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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld leichte HWS-Verletzungen

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 122/17 – Urteil vom 19.01.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 31.07.2017 – 13 C 725/15 (06) – abgeändert. Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.436,40 € sowie 179,27 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2015, zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner 40%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 19.02.2015 in …, wobei die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.

Am fraglichen Tage befuhr die Klägerin mit dem Pkw Suzuki Jimny (amtl. Kennzeichen …) die … Straße von … Mitte kommend Richtung …, als der Erstbeklagte mit seinem Pkw Mercedes-Benz TC 180 (amtl. Kennzeichen …) aus der wartepflichtigen … kommend seitlich von rechts gegen das klägerische Fahrzeug stieß.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 €, Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.000 € sowie die Erstattung von Fahrtkosten und „Abwesenheitsgeld“ für krankengymnastische Behandlungen in Höhe von 566,40 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Sie hat behauptet, sie sei durch den Aufprall verletzt worden, so dass sie unter anderem bis 15.03.2015 arbeitsunfähig gewesen sei und vier Wochen lang ihren Haushalt nicht habe führen können.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin bestritten.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil eine Verletzung der Klägerin durch den Unfall nicht erwiesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.

Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.01.2018 verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 7, § 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG steht vorliegend außer Streit.

2. Nach dem Ergebnis der ergänzenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verletzt worden ist und eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat.

a) Der Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob der Anspruchsteller bei dem Unfall überhaupt verletzt worden ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO. Danach muss der Geschädigte grundsätzlich den Vollbeweis für die behauptete Primärverletzung erbringen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen, etwa das geringere Beweismaß des § 287 ZPO, das nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft, oder gar ein Anscheinsbeweis zugutekommen (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 und vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133, jeweils mwN.; Kammerurteile vom 28. Januar 2011 – 13 S 69/10 – und vom 20. Juni 2008 – 13 S 38/08). Für den Vollbeweis bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit und auch keiner „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet (BGH, st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 14. Januar 2014 – VI ZR 340/13, VersR 2014, 632; Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/03, NJW 2003, 1116 mwN.; Kammerurteile vom 17. Oktober 2014 – 13 S 58/14 – und vom 4. Januar 2008 – 13A S 31/07).

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld leichte HWS-Verletzungen
(Symbolfoto: Von MAD_Production/Shutterstock.com)

b) Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind alle Umstände des jeweils zu betrachtenden Einzelfalles zu würdigen (BGH, Urteile vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845, und vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02, VersR 2003, 474; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 587/10, juris mwN.). Da gerade leichtere HWS-Verletzungen, wie sie hier in Streit stehen, mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht nachweisbar sind und es keinen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit eines Unfalls für ein behauptetes HWS-Syndrom gibt (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/03, NJW 2003, 1116; Kammer, Urteil vom 4. Januar 2008 – 13A S 31/07), kommt es für die Überzeugungsbildung des Tatrichters entscheidend darauf an, ob die Angaben des Geschädigten und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/03, NJW 2003, 1116, mwN.; Kammer, Urteil vom 4. Januar 2008 – 13A S 31/07). Dafür ist eine Würdigung aller Gesamtumstände geboten (vgl. Kammerurteile vom 4. Januar 2008 – 13A S 31/07 – und vom 20. Juni 2008 – 13 S 38/08). Es bedarf hierzu regelmäßig medizinischer und gegebenenfalls technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 f.; Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1128; OLG Frankfurt zfs 2008, 266 f.; OLG Hamm VersR 2002, 992; Kammerurteile vom 4. Januar 2008 – 13 A S 31/07 – und 13 S 43/08). Auch die persönliche Anhörung des Geschädigten wird in der Regel geboten sein (Hinweisbeschluss der Kammer vom 1. Juli 2011 – 13 S 60/11).

c) Zutreffend hat das Erstgericht insoweit zunächst ein technisches Sachverständigengutachten bei Herrn … eingeholt, der – von den Parteien unangegriffen – die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs mit 7-10 km/h ermittelt hat.

