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Verwarnungsgeld: Verlauf einer Verwarnung durch die Polizei

Wann verwarnt die Polizei und wie hoch ist ein Verwarngeld?

Wenn geringfügige Verkehrsverstöße vorliegen, kann die Polizei gem. § 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 Euro und 35,00 Euro. Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im Verwarnungsgeldkatalog geregelt. Die Verwarnung kann schriftlich oder aber auch durch Aushändigung des Verwarnungszettels durch die Polizei erfolgen. Auch eine gebührenfreie Verwarnung ist möglich, insbesondere bei nicht bedeutsamen Verstößen.

Ist die Verwarnung schriftlich erteilt, dann muß eine Frist von einer Woche zur Annahme bestimmt werden (§ 56 Abs. 2 OWiG). Eine Überlegungs- bzw. Zahlungsfrist von einer Woche kann sich der Betroffene auch erbitten, wenn er nicht sofort zahlen kann oder wenn das Verwarnungsgeld höher als 10,00 Euro ist.


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Wirksamwerden der Verwarnung

Polizei Verwarnung
In Deutschland kann die Polizei im Rahmen ihrer Ordnungsaufgaben Verwarnungen aussprechen und Verwarngelder verhängen, wenn jemand gegen bestimmte Gesetze oder Verordnungen verstößt. Dies kann beispielsweise bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, der Fall sein. (Symbolfoto: Bjoern Wylezich/Shutterstock.com)

Gemäß § 56 Abs. 2 OWiG ist die Verwarnung nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und wenn er das Verwarnungsgeld auch tatsächlich sofort bzw. innerhalb einer Woche zahlt. Ein stillschweigendes Einverständnis liegt vor, wenn bezahlt wird. Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der eingeräumten Frist, dann kann die Verwaltungsbehörde den Betrag zurück überweisen. Eine rechtskräftige Verwarnung liegt dann nicht vor. In der Regel wird in diesem Fall eine Anzeige erstattet. Wird dagegen das Geld trotz verspäteter Zahlung angenommen, ist die Verwarnung gültig. Liegt eine wirksame gebührenpflichtige Verwarnung vor, darf die Tat nicht mehr weiterverfolgt werden. Möglich ist das aber, wenn lediglich gebührenfrei verwarnt wurde!

Hat eine wirksame Verwarnung Folgen?

Eine Verwarnung wird nicht in der Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen, es gibt keine Punkte. Bei einem Unfall bedeutet ihre Annahme auch nicht, daß die Schuld anerkannt ist, mögliche Schadensersatzansprüche gehen hierdurch nicht verloren.

Wann erfolgt eine Anzeige?

Wenn die Bezahlung einer Verwarnung abgelehnt wird oder wenn der Verkehrsverstoß nicht geringfügig ist erfolgt eine Anzeige. In der Regel wird diese durch die Polizei erstattet.

Kann ein Unfallbeteiligter eine Anzeige erzwingen?

Ein Unfallbeteiligter hat keine Möglichkeit, die polizeiliche Aufnahme eines Verkehrsunfalls zu erzwingen. Unfälle, bei denen kein sehr hoher Sachschaden entstanden ist (500,00 – 700,00 Euro) und keine schweren Verkehrsverstöße begangen wurden, sind als so genannte Bagatellschäden anzusehen und müssen nicht durch die Polizei aufgenommen werden. Die herbeigerufene Polizei wird in derartigen Fällen den Unfall lediglich im Tagebuch vermerken. Die Polizei ist jedoch verpflichtet den Unfall aufzunehmen! Lassen Sie sich nicht einfach „abwimmeln“!! Die Unfallbeteiligten sollten sich deshalb in jedem Fall alle wichtigen Daten sofort notieren, also Fahrer, Halter, Kennzeichen, Versicherung der beteiligten Fahrzeuge und eventuelle Zeugen feststellen.

Anhörung des Betroffenen, seine Rechte und Pflichten

In jedem Fall muß dem Betroffenen nach einer Anzeige Gelegenheit gegeben werden, sich zur Beschuldigung zu äußern. Eine bestimmte Form ist für die Anhörung nicht vorgesehen. Meist erfolgt sie durch Übersendung eines so genannten Anhörungsbogens, oft aber auch durch Vorladung zu einer Polizeiinspektion. Dieser Vorladung muß der Betroffene nicht nachkommen. Bei der Polizei muß er zur Sache nichts aussagen. Er kann die Auskunft verweigern oder schweigen. Er kann auch einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Auf diese Rechte muß der Betroffene hingewiesen werden. Ist der Vernehmung des Betroffenen durch einen Polizeibeamten nicht der Hinweis vorangegangen, daß es ihm freistehe sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, dann dürfen Äußerungen, die er in dieser Vernehmung gemacht hat, später bei Gericht nicht verwertet werden.

