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Fahrradunfall – Haftung bei falscher Nutzung des Radwegs

Vielerorts in Deutschland wurden für Fahrradfahrer eigene Radwege eingerichtet, um auf diese Weise die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen. Von den Fahrradfahrern werden diese Radwege auch dankbar angenommen und genutzt. Die Gefahr eines Fahrradunfalls wurde dadurch merklich reduziert, allerdings lässt sich das Unfallrisiko nicht gänzlich ausschließen.

Den wenigsten Fahrradfahrern sind jedoch die genauen gesetzlichen Regelungen bei den Radwegen bekannt. Kommt es zu einem Fahrradunfall, stellt sich somit automatisch die Frage, wie die rechtliche Grundlage der Nutzung von Fahrradwegen aussieht und welche Mithaftung bei einer falschen Nutzung des Radwegs besteht. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erfahren.

Das Wichtigste in Kürze


  • Radwege in Deutschland sollen die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrradfahrer erhöhen.
  • Die rechtliche Grundlage für Radwege ist der § 4 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Radwege müssen baulich oder optisch von der Fahrbahn und Gehwegen getrennt sein.
  • Bei falscher Nutzung des Radwegs (z.B. Missachtung des Richtungsgebots) kann es zu Verkehrsunfällen kommen. Trotz verkehrswidriger Nutzung verliert der Fahrradfahrer nicht seinen Vorfahrtsanspruch.
  • Ein Fahrradfahrer kann bei einem Unfall ein Mitverschulden haben, wenn er den Radweg verkehrswidrig nutzt. Die rechtliche Grundlage hierfür ist der § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Fahrradfahrer sind grundsätzlich verpflichtet, Fahrradwege zu nutzen, wenn diese vorhanden sind. Ausnahmen gelten, wenn der Radweg als nicht „benutzungspflichtig“ gekennzeichnet ist.
  • Bei Unfällen an Ausfahrten aus Garagen oder Grundstücken müssen Autofahrer Schrittgeschwindigkeit fahren. Bei Nichtbeachtung können sie in der Schadensersatzpflicht sein.
  • Verkehrszeichen sind entscheidend, um zu erkennen, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht. Es gibt spezielle Wege nur für Fahrräder und gemeinsame Wege für Fußgänger und Radfahrer.

Grundlagen der Radwegnutzung

Radweg
Richtlinien und Haftungsfragen im Verkehrsrecht: Die Nutzung von Radwegen und ihre Auswirkungen auf Verkehrsunfälle. (Symbolfoto: Mo Photography Berlin /Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber in Deutschland definiert Radwege als gesondert angelegte Verkehrsanlage, die ausschließlich von Fahrradfahrern genutzt werden darf. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 4 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Dieser Paragraf schreibt auch vor, dass der Radweg baulich separat von der Fahrbahn der Autos sowie des Gehweges für Fußgänger errichtet werden respektive optisch separat gekennzeichnet werden muss. In der gängigen Praxis erfolgt die Kennzeichnung eines Radwegs durch eine entsprechende Beschilderung in Form eines blauen Schildes mit einem weißen Fahrrad.

Es muss jedoch eine Unterscheidung vorgenommen werden zwischen den sogenannten benutzungspflichtigen Radwegen und den nicht benutzungspflichtigen Radwegen. Benutzungspflichtige Fahrradwege werden lediglich dann angeordnet, wenn die vorhandene Fläche dies ermöglicht. Hierbei gilt es auch zu beachten, dass gem. § 4 Abs. 2 StVO dem reinen Grundsatz nach die Radwege auch einem sogenannten Richtungsgebot unterliegen. Dieses Richtungsgebot ist vergleichbar mit dem Fahrgebot, das auch für die Autos im Straßenverkehr gilt. Ist ein derartiges Richtungsgebot vorhanden, so gilt das Rechtsfahrgebot für die Fahrradfahrer verbindlich. Erkennbar ist dies an der entsprechenden Beschilderung des Radwegs. Ist keine Beschilderung vorhanden, so muss der Fahrradfahrer diesen Radweg auch nicht benutzen. Sollte die Beschilderung vorhanden sein, ist die Benutzung Pflicht und es gilt das Richtungsgebot.