d) Hierauf aufbauend hat der medizinische Sachverständige … für eine HWS-Distorsion bei der Klägerin ein geringes, aber doch relevantes Verletzungsrisiko gesehen, weil es sich um einen Seitaufprall und damit die kritischste Verletzungsrichtung für eine solche Verletzung gehandelt habe. Danach ist das Risiko im Bereich von 10 bis 20 % anzusiedeln. Ob ein noch höheres Verletzungsrisiko bestand, weil das Fahrzeug – wie die Klägerin schilderte – gegen den Bordstein gestoßen wurde und in einer Pendelbewegung nach links und wieder zurück gekippt ist, steht zwar nicht fest, nachdem der Zeuge … wie auch die erstinstanzlich vernommenen Zeugen dies nicht beobachtet haben. Dass es sich aber um einen starken Anstoß handelte, wird durch die Aussage des Zeugen … bestätigt, wonach das Fahrzeug der Klägerin durch den Anstoß „abgehoben“ hat und mit erheblichem seitlichem Versatz wieder auf der Straße aufkam.

3. Mit Recht beanstandet die Berufung, dass das Erstgericht eine Verletzung der Klägerin nicht für erwiesen erachtet hat, weil die subjektiven Angaben der Klägerin zu ihren Beschwerden nach dem Unfall der ärztlichen Dokumentation des Erstbehandlers widersprächen. Zwar kann ein solcher Widerspruch der die Glaubhaftigkeit der persönlichen Angaben der Klägerin entgegenstehen, nicht aber dann, wenn die Richtigkeit der Dokumentation zweifelhaft ist. Das ist hier der Fall. Wie der Sachverständige … im Detail aufzeigte, liegen hier einzelne Fehler in der Dokumentation vor, die erhebliche Zweifel auch an den übrigen Befunden begründen. So hat der Erstbehandler augenscheinlich mit Textbausteinen gearbeitet, die sich nahezu wörtlich mehrfach wiederholen, worin schon ein gewisses Fehlerpotential liegt. Außerdem beschreibt er die Stellung der Halswirbelsäule in den Röntgenaufnahmen als „unauffällig“, obwohl eine Steilstellung vorlag. Weiter ist im Röntgenbefund von einer „regelrechten Lordose“ der HWS die Rede, obwohl gerade keine Lordose (konvexe Krümmung), sondern eine nahezu exakt gerade Halswirbelsäule zu sehen ist. Die vom Erstbehandler gestellte Diagnose einer Schulterdistorsion, also einer Verrenkung, ist mit dem Unfallmechanismus nicht in Einklang zu bringen; insoweit kann durch den seitlichen Anprall der Schulter nur eine Schulterprellung entstehen. Im Erstbefund wird eine Veränderung des linken Ellenbogens nicht beschrieben, wohl aber bei der zweiten Vorstellung der Klägerin zwei Wochen später. Weiter beschreibt der Arzt einen Druckschmerz im Thoraxbereich, der nach Angaben der Klägerin nicht bestanden hat. Schließlich wird eine isolierte Distorsion der Brustwirbelsäule diagnostiziert, was nach dem Unfallmechanismus zwar grundsätzlich möglich, aber ohne gleichzeitige HWS-Distorsion nur schwer vorstellbar ist.

4. Angesichts dieser großen Zahl an Unstimmigkeiten und Fehlern in der Dokumentation spricht diese nicht gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu ihren Beschwerden, die nach Einschätzung des Sachverständigen in der Symptomentwicklung sowohl der Art wie auch den zeitlichen Verläufen nach den Regelverlauf einer HWS-Distorsion „idealtypisch“ beschreiben. Diese Angaben hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer glaubhaft wiederholt. Sie beschrieb ohne Übertreibungstendenzen eine Übelkeit nach dem Unfall, sodann auftretende Nackenschmerzen und eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Die Beschwerden hätten sich nach einigen Tagen gebessert und seien nach drei Wochen abgeklungen gewesen. Die Klägerin war auch persönlich glaubwürdig, weil sie erkennbar um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war und Erinnerungslücken offen einräumte.

