Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Falschparken in der Tiefgarage: Muss der bekannte Mieter sofort Anwaltskosten zahlen?
- Der Streit um den falsch belegten Stellplatz und die Anwaltsrechnung
- Die Entscheidung des Amtsgerichts Trier: Keine Kostenerstattung für den Anwalt
- Klage abgewiesen – die Begründung im Detail
- Juristische Einordnung: Was bedeutet dieses Urteil?
- Allgemeine Auswirkungen und juristischer Kontext: Keine individuellen Tipps!
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann kann ein Vermieter oder Parkplatzbetreiber bei Falschparken Anwaltskosten vom Falschparker verlangen?
- Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und warum wird sie bei Falschparken gefordert?
- Inwieweit spielt es eine Rolle, ob zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Falschparker bereits eine (vertragliche) Beziehung besteht?
- Welche Pflichten hat der Vermieter oder Parkplatzbetreiber, bevor er wegen Falschparkens einen Anwalt einschaltet?
- Welche Alternativen gibt es zur sofortigen Einschaltung eines Anwalts bei Falschparken, und wann sind diese angebracht?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 7 C 290/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Trier
- Datum: 07.02.2024
- Aktenzeichen: 7 C 290/23
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht (insb. Deliktsrecht, Besitzrecht, Mietrecht, Zivilprozessrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Eigentümerin/Verwalterin der Parkgarage, die Ersatz der Anwaltskosten für die Aufforderung zum Entfernen des Fahrzeugs forderte.
- Beklagte: Der Nutzer des fremden Parkplatzes, der Mieter eines anderen Stellplatzes in derselben Garage war und die Zahlung der Anwaltskosten verweigerte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin verlangte vom Beklagten Ersatz für Anwaltskosten, die entstanden, weil sie ihn auffordern ließ, sein unberechtigt auf ihrem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug zu entfernen. Der Beklagte entfernte das Fahrzeug, weigerte sich aber, die Anwaltskosten zu zahlen.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin sofort Anwaltskosten geltend machen konnte, obwohl der Beklagte bereits Mieter eines anderen Stellplatzes in derselben Garage war und somit kein „fremder“ Parker war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage auf Ersatz der Anwaltskosten wurde vom Gericht vollständig abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Anwaltskosten nicht verlangen kann, weil sie dem Beklagten aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses (er war Mieter eines anderen Parkplatzes) zunächst selbst hätte mitteilen müssen, dass er den Parkplatz räumen soll. Eine sofortige Beauftragung eines Anwalts war in dieser Konstellation nicht notwendig.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.
Der Fall vor Gericht
Falschparken in der Tiefgarage: Muss der bekannte Mieter sofort Anwaltskosten zahlen?
Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Stellplatz ist ein Ärgernis, das oft schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. In der Regel können Eigentümer oder Verwalter von Falschparkern die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung ersetzt verlangen.

Doch was gilt, wenn der Falschparker kein Unbekannter ist, sondern selbst Mieter eines anderen Stellplatzes in derselben Garage? Das Amtsgericht Trier hatte genau über einen solchen Fall zu entscheiden und kam zu einem Ergebnis, das die Grenzen der sofortigen Kostenerstattung aufzeigt.
Der Streit um den falsch belegten Stellplatz und die Anwaltsrechnung
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Verwalterin einer Parkgarage (die Klägerin) und ein Mann (der Beklagte), der in ebenjener Garage einen Stellplatz gemietet hatte – allerdings nicht den, auf dem er sein Fahrzeug eines Tages abstellte. Der Beklagte nutzte unberechtigt einen fremden Stellplatz.
Daraufhin beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt. Dieser forderte den Beklagten auf, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung dient dazu, zukünftige Verstöße durch die Androhung einer Vertragsstrafe zu verhindern. Für diese vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit entstanden Kosten in Höhe von 280,60 Euro, berechnet auf Basis eines angenommenen Streitwerts von 1.200,00 Euro.