Haftung bei falscher Radwegnutzung

In der gängigen Praxis entstehen Verkehrsunfälle dann, wenn ein Fahrradfahrer seinen Radweg auf die falsche Art und Weise nutzt – sprich, sich an das Richtungsgebot nicht gehalten wird. Rechtlich betrachtet handelt es sich hierbei um eine verkehrswidrige Nutzung, die jedoch im Fall eines Verkehrsunfalls nur bedingt negative Auswirkungen für den Fahrradfahrer hat. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Fahrradfahrer alleinig aus der verkehrswidrigen Nutzung heraus seinen bestehenden Vorfahrtsanspruch nicht verliert. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil v. 5. Februar 1974 (Aktenzeichen VI ZR 195/72) so festgestellt. Sollte es zu einem Unfall zwischen einem Autofahrer und einem Fahrradfahrer, der den Radweg verkehrswidrig nutzt, kommen, so trägt der Autofahrer eine Schuld an dem Verkehrsunfall.

Der BGH begründete dies damit, dass der Autofahrer fahrlässig die anderen Verkehrsteilnehmer nicht beachtet hat und dabei auch diejenigen Fahrradfahrer, die den Radweg verkehrswidrig nutzen, außer Acht ließ. Gem. Urteil des BGH v. 6. Oktober 1981 (Aktenzeichen VI ZR 296/79) gehört es zu den Pflichten eines Autofahrers, mit Disziplinlosigkeiten von Fahrradfahrern zu rechnen. Im Fall eines Unfalls hat der Autofahrer gegenüber dem Fahrradfahrer, auch wenn dieser den Radweg verkehrswidrig nutzt, eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

Mitverschuldensquote und ihre Auswirkungen

Obgleich der BGH durch seine ständige Rechtsprechung die Vorfahrtsregelung der Fahrradfahrer dem reinen Grundsatz nach gestärkt hat, so hat die verkehrswidrige Nutzung des Radwegs im Fall eines Unfalls für Fahrradfahrer natürlich auch Konsequenzen. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Mitverschulden. Als Mitverschulden wird rechtlich das Verschulden einer geschädigten Person an dem entstandenen Schaden verstanden. Für Fahrradfahrer bedeutet dies, dass sie für einen Teil des entstandenen Schadens selbst zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie den Radweg verkehrswidrig genutzt haben und dadurch ein Unfall entstanden ist.

Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch dar. Der rechtliche Grundgedanke dieses Paragrafen liegt in dem Grundsatz, dass ein Schädiger nicht für denjenigen Schaden zur Verantwortung gezogen wird, der durch den Schädiger selbst zu verantworten ist. Auf der Grundlage dieses Paragrafen kommt im Fall eines Unfalls, bei dem der Fahrradfahrer den Radweg falsch genutzt hat, auch die Mitverschuldensquote zur Anwendung. Diese Quote bezieht sich sowohl auf den Schadensersatz als auch auf das Schmerzensgeld. In der gängigen Praxis muss der Autofahrer bei einer derartigen Ausgangslage dem Fahrradfahrer Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2⁄3 zahlen. Die Mitverschuldensquote des Fahrradfahrers läge demnach bei 1⁄3 des Gesamtschadens.

Fahrradfahren auf Gehwegen

Dem reinen Grundsatz nach gilt für Fahrradfahrer die Verpflichtung zur Nutzung von Fahrradwegen, wenn diese vorhanden sind. Sofern diese Radwege nicht vorhanden sind, gilt die gesetzliche Regelung, dass Fahrradfahrer mit der Vollendung des 10. Lebensjahres die Straße zu nutzen haben. Dies bedeutet, dass die Nutzung des Gehweges mit dem Fahrrad für sämtliche Fahrradfahrer, die eben jenes 10. Lebensjahr bereits hinter sich haben, verboten ist. Der Gesetzgeber sagt, dass der Gehweg ausschließlich für die Fußgänger zur Nutzung zur Verfügung steht.

Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass Fahrradfahrer trotz dieses Umstandes den Gehweg nutzen. Für gewöhnlich ist dies der Fall, wenn die Straße viel befahren ist. Wird ein Radfahrer auf dem Gehweg von einem Ordnungshüter ertappt, so droht für dieses Verhalten ein Bußgeld. Dies ist jedoch nicht die einzige negative Konsequenz, die der Fahrradfahrer zu befürchten hat. Sollte es zu einem Verkehrsunfall mit einem Auto kommen, so trägt der Fahrradfahrer die volle Haftung für diesen Unfall. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Vorfahrtsregelung für Fahrradfahrer bei der Nutzung von Gehwegen gem. Urteil des Amtsgerichts (AG) Stralsund (Aktenzeichen 11 C 1283/02) nicht zur Anwendung kommt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit seinem Urteil (Aktenzeichen 6 U 148/03) bestätigt, dass ein Auto, welches eine Hauptstraße befährt und abbiegt, mit unerlaubt den Gehweg nutzenden Fahrradfahrern nicht zu rechnen hat. In der gängigen Praxis werden dementsprechend die Autofahrer im Fall eines Unfalls in derartigen Fällen aus der Haftung genommen.

Besondere Situationen und ihre Haftungsfragen

Eine Sondersituation stellen Ausfahrten aus Garagen oder Grundstücken dar. Dem reinen Grundsatz nach sind Autofahrer vor diesen Bereichen dazu verpflichtet, Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Kommt es zu einem Unfall, obliegt es dem Autofahrer, den Beweis für dieses Verhalten zu beweisen. Sollte der Beweis erbracht werden können, so trägt der Fahrradfahrer die Haftung für den Verkehrsunfall. Gelingt dem Autofahrer dieser Beweis nicht, so ist er gegenüber dem Fahrradfahrer in der Schadensersatz-/Schmerzensgeldpflicht. Es kommt dementsprechend immer auf die Einzelfallsituation an. Eine weitere Sondersituation stellt der sogenannte kontaktlose Unfall dar. Sofern ein Fahrradfahrer einem Auto ausweicht und dadurch stürzt, kann der Autofahrer in die Haftung genommen werden.

Benutzungspflichtiger Radweg

Verkehrszeichen spielen eine entscheidende Rolle, um den Straßenverkehr sicher und geordnet zu halten, insbesondere für Fahrradfahrer. Es gibt spezielle Wege, die nur für Fahrräder vorgesehen sind. Doch nicht jeder dieser Wege muss zwingend von Radfahrern genutzt werden. Nur wenn ein Radweg als „benutzungspflichtig“ gekennzeichnet ist, sind Radfahrer dazu verpflichtet, diesen auch zu benutzen. Um zu erkennen, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht, gibt es verschiedene Verkehrsschilder, die mit einem Fahrrad-Symbol versehen sind. Es ist wichtig, diese Schilder zu beachten, um sicher und regelkonform unterwegs zu sein.

Radwegzeichen 237

Benutzungspflichtiger Radweg

(Verkehrszeichen 237)

Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist der Radweg ausschließlich für Radfahrer und E-Scooterfahrer vorgesehen. Jegliche Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer ist untersagt, sofern kein Zusatzschild eine Ausnahme kennzeichnet. In außerörtlichen Bereichen ist die Benutzung durch Mofas und E-Bikes ebenfalls gestattet.

Radwegzeichen 240

Gemeinsamer Geh- und Radweg

(Verkehrszeichen 240)

Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist dieser Weg für Fußgänger, Radfahrer und E-Scooterfahrer vorgesehen. Die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer ist nur gestattet, wenn ein Zusatzschild dies ausdrücklich erlaubt. Radfahrer und E-Scooterfahrer sind angehalten, ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr entsprechend anzupassen. In außerörtlichen Gebieten ist die Benutzung durch Mofas und E-Bikes zulässig.

Radwegzeichen 241

Getrennter Rad- und Gehweg

(Verkehrszeichen 241)

Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist der für den Radverkehr bestimmte Teil des Weges ausschließlich für Radfahrer und E-Scooterfahrer vorgesehen. Jegliche Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer ist ohne entsprechende Zusatzbeschilderung untersagt. In außerörtlichen Bereichen ist zudem die Benutzung durch Mofas und E-Bikes gestattet.