In jedem Fall besteht jedoch die Pflicht, wahrheitsgemäß die Personalien anzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene meint, nichts mit dem Verkehrsverstoß zu tun zu haben.

Bußgeldbescheid

Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob Erlaß eines Bußgeldbescheids oder Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die Schuld vorliegen, wird der Bußgeldbescheid durch die Bußgeldstelle erlassen. Im Bußgeldbescheid ist die Tat in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bezeichnet, der Tatbestand des Verstoßes ist aufgeführt, die Buße wird zuzüglich der Verfahrenskosten festgesetzt. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich vermerkt.

Unterschied Verwarnungsgeld und Bußgeld

Verstöße, die mit einem Betrag zwischen 5 und 55 EUR bestraft werden, gelten normalerweise als Verwarnungsgeld. Jegliche Verstöße, die einem höheren Betrag als 60 EUR entsprechen, werden in der Regel als Bußgeld angesehen. Bei der Verhängung einer Sanktion in Form eines Bußgeldes wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In der Regel wird ein solches Verfahren bei einer Verwarnung nur dann eingeleitet, wenn man die Zahlung des verhängten Verwarngeldes verweigert oder nicht bezahlt wird.

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Bußgeld und einer Verwarnung besteht auch darin, dass bei Letzterem keine zusätzlichen Kosten bzw. Gebühren für die Verwaltung anfallen. Wird ein Bußgeld verhängt, fallen min. 28,50 EUR zusätzlich für Gebühren und Auslagen an. Bei einem verkürzten Verwarnungsgeldverfahren fallen diese Kosten nicht an.

Für welche Verstöße kann es eine Verwarnung geben?

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), die mit einem Verwarnungsgeld bestraft werden können, kommen etwa häufig vor bei folgenden Fällen geringfügigen Verkehrsverstößen:

  • Verstöße gegen das Halte- und Parkverbot
  • Geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Geringfügige Abstandsverstöße
  • Fahrzeugüberladung
  • mangelhafte Ladungssicherung
  • Fahrzeugmängel
  • Fahren ohne angebrachtes Kennzeichen
  • etc.

Polizei und Verwaltungsbehörden sind jedoch nicht angehalten, kleinere Verkehrsverstöße ausschließlich durch eine Verwarnund und Verwarnungsgebühr zu ahnden. Auch bei Geldbußen unter den besagten 60 EUR kann es zur Initiierung eines Bußgeldverfahrens kommen. Folglich kann kein Anspruch auf die Erhebung einer Verwarnungsgebühr vor Einleitung eines Bußgeldbescheids geltend gemacht werden.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Bußgeldbehörde Einspruch eingelegt werden. Auch telefonisch, fernschriftlich oder durch Fax ist dies mög­lich. Eine genaue Rechtsmittelbelehrung diesbezüglich enthält jeder Bußgeldbe­scheid.

Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter. Der Einspruch kann seit dem 1.3.1998 auch auf die Höhe der Buße oder auf die Verhängung eines Fahrverbots beschränkt werden. Wenn im Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen für verschiedene Taten festgesetzt sind, dann kann der Einspruch auf einzelne Vorwürfe beschränkt werden, es muß also nicht immer der ganze Bescheid angefochten werden.

Einzureichen ist der Einspruch bei der Bußgeldbehörde. Er muß nicht begründet werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit der Zustellung. Sie beginnt auch zu laufen, wenn der Bescheid bei der Post niedergelegt und der Betroffene benachrichtigt wird. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktags Einspruch eingelegt werden.

Was geschieht mit dem Einspruch?

Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, prüft zunächst die Bußgeldbehörde, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Zu diesem Zweck kann sie gemäß § 69 OWiG weitere Ermittlungen durch die Polizei veranlassen oder selbst vornehmen und dem Betroffenen noch einmal Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zur Sache zu äußern. Der Betroffene muß das jedoch nicht tun; er kann nach wie vor schweigen, ohne daß dies für ihn ungünstige Folgen haben darf.

Nimmt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht zurück, dann werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt.


Weiter geht es dann im gerichtlichen Verfahren!

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