Der Beklagte kam der Aufforderung nach und entfernte sein Fahrzeug. Die Übernahme der Anwaltskosten verweigerte er jedoch. Unstrittig war, dass zwischen der Klägerin, die für den jeweiligen Wohnungseigentümer handelte, und dem Beklagten ein Mietvertrag über einen anderen Stellplatz in derselben Tiefgarage bestand. Ob der Beklagte den fremden Stellplatz möglicherweise in Absprache mit der Klägerin genutzt hatte, weil sein eigener Stellplatz angeblich dauerhaft belegt gewesen sein soll, war zwischen den Parteien zwar umstritten, spielte für die gerichtliche Entscheidung aber letztlich keine Rolle. Die Klägerin zog vor Gericht, um die Erstattung der Anwaltskosten einzuklagen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Trier: Keine Kostenerstattung für den Anwalt
Das Amtsgericht Trier (Az.: 7 C 290/23) wies die Klage der Parkgaragenverwalterin vollumfänglich ab. Die Klägerin muss die Anwaltskosten selbst tragen und auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es umgesetzt werden kann, auch wenn noch Rechtsmittel möglich wären.
Klage abgewiesen – die Begründung im Detail
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im konkreten Fall nicht notwendig im Sinne der schadensersatzrechtlichen Grundsätze gewesen sei.
Grundsatz: Anwaltskosten bei Falschparken oft ersatzfähig
Zunächst bestätigte das Gericht den allgemeinen Grundsatz: Wer sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht eine sogenannte Besitzstörung oder verletzt das Eigentum. Dies kann eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellen. Das BGB ist das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Privatrechts. Eine unerlaubte Handlung liegt vor, wenn jemand widerrechtlich und schuldhaft bestimmte Rechtsgüter eines anderen, wie hier das Eigentum oder den Besitz, verletzt.
Der Gestörte hat dann in der Regel einen Anspruch darauf, dass die Störung beseitigt und zukünftig unterlassen wird. Die Kosten, die zur Abwehr dieser Störung entstehen, können als Schadensersatz geltend gemacht werden – dazu zählen oft auch die Kosten einer notwendigen anwaltlichen Abmahnung.
Die Besonderheit: Bestehender Mietvertrag änderte die Spielregeln
Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch eine entscheidende Abweichung vom „Standardfall“ des Falschparkens durch einen völlig fremden Dritten. Die Klägerin und der Beklagte standen bereits in einer vertraglichen Beziehung durch den Mietvertrag über den anderen Stellplatz in derselben Garage. Die Klägerin kannte also die Identität des Beklagten und wusste, dass er Mieter in der Anlage war.
Vorrang der direkten Kommunikation: Der günstigere Weg
Aufgrund dieses bestehenden Mietverhältnisses und der Kenntnis der Personalien des Beklagten hätte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts zunächst den direkten Kontakt suchen und ihn zur Räumung des falsch genutzten Stellplatzes auffordern müssen. Eine solche direkte Ansprache sei der weniger aufwendige und vor allem kostengünstigere Weg gewesen, um die Störung zu beseitigen.
Sofortiger Anwaltseinsatz nicht notwendig
Die unmittelbare Einschaltung eines Rechtsanwalts war unter diesen Umständen nicht notwendig. Die Anwaltskosten waren somit nicht zwingend erforderlich, um die Rechte der Klägerin effektiv zu verfolgen oder den Schaden abzuwehren. Das Gericht deutete an, dass hier die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die Schadensminderungspflicht eine Rolle spielen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von Vertragspartnern ein redliches und loyales Verhalten. Die Schadensminderungspflicht besagt, dass ein Geschädigter gehalten ist, den Schaden möglichst gering zu halten und nicht unnötig zu vergrößern. Bei einer bekannten Vertragspartei, so die Logik des Gerichts, ist ein direkter Hinweis naheliegender und zumutbarer als die sofortige Beauftragung eines kostenpflichtigen Anwalts.
Unterlassungserklärung kein Freifahrtschein für sofortige Anwaltskosten
Auch das Argument, dass mit der anwaltlichen Aufforderung zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wurde, änderte nichts an der Einschätzung des Gerichts. Zwar ist die Forderung nach einer solchen Erklärung ein legitimes Mittel, um zukünftige Störungen zu verhindern (gestützt auf Unterlassungsansprüche, die beispielsweise analog zu § 97 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz oder § 12 BGB bestehen können). Dies rechtfertige aber nicht die initiale Beauftragung eines Anwalts ohne vorherigen Versuch der direkten Klärung, wenn die Parteien sich wie hier bereits kennen und in einer Vertragsbeziehung stehen.
