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Verbraucherschutz: Update Pflicht für digitale Produkte

Ab 2022 sollen digitale Produkte länger als bisher Aktualisierungen erhalten

Mit digitalen Produkten ist es in Deutschland nach bislang geltender Rechtslage so eine Sache für sich. Die Hersteller bieten ein Produkt an und der Kunde erwirbt dieses Produkt, welches in digitaler Form dann auf dem Endgerät zur Nutzung bereitsteht. Es ist jedoch auch ein Faktum, dass jede Software oder jedes digitale Produkt im Verlauf des technischen Fortschritts veraltet und eines Updates bedarf. Mitunter sind die Updates sogar zwingend erforderlich, damit der Kunde das von ihm erworbene digitale Produkt überhaupt weiternutzen kann.

Bislang war es so, dass sehr viele Hersteller jedoch lediglich das digitale Produkt an sich in der Ursprungsversion verkauft hat und mitunter überhaupt keine oder lediglich kostenpflichtige Updates angeboten hat. Dies begründete sich dadurch, dass der Hersteller nicht zur Bereitstellung eines Updates verpflichtet gewesen ist. Der Gesetzgeber in Deutschland hat jetzt jedoch mit der Update Pflicht für digitale Produkte einen großen Schritt in Richtung Verbraucherschutz unternommen.

Eine EU-Vorgabe war der Auslöser

Update-Pflicht für digitale Produkte
Bundestag beschließt Update-Pflicht für digitale Produkte ab 2022 (Symbolfoto: Von garagestock/Shutterstock.com)

Die Update-Pflicht für digitale Produkte ist indes mitnichten auf den deutschen Gesetzgeber zurückzuführen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Pflicht um zwei EU-Richtlinien, welche von dem deutschen Gesetzgeber lediglich in das national geltende Recht umgesetzt wurden. Das hierfür zugrundeliegende Gesetz beinhaltet Regelungen für den Verkauf von Gegenständen mit entsprechenden digitalen Elementen sowie auch damit zusammenhängende Aspekte von Kaufverträgen. Auch die weitergehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Angebot bzw. die Bereitstellung digitaler Produkte bzw. digitaler Dienstleistungen wurde modifiziert.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien ergeben sich auch sehr weitreichende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches dem Kaufvertrag zwischen einem Kunden und einem Anbieter zugrunde liegt.

Die deutsche rechtliche Umsetzung der EU-digitalrechtlichen Richtlinie

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie wollte der deutsche Gesetzgeber in erster Linie eine Harmonisierung des EU-Binnenmarktes mit dem deutschen Verbraucherrecht im Zusammenhang mit digitalen Inhalten erreichen. Hierfür werden den Anbieterunternehmen seitens des deutschen Gesetzgebers Vorgaben im Hinblick auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Digitalinhalte bzw. Dienstleistungen sowie auch bei den Gewährleistungsrechten gemacht. Der genaue Anwendungsbereich wurde in dem Gesetzentwurf des § 327 Bürgerliches Gesetzbuch-E eingängig definiert. Auf der Grundlage dieses Paragrafen werden in erster Linie Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen genannt, die sich auf digitale Dienstleistungen sowie auch digitale Inhalte beziehen.

Diese Bandbreite ist überaus weitgehend gefasst und beinhalten dabei

  • Daten
  • Computerprogramme
  • E-Books
  • Audio- sowie auch Videodateien

Diese Liste ließe sich natürlich noch weiter fortsetzen und soll lediglich beispielhaft verdeutlichen, welchen Umfang die Änderungen annehmen.

Im Zuge der Update Pflicht für digitale Produkte wurde auch direkt der Begriff Digitaldienstleistung seitens des Gesetzgebers genau definiert. Als Digitaldienstleistungen werden rechtlich diejenigen Dienstleistungen angesehen, welche eine Erstellung oder auch Verarbeitung bzw. Speicherung von digitalen Daten für den Verbraucher möglich machen oder auch diejenigen Leistungen, die einem Verbraucher auf einer Plattform eine gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen.

Der Gesetzgeber wollte mit der Update Pflicht für digitale Produkte auch die Stellung des Verbrauchers gegenüber Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten, stärken. Überdies finden die digitalen Produkte bzw. Dienstleistungen damit auch endlich einen Einzug in das BGB, welches bislang lediglich Kaufverträge mit Gegenständen kannte. In dieser Hinsicht ist insbesondere auch der § 327f Bürgerliches Gesetzbuch-E (BGB-E) besonders interessant, da dieser Paragraf die wohl entscheidendste Neuerung für Anbieterunternehmen mit sich bringt. Die sogenannte Update Pflicht nimmt Anbieterunternehmen im Hinblick auf die von den Unternehmen angebotenen Produkte dahingehend in die Pflicht, dass diese Produkte seitens des Anbieters für den Verbraucher aktuell gehalten werden müssen.

Diese Pflicht besteht seitens des Anbieters jedoch nur, wenn durch das Update ein Erhalt des vertragsgemäßen Zustandes des Digitalprodukts erreicht wird.

Die Pflichten des Unternehmens belaufen sich dabei auf

  • die Information des Verbrauchers im Hinblick auf die Updates
  • die Bereitstellung von Updates zum Erhalt des vertragsgemäßen Zustandes des Produkts
Aktualisierungszwang für Digitale Produkte
Digitale Produkte wie zum Beispiel Software oder Smartphone Betriebssysteme sollen künftig länger Updates erhalten – Was bedeutet das für Verbraucher? (Symbolfoto: Von Surasak_Ch/Shutterstock.com)

Die Anbieterunternehmen haben somit sowohl Informations- als auch Bereitstellungspflichten gegenüber dem Verbraucher. Sollte ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so liegt gem. § 327i BGB-E ein Mangel des Digitalproduktes vor. Ein derartiger Mangel kann einen Gewährleistungsanspruch des Verbrauchers nach sich ziehen. In welcher Form der Anbieter dem Kunden das Update für das Digitalprodukt zur Verfügung stellt ist seitens des Gesetzgebers jedoch nicht eindeutig geregelt. Ein Anbieter kann dementsprechend dem Verbraucher das Update sowohl digital als in physischer Form zur Verfügung stellen.

