auf jeden Fall zur Verfügung stehen. Zudem muss auch eine emotionale Vorbereitung auf die schwierige Zeit erfolgen, da eine nicht einvernehmliche Scheidung eine emotional sehr belastende Zeit darstellen kann. Freunde sowie Verwandte können hierbei eine wichtige Unterstützung bieten und es ist wichtig, dass der Scheidungsvorgang rational und mit einem kühlen Kopf durchgeführt wird. Provokationen des Partners sollten ignoriert werden. Bevor es zu dem Scheidungsverfahren kommt, ist es wichtig, dass Beweise für die bereits stattgefundene Trennungszeit gesammelt werden. Zeugenaussagen sind hierfür ein probates Mittel.

Fazit

Die Ehescheidung ohne Zustimmung des Ehegatten ist ein rechtlich komplizierter Prozess, der jedoch realisiert werden kann. Wichtig ist allerdings, dass die gesetzlich festgelegten Kriterien hierfür erfüllt sind und dass der scheidungswillige Ehepartner diesen Schritt gut vorbereitet wird. Der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt ist unerlässlich, da der Gesetzgeber für das Scheidungsverfahren den Rechtsanwaltszwang gesetzlich festgelegt hat.

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