Folglich, so das Amtsgericht Trier, musste die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen werden, da diese Kosten in der gegebenen Konstellation nicht als ersatzfähiger Schaden angesehen wurden.
Juristische Einordnung: Was bedeutet dieses Urteil?
Dieses Urteil des Amtsgerichts Trier beleuchtet einen wichtigen Aspekt im Umgang mit Falschparkern, der oft übersehen wird: die Bedeutung bestehender Vertragsbeziehungen und der Kenntnis des Störers.
Die Grenzen der Kostenerstattung bei Vertragsbeziehungen
Das Urteil stellt klar, dass nicht jede Störungshandlung automatisch zur Erstattungsfähigkeit aller dadurch ausgelösten Rechtsverfolgungskosten führt, insbesondere wenn mildere und kostengünstigere Mittel zur Verfügung stehen und die Parteien sich kennen.
Das Rechtsgebiet: Schadensersatz und Besitzschutz
Im Kern geht es um Fragen des Schadensersatzrechts und des Besitzschutzes. Das unberechtigte Parken ist eine klassische Besitzstörung, also eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an einer Sache – hier des Stellplatzes. Der Besitzer (oder Eigentümer) hat das Recht, diese Störung abzuwehren. Die dafür aufgewendeten Kosten können grundsätzlich als Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung) ersatzfähig sein. Entscheidend ist aber stets die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten.
§ 242 BGB (Treu und Glauben) und die Schadensminderungspflicht als Leitplanken
Das Gericht legt hier implizit Wert auf die Einhaltung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Schadensminderungspflicht. Diese juristischen Prinzipien gebieten es, dass Vertragspartner fair miteinander umgehen und ein Geschädigter nicht mutwillig die Kosten in die Höhe treibt, wenn eine einfachere Lösung möglich ist. Die direkte Aufforderung an einen bekannten Mieter, den falsch belegten Parkplatz zu räumen, wird hier als ein solches milderes Mittel angesehen.
Unterscheidung: „Anonymer“ Falschparker vs. bekannter Vertragspartner
Das Urteil differenziert deutlich zwischen dem Fall eines unbekannten, anonymen Falschparkers und der Situation, in der der Störer ein bekannter Vertragspartner ist. Bei einem unbekannten Falschparker mag die sofortige Einschaltung eines Anwalts zur Identifizierung und zur Geltendmachung der Ansprüche oft der einzig gangbare Weg und somit notwendig sein. Ist der „Falschparker“ jedoch bekannt und besteht bereits eine vertragliche Beziehung (wie hier ein Mietvertrag über einen anderen Stellplatz), sind die Hürden für die Erstattungsfähigkeit sofortiger Anwaltskosten höher.
Allgemeine Auswirkungen und juristischer Kontext: Keine individuellen Tipps!
Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts handelt, sendet das Urteil eine wichtige Botschaft.
Die Botschaft des Urteils: Nicht jeder Anwaltseinsatz ist sofort gerechtfertigt
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beauftragung stets im Einzelfall geprüft werden muss. Insbesondere dann, wenn der Störer bekannt ist und bereits eine Beziehung zum Geschädigten besteht, kann die sofortige Einschaltung eines Anwalts als nicht erforderlich angesehen werden, wenn eine direkte, weniger kostspielige Kontaktaufnahme möglich und zumutbar gewesen wäre.
Mögliche Konsequenzen für die Praxis von Parkplatzverwaltern
Für Parkplatzverwalter und Eigentümer könnte dies bedeuten, dass sie ihre internen Prozesse im Umgang mit Falschparkern differenzieren müssen. Ist der Falschparker ein bekannter Mieter oder ein anderer Vertragspartner, sollte der erste Schritt in der Regel eine direkte Aufforderung zur Beseitigung der Störung sein. Erst wenn diese fruchtlos bleibt oder besondere Umstände vorliegen, dürfte die Beauftragung eines Anwalts als von vornherein notwendig erachtet werden können.
Relevanz für andere Vertragsverhältnisse mit Störungspotenzial?
Abstrakt betrachtet könnte das im Urteil zum Ausdruck kommende Prinzip – Vorrang der direkten Klärung bei bekannten Vertragspartnern vor kostenintensiven Maßnahmen – auch in anderen Rechtsbereichen relevant sein, in denen sich Vertragspartner gegenseitig stören und die Identität des Störers bekannt ist. Dies betrifft allgemein die Auslegung der Schadensminderungspflicht.