Statistiken zu Fahrradunfällen

Die Unfallstatistik zeigt, dass das Fahren mit Krafträdern und Fahrrädern Risiken birgt. Ein Fahrradunfall kann durch verschiedene Ursachen entstehen, darunter die Missachtung der Vorfahrt, Fehler beim Abbiegen, das plötzliche Öffnen von Autotüren und die falsche Nutzung von Radwegen, Gehwegen oder Straßen. Seit 2011 hat die Zahl der Verkehrsunfälle mit Radfahrern um 25 Prozent zugenommen, wobei im Jahr 2020 insgesamt 2.616 solcher Unfälle verzeichnet wurden. Interessanterweise wurden 59 Prozent dieser Unfälle von den Radfahrenden selbst verursacht. Im Jahr 2021 ereigneten sich in Deutschland rund 85.000 Fahrradunfälle, wobei 68.000 Unfälle mit nicht motorisierten Fahrrädern und 17.000 mit Pedelecs oder E-Bikes in Verbindung standen. (Quelle: sazbike.de, deStatis.de).

Bußgelder bei Nichtbeachtung Radwege

In Deutschland müssen Radfahrer bestimmte Verkehrsregeln beachten, und bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer. Wer dieses Gebot nicht beachtet, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Das Befahren eines ausgeschilderten Radwegs in falscher Richtung kann ein Bußgeld von 20 Euro nach sich ziehen. Ein gleiches Bußgeld von 20 Euro wird auch fällig, wenn das Straßenschild „Verbot der Einfahrt“ missachtet wird. Wenn ein Radfahrer den beschilderten Radweg nicht benutzt, kostet dies ebenfalls 20 Euro. Bei einer Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 25 Euro und bei einer Gefährdung auf 30 Euro.

Wichtige Begriffe einfach erklärt

Das Richtungsgebot im Fahrradverkehr

Das Richtungsgebot ist eine zentrale Regelung im Straßenverkehr, die insbesondere für Fahrradfahrer von Bedeutung ist. Es besagt, dass Radfahrer einen Radweg in der durch Verkehrszeichen vorgegebenen Richtung nutzen müssen. Dies dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, da entgegenkommender Verkehr auf Radwegen oft nicht erwartet wird und zu gefährlichen Situationen führen kann. Bei Missachtung des Richtungsgebots und einem daraus resultierenden Unfall kann dem Radfahrer eine Mitschuld zugewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass eventuelle Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche reduziert werden können. Es ist daher für jeden Fahrradfahrer essentiell, sich über das Vorhandensein und die Richtung eines solchen Gebots durch die entsprechende Beschilderung zu informieren und dieses zu befolgen. Ein bewusstes Ignorieren kann nicht nur rechtliche, sondern auch gefährliche physische Konsequenzen haben.

Die Mitverschuldensquote im Straßenverkehr

Die Mitverschuldensquote ist ein juristisches Instrument, das dazu dient, die Verantwortung für einen entstandenen Schaden zwischen den beteiligten Parteien aufzuteilen. Bei einem Fahrradunfall, insbesondere bei falscher Nutzung des Radwegs, kann diese Quote entscheidend sein. Die Ermittlung der Mitverschuldensquote basiert auf der Bewertung des individuellen Verhaltens beider Parteien vor und während des Unfalls. Hierbei werden Faktoren wie die Einhaltung von Verkehrsregeln, die Geschwindigkeit oder auch die Reaktionszeit berücksichtigt.

Ein Beispiel: Wenn ein Fahrradfahrer einen Radweg entgegen der vorgeschriebenen Richtung nutzt und es zu einem Unfall mit einem Autofahrer kommt, der gleichzeitig eine rote Ampel überfährt, könnten beide Parteien eine Mitschuld am Unfall haben. In einem solchen Fall könnte einem Gericht zufolge der Fahrradfahrer eine Mitverschuldensquote von beispielsweise 40% zugewiesen bekommen, während der Autofahrer 60% trägt. Dies bedeutet, dass der Fahrradfahrer nur 60% des ihm entstandenen Schadens ersetzt bekommt. Es ist daher von großer Bedeutung, sich stets regelkonform im Straßenverkehr zu verhalten, um im Falle eines Unfalls nicht finanziell benachteiligt zu werden.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Radwege sind im Straßenverkehr eine überaus sinnvolle Maßnahme, um die Sicherheit der Fahrradfahrer zu gewährleisten. Es gibt jedoch bei Radwegen ein sogenanntes Richtungsgebot, an das sich die Fahrradfahrer halten sollten. Nutzt ein Fahrradfahrer den Radweg verkehrswidrig, so führt dies jedoch nicht zu einer Veränderung der Vorfahrtsregelung. Mitunter wird dem Radfahrer jedoch eine Mitschuld an dem Verkehrsunfall gegeben, sodass die Mitverschuldensquote zur Anwendung kommt.

