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Pferdekaufvertrag – Pferd als gebrauchte Sache

Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisch – Az.: 12 U 87/17 – Urteil vom 04.07.2018

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. November 2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufs.

Die Klägerin ersteigerte am 01.11.2014 auf einer von der Beklagten veranstalteten Auktion einen damals 2 1/2 Jahre alten Hengst. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt sie die Rückabwicklung des Vertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes).

Das Pferd stand ab der Übergabe bis zum Sommer 2015 im Stall der Klägerin. Die Klägerin hat behauptet, sie habe versucht das Tier zu longieren und an Sattel und Reitergewicht zu gewöhnen. Ab dem Sommer 2015 bis Oktober 2015 habe das Pferd auf einer Weide gestanden. Ab Mitte Oktober 2015 bis Frühjahr 2016 habe sie versucht, das Pferd anzureiten.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe das Pferd als zukünftiges Dressurpferd gekauft, das Tier sei nicht reitbar und auffällig widersetzlich und empfindlich. Es habe schon mindestens im Zeitpunkt der Auktion ein sogenanntes Kissing Spines im Bereich der Brust und der Lendenwirbelsäule und eine Verkalkung im Nackenbereich im Bereich des Hinterhauptes aufgewiesen.

Der Beklagte hat die behaupteten Sachmängel bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Rücktritt sei wegen Verjährung eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs unwirksam (§§ 438 Abs. 4, 218 BGB). Die Klägerin habe zwar den Rücktritt mit Schreiben vom 11.10.2016 und damit vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erklärt. Die Verjährungsfrist sei jedoch nach Buchstabe D. Ziffer V. der Auktionsbedingungen der Beklagten auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden. Die Auktionsbedingungen der Beklagten, die weder gegen § 307 BGB noch gegen § 309 Nr. 8 b BGB verstießen, seien wirksam als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden.

Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB seien nicht anwendbar, da die Klägerin das Pferd bei einer öffentlich zugänglichen Versteigerung gekauft und das Tier als gebrauchte Sache im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Nach Auffassung des Landgerichts sei es nicht gerechtfertigt, die Eigenschaft als „neue“ Sache ohne jegliche zeitliche Grenze ausschließlich an der bestimmungsgemäßen Nutzung festzumachen.

Zum einen habe der Verkäufer keinen Einfluss darauf, wann und ob das Tier dieser Nutzung zugeführt werde, zum anderen sei das Tier permanent Umwelteinflüssen und anderen äußeren Einwirkungen ausgesetzt. Auch ohne die bestimmungsgemäße Nutzung könnten sich dadurch Mängel entwickeln, zum Beispiel durch Infektionen infolge der Haltungsbedingungen. Es scheine deshalb angebracht zu sein, für den Fall, dass ein Tier (noch) nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt worden sei, zusätzlich eine zeitliche Grenze heranzuziehen, die sich daran orientiere, ab wann das Tier insgesamt bereits so vielen Umwelteinflüssen und anderen äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass es nicht mehr gerechtfertigt erscheine, es noch als „neue Sache“ anzusehen. Ein Pferd sei spätestens ab einem Alter von zwei Jahren nicht mehr als „neu“ anzusehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Pferd als Reitpferd gekauft worden sei, bis zum Kaufzeitpunkt nicht als solches eingesetzt worden sei und es auch gar nicht habe gebraucht werden können, weil es zum Kaufzeitpunkt ungeritten gewesen sei. Völlig willkürlich und ohne sachliche Kriterien habe das Landgericht dann erkannt, dass ab einem Alter von 2 Jahren ein Pferd als nicht mehr „neu“ zu gelten habe. Das Gericht verkenne, dass bis zu dem Alter, in dem sie, die Klägerin, das Pferd erworben habe, weder die anatomischen, physischen noch die psychischen Voraussetzungen für den Einsatz als Reitpferd vorhanden gewesen seien. Das Pferd sei bis zu diesem Alter schlechthin kein Reitpferd und als solches von seiner Entwicklung sowie seinem Wachstum aus medizinischen und auch tierschutzrechtlichen Erwägungen nicht einsatzfähig. Keiner, der mit Pferden umgehe, werde ein zweijähriges Pferd als Reitpferd bezeichnen. Deshalb könne nur das Alter, in dem sich das streitgegenständliche Pferd im Kaufzeitpunkt befunden habe, als frühestmöglicher Zeitpunkt gelten, in dem die tatsächliche und rechtliche Eigenschaft „Reitpferd“ entstanden sei. Erwägungen dazu, ob sich dieser Zeitpunkt durch eine beliebige, möglicherweise verspätete tatsächliche Ingebrauchnahme als Reitpferd verzögern könnte, spielten deshalb keine Rolle.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe, Az. 2 O 334/16, vom 15.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.678,32 € zu zahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes A von A Leb.Nr. De….

