Wer bekommt nach einer Scheidung das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder?
Es gibt viele Paare, die sich nach einer langen und glücklichen Ehe trennen. Leider ist die Scheidungsrate in Deutschland sehr hoch. Viele Kinder müssen mit ansehen, wie ihre Eltern sich trennen. Doch wer bekommt nach der Scheidung das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder? Lesen Sie den folgenden Artikel um einen Überblick zu dieser Problematik zu erhalten.
Übersicht:
- Wer bekommt nach einer Scheidung das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder?
- Oft sind die Kinder die Leidtragenden einer Trennung der Eltern
- In Deutschland gibt es das Obhutsprinzip
- Wenn die Scheidung alles ändert
- Rückzahlung unberechtigt erhaltenes Kindergeld
- Die Kinder befinden sich in einem Studium
- Der Bar- sowie der Naturalunterhalt
- Grundsatzanrecht
- Unsere Hilfe im Familienrecht und Sozialrecht
Oft sind die Kinder die Leidtragenden einer Trennung der Eltern
Wenn die Eltern sich scheiden lassen, dann sind die Kinder stets die Leidtragenden. Neben dem Verlust der häuslichen Basis in Form beider Elternteile gibt es zudem auch finanzielle Probleme, mit denen die Kinder direkt konfrontiert werden. Viele Elternteile, die sich mit der Scheidungsfrage konfrontiert sehen, stellen sich die Frage, wie es fortan finanziell weitergehen soll.
Insbesondere das Kindergeld nach der Scheidung ist hierbei ein zentrales Thema, für welches der deutsche Gesetzgeber jedoch bereits einige gesetzliche Lösungen gefunden hat. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Lösungsansätze stellt der sogenannte Familienleistungsausgleich dar, durch welchen die Eltern innerhalb einer Eheverbindung als Steuerzahler entlastet werden. Der Kinderfreibetrag im Zuge der Steuererklärung sowie der Freibetrag, welcher für den Erziehungs- sowie Ausbildungsbedarf der Kinder gedacht ist, stellt neben dem Kindergeld ein zentrales Element dar. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der § 31 Einkommenssteuergesetz (EStG) dar. Dieses Gesetz ist in Verbindung mit dem Bundeskindergeldgesetz für die Eltern ganz besonders wichtig.
In Deutschland gibt es das Obhutsprinzip
In Verbindung mit einer Scheidungssituation sind Differenzen zwischen den Ehepartnern / Eltern nicht gerade selten. Einer der Gründe für derartige Differenzen stellt die Frage dar, wem das Kindergeld nach der Scheidung eigentlich zusteht. Um diese Frage zu klären, muss zunächst ein Blick in den § 64 Abs. 1 EStG geworfen werden. Das Kindergeld wird vonseiten des Gesetzgebers lediglich an ein Elternteil ausgezahlt. Hierbei kommt es ganz entscheidend darauf an, welches Elternteil letztlich die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Auszahlungsvoraussetzungen stellt dabei das sogenannte Obhutsprinzip dar. Dieses Obhutsprinzip ist in dem § 64 Abs. 1 EStG festgelegt und es besagt, dass diejenige Person das Kindergeld ausgezahlt bekommt, welche das Kind nach der erfolgten Scheidung letztlich in seinen Haushalt aufnimmt.
Wenn die Scheidung alles ändert
Kommt es nach der rechtskräftigen Scheidung zu einer Änderung der vorherrschenden Obhutssituation des Kindes, so ändert dies auch die Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung. In der Folge wird die zuständige Behörde einen Aufhebungsbescheid des Kindergeldes veranlassen und das Kindergeld derjenigen Person zusprechen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Rückzahlung unberechtigt erhaltenes Kindergeld
Diejenige Person, welche das Kindergeld rechtlich betrachtet zu Unrecht erhalten hat, hat die Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Kindergeldes. Die Rückzahlung muss dabei nicht zwingend an die zuständige Behörde erfolgen. Es ist in der gängigen Praxis auch nicht unüblich, dass die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Kindergeldes an denjenigen Part erfolgt, welcher nunmehr die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug erfüllt.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ergibt sich letztlich aus dem § 70 Abs. 2 EstG in Verbindung mit dem § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Diejenige Person, welche die Rückzahlung von der anderen Person erhält, hat die Verpflichtung dazu, den Erhalt der Rückzahlung zu bestätigen. Hierfür schreibt der Gesetzgeber ausdrücklich die Schriftform vor. In dieser Bestätigung muss zudem auch die zuständige Familienkasse, bei welcher die kindergeldempfangsberechtigte Person einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, aufgeführt werden.
Die Kinder befinden sich in einem Studium
Es kommt nicht selten vor, dass sich Eltern von Kindern zu einem sehr späten Zeitpunkt im Leben scheiden lassen. Wenn die Kinder bereits aus dem Haus sind und einem Studium nachkommen bedeutet dies jedoch nicht, dass die Kindergeldzahlung damit endet. In derartigen Fällen kann jedoch das Obhutsprinzip nicht zur Anwendung kommen, da die Kinder ja bereits das Elternhaus verlassen haben. Es stellt sich dann natürlich die Frage, wer von den beiden Elternteilen das Kindergeld erhalten soll. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich festgelegt, dass eben jener Elternteil auch die Kindergeldzahlung erhalten soll, welches den größten Beitrag zu dem Barunterhalt von den Kindern leistet.
