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Sichtschutz im Nachbarrecht

Ein geeigneter Sichtschutz für das eigene Grundstück für mehr Privatsphäre ist ein viel diskutiertes Thema und nicht selten Anlass für Streitigkeiten unter den Nachbarn. Es ist wichtig, dass man bei der Planung und Errichtung eines Sichtschutzes die geltenden Gesetze und Vorschriften beachtet, um Konflikte mit den Nachbarn oder den Städten und Gemeinde zu vermeiden.

In diesem Artikel werden wir uns mit den wichtigsten Aspekten des Nachbarrechts in Bezug auf Sichtschutzmaßnahmen und Zäune befassen und erklären, was man bei der Errichtung eines Sichtschutzzauns oder einer Mauer beachten sollte.

Nachbarschaftliche Rücksichtnahme

Sichtschutzzaun im Nachbarrecht
Endlich Ruhe vor den neugierigen Blicken der Nachbarn und mehr Privatsphäre auf dem eigenen Grundstück. Doch was ist aus rechtlicher Sicht bei der Errichtung eines Sichtschutzzauns, Mauer oder Hecke zu beachten? (Symbolfoto: Stephm2506/Shutterstock.com)

Eine gute Nachbarschaft ist für das Wohlbefinden des Menschen immens wichtig, denn es kann ja schließlich niemand in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Bedauerlicherweise können Nachbarschaftsstreitigkeiten aus den unterschiedlichsten Gründen heraus entstehen. Fakt ist, dass eine gute Nachbarschaft auf der gegenseitigen Rücksichtnahme beruht. Da diese Rücksichtnahme jedoch keine Selbstverständlichkeit ist, hat in Deutschland der Gesetzgeber das Nachbarrecht etabliert.

In diesem Nachbarrecht sind die unterschiedlichsten Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem geografischen Zusammenleben von Nachbarn geregelt. Möchte ein Nachbar auf seinem Grundstück Ruhe und Frieden genießen, so ist ein Sichtschutz zu dem Nachbarn unerlässlich. Dieser Sichtschutz muss jedoch ausdrücklich den Rahmenkriterien des Nachbarrechts entsprechen, damit kein Grund für Streitigkeiten unter Nachbarn gegeben ist.

Die gesetzliche Grundlage zum Nachbarrecht

Das Nachbarrecht ist dem Grunde nach kein eigenständiges Recht in Deutschland. Es ist vielmehr ein fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich hierfür sind die §§ 903 – 924, welche den Inhalt des Eigentums regeln. Damit ist jedoch auf der Bundesebene nur das Grundgerüst des Nachbarrechts geregelt.

Nachbarrecht ist zum Teil Ländersache

Die genauen Einzelheiten des nachbarschaftlichen Zusammenlebens sind ausdrücklich eine sogenannte „Ländersache“, sodass sich die Einzelheiten sowie auch Einzelkriterien von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können. Dies bedeutet, dass etwas, was in Bayern etwa erlaubt ist, noch lange nicht in Schleswig-Holstein auch erlaubt sein muss.

Info: Das Wichtigste zum Nachbarrecht in NRW finden Sie HIER kurz zusammengefasst.

Regelungen zum Sichtschutz

Alle Bundesländer, mit Ausnahme von Hamburg und Bremen sowie auch Mecklenburg-Vorpommern haben entsprechende Nachbarrechtsregelungen. Durch diese Regelungen wird festgelegt, welche Kriterien ein Zaun oder auch eine Mauer respektive eine Hecke als Sichtschutz zum Nachbarn erfüllen muss.

Der Zaun respektive die Mauer als Grenzmarkierung bzw. Sichtschutz

Dem reinen Grundsatz nach ist jeder Grundstückseigentümer dazu berechtigt, auf dem eigenen Grundstück beliebige Projekte zu realisieren. Die Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Grundstückseigentümer geltendes Recht einhält. Für die Beziehung zu dem Nachbarn ist die Realisierung von gewissen Vorstellungen mit Bezug auf den eigenen Garten zunächst erst einmal unschädlich. Es wird erst dann problematisch, wenn die Nachbargrundstücksgrenze von dem Vorhaben tangiert wird. Beachtet werden muss zudem auch, dass es in zahlreichen Gemeinden sowie auch Städten sogenannte Bebauungspläne gibt. Diese Bebauungspläne regeln ausdrücklich, was in den entsprechenden Städten oder auch Gemeinden erlaubt ist und was nicht statthaft ist. In der bayrischen Landeshauptstadt München beispielsweise beträgt die maximal erlaubte Höhe eines Gartenzauns respektive einer Mauer 150 cm. Alle Gartenzäune oder auch Mauern, welche diese Maximalhöhe überschreiten, sind dementsprechend nicht statthaft und dürfen nicht errichtet werden.

