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Prüfungsrecht – Kein Nachteilsausgleich wegen Prüfungsangst in Gruppenprüfungen

OVG Lüneburg – Az.: 2 ME 312/20 – Beschluss vom 29.07.2020

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichter der 6. Kammer – vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die bei der Beklagten im Studiengang Humanmedizin studiert, begehrt wegen einer ärztlich diagnostizierten spezifisch (isolierten) Phobie (Prüfungsangst), einer rezidivierend depressiven Störung und einer infolgedessen ärztlich attestierten schweren bereits chronifizierten seelischen Erkrankung im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die am 31. Juli 2020 abzulegende mündlich-praktische Prüfung im Fach Anatomie. Anstelle der vorgesehenen Gruppenprüfung begehrt sie im Wege des Nachteilsausgleichs eine Einzelprüfung.

Einen bereits im Juni 2019 beantragten Nachteilsausgleich für sämtliche Testate und Modulabschlussprüfungen im Studiengang Humanmedizin, mit dem die Antragstellerin ebenfalls anstelle der jeweiligen Gruppenprüfung eine Einzelprüfung anstrebte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 ab. Dagegen hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Klage (6 A 5387/19) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Den erneuten Antrag der Antragstellerin, sie im Rahmen der in der Zeit vom 28. Juli bis 31. Juli 2020 stattfindenden mündlich-praktischen Prüfung „Modulprüfung Anatomie“ einzeln zu prüfen, lehnte die Antragsgegnerin am 20. Juli 2020 ab.

Prüfungsrecht - Kein Nachteilsausgleich wegen Prüfungsangst in Gruppenprüfungen
Symbolfoto: Von LStockStudio/Shutterstock.com

Daraufhin hat die Antragstellerin am 18. Juli 2020 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Aufgrund der bei ihr diagnostizierten chronifizierten seelischen Erkrankung, wegen der sie sich seit Anfang 2018 mit dem Ziel der Heilung in therapeutischer Behandlung befinde, träten bei ihr in mündlichen Gruppenprüfungen Denkblockaden auf, die dazu führten, dass sie vorhandenes Fachwissen nicht abrufen könne und Panik- und Fluchtreaktionen zeige. Dieser Zustand könne bis zu einem Abbruch und mithin erfolglosen Ende der Prüfung führen. Die Symptome könnten schon bei einer Gruppengröße von nur einem weiteren Prüfling auftreten; je größer die Gruppe sei, desto stärker seien die Symptome. Sie habe daher einen Anspruch auf Nachteilsausgleich und das Recht, die mündliche Modulprüfung im Fach Anatomie in der Form einer Einzelprüfung abzulegen. Zur Glaubhaftmachung legte die Antragstellerin eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2020 vor und verwies auf das im gerichtlichen Verfahren bereits vorgelegte Attest ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 21. November 2019 und eine bereits vorgelegte undatierte Stellungnahme ihrer Coachin F..

Den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie in Form einer Einzelprüfung in der mündlichen Modulprüfung im Fach Anatomie in der Zeit vom 28. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 vorläufig zu prüfen, lehnte das Verwaltungsrecht A-Stadt mit Beschluss vom 23. Juli 2020 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die durch den behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie E. mit Attest vom 21. November 2019 diagnostizierten Erkrankungen:

F40. 2 G: – spezifische (isolierte) Phobien (Prüfungsangst),

F33.9 G: – rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet

und seine Feststellung, wonach bei der Antragstellerin eine schwere und bereits chronifizierte seelische Erkrankung vorliege, begründen auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des fachärztlichen Attests sowie der undatierten Stellungnahme der Coachin und den eigenen Angaben der Antragstellerin im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung und im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich.

Nach § 16 Satz 4 HRG und § 7 Abs. 3 Satz 5 NHG haben die Prüfungsordnungen der Hochschulen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 12 Abs. 5 der Prüfungsordnung (PO) der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin in der Fassung vom 14. August 2019, dass Studierenden, die eine Behinderung durch ärztliches Zeugnis nachweisen, die Erbringung von Prüfungsleistungen in einem gleichwertigen anderen Verfahren oder innerhalb anderer Fristen zu ermöglichen ist.

Die Regelung des § § 12 Abs. 5 PO dient der Sicherung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Alle Prüflinge sollen möglichst gleiche Chancen haben, die an sie gestellten Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen eine Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (ständige Rspr.: vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 – 6 C 35.14 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Einheitliche Prüfungsbedingungen sind aber dann geeignet, die Chancengleichheit der Prüflinge zu verletzen, wenn die Fähigkeit eines Prüflings, sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Diesen Prüflingen wird durch die Regelung des § 12 Abs. 5 PO in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Nachteilsausgleich gewährt.

Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Nachteilsausgleich aber auf die Fälle beschränkt, in denen Studierende aufgrund einer Behinderung ganz oder teilweise gehindert sind, eine tatsächlich vorliegende, uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in der geforderten Prüfungsform nachzuweisen. Die Regelung dient dem Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings; sie dient dagegen nicht dem Ausgleich einer durch die Behinderung bedingten Einschränkung der wissenschaftlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit selbst, die mit der Prüfung nachzuweisen ist (vgl. Jeremias, in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 258; ders., Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 893). Nach ständiger Rechtsprechung sind Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig (Senatsbeschl. v. 24.6.2019 – 2 ME 570/19 – juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 – 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 – 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 – 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.).

