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Ebay-Auktion – Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Abbruchjäger

LG Leipzig – Az.: 8 S 462/17 – Urteil vom 28.03.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 07.09.2017 (Az.: 110 C 3399/17) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag.

Im Sommer 2014 bot der Zeuge … unter dem eBay-Account der Beklagten einen Pkw Audi A3 zum Kauf an. Erstmals stellte er das Fahrzeug am 12.06.2014 bei eBay ein. Diese Auktion endete nach Ablauf der regulären Auktionszeit am 22.06.2014 mit einem Höchstgebot des „8…z“ i.H.v. 10.161,00 €. Am 29.06.2014 startete der Zeuge … eine neue Auktion bezüglich des o.g. Fahrzeugs, welche er jedoch am selben Tag abbrach. Noch am selben Tag startete er eine dritte Auktion, welche er am 30.06.2014 um 11:27 Uhr abbrach. Zu diesem Zeitpunkt war Höchstbietender der Kläger mit einem Gebot von 4.510,00 €, wobei der Kläger zuvor ein Maximalgebot von 6.444,00 € abgegeben hatte.

Per E-Mail vom 30.06.2014, 11:23 Uhr, informierte der Zeuge … den Kläger über den Abbruch der Auktion und teilte zugleich mit, dass er beabsichtigte, eine neue Auktion zu starten. Am 30.06.2014 um 13:01 Uhr startete er sodann eine neue Auktion, welche am 05.07.2014 um 13:01 Uhr mit einem Höchstgebot des „8…z“ i.H.v. 10.150,00 € endete. Bereits am 04.07.2014 um 23:39 Uhr antwortete der Kläger auf die E-Mail des Zeugen vom 30.06.2014, 11:23 Uhr. Ergab in dieser E-Mail an, dass er der Auffassung sei, dass die vorzeitige Beendigung der dritten Auktion unberechtigt erfolgt und daher mit ihm als Höchstbietenden ein Kaufvertrag über 4.510,00 € zustande gekommen sei. Zugleich forderte er zur Übergabe des Artikels Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises bis zum 11.07.2014 auf. Der Zeuge … lehnte dies ab und äußerte die Auffassung, dass der Abbruch regelkonform erfolgt sei. Er gab an, dass Grund für die Beendigung falsche Angaben gewesen seien, die ihm erst später aufgefallen seien. Erläuterungen dazu, welche Angaben falsch gewesen sein sollten, gab er auf Nachfragen des Klägers nicht ab.

Am 27.07.2014 fertigte der Kläger ein Schreiben an, in welchem er erklärte, dass er von dem Kaufvertrag zurücktrete und die Beklagte zur Zahlung eines Nichterfüllungsschadensersatzes i.H.v. 7.000,00 € aufforderte. Hierzu setzte er eine Frist bis zum 11.08.2014. Nachdem eine Reaktion der Beklagten hierauf nicht erfolgt war, reichte er zunächst am 15.01.2016 beim Amtsgericht Leipzig eine Klage über eine Schadensersatzforderung i.H.v. 5.000,00 € ein, welche das Amtsgericht Leipzig unter dem Az: 115 C 264/16 durch Urteil vom 19.07.2016 abwies. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Landgericht Leipzig durch Beschluss vom 24.03.2017 zurück.

Ebay-Auktion - Einwand des Rechtsmissbrauchs bei AbbruchjägerMit Schriftsatz vom 08.05.2017, welcher der Beklagten am 29.06.2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger wegen eines weiteren Teilbetrages Klage erhoben.

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass aus ihrer Sicht zwischen ihr und dem Käufer kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, da der Zeuge … die Auktion, an welcher der Kläger teilgenommen hat, berechtigterweise abgebrochen habe. Unabhängig davon sei das Verhalten des Klägers jedenfalls rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Klägers sei davon auszugehen, dass er von vornherein kein ernsthaftes Interesse an dem Kaufgegenstand hatte, sondern von vornherein ausschließlich darauf aus gewesen sei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Mit Urteil vom 07.09.2017, Az. 110 C 3399/17, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger eventuelle Schadensersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlichem Verhaltens zu versagen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einer Verwirkung wegen Rechtsmissbrauches ausgegangen sei. Er sei zwar ein Schnäppchenjäger und nehme deshalb an eBay-Auktionen teil. Wie in seiner E-Mail ausgeführt, hätte er das Fahrzeug aber auch gegen Zahlung des von ihm gebotenen Höchstgebotes übernommen.