Klarstellung: Kein Freibrief für Falschparker
Es ist jedoch wichtig zu betonen: Das Urteil bedeutet keinen Freibrief für das Falschparken, auch nicht für Mieter. Der Anspruch auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung für die Zukunft bleibt unberührt. Lediglich die Frage, ob die Kosten für die allererste anwaltliche Aufforderung in einer Konstellation wie der vorliegenden sofort ersatzfähig sind, wurde hier vom Amtsgericht Trier verneint. Kommt ein Falschparker einer direkten Aufforderung nicht nach, können weiterhin anwaltliche und gerichtliche Schritte notwendig und deren Kosten dann auch erstattungsfähig sein.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil lehrt, dass Vermieter nicht automatisch Anwaltskosten von Falschparkern fordern können, wenn bereits ein vertragliches Verhältnis (wie ein Mietverhältnis) besteht. In solchen Fällen ist eine direkte Kontaktaufnahme vor der Einschaltung eines Anwalts erforderlich. Die Quintessenz ist, dass bei bekannten Personen zunächst eine kostenfreie Aufforderung zur Beseitigung der Störung erfolgen muss, bevor kostenpflichtige rechtliche Schritte eingeleitet werden. Das Urteil könnte bedeutsam für alle Immobilienverwaltungen und Vermieter sein, die bei Störungen durch Mieter reflexartig Anwälte einschalten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann kann ein Vermieter oder Parkplatzbetreiber bei Falschparken Anwaltskosten vom Falschparker verlangen?
Stellen Sie sich vor, jemand parkt unberechtigt auf Ihrem Privatparkplatz oder auf einem Kundenparkplatz, der klar gekennzeichnet ist. Dieses unberechtigte Parken greift in das Recht auf den Besitz oder das Eigentum an der Parkfläche ein. Juristisch spricht man hier von einer Störung, die einen Schaden verursachen kann.
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, wie zum Beispiel Kosten für die Beauftragung eines Dritten (etwa eines Rechtsbeistands), entsteht im deutschen Recht grundsätzlich dann, wenn diese Kosten notwendig waren, um eine solche Störung zu beseitigen oder weitere Störungen zu verhindern. Eine wichtige Grundlage hierfür ist der Gedanke des Schadensersatzes nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auch bei der Verletzung von Eigentum oder Besitz zur Anwendung kommen kann (§ 823 Abs. 1 BGB kann hier eine Rolle spielen).
Warum Kosten für einen Rechtsbeistand entstehen können
Wenn der Falschparker die Parkfläche nicht freiwillig räumt oder das Falschparken wiederholt, kann es für den Vermieter oder Betreiber notwendig werden, weitere Schritte zu unternehmen. Bevor rechtliche Schritte vor Gericht eingeleitet werden, ist es oft üblich und im Sinne der Schadensminderungspflicht, den Falschparker zunächst außergerichtlich aufzufordern, das Parken zu unterlassen.
Die Bedeutung der Abmahnung
Ein häufiger erster Schritt ist die sogenannte Abmahnung. Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten – hier das unberechtigte Parken – zukünftig zu unterlassen. Sie dient dazu, dem Falschparker klarzumachen, dass sein Handeln als rechtswidrig betrachtet wird und welche Konsequenzen drohen, wenn er das Verhalten nicht ändert.
Wenn die Abmahnung durch einen Dritten, beispielsweise eine Person mit juristischer Ausbildung, erfolgt, können hierfür Kosten entstehen. Diese Kosten für die Abmahnung können vom Falschparker verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt war (das Parken also tatsächlich unberechtigt erfolgte) und notwendig war, um den Falschparker zur Unterlassung zu bewegen. Notwendig kann eine Abmahnung sein, wenn frühere, weniger formelle Aufforderungen ignoriert wurden oder wenn das unberechtigte Parken wiederholt auftritt.