Davon ausgehend kann die Antragstellerin einen Nachteilsausgleich nicht beanspruchen. Sie vermochte bereits nicht glaubhaft zu machen, dass sie an einer Behinderung leidet, in deren Folge sie ganz oder teilweise gehindert ist, ihre tatsächlich vorhandene, uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in der anstehenden mündlich-praktischen Gruppenprüfung mit vier Prüflingen umzusetzen und nachzuweisen.

Das von der Antragstellerin vorgelegte fachärztliche Attest entspricht nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 5 PO, wonach eine Behinderung durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist. In dem vorgelegten Attest werden zwar eine spezifisch (isolierte) Phobie (Prüfungsangst) und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und festgestellt, die Antragstellerin leide unter einer schweren und bereits chronifizierten seelische Erkrankung. Dass die attestierten Beeinträchtigungen aber eine körperliche bzw. seelische Behinderung der Antragstellerin begründen, wird durch das ärztliche Attest nicht nachgewiesen. Dabei handelt es sich vielmehr allein um Schlussfolgerungen, die die Antragstellerin aus dem Attest zieht. Dagegen, dass bei der Antragstellerin infolge der attestierten Beeinträchtigungen ein Dauerleiden im Sinne einer Behinderung vorliegt, sprechen auch die weiteren Ausführungen des fachärztlichen Attestes, wonach die Prüfungsangst nur punktuell in mündlichen Gruppenprüfungen auftrete. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin tritt ihre Prüfungsangst zudem nicht in jeder mündlichen Gruppenprüfung, sondern nur in Einzelfällen auf. Dies belegen auch die von der Antragstellerin seit März 2018 mit Erfolg absolvierten vier Gruppenprüfungen (20.3.2018 – Experimentelle Pneumologie – (Prüfung mit insges. 6 Prüflingen), Note: “gut“, 15.3.2019 – Pathologie – (Prüfung mit insgesamt zwei Prüflingen), Note: „gut“, 28.6.2019 – Medizinische Kriminalistik – (Prüfung mit insgesamt vier Prüflingen) Note: „sehr gut“, 2.10.2019 – Physiologie – (Prüfung mit insgesamt zwei Prüflingen), Note: „befriedigend“). In Übereinstimmung damit wird auch in der vorgelegten Stellungnahme der Coachin ausgeführt, dass es der Antragstellerin mittlerweile gelungen sei, sich Verhaltenstechniken (Stressregulationstechniken, Schlaf-und Lernstrategien) anzueignen und Strukturen zu schaffen, die es ihr ermöglichten, ihr Nervensystem in der Aufregungszeit zu regulieren, sodass ihr Prüfungen auch in Zweiergruppen möglich seien.

Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass die bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen eine Behinderung begründen, kann sie keinen Nachteilsausgleich beanspruchen, weil es sich augenscheinlich um Beeinträchtigungen handelt, die eine Einschränkung der wissenschaftlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bedingen und mithin einem Ausgleich nach § 12 Abs. 5 PO nicht zugänglich sind. Dafür sprechen die Ausführungen der Antragstellerin und die vorgelegten Unterlagen, wonach die diagnostizierte Phobie (Prüfungsangst) teilweise zu heftigen Symptomen (Herzrasen, Hitzewallungen, Übelkeit, erhöhter Fluchtreflex) bis hin zu Denkblockaden („Black Out“) führe, so dass es der Antragstellerin geistig nicht möglich sei, vorhandenes Fachwissen abzurufen und in der mündlichen Prüfung zu präsentieren. Bei der geschilderten Prüfungsangst handelt es sich mithin um eine Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit und nicht um eine Beeinträchtigung, die der Antragstellerin – bei bestehender Prüfungsfähigkeit – (nur) die (technische) Umsetzung/Darstellung der durch die Prüfung zu ermittelnden Leistungsfähigkeit erschwert. Die bestehende kognitive Einschränkung der psychischen/geistigen Leistungsfähigkeit, die das Leistungsbild und die Persönlichkeit der Antragstellerin prägen und in Gruppenprüfungen punktuell zu einer Leistungsminderung bis hin zur Prüfungsunfähigkeit führen, sind einem Ausgleich nach § 12 Abs. 5 PO nicht zugänglich (vgl. auch Senatsbeschluss v. 24.6.2019 – 2 ME 570/19 – juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 – 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 – 9 S 582/16 -, juris Rn.8; OVG NRW, Urt. v. 8.6.2010 – 14 A 1735/09 -, juris Rn. 35 f.). Diese Beeinträchtigung kann äußerstenfalls einen Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich auch aus § 18 ÄAprO, § 10 PO (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8. 1977 – VII C 50.76 -, juris 11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Danach ist der Wert des Streitgegenstandes in dem auf die vorläufige Gewährung eines Nachteilsausgleichs gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro und mithin mit 2.500 Euro zu bemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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