Auf den Abbruch der hier zur Rede stehenden Auktion habe er binnen 4 Tagen reagiert. Aufgrund seiner beruflichen und familiären Verpflichtungen sei er nicht in der Lage gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt zu antworten. Eine Teilnahme an der nachfolgenden Auktion sei u.a. für ihn deshalb nicht in Frage gekommen, weil er bereits einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen hatte. Außerdem habe er bemerkt, dass ein unlauteres Einwirken auf das Bietverfahren zu befürchten sei. Schließlich habe er kurz zuvor in einem anderen Gerichtsverfahren gerade deshalb verloren, weil er sich an der Folgeauktion beteiligt habe.

Das Schreiben vom 27.07.2014 habe er der Beklagten zunächst per E-Mail und anschließend per Post übersandt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 07.09.2017 (Az.: 110 C 3399/17) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Der Kläger sei ein sog. Abbruchjäger und habe auch durch sein Verhalten in diesem konkreten Vorgang gezeigt, dass es ihm allein darum ging, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 283 BGB zu.

a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB über den Pkw Audi A3 der Beklagten zustande gekommen.

Nach den für die Parteien maßgeblichen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16 – juris) Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots ein Vertrag zwischen dem Bieter und dem Höchstbieter zustande, „es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Klausel aus Sicht des Bieters gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass das Verkaufsangebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dieser Vorbehalt bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen, sondern erfasst, worauf auch in den eBay-AGB hingewiesen wird, auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, XIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 m.w.N.). Regelmäßig muss es sich um Gründe handeln, die mit diejenigen Umständen vergleichbar sind, die zur Anfechtung des Angebotes oder zum Rücktritt des Vertrages führen würden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, XIII ZR 284/14, NJW 2016, 395). Auch ein nachträglich auftretender Sachmangel zählt zu den Gründen, die einen vorzeitigen Abbruch rechtfertigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2013, VIII ZR 29/13, Rn. 2, MMR 2014, 232).

Der für die Beklagte handelnde Zeuge … hat die hier zur Rede stehende Auktion vorzeitig beendet und zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender. Dass ein Fall des berechtigten Angebotsabbruches vorlag, hat die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen. Weder der von ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angegebene Grund, dass die Verlinkungen auf andere Verkaufsplattformen gegen die Vorgaben von eBay verstoßen hätten und daher korrigiert werden sollten, noch die Erklärung im Rahmen des Email-Verkehrs des Klägers mit dem Zeugen …, dass in den Angaben Fehler enthalten seien, stellen einen derartigen Grund dar. In beiden Fällen wäre es dem Zeugen … unschwer möglich gewesen, den Angebotstext während der laufenden Auktion zu überarbeiten. Unabhängig davon hat der Zeuge … in der nachfolgenden Auktion die identischen Angaben übernommen, lediglich der Standort der Verlinkungen zu anderen Verkaufsportalen war verändert. Erläuterungen dazu, welche Fehler die Artikelbeschreibung enthalten haben soll, hat die Beklagte bislang nicht gegeben.

Die aufgeführten Gründe sind auch nicht im Ansatz vergleichbar mit Umständen, die zur Anfechtung eines Angebotes oder zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt hätten. Eventuelle fehlerhafte Angaben zu dem Kaufgegenstand hätten allenfalls dem Ersteigerer nach Abschluss des Vertrages ein Anfechtungsrecht gegeben. Und die Verwendung von Links auf andere Verkaufsportale könnte allenfalls eine Pflichtverletzung gegenüber dem Portal eBay beinhalten, hätte aber auf das Verhältnis zu den Bietern keine Auswirkung.

b) Nachdem der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung bis zum 11.07.2014 zur Übergabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung des Höchstgebotes aufgefordert hatte, war er gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, vom Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Ihm stehen damit Schadensersatzansprüche zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so zu stellen wie er stünde, wenn die Beklagte ihm den streitgegenständlichen Pkw vertragsgemäß zu einem Kaufpreis von 4.510,00 € übergeben hätte. Da der Pkw nach unbestrittenem Vortrag des Klägers mindestens 11.500 € wert war, belief sich sein Schaden 7.000,00 €. Die von dem Kläger nunmehr geltend gemachten 1.000,00 € kann er daher trotz der inzwischen rechtskräftigen Abweisung seiner Teilklage hinsichtlich eines Betrages von 5.000,00 € verlangen.

c) Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers nach § 242 BGB ausgeschlossen. Ob der Kläger wie von der Beklagten behauptet ein sog. „Abbruchjäger“ ist, kann dahinstehen. Auch im Falle eines sog. „Abbruchjägers“ erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines Rechtsmissbrauchs eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Aufnahmefälle beschränkt bleiben.