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Pferdekaufvertrag - Pferd als gebrauchte Sache
(Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com)

Zu Recht habe das Landgericht den Hengst als gebrauchte Sache angesehen. Bei Tieren als Kaufsache müsse die zeitliche Komponente deutlich früher liegen als dies zum Beispiel beim Kfz-Kauf der Fall sei. Tieren als lebenden Organismen sei die Gefahr von im Laufe der Zeit auch im Falle der Nicht-Ingebrauchnahme verstärkt eintretenden Mängeln immanent. Auch aufgrund der sprachlichen Unterscheidung von Fohlen und erwachsenen Pferden, in der eine Abgrenzung von jung und nicht mehr jung zum Ausdruck komme, sei spätestens mit dem Eintritt der Geschlechtsreife zwischen dem 12. und 18. Lebensmonat und der damit verbundenen gesteigerten Aktivitätslage der Pferde ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium zwischen neuer und gebrauchter Sache gegeben. Für die Frage, ob das Pferd zu diesem Zeitpunkt die anatomischen, physischen und psychischen Voraussetzungen für ein sogenanntes Reitpferd gehabt habe oder nicht, komme es nicht an. Anderenfalls wäre es in das Belieben des Käufers gestellt, je nach entsprechendem selbstgewählten Verwendungszweck der Sache das Prädikat neu oder gebraucht zu geben. Die Eignung als Reitpferd sei gerade nicht Beschaffenheitsvereinbarung geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat während des Berufungsverfahrens einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gerichtet auf sachverständige Untersuchung des Pferdes gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 18. Juni 2018 entsprochen hat.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht nicht, da der Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 218 BGB unwirksam ist. Nacherfüllungsansprüche, so sie denn bestanden haben sollten, sind verjährt. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach Gewährleistungsansprüche drei Monate nach Gefahrübergang verjähren, stehen die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht entgegen, da es sich bei dem verkauften Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt (1.). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen halten auch einer Inhaltskontrolle stand (2.).

1.

a)

Aufgrund des am 1.11.2014 erteilten Zuschlages ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über das Pferd zustande gekommen. Vertragsgegenstand wurden hierbei die Auktionsbedingungen der Beklagten, bei denen es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestanden.

b)

Die Auktionsbedingungen sind nicht gemäß § 476 BGB unwirksam, da die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 S. 2 BGB nicht anwendbar sind. Bei dem von der Klägerin anlässlich der Auktion erworbenen, zweieinhalb Jahre alten Hengst handelt es sich um eine gebrauchte Sache im Sinne des Gesetzes.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie die Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Sachen vorzunehmen ist. Problematisch ist vor allem die Einordnung von Tieren als „gebrauchte“ Sachen.

(1.)

Es kann dahinstehen, ob für die Abgrenzung auf eine Parteivereinbarung abzustellen ist, da eine solche zweifelsfrei nicht vorliegt.

(2.)