Im Zuge der Informationspflicht ist ein Anbieterunternehmen nunmehr in der gesetzlichen Pflicht, dem Verbraucher eine Information im Hinblick auf das verfügbare Update zu geben. Im Rahmen dieser Informationspflicht muss der Verbraucher überdies auch über die Folgen informieren, welche durch das Unterlassen der Installation des verfügbaren Updates entstehen.

Unterlässt ein Unternehmen die Information des Verbrauchers im Hinblick auf das verfügbare Update, so steht das Unternehmen in der Produktmangelhaftung. Dementsprechend sollten die Anbieter digitaler Produkte sehr genau darauf achten, dass die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden.

Dem Verbraucher steht eine leicht verständliche Anleitung im Zusammenhang mit der Installation des Updates gesetzlich zu. Die Leistungspflicht des Unternehmens gegenüber dem Verbraucher lässt sich dem Dienstleistungsvertrag bzw. Nutzungsvertrag des Digitalprodukts entnehmen. Der Gesetzgeber sagt jedoch, dass die Bereitstellung des Digitalprodukts unverzüglich erfolgen muss, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher getroffen wurden. Die digitale Dienstleistung gilt als erbracht, sobald sie dem Verbraucher seitens des Unternehmens zu dessen vertragsgemäßer Verfügung bereitgestellt wurde.

Ein Anbieter erfüllt bereits dann seine vertragsgemäße Pflicht, wenn dem Verbraucher die Nutzungsmöglichkeit seitens des Unternehmens geboten wird. Kommt der Anbieter diesen Pflichten nicht nach, so ist der Verbraucher entweder zu einer Beendigung des Vertrages oder zu einer Schadensersatzforderung berechtigt.

Das neue Gesetz wird in der gängigen Praxis mit Sicherheit für sehr viele Unternehmen Probleme mit sich bringen. Insbesondere die Frage, wie die Update Pflicht umgesetzt werden soll, ist hierbei interessant. Es gibt durchaus Fallkonstellationen, in denen der Anbieter eines Digitalprodukts nicht der Hersteller dieses Produkts ist. Dies wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sehr viele Probleme nach sich ziehen, allerdings hat der Gesetzgeber auch für diese Fallkonstellation bereits eine Lösung parat. Der Anbieter eines Digitalprodukts, der nicht als Hersteller dieses Produkts auftritt, hat gegenüber seinem Vertriebspartner einen Anspruch auf Regress. Sollte dementsprechend der Anbieter des Digitalprodukts dem Verbraucher keine Updates anbieten können und dementsprechend den Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers ausgesetzt sein, so kann der Vertriebspartner in den Regress genommen werden.

Ein Unternehmen haftet gegenüber dem Verbraucher dafür, dass die Digitalprodukte bzw. Digitaldienstleistungen mangelfrei sind und dem vertraglich geschuldeten Ansprüchen genügen.

Der Verbraucher hat, sollte dies nicht der Fall sein, gegenüber dem Anbieter das Recht auf

  • Nachbesserung
  • Nacherfüllung
  • Minderung des Preises
  • Beendigung des Vertrages
  • Schadensersatz
  • Ersatz von vergeblichen Aufwendungen

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Frage der Verjährung von entscheidender Bedeutung. Die Verjährung ergibt sich aus dem § 327 BGB-E. Auch die sogenannte Beweislastumkehr ist eine überaus interessante Frage, die in dem 327k BGB-E geregelt ist. Die Verjährungsfrist wurde seitens des Gesetzgebers bei Digitalprodukten oder digitalen Dienstleistungen auf zwei Jahre festgelegt.

Sollte der entsprechende Mangel an dem Digitalprodukt bzw. der digitalen Dienstleistung erst sehr kurz vor dem Zeitpunkt des Beginns der Verjährung auftreten, so kann die Verjährungsfrist auch für weitere zwei Monate verlängert werden.

Die Beweislast ist für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Bereitstellung des Digitalprodukts bzw. der digitalen Dienstleistung von dem Gesetzgeber festgelegt worden. Sollte es sich jedoch um eine Dauerschuld des Unternehmens handeln, so gilt die Umkehr der Beweislast entsprechend auch für den gesamten Bereitstellungszeitraum. Dieses neue Gesetz wird in erster Linie Auswirkungen haben auf Unternehmen, die mit Digitalprodukten ihr Geld im Internet verdienen. Auch Influencer oder Digitaldienstleister werden jetzt gegenüber den Verbrauchern eine Umstellung von bisher geltenden Geschäftspraktiken erleben, sodass rechtliche Probleme mit Sicherheit folgen werden. Viele Kleinunternehmer, die im Internet mit Dienstleistungen ihren Umsatz machen, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht auf die rechtlichen Folgen des neuen Gesetzes eingestellt und werden diesbezüglich zahlreiche Fragen haben. Es ist daher auf jeden Fall sehr ratsam, zunächst erst einmal einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht zu konsultieren und sich über den Umfang des neuen Gesetzes sowie die genauen Auswirkungen auf die eigene Tätigkeit klug zu machen. Wenn auch Sie diesbezüglich Fragen haben, so stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung.

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