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Verkehrsunfall Italien – Schadensregulierung

Bereitstellungskosten / Mietwagenkosten / Wertminderung / Reinigungskosten

AG Heinsberg – Az.: 18 C 27/17 – Urteil vom 27.03.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.221,28 € nebst Zinsen in Höhe von 0,2 % p.a. für den Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 31.12.2016, 0,3 % p.a. für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 17.02.2017 und in Höhe von 8,0 % p.a. seit dem 18.02.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,83 € nebst Zinsen in Höhe von 0,2 % p.a. für den Zeitraum vom 21.04.2016 bis zum 31.12.2016, 0,3 % p.a. für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 17.02.2017 und in Höhe von 8,0 % p.a. seit dem 18.02.2017 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend nach einem Verkehrsunfall vom 21.04.2016, der sich in Bozen / Italien ereignet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 21.04.2016 fuhr die Fahrerin des Fahrzeugs mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge von Unachtsamkeit unter Missachtung der Vorfahrt des klägerischen Pkw beim Linksabbiegen gegen den ihr entgegen kommenden klägerischen Pkw. Der klägerische Pkw wurde unfallbedingt beschädigt.

Der Kläger mietete für den Zeitraum vom 25.04.2016 bis zum 04.05.2016 ein Ersatzfahrzeug bei der Fa. … Autovermietung an. Ihm wurden Mietwagenkosten von 1.540,02 € brutto in Rechnung gestellt (Bl. 11 d.A.). Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … und Team mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der unfallbedingten Schäden seines Pkw. Für die Erstellung des Gutachtens wurden ihm unter dem 02.05.2016 Sachverständigenkosten von 868,58 € in Rechnung gestellt (Bl. 12 d.A.). Für die Reparatur des klägerischen Pkw stellte die Fa. … GmbH & Co. KG dem Kläger unter dem 10.05.2016 einen Betrag von 6.821,40 € brutto in Rechnung (Bl. 9, 10 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2016 (Bl. 8 d.A.) forderte der Kläger die Regulierungsbeauftragte der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.05.2016 zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 10.080,00 €, entsprechend Reparaturkosten in Höhe von 6.821,40 €, einer Wertminderung von 850,00 €, Mietwagenkosten von 1.540,02 € und Sachverständigenkosten von 868,58 € auf. Die Regulierungsbeauftragte regulierte Reparaturkosten von 6.658,73 €. Der Differenzbetrag von 162,67 € entspricht den in der Rechnung vom 10.05.2016 abgerechneten Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs für den Sachverständigen und eine Fahrzeugreinigung von jeweils 68,35 € netto. Im Übrigen erfolgte keine Regulierung. Die Klageforderung entspricht der Summe aus restlichen Reparaturkosten von 162,67 €, Wertminderung von 850,00 €, Mietwagenkosten von 1.540,02 € und Sachverständigenkosten von 868,58 €.

Der Kläger behauptet, dass bei der Reparatur seines Pkw eine Reinigung angrenzender, durch Schleifstaub verschmutzter Teile erforderlich gewesen sei. Sein Pkw sei von dem Sachverständigen in Anwesenheit des Werkstattleiters und unter Vornahme von Teildemontagearbeiten durch den Sachverständigen besichtigt worden. Sein Pkw werde von Frau … genutzt, um ihre Arbeitsstelle in den Niederlanden zu erreichen. Er sei von seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich über den Inhalt und die Besonderheiten des Schadensersatzanspruchs nach dem maßgeblichen italienischen Recht beraten und aufgeklärt worden. An seinem Pkw sei unfallbedingt ein merkantile Minderung in Höhe von 850,00 € eingetreten. Der Kläger ist der Ansicht, dass nach italienischem Recht auch die Mietwagenkosten von 1.540,02 €, die Wertminderung von 850,00 €, die Sachverständigenkosten von 868,58 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.101,94 € erstattungsfähig sind. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entspreche der Ansatz einer 1,5 Gebühr billigem Ermessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.421,27 € nebst Zinsen in Höhe des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes, jeweils nach Aufwertung durch den italienischen Istat-Index ab dem 21.04.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes, jeweils nach Aufwertung durch den italienischen Istat-Index ab dem 21.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens, Zeugenvernehmung, Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen und Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 27.11.2017, Bl. 27.11.2017 d.A., das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2018, Bl. 283 ff. d.A., das Gutachten des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 07.06.2018, Bl. 223 ff. d.A., das Ergänzungsgutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 17.10.2018, Bl. 309 d.A. und das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 22.01.2019, Bl. 359 ff. d.A.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klageforderung ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.241,11 € aus Art. 2043 in Verbindung mit Art. 1223 Codice Civile (im Folgenden CC).

A.