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Dass der Kläger seine aus dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages hergeleiteten Rechte geltend macht, kann als solches kein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen. Der Umstand, dass er sich erst 4 Tage nach Erhalt der Informationsemail zum Abbruch der Auktion bei der Beklagten bzw. dem Zeugen … gemeldet hat, kann ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zwischen der Information über den Abbruch der Auktion und dem Neustart der Folgeauktion lagen ca. 1,5 Stunden. Innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes ist niemand gehalten, sich bei dem Verkäufer einer Versteigerungsplattform zu melden. Für den Teilnehmer an einer eBay-Auktion besteht auch grundsätzlich nicht die Obliegenheit, täglich seine E-Mails zu kontrollieren oder kurzfristig auf E-Mails von Verkäufern zu reagieren. Wenn die abgebrochene Auktion ursprünglich ebenfalls fünf Tage laufen sollte – wozu nichts vorgetragen worden ist – hätte diese in der Mittagszeit des 04.07.2014 geendet. Da der Kläger ein Höchstgebot abgegeben hatte, erscheint es auch nicht als außergewöhnlich, dass er erst am späten Abend dieses Tages auf die E-Mail vom 30.06.2014 reagiert hat.

Auch hat er sich nicht erst nach Ablauf der weiteren Auktion bei der Beklagten gemeldet, sondern noch während des Laufs der insgesamt nicht besonders langen Auktion. In dieser E-Mail hat er deutlich gemacht, dass er die Übereignung des Fahrzeugs begehrt. Erst nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Übereignung des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises hat der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2014 den Rücktritt erklärt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob dieses Schreiben die Beklagte per Briefpost tatsächlich erreicht hat. Der Kläger hat durch die Vorlage des Email-Ausdruckes vom 27.07.2014 belegt, dass er das Schreiben per E-Mail an die ihm bekannte E-Mail-Adresse der Beklagten abgesandt hat. Die Beklagte hat hingegen nicht substantiiert bestritten, dass sie diese Schreiben per E-Mail erhalten hat. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sie zu dem zur Rede stehenden Zeitpunkt nicht über ihren Email-Account, über den die bisherige Kommunikation zwischen dem Kläger und dem für die Beklagte handelnden Zeugen … lief, erreichbar war. Und selbst wenn der Kläger diese E-Mail nicht an die Beklagte gesandt haben sollte, würde sich hieraus kein Rechtsmissbrauch ableiten lassen. Aufgrund des abweisenden Verhaltens des Zeugen … dem Kläger gegenüber stellte selbst das Einreichen der Klage ohne vorherige Zahlungsaufforderung kein Indiz dafür da, dass der Kläger von vornherein allein auf die Geltendenmachung von Schadensersatzansprüche gezielt haben könnte und an dem Fahrzeug selbst kein Interesse gehabt hatte. Vielmehr hätte dies auch seinen Grund darin gehabt haben können, dass der Kläger eine weitere außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem für die Beklagte auftretenden Zeugen … nicht für zielführend erachtete.

Eben so wenig kann deshalb auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers gefolgert werden, weil er erst nach ca. eineinhalb Jahren gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen ist. Einem Gläubiger ist nicht gehalten, seine Ansprüche zeitnah durchzusetzen, sondern er darf sich zunächst gründlich überlegen, ob er tatsächlich gerichtliche Schritte einleitet. Der Schuldner wird insbesondere durch die Verjährungsvorschriften vor einer verspäteten Inanspruchnahme geschützt und der Kläger hat seine erste Klage weit vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung erhoben.

Andere Umstände, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers hinweisen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt.

d) Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, § 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Der festgesetzte Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung in der Hauptsache.

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