Im Schrifttum werden Tiere stets als gebrauchte Sachen im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen mit der Begründung, dass eine am Verwendungszweck orientierte Abgrenzung bei Tieren aufgrund vielfältiger Verwendungsformen nicht nur sachlich unangemessen, sondern auch praktisch nicht oder nur schwer handhabbar sei (Adolphsen, Agrarrecht 2001, 203, 207).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, dem der Senat diesbezüglich folgt, ist dieser Ansatz mit der Regelung des § 90 a BGB nicht vereinbar. Danach sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 474 ff BGB enthalten keine Sonderregelungen für Tiere. Der Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass es beim Tierkauf keiner speziellen Regelung zur Sachmängelhaftung und zur Verjährung bedarf, weil die neu eingeführten kaufrechtlichen Vorschriften auch den Tierkauf angemessen regelten. Auch beim Tierkauf ist zwischen „neu“ und „alt“ zu unterscheiden (BGH, VIII ZR 3/06, Rn 28 f, Zitat nach Juris).

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(3.)

Vorzugswürdig erscheint es, auf objektive Gesichtspunkte abzustellen, wobei umstritten ist, wie diese festzulegen sind.

Nach Auffassung des Senates ist zur Abgrenzung unabhängig davon, welchem Zweck ein Pferd dienen soll und ob es schon verwendet worden ist, allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, ZGS 2004, 271, 273 f.).

Hierbei ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass Tiere ab einem bestimmten Alter ein rein altersbedingt erhöhtes Sachmängelrisiko aufweisen, sofern sich der Zeitablauf nachteilig auf die Beschaffenheit auswirkt (Münchner Kommentar, S. Lorenz, 6. Auflage, 2012, § 474 Rn 14). Bei Festlegung der Zeitspanne ist auf die fortgeschrittene körperliche Entwicklung des Tieres abzustellen. Insofern vermag der Senat der teilweise vertretenen Auffassung, ein Tier bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Futterfütterung bzw. Unterbringung als gebraucht anzusehen, nicht zu folgen. Ebenso kann der Zeitpunkt des ersten Verkaufs kein geeignetes Kriterium sein, da die Entwicklung des Tieres zu diesem Zeitpunkt möglicherweise gerade erst begonnen hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 (BGH, a.a.O. Rn 32, Zitat nach Juris) den bloßen Zeitablauf als unerheblich angesehen, solange das Tier noch jung ist.

Nach Auffassung des Senates ist der zum Zeitpunkt des Verkaufs zweieinhalb Jahre alte Hengst nicht mehr als jung und infolgedessen als „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Nach den Erfahrungen der Senatsmitglieder aus einer Reihe zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verfahren, die unter anderem die Rückabwicklung von Pferdekäufen, die körperliche Entwicklung von Pferden und das Schmerzempfinden von Pferden im Rahmen der Turniersportausbildung zum Gegenstand hatten und jeweils sachverständig begleitet wurden, ist festzustellen, dass ein Hengst in diesem Alter schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und bereits seit längerem geschlechtsreif ist.

Die Geschlechtsreife, die bei einem Hengst spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres eintritt, erhöht nach Auffassung des Senates bereits allein durch die im Tier zu diesem Zeitpunkt eingetretenen biologischen Veränderungen das Mängelrisiko beträchtlich. Wenngleich beispielsweise ein ungewollter Deckakt durch die Stallhaltung des Hengstes und Separierung von Stuten vermieden werden kann, verändert sich das Verhalten eines Hengstes allein durch den Eintritt der Geschlechtsreife gegenüber einem nicht geschlechtsreifen Tier erheblich. Hierzu sei angemerkt, dass der streitgegenständliche Hengst nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil im Januar 2015 kastriert wurde.

Zu berücksichtigen ist bei einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren ab Geburt schließlich auch, dass die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch eine beispielsweise unzureichende Stallhaltung/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier bereits nicht unerheblich gestiegen ist.

Ergänzend schließt sich der Senat soweit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an.

