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Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes

LG Saarbrücken – Az.: 2 O 24/09 – Urteil vom 19.04.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin wird auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, an den Beklagten 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus 1.000 € seit dem 01.02.2009, aus weiteren 1.000 € seit dem 01.04.2009 und aus weiteren 1.000 € seit dem 01.06.2009 zu zahlen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckende Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des Gestüts … in … und bietet gewerblich Pferde zum Verkauf an.

Die Klägerin erwarb von dem Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 10.10.2008, zu dessen Einzelheiten auf Blatt 18 f. d. A. Bezug genommen wird, das Pferd …, ein Fuchs Wallach mit der Lebensnummer …, zum Preis von 12.000 €.

Unter § 3 des Vertrages vereinbarten die Parteien Ratenzahlung, wobei die erste Rate in Höhe von 9.000 € bei Unterzeichnung des Kaufvertrages zu zahlen war und auch bezahlt wurde. Der Restbetrag in Höhe von 3.000 € sollte in Raten von 1.000 € auf das im Vertrag angegebene Konto überwiesen werden, und zwar 1.000 € spätestens am 31.01.2009, weiter 1.000 € spätestens am 31.03.2009 und weitere 1.000 € am 31.05.2009.

Der Beklagte lieferte das Pferd am 29.10.2008 in Anwesenheit der Mutter der Klägerin an.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2008, zu dessen Inhalt auf Blatt 21 ff. d. A. Bezug genommen wird, erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn zur Rückzahlung des bis dahin gezahlten Kaufpreises in Höhe von 9.000 € zuzüglich Schadensersatz in Höhe von 790,48 € wegen Aufwendungen für das Pferd sowie Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € unter Fristsetzung bis 08.01.2009, 15.00 Uhr auf.

Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes
Symbolfoto: Von gabriel12/Shutterstock.com

Der Beklagte wies das Rücktrittsverlangen zurück.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz weiter.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihre Abwesenheit ausgenutzt, um ihr ein mangelhaftes Pferd abzuliefern. Die Anlieferung des Pferdes am 29.10.2008 sei bereits abredewidrig erfolgt. Sie habe mit dem Beklagte vereinbart, dass die Übergabe am 30.10.2008 erfolge. Der Übergabetermin habe ursprünglich Anfang Oktober stattfinden sollen. Schließlich habe man sich auf den 29.10. geeinigt. Da die Klägerin erst am darauffolgenden Tag aus dem Urlaub wieder kommen sollte, habe sie mit dem Beklagten vereinbart, dass die Übergabe an ihre Mutter erfolgen sollte und dass man sich am darauffolgenden Tag treffe, um die Papiere auszutauschen und eine ordentliche Übergabe vorzunehmen. Daran habe sich der Beklagte nicht gehalten. Bei der Inaugenscheinnahme des Pferdes am 30.10.2008 sei ihr sofort ein Überbein vorne links aufgefallen. Das Pferd sei auch taktunrein gelaufen. Es sei weder offensichtlich lahm, noch klar gelaufen. Die Klägerin habe alles versucht, um Abhilfe zu schaffen. So habe sie den Sattel ausgetauscht und das Pferd beschlagen lassen. Als sie anfing, mit dem Pferd zu springen, habe sich die Taktunreinheit verstärkt. Weil sich die Situation nicht gebessert habe, habe sie es ärztlich durch Herrn Dr. … untersuchen lassen. Der Tierarzt habe, was unstreitig ist, eine deutliche Periostitis des medialen Griffelbeines und eine Stützbeinlahmheit vorne links diagnostiziert. Die Zubildung führe zu Irritationen des Fesselträgerschenkels während der Arbeit unter dem Sattel und somit zu einer chronischen – einer Heilung nicht zugänglichen – Lahmheit. Selbst wenn eine Griffelbeinoperation die derzeitige chronische Lahmheit (vorübergehend) beseitigen sollte, läge keine vollständige Sachmängelbeseitigung im Sinne des 3 439 Absatz 1 Satz 1 BGB vor. Als Sportpferd sei „…“ nicht zu gebrauchen.

Ergänzend behauptet die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2010, das Pferd leide auch an einer Lahmheit am rechten Bein. Diese habe ebenfalls bei Übergabe vorgelegen.