Für eine wirksame Abmahnung gibt es keine strengen Formvorschriften, sie sollte aber aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass sie klar benennt, welches Verhalten beanstandet wird, warum es beanstandet wird und welche Folgen drohen, wenn das Verhalten nicht eingestellt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Kosten für einen Rechtsbeistand im Zusammenhang mit Falschparken können grundsätzlich dann vom Falschparker verlangt werden, wenn deren Beauftragung zur Abwehr oder Beseitigung der unberechtigten Parkhandlung notwendig und zweckmäßig war. Dies trifft häufig auf die Kosten einer berechtigten und notwendigen Abmahnung zu.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und warum wird sie bei Falschparken gefordert?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist im Grunde eine verbindliche Zusage. Stellen Sie sich vor, Sie verpflichten sich schriftlich gegenüber einer anderen Person (oder einer Firma), ein bestimmtes Verhalten, das diese stört oder ihre Rechte verletzt, in Zukunft nicht mehr zu tun (Unterlassung).
Das Wort „strafbewehrt“ bedeutet, dass diese Zusage mit einer Geldstrafe verbunden ist. Sie vereinbaren in der Erklärung eine bestimmte Summe (die Vertragsstrafe), die Sie zahlen müssen, falls Sie Ihre Zusage brechen und das unerwünschte Verhalten doch wiederholen. Diese Vertragsstrafe soll sicherstellen und Sie dazu anhalten, die Unterlassungserklärung auch wirklich einzuhalten.
Bei Falschparken, insbesondere auf Privatgrundstücken (wie Parkplätzen von Supermärkten, Wohnhäusern oder Firmen), wird eine solche Erklärung oft gefordert, um die wiederholte Nutzung des Parkplatzes durch Unberechtigte zu verhindern. Das einmalige Abschleppen oder ein Bußgeld lösen das Problem der unerlaubten Nutzung nicht dauerhaft, wenn die Person immer wieder dort parkt.
Der Eigentümer oder Betreiber des Parkplatzes hat ein Interesse daran, dass sein Grund nur von Berechtigten genutzt wird und möchte sich effektiv gegen zukünftige Verstöße absichern. Mit einer unterschriebenen, strafbewehrten Unterlassungserklärung hat er ein Mittel in der Hand: Wenn Sie erneut falsch parken, kann er direkt die vereinbarte Vertragsstrafe fordern, ohne jedes Mal den aufwändigen Weg des Abschleppens oder anderer rechtlicher Schritte gehen zu müssen. Es schafft eine klare Regelung und eine finanzielle Konsequenz für den Fall eines erneuten Falschparkens.
Inwieweit spielt es eine Rolle, ob zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Falschparker bereits eine (vertragliche) Beziehung besteht?
Es spielt eine wichtige Rolle, ob zwischen demjenigen, dessen Parkplatz widerrechtlich genutzt wurde (dem Geschädigten), und dem Falschparker bereits eine andere Beziehung besteht, zum Beispiel ein Mietverhältnis.
Warum ist die Vorbeziehung wichtig?
Wenn die Parteien bereits in einer vertraglichen Beziehung stehen (etwa als Vermieter und Mieter oder Nachbarn mit Nutzungsvereinbarungen), gelten oft besondere Regeln des Zusammenlebens. Diese Regeln können beeinflussen, wie Konflikte gelöst werden sollten.
Die Pflicht zur Schadensminderung
Im Recht gibt es den Grundsatz, dass jemand, der einen Schaden erleidet, sich bemühen muss, diesen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies nennt man die Schadensminderungspflicht.
Wenn eine Vorbeziehung besteht, kann diese Pflicht bedeuten, dass der Geschädigte zuerst versuchen muss, das Problem auf weniger aufwendige Weise zu lösen. Stellen Sie sich vor, ein Mieter parkt unbefugt auf dem Stellplatz seines Vermieters. Da der Vermieter und der Mieter ohnehin regelmäßig miteinander zu tun haben, könnte erwartet werden, dass der Vermieter zunächst versucht, das Problem direkt anzusprechen oder den Mieter schriftlich aufzufordern, das Falschparken zu unterlassen.
Andere Lösungswege zuerst prüfen
Dies kann bedeuten, dass Schritte wie das sofortige Einschalten eines Anwalts oder eines Inkassobüros unter Umständen als nicht die ersten oder einzig angemessenen Schritte angesehen werden, wenn einfachere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Der Grundgedanke ist, dass innerhalb einer bestehenden Beziehung oft einfachere und kostengünstigere Kommunikationswege existieren, die zuerst ausgeschöpft werden sollten, bevor teurere Maßnahmen ergriffen werden.