Überschreitung der maximal erlaubten Höhe

Ist der Gartenzaun oder die Mauer über das maximale Höchstmaß errichtet, so droht dem Grundstückseigentümer im schlimmsten Fall der Abriss der unzulässigen Mauer, genauer gesagt des unzulässigen Gartenzauns. Dieser Abriss muss durch den Grundstückseigentümer auf eigene Kosten ausgeführt werden.

Kein Bebauungsplan vorhanden?

Existiert für die Stadt oder die Gemeinde, in dem der Grundstückseigentümer sein Grundstück hat, kein Bebauungsplan, so gibt es auf der Bundesebene ein paar Ansätze für sogenannte geduldete Maßnahmen. Hierbei sind in erster Linie das aktuelle Gesamtbild von der Straße respektive des gesamten Wohngebiets zu nennen. Allgemein hin wird in diesem Zusammenhang auch von dem allgemeinen „ortsüblichen Gesamtbild oder der ortsüblichen Einfriedung“ gesprochen.

Es kommt auf den Charakter des Zauns an

Ein wichtiger Aspekt, der im Zusammenhang mit einem Zaun oder einer Mauer als Sichtschutz beachtet werden muss, ist der „Charakter“ des Zauns oder der Mauer. Dient diese lediglich als Sichtschutz, so muss der Nachbar diesbezüglich nicht gefragt werden. Auf andere Art gestaltet sich der Sachverhalt jedoch, wenn der Zaun oder die Mauer den Charakter einer Grenzmarkierung innehat. In diesem Fall muss der Nachbar gem. Nachbarrecht auf jeden Fall gefragt werden, ob der Zaun oder die Mauer als Grenzmarkierung errichtet werden darf.

Erteilt der Nachbar die Genehmigung und der Zaun oder die Mauer dient der Markierung von Grundstücksgrenzen, so müssen beide Nachbarn die entsprechenden Kosten für die Errichtung oder den Abriss der Markierung tragen.

Es gibt bundesweit Orientierungsgrößen

Obgleich sich die maximale Höhe von Zäunen, Mauern oder auch Hecken von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, so gibt es aber dennoch gewisse Orientierungsgrößen. Hierbei muss jedoch zunächst erst einmal unterschieden werden zwischen den sogenannten „toten“ Einfriedungen und den „lebendigen“ Einfriedungen. Bei Mauern und Zäunen handelt es sich um tote Einfriedungen, während hingegen eine Hecke als lebendige Einfriedung gilt.

Überdies kommt es auch darauf an, ob Zäune oder Mauern lediglich einen symbolischen Charakter haben oder ob die Funktion der Grenzmarkierung erfüllen. Für symbolische Zäune und Mauern kann eine Orientierungshöhe von 40 bis 190 cm genommen werden. Dient der Zaun respektive die Mauer als Sichtschutz, so kann die Orientierungshöhe von 170 cm veranschlagt werden.

Mindestabstand zur Grundstücksgrenze

Der Mindestabstand zu der Grundstücksgrenze muss auf jeden Fall eingehalten werden. Dieser Mindestabstand beträgt in der gängigen Praxis 50 cm. Im Fall von Einfriedungen kann eine Maximalhöhe von 180 cm angenommen werden. Hierbei handelt es sich für gewöhnlich um eine sogenannte genehmigungsfreie Errichtung. Dementsprechend ist auch keine Baugenehmigung von dem regional zuständigen Bauamt erforderlich.

Der lebendige Sichtschutz bringt Pflichten mit sich

Überaus beliebt sind die lebendigen Einfriedungen in Form von Hecken. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass lebendige Einfriedungen rasch zuwachsen und dementsprechend einen hervorragenden natürlichen Sichtschutz bieten. Hierbei darf jedoch nicht vergessen werden, dass ein Heckenbesitzer gewisse gesetzliche Verpflichtungen hat. In erster Linie ist hier die Grünpflege zu nennen, was auch über das Grundstück ragende Zweige beinhaltet. Derartige Überhänge sind im Zuge der Verkehrssicherungspflichten zu entfernen, da der Heckenbesitzer für sämtliche Schäden, welche durch diese Überhänge entstehen können, in die Haftung genommen werden kann.