Auch bereits vergangene Zahlungen werden bei der Bemessung des größten Barunterhalts an die Kinder berücksichtigt.
Sollte ein Kind jedoch die Haushalte beider Eltern bewohnen, so erfolgt die Kindergeldauszahlung an diejenige Person, die von den beiden Elternteilen zum Empfang der Kindergeldzahlung bestimmt wurde. Diese Regelung stützt sich dabei auf den § 64 Abs. 3 Satz 3 EstG. Diese gesetzliche Grundlage gilt solange als rechtlich wirksam, bis ein Partner gegen diese Regelung den Widerspruch bei der dafür zuständigen Behörde einlegt. Problematisch an der Regelung ist jedoch, dass sie in einem gewissen Maß eine Einigungsfähigkeit der beiden Partner zwingend voraussetzt. Im Fall einer Scheidung ist dies jedoch in der gängigen Praxis eher selten der Fall, da die Scheidung nur in den seltensten Fällen auch tatsächlich einvernehmlich erfolgt.
Der Bar- sowie der Naturalunterhalt
Es kommt nicht selten vor, dass die gegebenen Voraussetzungen bei einer Scheidung nicht so gänzlich eindeutig sind. Der Gesetzgeber wird zwar stets Bezug auf diejenigen rechtlichen Beurteilen nehmen, welche niedergeschrieben wurden, allerdings haben beide Eltern eine einheitliche Verpflichtung dazu, für die Kinder den Naturalunterhalt zu leisten. Gleiches gilt letztlich auch für den Barunterhalt. In derartigen Fällen erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes an diejenige Person in dem Haushalt, welcher die Meldeadresse des Kindes darstellt.
Hat das Kind bereits ein gewisses Alter erreicht, so besteht ein Wahlrecht des Kindes, in welchem Haushalt es letztlich leben möchte. Eben jener Haushalt kommt dann auch in den Genuss der Kindergeldzahlung.
Viele Eltern einigen sich letztlich auch auf ein Wechselmodell bei der Kinderbetreuung nach der Scheidung. Dies geschieht aus dem Grund heraus, dass das Kind nicht den Verlust eines Elternteils durch die Scheidung hinnehmen muss. In derartigen Fällen nimmt das zuständige Gericht eine sogenannte Betreuungsschwergewichtbeurteilung der Betreuungsfrage vor, da es in der gängigen Praxis sehr selten zu einer gleichwertigen 50:50 Aufteilung kommen kann. Für derartige Fälle erhält derjenige Partner, der „benachteiligt“ ist, das Recht auf einen gewissen Kindergeldprozentsatz. Dieser Prozentsatz kann dann als Anrechnung auf die Unterhaltszahlung in Abzug gebracht werden, welche von dem benachteiligten Partner geleistet wird. Diese Vorgehensweise erfolgt dann unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle, welche für Unterhaltsfragen nach der Scheidung zwischen Ehepaaren maßgeblich ist.
Grundsatzanrecht
Das Kindergeld stellt in Deutschland ein Grundsatzanrecht dar. Der Gesetzgeber definiert Kinder jedoch nicht zwingend als leibliche Kinder, sodass auch Stiefkinder sowie adoptierte Kinder und Pflegekinder nebst Enkelkindern rechtlich von der Definition des „Kindes“ abgedeckt sind. Wichtig ist lediglich, dass die Kinder von der kindergeldberechtigten Person erzogen werden und in dem Haushalt leben. Der Anspruch auf Kindergeldbezug gilt dem Grundsatz nach von dem Zeitpunkt der Geburt bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Von dieser Regelung kann es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen geben. So kann es durchaus vorkommen, dass auch für Kinder bis zum 27. Lebensjahr noch Kindergeld beantragt werden kann.
Entscheidend dabei ist, dass sich das Kind noch nicht in einer beruflichen Festanstellung nach der Ausbildung befindet. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann auch für ein Kind, welches sich in einem sogenannten zweiten Bildungsweg befindet, das Kindergeld noch beantragt werden. Dies setzt jedoch einige weitergehende Rahmenkriterien voraus, sodass im Zweifel eher ein erfahrener Rechtsanwalt im Vorwege konsultiert werden sollte. Dieser Weg ist auch empfehlenswert, wenn es unter Umständen zu Unstimmigkeiten in Bezug auf das Kindergeld mit der zuständigen Behörde kommt.
Unsere Hilfe im Familienrecht und Sozialrecht
Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Artikel. Wir hoffen, dass er Ihnen weitergeholfen hat. In Sachen Familien- und Sozialrecht sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner. Falls Sie weitere Fragen haben oder eine erste Einschätzung von uns benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Sie!