Es ist unstreitig, dass es am 21.04.2016 in Bozen / Italien zu einem allein schuldhaft durch die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursachten Verkehrsunfall gekommen ist. Es besteht deshalb dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm entstandenen unfallbedingten Schäden aus Art. 2043 in Verbindung mit Art. 1223 Codice Civil (CC). Aufgrund der Tatsache, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in Italien ereignet hat, bestimmt sich die Art und Höhe des Schadensersatzes nach italienischem Recht (Art. 4 Abs.1 Rom II-VO).

B.

Der Höhe nach besteht eine Schadensersatzforderung des Klägers von 4.241,11 €.

I. Reinigungskosten

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 81,34 € brutto, entsprechend der von dem Autohaus … GmbH & Co. KG unter dem 10.05.2016 in Rechnung gestellten Kosten von 68,35 € netto zzgl. MwSt für die reparaturbedingte Fahrzeugreinigung.

Nach dem anzuwendenden italienischen Recht sind Reinigungskosten erstattungsfähig, wenn sie gewöhnliche, zu erwartende Folge des Verkehrsunfalls gewesen sind (vgl. Bl. 88, Seite 19 GA).

Das Gericht sieht es vorliegend nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und … als erwiesen an, dass der klägerische Pkw im Rahmen der Ausführung der Reparaturarbeiten zur Behebung der unfallbedingten Schäden hat gereinigt werden müssen. Der Zeuge … hat glaubhaft erklärt, dass Reinigungsarbeiten notwendig gewesen seien, um die erforderlichen Lackierarbeiten durchführen zu können. Der Zeuge … hat glaubhaft bekundet, dass sich im Rahmen der bei Ausführung der Reparaturarbeiten erforderlichen Spachtel- und Schleifarbeiten nicht verhindern lasse, dass Schleifstaub auch in das Innere des Fahrzeugs gelange, so dass anschließend eine Reinigung des Fahrzeuginneren notwendig gewesen sei.

Die Reinigungsarbeiten sind damit zugleich gewöhnliche und zu erwartende Folge des Verkehrsunfalls vom 21.04.2016 gewesen. Sie sind notwendigerweise mit den bei dem klägerischen Pkw durchzuführenden Spachtel-, Schleif- und Lackierarbeiten einhergegangen, die wiederum bei einer unfallbedingten Beschädigung eines Pkw typischerweise erforderlich sind.

Es besteht deshalb ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm unter dem 10.05.2016 berechneten Reinigungskosten von 81,34 € brutto.

II. merkantile Wertminderung

Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 650,00 € aufgrund einer entsprechenden merkantilen Wertminderung seines Pkw infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 21.04.2016.

Nach dem anzuwendenden italienischen Recht stellt eine merkantile Wertminderung grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar, wobei sie teilweise als regelmäßige Folge eines Unfalls angesehen wird und teilweise ein konkreter Nachweis, dass tatsächlich eine Wertminderung entstanden ist, gefordert wird (vgl. Seiten 28-35 des Rechtsgutachtens des Prof. Dr. … vom 27.11.2017, Bl. 97-104 d.A.). Das erkennende Gericht erachtet die Auffassung, die einen konkreten Nachweis einer tatsächlich entstandenen Wertminderung fordert, für vorzugswürdig. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht bei jedem Unfall eine merkantile Wertminderung des beschädigten Pkw eintritt. Deshalb wird die Ansicht, die eine pauschale Erstattung einer merkantilen Wertminderung annimmt, nicht dem auch im italienischen Recht verankerten Grundsatz gerecht, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nur einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Schäden haben soll.

Nach Einholung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. … hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass bei dem klägerischen Pkw infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 21.04.2016 eine merkantile Wertminderung in Höhe von 650,00 € eingetreten ist.

Verkehrsunfall Italien
(Symbolfoto: Von Lucamato/Shutterstock.com)

Der Sachverständige Dipl.-Ing. … ist in seinem Gutachten vom 21.04.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem klägerischen Pkw infolge der unfallbedingten Schäden eine merkantile Wertminderung von 650,00 € entstanden ist (vgl. Blatt 11 des Gutachtens, Bl. 233 d.A.).

Der Sachverständige hat bei der Berechnung einer merkantilen Wertminderung in Höhe dieses Betrags von 650,00 € die sog. Marktrelevanz- und Faktorenmethode (im Folgenden: MFM) zugrunde gelegt.

Der Sachverständige hat nach Auffassung des Gerichts in zutreffender Weise diese Methode bevorzugt. Er hat dies in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass die Berechnung differenzierter als bei anderen Methoden wie beispielsweise Ruhkopf-Sahm und Halbgewachs erfolge, indem der Veräußerungswert, der Neupreis, die Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten sowie der Schadensumfang berücksichtigt würden und eine zusätzliche Alterskorrektur erfolge.