Die Klägerin hat zunächst auch die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten aus dem Kaufvertrag ein Restkaufpreisanspruch in Höhe von 3.000 € nicht zustehe. Insoweit hat sie nach Erhebung der Widerklage des Beklagten, mit dem dieser restliche Kaufpreiszahlung verlangt, die Hauptsache teilweise mit Schriftsatz vom 14.10.2009 für erledigt erklärt (Bl. 65 d. A.). Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen.

Die Klägerin beantragt darüber hinaus,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.790,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 09.01.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fuchswallachs mit der Lebensnummer … nebst Pferdepass;

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vor bezeichneten Pferdes nebst Pferdepass seit dem 08.01.2009, 15:01 Uhr nachmittags, in Verzug befindet;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle notwendigen Zukunftsaufwendungen für das vor bezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Stallmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Wurmkur, Tierarzt zu erstatten;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab Antragstellung zu zahlen

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € seit dem 01.02.2009, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz auf weitere 1.000 € seit dem 01.04.2009 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz auf weitere 1.000 € seit dem 01.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Pferd sei sowohl im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch bei Übergabe mängelfrei gewesen. Ebenso wenig habe das Pferd im Zeitpunkt der Übergabe eine Periostitis des medialen Griffelbeins vorne links aufgewiesen. Ein Überbein oder eine knöcherne Zubildung des medialen Griffelbeins am linken Vorderbein könne allenfalls nach der Übergabe während der Zeit, als sich das Pferd bereits im neuen Stall befunden habe, entstanden sein. Eine Lahmheit und eine Überbein am linken Vorderbein habe die Klägerin erstmals in einem Telefonat Ende November 2008 erwähnt. Im Übrigen handele es bei dem Überbein nicht um einen Mangel, da es sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung handele und den Nutzen des Pferdes nicht beeinträchtige.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Ergänzend wird auf die bis zum 31.03.2011 zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2010 (Bl.194 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.12.2009 (Bl.102 f. d. A.) und vom 01.07,2010 (Bl. 176 ff. d. A.).

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 20.03.2010 (Bl. 124 ff. d. A.), auf Seite 2 ff. des Sitzungsprotokolls vom 21.09.2010 (Bl. 195 ff. d. A.) und auf das Sitzungsprotokoll des Rechtshilfegerichts vom 19.01.2011 (Bl. 273 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin und Widerbeklagten (in der Folge nur Klägerin) stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten und Widerkläger (in der Folge nur Beklagter) gezahlten Kaufpreises ist nicht begründet, da die für einen Rücktrittsanspruch erforderlichen Voraussetzungen gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB nicht vorliegen.

Von einer Mangelhaftigkeit (§ 434 BGB) des streitgegenständlichen Pferdes „…“ im Zeitpunkt der Übergabe kann nicht ausgegangen werden.

a)

Eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Gesundheit des streitgegenständlichen Pferdes gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nicht vor und zwar weder positiv noch negativ. Aus § 2 des Kaufvertrages folgt nicht, dass die Klägerin das Risiko unentdeckter gesundheitlicher Mängel übernommen hat. Zum Einen geht die Beschaffenheitsvereinbarung durch das Ergebnis der Untersuchung, auf die sich die Parteien unter § 2 Nr. 2. b. bezogen haben, nur so weit, wie Untersuchungen durchgeführt wurden, kann sich aber nicht auf gar nicht untersuchte Bereiche und Krankheiten erstrecken. Zum Anderen wäre eine im Vertrag erklärte Risikoübernahme der Klägerin für versteckte Mängel gemäß § 475 Abs.1 BGB unwirksam. Es handelt sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf, da der Beklagte gewerblich mit Pferden handelt und die Klägerin Verbraucherin ist. Das hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gestellt. Die vertragliche Vereinbarung einer Risikoübernahme weicht erheblich von der gesetzlichen Risikoverteilung gemäß §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB ab, wonach stets der Verkäufer das Risiko von Mängeln zum Zeitpunkt der Übergabe trägt, auch wenn sie später erst entdeckt werden.

b)

Es kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass sich das streitgegenständliche Pferd im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete, also mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB behaftet war.

aa) Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist der Gefahrübergang. Das ist gemäß § 446 BGB in der Regel die Übergabe der Sache, wobei es auf einen Eigentumsvorbehalt nicht ankommt (vgl. Palandt/Weidenkaff Bürgerliches Gesetzbuch 69. Auflage § 446 Rn. 2). Übergabe ist Verschaffung des unmittelbaren Besitzes.

bb) Unmittelbaren Besitz an dem Pferd hat die Klägerin erst am 30.10.2008 erlangt.

