AMTSGERICHT SIEGEN
Az.: 12 C 591/02
Verkündet am 08.04.2003
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2003 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen der Bestrahlung ihres Grundstücks geltend.
Die Parteien streiten darüber, ob die von einer Außenlampe der Beklagten ausgehende Helligkeit die Benutzung des Grundstücks der Kläger beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Anwesen von ihnen, den Klägern, in der X in S zu bestrahlen, soweit die Bestrahlung die Benutzung des Anwesens nicht oder nicht unwesentlich beeinträchtigt, und zwar ab Einbruch der Dunkelheit bis zum Einbruch des Tageslichtes,
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot den Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 bzw. Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und die sofortige Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei mehreren Verstößen längstens bis zu 2 Jahren, anzudrohen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien sowie nach Inaugenscheinnahme von diversen Fotos, die – unstreitig – die derzeitige Grundsückssituation widerspiegeln, vermag das Gericht eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Kläger durch ein Brennenlassen der Außenlampe der Beklagten nicht zu erkennen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich in der fraglichen Außenlampe der Beklagten eine 9-Watt-Energiesparlampe befindet.
Weiterhin ist unstreitig, dass der Abstand zwischen dem Hauseingang der Beklagten bis hin zum Schlafzimmer bzw. Wohnzimmerfenster der Kläger etwa 6 Meter beträgt. Bei Zugrundelegung der vorgenannten Tatsachen ist nicht nachvollziehbar, dass die Kläger von der Lampe unzumutbar stark geblendet werden.
Sollte aber trotzdem eine besondere Lichtempfindlichkeit der Kläger gegeben sein, so ist diesen durchaus zumutbar, insoweit geeignete Maßnahmen auf ihrem eigenen Grundstück zu treffen, damit die von den Klägern rein subjektiv empfundene Störung der 9-Watt-Energielampe nicht zu einer Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung führt. So hätten die Kläger die Möglichkeit, durch Anpflanzung immergrüner, frostunempfindlicher und dicht wachsender Pflanzen, wie dies zum Beispiel bei Lorbeerbäumen der Fall ist, für einen ausreichenden und dauerhaften Sichtschutz zu sorgen.
Soweit die Kläger insoweit darauf verweisen, die Beklagten mögen sich doch mit der Lichtbetätigung in der jetzigen Form noch drei Jahre beschränken, bis die derzeit im fraglichen Bereich befindlichen Pflanzen dicht und hoch gewachsen sind, so ist ein solches Ansinnen gegenüber den Beklagten für diese zweifelsfrei nicht zumutbar, gerade vor dem Hintergrund, dass die Kläger durch eine einmalige Pflanzaktion, ggf. unter Zuhilfenahme eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, sofortigen und immerwährenden Sichtschutz erlangen könnten.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Beklagten auf ihrem eigenen Grundstück – in Ausübung ihres Eigentumsrechtes – eine gewisse Helligkeit erzeugen wollen, und sei es nur, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Es ist von § 903 BGB gedeckt, dass ein Hauseigentümer frei entscheiden kann, ob und wann er seine Außenbeleuchtung einschaltet. Dieses Recht wäre womöglich im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dann eingeschränkt, wenn es sich bei der Außenlampe der Beklagten etwa um einen Strahler handelte, der ggf. eine gewisse Flutlichtqualität aufweist. Dass die in Rede stehende 9-Watt-Energiesparlampe hiermit nicht einmal ansatzweise zu vergleichen ist, bedarf keiner näheren Ausführung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen erfolgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.