Für Sie als Betroffener oder als Interessierter bedeutet dies, dass bei der Beurteilung, welche Kosten für die Beseitigung eines Parkverstoßes erstattet werden müssen, auch die Art der Beziehung zwischen den Beteiligten berücksichtigt werden kann. Dies kann beeinflussen, welche Maßnahmen als notwendig und verhältnismäßig gelten und welche Kosten erstattungsfähig sind.
Welche Pflichten hat der Vermieter oder Parkplatzbetreiber, bevor er wegen Falschparkens einen Anwalt einschaltet?
Wer durch das Verhalten eines anderen einen Schaden erleidet, hat nach einem wichtigen rechtlichen Grundsatz die Pflicht, diesen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das nennt man Schadensminderungspflicht.
Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatparkplatz steht und dadurch Kosten verursacht werden. Der Vermieter oder Parkplatzbetreiber, der den Schaden (z.B. durch blockierten Platz) erleidet, muss also zunächst versuchen, die Situation mit möglichst geringem Aufwand und geringen Kosten zu lösen.
Was bedeutet das in der Praxis, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird? Es wird erwartet, dass der Geschädigte zuerst versucht, den Falschparker auf einfache Weise zu erreichen, damit dieser sein Fahrzeug selbst entfernt. Das kann zum Beispiel durch das Anbringen einer deutlichen Notiz am Auto oder einen Versuch sein, den Halter zu ermitteln und zu kontaktieren, falls die Kontaktdaten bekannt sind.
Der Gedanke dahinter ist, dass Kosten, die vermeidbar gewesen wären, nicht vom Verursacher ersetzt werden müssen. Das Einschalten eines Anwalts verursacht in der Regel Kosten. Diese Anwaltskosten können vom Falschparker nur zurückgefordert werden, wenn sie notwendig waren, um den Schaden zu beseitigen oder den Falschparker zur Unterlassung zu bewegen.
Eine Einschaltung eines Anwalts wird als notwendig und die dadurch entstehenden Kosten als ersatzfähig betrachtet, wenn einfachere und kostengünstigere Versuche zur Konfliktlösung erfolglos blieben oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Wurden keine solchen Versuche unternommen, obwohl sie möglich und zumutbar gewesen wären, können die Kosten für den ersten anwaltlichen Schritt unter Umständen als nicht notwendig angesehen werden und bleiben dann beim Vermieter oder Parkplatzbetreiber.
Es kommt also darauf an, ob das sofortige Einschalten eines Anwalts verhältnismäßig war, oder ob der Vermieter/Betreiber den Schaden auch auf weniger kostspielige Weise hätte abwenden können. Der Grundsatz der Schadensminderung verpflichtet dazu, den teuersten Weg (Anwalt) nicht als ersten Schritt zu gehen, wenn günstigere Mittel (direkte Kontaktaufnahmeversuche) zur Verfügung stehen.
Welche Alternativen gibt es zur sofortigen Einschaltung eines Anwalts bei Falschparken, und wann sind diese angebracht?
Wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf privatem Grund abgestellt wird, kann dies für den Eigentümer oder Berechtigten eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Es gibt tatsächlich verschiedene Schritte, die man in Betracht ziehen kann, bevor man sich an juristische Experten wendet, um das Problem zu lösen.
Ein oft erster und einfacher Schritt ist die direkte Kontaktaufnahme. Wenn der Fahrer in der Nähe ist, kann man ihn bitten, das Fahrzeug zu entfernen. Ist der Fahrer nicht präsent, kann ein freundlicher Hinweis oder eine schriftliche Bitte, das Fahrzeug zu versetzen, an der Windschutzscheibe angebracht werden. Dieser Weg ist besonders geeignet, wenn es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder die Beeinträchtigung eher geringfügig ist. Er setzt auf Kooperation und ist naturgemäß die kostengünstigste Methode. Allerdings führt dieser Ansatz nicht immer zum Erfolg, insbesondere bei uneinsichtigen Falschparkern oder unbekannten Fahrern.
Als vorbeugende Maßnahme, vor allem bei regelmäßigem Falschparken auf dem eigenen Grundstück, kann das Anbringen von gut sichtbaren Schildern hilfreich sein. Schilder wie „Privatgrundstück“, „Parken verboten“ oder „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ informieren potenzielle Falschparker eindeutig über die Situation. Sie machen deutlich, dass das Parken an dieser Stelle nicht erlaubt ist und welche Konsequenzen drohen können. Solche Schilder tragen dazu bei, dass das unberechtigte Parken klar als rechtswidrig erkannt wird und stärken die eigene Position, falls weitere Schritte notwendig werden. Schilder allein entfernen aber kein bereits geparktes Fahrzeug.