5. Nach der sich mit den persönlichen Angaben der Klägerin deckenden Einschätzung des Sachverständigen … ist von sich nach und nach bessernden Beschwerden der Klägerin über einen Zeitraum von drei Wochen auszugehen, wobei sie in den ersten Tagen unter starken Schmerzen und Schwindel litt. Die MdE setzte der Sachverständige in Höhe von 80-100 % für die erste, 40 % für die zweite und 20 % für die dritte Woche an. Insoweit erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 900 € angemessen. Zwar hat die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung bei leichteren HWS-Verletzungen ein Schmerzensgeld von regelmäßig 250,- € pro Woche zugrunde gelegt (vgl. Urteile vom 7. Juni 2013 – 13 S 31/13, ZfS 2014, 138 und vom 17. Oktober 2014 – 13 S 58/14; Hinweisbeschluss vom 10.07.2015 – 13 S 61/15). Im Hinblick auf die Geldentwertung seit dem erstmaligen Ansatz dieses Betrages vor über zehn Jahren (Anstieg des Verbraucherpreisindex zwischen Mitte 2007 und Ende 2017 um mehr als 16 %; vgl. die Tabelle unter www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html; abgerufen am 18.01.2018) erscheint der Kammer nunmehr jedoch eine moderate Anpassung auf 300 € je Woche angemessen.

6. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 350,00 € zu.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Unfallgeschädigten für den Ausfall in der Haushaltsführung ein Ersatzanspruch zustehen kann, der sich teils – soweit es die Haushaltsführung zugunsten von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen betrifft – wegen des Ausfalls von Erwerbstätigkeit (§ 842, § 843 BGB) und teils – soweit es die eigene Versorgung im Haushalt betrifft – unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alt. BGB) ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 183/08, DAR 2009, 263 mwN.). Da dem Haushaltsführenden kein konkret beziffertes Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln.

b) Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Erstgericht führte sie den Haushalt für sich und ihren ebenfalls berufstätigen Ehemann, wofür wöchentlich rund 20 Stunden anfielen. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen … angesetzten haushaltsspezifischen MdE-Werte schätzt die Kammer den Ausfall der Klägerin in der ersten Woche auf 100 %, in der zweiten auf 50 % und in der dritten auf noch 25 %. Bei einem Nettolohn von 10 € je Stunde (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2014, 11 mwN.; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.08.2016 – 13 S 70/16) ergeben sich demnach 200 € + 100 € + 50 € = 350 €.

7. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu den krankengymnastischen Behandlungen in Höhe von 86,40 €. Zwar war die Krankengymnastik nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen wegen der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin medizinisch nicht indiziert. Sie ist der Klägerin aber zur Behandlung dieser Verletzungen verordnet worden. Dem Schädiger weder aber auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 – IV ZR 157/11, NJW 2012, 2024). Auch wenn die Klägerin sich den krankengymnastischen Behandlungen nur wegen des fehlerhaften Rates ihres Arztes unterzogen hat, bleibt die Verletzung für den Anfall der damit verbundenen Fahrtkosten, die sich unstreitig auf 86,40 € beliefen, ursächlich.

8. Nicht erstattungsfähig ist demgegenüber ein pauschales „Abwesenheitsgeld“ für die Fahrt- und Behandlungszeit. Diese Einbuße an Freizeit – ein Verdienstausfall wird nicht behauptet – stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1988 – VI ZR 126/88, NJW 1989, 766).

9. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert, in dessen Höhe der geltend gemachte Anspruch begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558; zuletzt Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, juris). Bei einem Gegenstandswert von 1.436,40 € errechnen sich für eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG (149,50 €) zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV zum RVG (20,00 €) und Umsatzsteuer (32,21 €) insgesamt 201,71 €. Da die Klägerin nur 179,27 € geltend macht, ist ihr dieser Betrag zuzusprechen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

10. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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