Übergabe ist die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 Absatz 1 oder Absatz 2 BGB. Wenn es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, genügt die Übergabe an einen Dritten.

Letzteres kann vorliegend nicht ohne weiteres angenommen werden, da aufgrund widersprüchlichen Sachvortrags der Parteien und auch widersprüchlicher und gleichermaßen glaubhafter Angaben bei ihrer informatorischen Anhörung nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin die Ablieferung des Pferdes am Vortrag ihrer Rückkehr aus dem Urlaub als Übergabe an sie anerkennen wollte.

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cc) Ob im rechtlichen Sinne von einer Übergabe des Pferdes bereits am 29.09. oder erst am Folgetag auszugehen ist, ist aber letztlich unerheblich. Denn aufgrund der Beweisaufnahme kann eine Überzeugung davon, dass das Pferd am 30.09.2008 einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufwies, nicht gewonnen werden.

(1)

Soweit die Klägerin behauptet hat, das Pferd habe bereits bei der ersten Inaugenscheinnahme am 30.09.2008 ein Überbein am linken Vorderfuß aufgewiesen, kann es dahinstehen, ob dies tatsächlich zutrifft.

Dahinstehen kann auch, ob insoweit eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB zu Lasten des Beklagten zu bejahen, oder ob die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar wäre.

Denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war nicht festzustellen, dass dieses zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Pferdes führte.

aa)

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … hat das Gericht zunächst die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dem diagnostizierten Überbein selbst nicht um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB handelte. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … bei seiner mündlichen Anhörung am 21.09.2010 (Bl. 196 ff. und 214 ff. d. A.) ergab sich, dass das Überbein für sich gesehen keine Beeinträchtigung darstellt.

bb)

Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann ein Überbein zwar theoretisch zu Folgebeeinträchtigungen führen, indem es eine Lahmheit des Pferdes verursachen kann.

Dass das behauptete Überbein am linken Vorderfuß vorliegend ursächlich für ein Lahmen des Pferdes war, steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Sachverständige hat nicht bestätigen können, dass das Überbein am linken Vorderfuß des streitgegenständlichen Pferdes „…“ die behauptete Lahmheit verursacht hat. Er hat dazu ausgeführt, dass das Überbein in vielen Fällen auch nur eine vorübergehende Lahmheit verursachen könne. In wenigen Fällen führe es zu einer dauerhaften Lahmheit. Bei seiner Untersuchung des Pferdes am 17.03.2010 konnte der Sachverständige eine Lahmheit auf dem linken Vorderbein jedoch nicht feststellen, wie Seite 11 f. seines schriftlichen Gutachtens vom 20.03.2010 ausgeführt (Bl. 134 d. A.). Ebenso wenig konnte der Sachverständige aufgrund der Bekundungen der in der Verhandlung vom 21.09.2010 vernommenen Zeugen weiterführende Erkenntnisse dazu gewinnen (Seite 21 des Protokolls, Bl. 214 d. A.).

Auch das Gericht vermochte schon aufgrund der Bekundungen der im Termin 21.09.2010 vernommenen Zeugen nicht die erforderliche Überzeugung davon zu gewinnen, dass das Pferd bereits in den Tagen nach der Übergabe, insbesondere schon am 30.10.2008 lahmte oder nur schonte oder überhaupt Probleme mit dem rechten oder linken Vorderfuß bzw. Bein hatte, weil die Aussagen der Zeugen dazu teilweise widersprüchlich und insgesamt unergiebig waren.

Der Beweis für eine Kausalität zwischen dem streitigen Überbein und der behaupteten Lahmheit oblag mithin der Klägerin. Da eine Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang aufgrund einer Lahmheit des linken Vorderbeines nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen war, käme eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel auf eine Ursache zurückzuführen wäre, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellte (vgl. BGH Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05 Rn. 35 nach Juris m. w. N.). Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht. Ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO, m. w. N.).

cc)

Im Übrigen kann aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. … in seinem schriftlichen Gutachten und seinen ergänzenden mündliche Ausführungen nicht einmal angenommen werden, dass auf dem linken Bein eine dauerhafte Beeinträchtigung vorlag, die die Gebrauchstauglichkeit des Pferdes „…“ als Spring- und Reitpferd eingeschränkt hätte. Denn der Sachverständige konnte – wie bereits ausgeführt – eine Lahmheit auf dem linken Bein nicht (mehr) feststellen.