Ein Nachbar ist nicht dazu berechtigt, die Hecke des anderen Nachbarn einfach so zu stutzen. Vielmehr müssen Überhänge dem Heckenbesitzer gemeldet werden. Im Zuge dieser Meldung kann auch eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden. Erst dann, wenn der Heckenbesitzer die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lässt oder ignoriert, darf der Grundstücksbesitzer die Überhänge selbst entfernen. Der Heckenbesitzer muss überdies auch Mindestabstände zu der Grundstücksgrenze einhalten.

Die Grenzabstände im Überblick

  • Pflanzen mit einer Maximalhöhe von 100 cm müssen 25 cm Abstand zur Grenze einhalten
  • Pflanzen mit einer Maximalhöhe von 101 bis 150 cm müssen 50 cm Abstand zur Grenze einhalten
  • Hecken mit einer Mindesthöhe von 151 cm müssen 75 cm Abstand zur Grenze einhalten
  • Pflanzen mit einer Maximalhöhe von 300 cm müssen 100 cm Abstand zur Grenze einhalten
  • Pflanzen mit einer Maximalhöhe von 500 cm müssen 125 cm Abstand zur Grenze einhalten
  • Pflanzen mit einer Maximalhöhe von 1500 cm müssen 300 cm Abstand zur Grenze einhalten
  • Pflanzen mit einer Höhe, die 1500 cm überschreiten, müssen 600 cm Abstand zur Grenze einhalten.

Auch Bäume sind natürlich Pflanzen

Problematisch ist, dass es keine bundeseinheitlichen Regelungen im Zusammenhang mit lebendigem Sichtschutz in Deutschland gibt. Es muss allerdings betont werden, dass Bäume ebenfalls unter die Regelungen fallen. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, ob der Baum bereits auf dem Grundstück vorhanden gewesen ist oder ob der Baum erst durch den Grundstücksbesitzer gepflanzt wurde. Als Grundstücksbesitzer ist es daher auf jeden Fall überaus ratsam, sich vor dem Einpflanzen eines Baumes genauer bei dem zuständigen Amt über die vorherrschenden Bestimmungen zu informieren. Ein Baum ist nicht selten Gegenstand von Streitigkeiten, da nicht jeder Mensch in Deutschland die Begeisterung für die Natur teilt. Was dem einen Nachbarn eine helle Freude ist, bringt dem anderen Nachbarn mitunter einen Dorn ins Auge, sodass die nachbarschaftliche Beziehung auf eine harte Probe gestellt werden kann.

Fragmentierte Gesetzeslage in den Bundesländern

Ebenfalls problematisch ist der Umstand, dass aufgrund der recht schwammigen gesetzlichen Lage kaum eine einheitliche Aussage dahin gehend getroffen werden kann, was nun erlaubt ist und was als rechtlich unzulässig angesehen wird. Fakt ist jedoch, dass kein Mensch den Streit mit dem Nachbarn wünscht. Vielmehr ist allen Menschen doch daran gelegen, dass zu dem Nachbarn zumindest ein neutrales bis gutes Verhältnis vorherrscht. Angesichts dessen ist es immer ratsam, vor der Realisierung einer gewissen Maßnahme zuvor das Gespräch zu suchen und die Thematik anzusprechen. Das viel berühmte „Zaunbierchen“ im Garten oder ein angenehmer Grillabend sind hervorragende Rahmenbedingungen, um in entspannter Atmosphäre die Thematik zur Sprache zu bringen. Wenn das Verhältnis zu dem Nachbarn gut ist, bedarf es keiner schriftlichen Fixierung der Einigung. Sollte das Verhältnis jedoch lediglich bestenfalls neutral sein, so empfiehlt sich auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung.

Ärger mit den Nachbarn? Unsere Hilfe im Nachbarrecht!

Wenn Sie im Nachbarrecht Hilfe benötigen, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte können Ihnen die notwendige Beratung und Unterstützung bieten. Wir überprüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine Ersteinschätzung, damit Sie wissen, was zu tun ist. Immerhin geht es hier um schwerwiegende Situationen, in denen Nachbarschaftsstreitigkeiten entstehen und viele rechtliche Fragen aufkommen. Mit unserer Unterstützung können Sie sich auf einen fairen Ausgleich vorbereiten und dafür sorgen, dass Ihre Rechte geschützt bleiben. Außerdem besteht die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten oder andere rechtliche Mittel anzuwenden – sollten diese nötig sein. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

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