Sicherheitstipps für Fahrradfahrer:

  1. Helm tragen: Ein Fahrradhelm kann bei einem Sturz schwere Kopfverletzungen verhindern.
  2. Licht und Reflektoren: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Fahrrad gut beleuchtet ist und über Reflektoren verfügt, um auch in der Dunkelheit gesehen zu werden.
  3. Regelmäßige Technik-Checks: Überprüfen Sie regelmäßig Bremsen, Reifen und Licht.
  4. Benutzung von Fahrradwegen: Wo immer möglich, sollten Fahrradwege oder -streifen benutzt werden.
  5. Handzeichen geben: Zeigen Sie rechtzeitig an, wenn Sie abbiegen oder anhalten möchten.
  6. Sicherheitsabstand halten: Halten Sie Abstand zu parkenden Autos, um die Gefahr von plötzlich öffnenden Autotüren zu vermeiden.
  7. Nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fahren.
  8. Ablenkungen vermeiden: Kein Telefonieren oder Musikhören mit Kopfhörern während der Fahrt.

Häufigste Ursachen für Fahrradunfälle:

  1. Kollision mit Autos: Oft übersehen Autofahrer Fahrradfahrer beim Abbiegen oder Ausparken.
  2. Falsches Abbiegen: Ohne Handzeichen oder auf der falschen Straßenseite.
  3. Missachten der Vorfahrt: Nicht beachten von Stoppschildern oder Ampeln.
  4. Alkoholgenuss: Fahren unter Alkoholeinfluss erhöht das Unfallrisiko erheblich.
  5. Ungenügender Sicherheitsabstand: Zu dichtes Auffahren auf andere Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse.
  6. Gefährliche Überholmanöver: Besonders riskant bei unübersichtlichen Straßenverhältnissen.
  7. Schlechte Straßenverhältnisse: Schlaglöcher, nasse oder rutschige Straßen können zu Stürzen führen.
  8. Alleinunfälle: Stürze ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer, z.B. durch Unachtsamkeit oder technische Defekte am Fahrrad.

FAQs

  • Was bedeutet das „Richtungsgebot“ für Fahrradfahrer? Das Richtungsgebot auf Radwegen schreibt vor, in welche Richtung der Fahrradfahrer den Radweg zu nutzen hat.
  • Wie beeinflusst die Mitverschuldensquote die Haftung bei einem Fahrradunfall? Durch die Mitverschuldensquote wird die Höhe des Schadensersatz-/Schmerzensgeldanspruches von dem Fahrradfahrer beeinflusst. In der gängigen Praxis liegt die Gewichtung bei 2/3 Schuld des Autofahrers und 1/3 Schuld des Radfahrers.
  • Ist es für Fahrradfahrer über 10 Jahren erlaubt, auf Gehwegen zu fahren? Nein, der Gesetzgeber schreibt für Fahrradfahrer, die älter als 10 Jahre sind, die Nutzung der Straße oder des Radweges vor.
  • Welche Vorsichtsmaßnahmen sollten Kfz-Fahrer beim Abbiegen auf Vorfahrtsstraßen mit Radwegen treffen? Autofahrer sollten stets mit sehr langsamer Geschwindigkeit an die Straße heranfahren und alle anderen Verkehrsteilnehmer dabei im Auge behalten. Auch Fahrradfahrer, die den Radweg verkehrswidrig – sprich in der falschen Richtung nutzen – müssen dabei beachtet werden.
  • Wie wird die Haftung bei einem Fahrradunfall ohne Kollision bestimmt? Selbst dann, wenn es zu keiner Kollision zwischen dem Fahrrad und dem Auto gekommen ist, können Autofahrer in die Haftung genommen werden. Sollte der Fahrradfahrer infolge eines Ausweichmanövers stürzen, so hat er gegenüber dem Autofahrer einen Schadensersatz-/Schmerzensgeldanspruch.

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