(2)

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das streitgegenständliche Pferd bereits im Zeitpunkt der Übergabe auf dem rechten Vorderfuß gelahmt hat.

Die Klägerin hat einen diesbezüglichen Mangel erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2010 behauptet, nachdem der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. … dazu Ausführungen in seinem Gutachten gemacht hatte.

Auf eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Die Vorschrift setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus (vgl. auch BGH Urteil vom 02.06.2004, Az.: VIII ZR 329/03). Für die Tatsachen zur Begründung eines Sachmangels trifft den Käufer, nachdem er die Kaufsache angenommen hat, die Darlegungs- und Beweispflicht.

Aufgrund der Beweisaufnahme kann eine Überzeugung davon, dass die Lahmung des rechten Vorderfußes bereits bei Übergabe vorlag, nicht gewonnen werden.

Die Aussagen der zum Zustand des Pferdes im Zeitpunkt der Übergabe vernommenen Zeugen waren ebenso wie die Angaben der Parteien bei ihrer informatorischen Anhörung widersprüchlich. Die im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen haben Gangprobleme des Pferdes ebenso wie der Beklagte nicht bestätigt. Die Klägerin und die Zeugen … und …, …, …, …, …, …, … haben zwar ein taktunreines Laufen des Pferdes bestätigt, auch hat der Zeuge … bekundet, das Pferd habe vorne gelahmt und hat die Zeugin …ausgesagt, das Pferd sei geringgradig lahm gegangen. Für das Gericht ergaben sich jedoch keine Gründe, die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Zeugen höher zu gewichten.

Im Übrigen waren ihre Aussagen auch unergiebig. Denn ob der von ihnen beschriebene Zustand das rechte oder linke Bein betraf, konnte keiner der Zeugen konkret angeben.

Der Sachverständige Dr. … hat ein Lahmen des rechten Beines erst bei seiner Untersuchung im März 2010 diagnostiziert. Feststellungen zum Zeitpunkt, wann das Pferd zum ersten Mal rechts gelahmt hat, konnte er im Nachhinein nicht mehr treffen. Der Untersuchungsbericht des Tierarztes Dr. … gab hierfür nichts her.

Hiervon ausgehend kann eine sichere Überzeugung (§ 286 ZPO) davon, dass das Pferd bereits innerhalb von sechs Monaten seit seiner Übergabe auf dem rechten Bein lahmte, nicht gewonnen werden, so dass die Beweisregel des 476 BGB insoweit nicht zu Gunsten der Klägerin greift.

(3)