Der Sachverständige hat nach Ansicht des Gerichts zudem die Berechnung anhand der MFM in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt:

Er hat im vorliegenden Fall den Veräußerungswert und den Händlereinkaufswert gleichgesetzt. Dies ist im vorliegenden Fall sachgerecht, weil nach den nachvollziehbaren und durch Vorlage des Ranking-Ergebnisses vom 19.09.2018 belegten Ausführungen des Sachverständigen Dipl.Ing. … mit dem klägerischen Pkw vergleichbare Fahrzeuge des Typs Fiat 500X mit einem Alter von ca. einem Jahr auf dem Privatmarkt nicht erhältlich sind, sondern alleine von Kfz-Händlern erworben werden können. Dies bedeutet, dass ein Verkauf allein an den Handel realisierbar ist, was eine Gleichsetzung von Veräußerungswert und Händlereinkaufswert im vorliegenden Fall rechtfertigt. Für den von dem Klägervertreter befürworteten Abschlag von 10% besteht daher im konkreten Fall kein sachlicher Grund (vgl. insoweit vor allem die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2018, Bl. 283 ff. d.A.).

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Zudem ist der Sachverständige Dipl.-Ing. … nach Auffassung des erkennenden Gerichts in zutreffender Weise von einem Schadensumfangfaktor von 0,6 ausgegangen, der in der von den Verfassern der MFM geschaffenen Tabelle zum Schadensumfangfaktor für geringe Instandsetzungsarbeiten von tragenden oder mittragenden Karosserieteilen angeführt ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2018 nachvollziehbar unter Bezugnahme auf das Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen … erklärt, dass die bei dem klägerischen Pkw infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls eingetretene Beschädigung die Zugrundelegung eines höheren Schadensumfangfaktors als 0,6 nicht rechtfertige.

Deshalb ist die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. … in seinem Gutachten vom 07.06.2018 vorgenommene Berechnung, die zu einem merkantilen Minderwert des klägerischen Pkw von 650,00 € gelangt, nach Auffassung des Gerichts inhaltlich nicht zu beanstanden. Es besteht aus diesem Grund ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrags in dieser Höhe.

III. Mietwagenkosten

Der Kläger hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.540,02 €.

Nach dem anzuwendenden italienischen Recht werden Mietwagenkosten grundsätzlich als erstattungsfähiger Schaden angesehen (vgl. Seiten 39, 40 des Rechtsgutachtens des Prof. Dr. … vom 27.11.2017, Bl. 108, 109 d.A.), wobei nach der italienischen Rechtsprechung teilweise allein die entzogene abstrakte Nutzungsmöglichkeit für die Annahme einer Schadensersatzforderung für ausreichend erachtet wird und teilweise der Nachweis einer tatsächlich erlittenen Einbuße gefordert wird (vgl. insbesondere Seiten 41, 44, 46 des Gutachtens des Prof. Dr. … vom 27.11.2017, Bl. 110, 113, 115 d.A.). Zudem wird teilweise der Nachweis gefordert, dass der Geschädigte auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen gewesen ist (vgl. insbesondere Seiten 47, 62 des Gutachtens, Bl. 116, 131 d.A.).

Vorliegend hat der Kläger tatsächlich eine Einbuße erlitten, indem ihm ausweislich der Rechnung der Fa. … Autovermietung vom 17.05.2016 (Bl. 11 d.A.) Mietwagenkosten von 1.540,02 € in Rechnung gestellt worden sind.

Das Gericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin … zudem die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger auf die Anmietung des Ersatzfahrzeugs angewiesen gewesen ist. Die Zeugin … hat bekundet, dass dem Kläger und ihr zwar noch ein weiteres Kfz zur Verfügung gestanden habe, dass sie aber zwei Fahrzeuge benötigt hätten, um ihre jeweiligen Arbeitsstellen in den Niederlanden und in Aachen zu erreichen, dies insbesondere aufgrund der von ihnen jeweils ausgeübten Schichtarbeit. Die Angaben der Zeugin … zu den Umständen der Anmietung des Ersatzfahrzeugs sind insgesamt detailliert, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen erfolgt. Sie sind deshalb glaubhaft. Es handelt sich zwar bei der Zeugin … um die Ehefrau des Klägers. Es ist bei ihrer Aussage für das Gericht jedoch keine einseitige Aussagetendenz zugunsten des Klägers erkennbar geworden, so dass sie auch glaubwürdig ist.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 1.540,02 €. Die Behauptung der Beklagten, dass nach italienischem Recht ein Abzug von 25% aufgrund ersparter Eigenaufwendungen vorgenommen werde, hat das Rechtsgutachten des Prof. Dr. … vom 27.11.2017 nicht bestätigt.

IV. Sachverständigen kosten

Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 868,58 €.