Eine Abgrenzung, die auf den erstmaligen Einsatz des Pferdes als Reitpferd abstellt, ist dagegen ungeeignet, weil hierdurch der Erwerber des Tieres das Risiko nachteiliger Veränderungen einseitig auf den Verkäufer abwälzen könnte, indem das Tier erst in sehr vorgerücktem Alter einer Zweckbestimmung zugeführt wird, nämlich die Entscheidung getroffen wird, ob das Tier als Sportpferd (Dressur, Military oder Springreiten) oder als reines Freizeitpferd eingesetzt werden soll. Letztlich bliebe auch offen, wie zu urteilen ist, wenn sich der Erwerber entschließen sollte, das Pferd überhaupt nicht als Reitpferd einzusetzen.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, es sei zur Abgrenzung auf den üblichen Zeitpunkt des Beginns der Reitausbildung eines Pferdes, der nach ihrer Auffassung bei etwa 2 1/2 Jahre nach Geburt des Tieres liegen soll, abzustellen, kann diesem Ansatz nicht gefolgt werden. Dieses Kriterium würde nämlich zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, da nach den beruflichen Erfahrungen des Senates Pferdehalter und insbesondere Bereiter ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten, wann mit dem Bereiten eines Pferdes begonnen werden sollte.

Letztlich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits die anatomischen und physischen Voraussetzungen für den Einsatz als Reitpferd besaß. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Tier insgesamt über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen war, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann. Dies ist nach vorstehenden Darlegungen der Fall.

c)

Der von der Klägerin am 11.10.2016 erklärte Rücktritt ist gem. § 218 BGB unwirksam, weil ihr Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt sind und der Beklagte sich hierauf berufen hat. Die Verjährungsfrist wurde gemäß Buchstabe D. Ziffer V. der Auktionsbedingungen des Beklagten wirksam auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt.

2.

Die Auktionsbedingungen der Beklagten halten einer Inhaltskontrolle stand.

a)

Die Klausel D. V. der Auktionsbedingungen der Beklagten, nach der die Gewährleistungsrechte des Käufers bei Schadenersatz und bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängeln drei Monate nach Gefahrübergang sowie bei Ansprüchen wegen Beschaffenheitsmängeln am 31.5. des auf den Gefahrübergang folgenden Jahres verjähren, verstößt nicht gegen die Klauselgebote des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Die Beklagte hat von der Befristung gerade Ansprüche ausgenommen, die auf Ersatz eines Körper- und Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Frist (vgl. Auktionsbedingungen D. V., 2. Abs.). Die Beklagte hat mithin eine Differenzierung nach den geltend gemachten Ansprüchen vorgenommen.

b)

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b BGB liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Haftung bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen ausgeschlossen werden. Bei dem veräußerten Pferd handelt es sich nicht um eine neu hergestellte Sache.

c)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstoßen auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie die Klägerin nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die von der Beklagten vorgenommene Verkürzung der Gewährleistungsfristen benachteiligt die Klägerin nicht. Die Verkürzung der gesetzlichen Rechte des Käufers liegt in der besonderen Situation der Versteigerung begründet. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts verkaufte die Beklagte die Pferde im eigenen Namen für Rechnung des Ausstellers über einen öffentlich bestellten Versteigerer. Dieser kennt naturgemäß nicht die besonderen Eigenschaften eines Pferdes und kann nicht in gleicher Weise für die Beschaffenheit eines Tieres einstehen wie der Züchter, der das Pferd in der Regel nach der Geburt hat aufwachsen sehen. Auf der anderen Seite ist der Erwerber, der auf einer Auktion ein Tier kauft, weniger schutzbedürftig, als wenn er dieses direkt vom Züchter selbst kauft. Der auf der Auktion erwerbende Käufer weiß auch um deren spekulativen Charakter. Die Verkürzung des Rücktrittsrechtes gegenüber dem gesetzlichen Leitbild ist nicht zu beanstanden.

Aufgrund vorstehender Erwägungen kann dahinstehen, ob der Hengst bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen hat.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Pferd nicht mehr als neu im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, hat in einer Vielzahl von Versteigerungsfällen Relevanz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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