Wenn das Falschparken eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (z.B. eine Zufahrt blockiert, einen Stellplatz versperrt, der dringend benötigt wird) und die direkte Kontaktaufnahme nicht möglich oder erfolglos war, kann das Beauftragen eines privaten Abschleppdienstes eine Alternative sein. Der Grundstückseigentümer oder -besitzer hat grundsätzlich das Recht, eine Besitzstörung durch ein unberechtigt parkendes Fahrzeug zu beseitigen. Das Abschleppen ist dabei eine Maßnahme zur Selbsthilfe, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Allerdings ist das Abschleppen keine einfache Entscheidung und sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Wichtig ist, dass das Parken tatsächlich unbefugt ist und eine konkrete und nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Das Abschleppen muss zudem verhältnismäßig sein, das heißt, es darf kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung stehen, um die Störung zu beenden. Die Kosten für das Abschleppen kann der Grundstückseigentümer in der Regel vom Falschparker zurückverlangen. Es kann aber vorkommen, dass der Falschparker die Zahlung verweigert, was dann weitere Schritte erfordern könnte.
Die Wahl der geeigneten Alternative hängt stark von der konkreten Situation ab: Wie schwerwiegend ist die Behinderung? Wie lange steht das Fahrzeug schon da? Handelt es sich um ein einmaliges oder wiederholtes Problem? Ist der Fahrer bekannt oder erreichbar?
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
strafbewehrte Unterlassungserklärung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine schriftliche und verbindliche Zusage, ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Wird diese Pflicht verletzt, muss der Verpflichtete eine zuvor vereinbarte Geldstrafe, die sogenannte Vertragsstrafe, zahlen. Sie dient dazu, wiederholte Rechtsverstöße zu verhindern und schafft einen wirksamen Anreiz zur Einhaltung der Verpflichtung. Im Zusammenhang mit Falschparken schützt sie etwa vor wiederholtem unerlaubtem Parken auf einem privaten Stellplatz, ohne dass jedes Mal gerichtliche Schritte nötig wären.
Beispiel: Wenn jemand auf einem Privatparkplatz falsch parkt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, kann der Parkplatzbesitzer sofort eine Vertragsstrafe verlangen, sobald das Fahrzeug erneut dort steht.
vorvertragliche Beziehung (vertragliche Beziehung)
Eine vertragliche Beziehung besteht, wenn zwischen zwei Parteien bereits ein Vertrag geschlossen wurde, in dem Rechte und Pflichten geregelt sind – beispielsweise ein Mietvertrag über einen Stellplatz. Diese Beziehung beeinflusst, wie Konflikte rechtlich zu bewerten sind, weil in diesem Kontext oft besondere Verhaltensregeln gelten und die Parteien verpflichtet sind, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Bei Falschparken bedeutet das, dass der Vermieter oder Verwalter zunächst weniger aufwendige Maßnahmen zur Konfliktlösung prüfen muss, bevor er teure Schritte wie eine Anwaltseinschaltung einleitet.
Beispiel: Mietet jemand einen Stellplatz und parkt zusätzlich ohne Erlaubnis einen zweiten Platz im selben Gebäude, muss der Vermieter zunächst versuchen, das Problem im Dialog oder durch einfache Aufforderungen zu klären, bevor er rechtliche Schritte unternimmt.
Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht zwingt jede geschädigte Person dazu, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das heißt, man muss zumutbare Möglichkeiten ausschöpfen, um weitere Kosten oder Nachteile zu vermeiden. Im Fall des Falschparkens bedeutet dies, dass der Parkplatzbetreiber zum Beispiel erst versuchen sollte, den Falschparker direkt anzusprechen oder durch eine Anmerkung am Fahrzeug zur Entfernung aufzufordern, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird. Werden unnötig teure Maßnahmen ergriffen, können die daraus entstehenden Kosten vom Störer häufig nicht vollständig eingefordert werden.