Nach dem anzuwendenden italienischen Recht sind Kosten für die Einholung eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens in der Höhe erstattungsfähig, in der sie tatsächlich angefallen sind, wenn es im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen notwendig und begründet, zumindest aber nützlich gewesen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um auf außergerichtlichem Weg Schadensersatz zu erlagen (vgl. insbesondere Seiten 87, 88 des Gutachtens des Prof. Dr. … vom 27.11.2017, Bl. 156, 157 d.A.).

Vorliegend ist für den Kläger die Einholung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen … vom 28.04.2016 notwendig gewesen, um die an seinem Pkw infolge des Verkehrsunfalls vom 21.04.2016 entstandenen Schaden zuverlässig feststellen zu lassen. Nur auf diese Weise hat er seine Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten substantiiert beziffern und einen Auftrag zur Reparatur seines Pkw erteilen können, ohne bei einer eventuellen späteren Auseinandersetzung um den Umfang der unfallbedingten Beschädigung seines Pkw befürchten zu müssen, diesen nicht nachweisen zu können. Die ihm entstandenen Sachverständigenkosten von 868,58 € sind deshalb von der Beklagten ebenfalls zu erstatten.

V. Bereitstellungskosten

Der Kläger hat gegen die Beklagte des Weiteren einen Anspruch auf Erstattung eines weiteren Betrags von 81,34 € brutto, entsprechend der von dem Autohaus … GmbH & Co. KG unter dem 10.05.2016 in Rechnung gestellten Kosten von 68,35 € netto zzgl. MwSt. für die Bereitstellung des klägerischen Fahrzeugs für den Sachverständigen ….

Nach dem anzuwendenden niederländischen Recht sind Bereitstellungskosen unter den gleichen Voraussetzungen erstattungsfähig wie die Kosten des außergerichtlichen Sachverständigen (vgl. Bl. 89, Seite 20 GA).

Wie oben ausgeführt, ist vorliegend für den Kläger die Einholung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen … notwendig gewesen.

Das Gericht sieht es zudem nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und … als erwiesen an, dass eine Bereitstellung des klägerischen Pkw durch einen Mitarbeiter des Autohauses … GmbH & Co. KG für den Sachverständigen … im Rahmen seiner Besichtigung der unfallbedingten Schäden des klägerischen Pkw notwendig gewesen ist. Die Zeugen … und … haben beide glaubhaft bekundet, dass eine teilweise Zerlegung des klägerischen Pkw erforderlich gewesen ist, um den konkreten Umfang der Beschädigung des klägerischen Pkw erkennen zu können.

Deshalb sind auch die Bereitstellungskosten von 81,34 € brutto von der Beklagten an den Kläger zu erstatten.

VI. Rechtsanwaltsgebühren

Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,83 €.

Nach dem anzuwendenden italienischen Recht sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn sie notwendig und begründet sind (vgl. insbesondere Seiten 79 des Gutachtens des Prof. Dr. … vom 27.11.2017, Bl. 148 d.A.).

Vorliegend ist für den Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und üblich gewesen. Ihm hat sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Sicht die notwendige Sachkunde gefehlt, um den Einwendungen der Beklagten substantiiert entgegen treten und seine Schadensersatzansprüche sachgerecht geltend machen zu können.

Der Höhe nach sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach den allgemeinen Grundsätzen des italienischen Schadensrechts in der Höhe erstattungsfähig, in der sie tatsächlich in Deutschland nach deutschen Gebührenrecht angefallen sind (vgl. Seiten 78, 79, 80 des Gutachtens, Bl. 147, 148, 149 d.A.).

Die von dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Ansatz gebrachte 1,5 Gebühr nach Ziffer 2300 VV RVG entspricht nach dem Ergebnis des Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 22.01.2019 billigem Ermessen im Sinne von § 14 Abs.1 RVG und ist deshalb als verbindlich anzusehen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat dieses Ergebnis in seinem Gutachten vom 22.01.2019 detailliert und nachvollziehbar unter Berücksichtigung aller bei der Gebührenbemessung maßgeblichen Kriterien begründet.

Es ergeben sich damit unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 9.880,01 €, entsprechend der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers (regulierte Reparaturkosten von 6.658,73 € + Reinigungskosten 81,34 € + merkantile Wertminderung 650,00 € + Mietwagenkosten 1.540,02 € + Sachverständigenkosten 868,58 € + Bereitstellungskosten von 81,34 €), erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten von 1.019,83 € (1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.).

VII.

Insgesamt ergibt sich damit eine Schadensersatzforderung des Klägers von 4.241,11 €.

Hinsichtlich der Zinsforderung wird Bezug genommen auf das Rechtsgutachten des Prof. Dr. … vom 10.10.2018, Bl. 309 ff. d.A., vor allem auf Seite 30 des Gutachtens, Bl. 328 d.A.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 3.421,27 €.

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