Die Unwirksamkeit des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 BGB ergibt sich im Übrigen aus dem unstreitigen Umstand, dass die Klägerin den Beklagten zur Beseitigung des behaupteten Mangels durch eine tierärztliche Behandlung des Pferdes nicht aufgefordert hat, obwohl ihr dies zumutbar war, nachdem sie das Überbein und eine Lahmheit nach ihrem Vorbringen schon kurze Zeit nach der Übergabe festgestellt hatte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 07.12.2005, Az.: VIII ZR 126/05 = MDR 2006, 679, 680). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gewährleistungsrechte des § 437 Nr. 2 BGB (Rücktritt vom Kaufvertrag) und § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz) wegen behebbarer Mängel der Kaufsache grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden können, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung gesetzt hat. Dies gilt insbesondere auch beim Kauf eines Pferdes (vgl. BGH, a. a. O., m. w. Hinweisen insbes. auf BGH, Urt. v. 23.02.2005, Az.: VIII ZR 100/04 = NJW 2005, 1348, 1350, 1351; vgl. zum Kauf eines Hundes auch BGH, Urt. v. 22.06.2005, Az.: VIII ZR 1/05 = MDR 2006, 141, 142). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des neuen Kaufrechts, das in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts auf den zwischen den Parteien am 16.02.2004 geschlossenen Kaufvertrag Anwendung findet, dem Verkäufer ein vorrangiges Nacherfüllungsrecht bzw. „Recht zur zweiten Andienung“ eingeräumt, das insoweit seinem Schutz dient, als er durch die Nacherfüllung die Geltendmachung eines Rücktrittsrechts durch den Käufer gemäß § 437 Nr. 2 BGB abwenden kann. Damit soll dem Verkäufer auch ermöglicht werden, die verkaufte Sache möglichst bald darauf überprüfen zu können, ob der vom Käufer behauptete Mangel überhaupt besteht, ob er bereits im Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Gefahrenübergangs vorhanden war, auf welcher Ursache er beruht und ob bzw. wie er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern (vgl. BGH a. a. O.). Diese Rechte und Möglichkeiten des Verkäufers hat die Klägerin unterlaufen, indem sie den Beklagten nicht unverzüglich über die festgestellten Beschwerden des gekauften Reitpferdes informierte und zur Nacherfüllung aufforderte, sondern ihrerseits das Pferd zunächst durch den Tierarzt Dr. … untersuchen ließ, bevor sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2008 (Bl. 21 ff., 23 d. A.) den Rücktritt erklärte. Ein Rücktrittsrecht stand ihr daher schon deshalb nicht zu. Die Klägerin hat Gründe, wonach von einer Unmöglichkeit der Nacherfüllung wegen Unbehebbarkeit des Mangels oder einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könnte (§ 440 BGB), nicht schlüssig dargelegt.

2.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist auch nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß § 812 BGB gerechtfertigt.

Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin Seite 2 unter 3. ihres Schriftsatzes vom 30.11.2009 (Bl. 99 d. A.) als Anfechtungserklärung verstehen könnte, lägen die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Kaufvertrages nach § 142 Absatz 1 in Verbindung mit § 123 BGB nicht vor. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass sie von dem Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt wurde. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände zur Übergabe des Pferdes waren schon nicht ausreichend, eine Kausalität zwischen dem behaupteten Verhalten des Beklagten und dem Vertragsabschluss herzustellen.

Im Übrigen waren diese Umstände auch nicht geeignet, arglistiges Verhalten des Beklagten schlüssig zu begründen. Das Gericht hat beide Parteien zu den Umständen, warum es in Abwesenheit der Klägerin zu der Übergabe kam, informatorisch gehört. Die Angaben des Beklagten dazu waren nachvollziehbar und zumindest nicht weniger glaubhaft als diejenigen der Klägerin.

Abgesehen davon kann auch aufgrund der Angaben der Klägerin, aus denen sich ergab, dass sie Wert darauf legte, das Pferd spätestens am 29.09. in Besitz zu haben, nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Abwesenheit der Klägerin für sich ausgenutzt hätte, um ein mangelhaftes Pferd abliefern zu können.

3.

Aus den unter I. 1. dargelegten Gründen stehen der Klägerin auch die übrigen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

 

Insbesondere kann aufgrund der teilweisen Erledigungserklärung, die wegen des Widerspruchs des Beklagten als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen war, nicht festgestellt werden, dass sich die Hauptsache insoweit teilweise erledigt hat

II.

Die Widerklage ist demgegenüber vollumfänglich begründet,

1.

Dem Beklagten steht aus den unter I. 1. dargelegten Gründen gegenüber der Klägerin gemäß § 433 Absatz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 3.000 € zu.

Die noch ausstehenden Kaufpreisraten in Höhe von drei Mal 1.000 € waren zu den im Kaufvertrag vom 10.08.2008 aufgeführten Zahlungsterminen fällig, und zwar am 3.01., am 31.03. und schließlich am 31.05.2009 (Bl. 19 d. A.).

2.

Der Beklagte hat gemäß §§ 286 Absatz 2 Nr. 1, 288 Absatz 1 BGB ferner einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen. Aufgrund der im Vertrag vereinbarten Zahlungstermine 31.01.2009, 31.03.2009 und 31.05.2009 für die letzten drei Raten in Höhe von je 1.000 € geriet die Klägerin mit 1.000 € am 1.02.2009, mit weiteren 1.000 € am 01.04.2009 und mit der letzten Rate von 1.000 € am 01.06.2009 ohne weitere Mahnung in Verzug (vgl. Palandt/Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch 69. Auflage 3 286 Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.

 

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