Beispiel: Statt sofort einen Anwalt einzuschalten, hinterlässt man zunächst eine Nachricht am falsch geparkten Auto mit der Bitte um Entfernung; die Anwaltskosten entstehen erst, wenn solche milden Mittel erfolglos bleiben.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine formelle, meist schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen. Sie informiert den Empfänger über das beanstandete Verhalten und die rechtlichen Folgen einer Wiederholung. Eine Abmahnung dient dazu, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen und weitere Maßnahmen zu vermeiden. Im Zusammenhang mit Falschparken kann eine berechtigte und notwendige Abmahnung vom Parkplatzbetreiber oder Vermieter durch einen Anwalt erfolgen und die entstehenden Kosten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Falschparker zu ersetzen.
Beispiel: Ein Vermieter lässt seinen Mieter anwaltlich abmahnen, weil dieser regelmäßig einen Stellplatz nutzt, für den er keinen Mietvertrag hat, und fordert ihn auf, dies künftig zu unterlassen.
Selbsthilfe beim Besitzschutz
Selbsthilfe bezeichnet ein Recht, das es einem Eigentümer oder Besitzenden erlaubt, eine unerlaubte Besitzstörung, zum Beispiel ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug, eigenständig zu beseitigen, ohne auf eine richterliche Anordnung zu warten. Dazu gehört etwa das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs. Selbsthilfe ist aber nur zulässig, wenn die Besitzstörung tatsächlich vorliegt, eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Kosten, die durch die Selbsthilfe entstehen, können grundsätzlich vom Störer ersetzt werden.
Beispiel: Wenn ein Falschparker immer wieder den Zufahrtsweg blockiert, darf der Grundstückseigentümer das Fahrzeug abschleppen lassen, um die Nutzung des Grundstücks wieder zu gewährleisten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB (Unerlaubte Handlung): Hier wird geregelt, dass jemand, der das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das umfasst auch Eingriffe in das Besitzrecht, wie das unbefugte Parken auf einem Privatgrundstück. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Falschparker hat durch die widerrechtliche Nutzung des Stellplatzes das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt, was grundsätzlich Schadensersatzansprüche, einschließlich der Erstattung von Anwaltskosten, begründen kann.
- § 97 Abs. 1 UrhG analog/§ 12 BGB (Unterlassungsanspruch und Vertragsstrafe): Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine vertragliche Bindung, bei deren Verletzung eine Vertragsstrafe fällig wird, um Wiederholungen zu verhindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Aufforderung zur Abgabe einer solchen Erklärung dient dem Schutz des Grundstücks vor weiteren unberechtigten Nutzungen, wobei deren Wirksamkeit auch von der Beziehung der Parteien zueinander abhängt.
- § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Regelt, dass der Schuldner verpflichtet ist, Ersatz zu leisten, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und dadurch Schaden entsteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Stellplatz besteht, ist zu prüfen, ob die Klage auch auf einer Pflichtverletzung aus diesem Vertrag basiert, und ob die Kostenübernahme der Anwaltskosten gerechtfertigt ist.
- § 242 BGB (Treu und Glauben): Beinhaltet das Rechtsgeschäftsgrundsatzprinzip, wonach niemand widersprüchlich handeln darf und Handlungen nach Treu und Glauben erfolgen müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legt nahe, dass bei bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien eine sofortige anwaltliche Inanspruchnahme ohne vorherigen Versuch einer gütlichen Einigung unbillig sein kann.
- Vertragsrechtliche Grundsätze des Mietvertrags: Der Mietvertrag begründet Rechte und Pflichten zwischen Vermieter und Mieter, insbesondere zur Nutzung des bestimmten Stellplatzes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Beklagte Mieter eines anderen Stellplatzes ist, muss die zulässige Nutzung und etwaige Toleranzregelungen innerhalb der vertraglichen Beziehung berücksichtigt werden, was eine sofortige Kostenerstattung erschwert.
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Regelt die Erhebung und Höhe von Anwaltsgebühren und bei berechtigtem Vorgehen auch deren Erstattungsfähigkeit durch den Gegner. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erstattung der Anwaltskosten setzt voraus, dass das Vorgehen der Klägerin berechtigt war; das Gericht hat jedoch die Kostenerstattung abgelehnt, da die Voraussetzung eines „Standardfalls“ hier nicht vorlag.
Das vorliegende Urteil
AG Trier – Az.: 7 C 290/23 – Urteil vom 07.02.2024
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