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Alles zum Versorgungsausgleich bei Scheidung

Wenn zwei verheiratete Menschen sich dazu entschließen, künftig getrennte Wege zu gehen, bringt dies eine wahre Vielzahl an Veränderungen mit sich. Diese Veränderungen betreffen nicht nur die persönliche Lebenssituation des jeweils einzelnen Partners, es sind auch finanzielle Folgen zu erwarten. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist der Versorgungsausgleich nach der Scheidung. Als Versorgungsausgleich wird der Ausgleich von Rentenanwartschaften, die während der Zeit der Ehe erworben wurden, verstanden.

Diejenige Person, die während der Ehezeit geringere Rentenansprüche erwerben konnte, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Partner. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Familienrecht als fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das Wichtigste in Kürze


  • Versorgungsausgleich dient der finanziellen Gleichberechtigung nach der Scheidung
    • Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden, werden ausgeglichen.
  • Rechtliche Grundlage ist das Familienrecht im BGB
    • Jeder geringer verdienende Partner hat Anspruch auf Ausgleich.
  • Ablauf des Versorgungsausgleichs umfasst mehrere Schritte
    • Antrag beim Familiengericht, Überprüfung der Rentenanwartschaften, gerichtliche Berechnung des Ausgleichswerts, Beschluss und Durchführung durch den Rentenversicherungsträger.
  • Berechnung des Ausgleichswerts basiert auf dem Ehezeitanteil
    • Die Hälfte des während der Ehe erworbenen Rentenanspruchs wird ausgeglichen.
  • Interne und externe Teilung als Methoden des Versorgungsausgleichs
    • Interne Teilung: Übertragung innerhalb desselben Versorgungssystems.
    • Externe Teilung: Übertragung zu einem anderen Versorgungsträger mit Zustimmung.
  • Gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge unterliegen dem Versorgungsausgleich
    • Keine Differenzierung zwischen verschiedenen Quellen der Rentenanwartschaften.
  • Ausnahmen und Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
    • Möglichkeiten des Verzichts, Ausschlusses bei Ehevertrag, geringfügige Anrechte.
  • Internationale Aspekte berücksichtigen EU-Recht und internationale Abkommen
    • Vollstreckung des Versorgungsausgleichs im Ausland kann Herausforderungen bergen.
  • Häufig gestellte Fragen klären spezifische Anliegen
    • Wirkung einer Wiederheirat, Ausgleich von Anrechten im Ausland, Einfluss einer vorzeitigen Pensionierung.
  • Rechtsanwaltliche Beratung wird empfohlen
    • Um Fehler und Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich zu vermeiden.

In dem Scheidungsverfahren spielt der Versorgungsausgleich eine wichtige Rolle, da durch dieses Verfahren die finanzielle Altersabsicherung beider Partner sichergestellt werden soll. Dementsprechend hat der Ausgleich auch eine große Bedeutung und wird zudem auch gerichtlich bei jeder Scheidung thematisiert. Es ist dementsprechend jedes Ehepaar nach der Trennung hiervon betroffen.

Der Ablauf des Versorgungsausgleichs

Versorgungsausgleich nach Scheidung
Der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung ist ein wichtiger Schritt zur Herstellung von finanzieller Gleichberechtigung zwischen den Ehepartnern, indem er die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte ausgleicht. (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Obgleich im allgemeinen Volksmund der Versorgungsausgleich als eine Zahlung bezeichnet wird, so beschreibt dieser Begriff ein Verfahren. Das Ziel dieses Verfahrens ist die Rentenanrechtegleichstellung der beiden Ehepartner, nachdem die Scheidung vollzogen wurde. Der Ablauf dieses Verfahrens gliedert sich in verschiedene Schritte auf, wobei der Antrag eines Ehepartners bei dem zuständigen Familiengericht auf den Versorgungsausgleich das Verfahren startet.

Ist der Antrag in schriftlicher Form bei dem Familiengericht eingegangen, so erfolgt seitens des Gerichts eine Überprüfung der jeweiligen Rentenanwartschaften. Bei dieser Prüfung wird lediglich der Zeitraum der Ehe als Bemessungsgrundlage zugrundegelegt. Im nächsten Schritt erfolgt eine gerichtliche Berechnung des maßgeblichen Ausgleichswerts. Dieser Ausgleichswert dient als Basis für den Versorgungsausgleich an sich.

Unmittelbar nach der Berechnung des Ausgleichswerts ergeht ein gerichtlicher Beschluss. Mit diesem Beschluss wird die Höhe des Rentenausgleichswerts festgelegt, sodass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs sieht der Gesetzgeber in Deutschland verschiedene Arten vor. Es ist sowohl eine sogenannte interne Teilung des Rentenanspruchs denkbar als auch eine externe Teilung. Im nächsten Schritt erfolgt eine Registrierung des Beschlusses bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, der dann den Versorgungsausgleich durchführt. Zum Abschluss des Verfahrens erhält jeder ehemalige Ehepartner eine Bemessung seines Rentenanspruchs, der zu dem Zeitpunkt des Renteneintritts in Anspruch genommen werden kann.

Wie wird der Ausgleichswert genau berechnet?

Hier eine detaillierte Erklärung, wie der Ausgleichswert beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung genau berechnet wird:

Das Familiengericht ermittelt zunächst für jedes einzelne Anrecht der Ehepartner den sogenannten Ehezeitanteil. Dabei handelt es sich um den Teil der Rentenanwartschaft, der während der Ehezeit erworben wurde. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Für die Berechnung des Ehezeitanteils wird folgende Formel verwendet:

Ehezeitanteil = (Ehemonate / Gesamtmonate) * Gesamtanrecht

Dabei ist:

  • Ehemonate = Anzahl der Monate von Ehebeginn bis Eheende
  • Gesamtmonate = Anzahl der Monate von Beginn bis Ende des Anrechterwerbs
  • Gesamtanrecht = Höhe des gesamten Rentenanrechts

Beispiel:

  • Ehedauer: Mai 2005 bis November 2022 (211 Monate)
  • Gesamtmonate Anrechterwerb: Januar 2000 bis Dezember 2022 (276 Monate)
  • Gesamtanrecht: 1.500 €

Ehezeitanteil = (211 / 276) * 1500 EUR = 1147,83 EUR

Im nächsten Schritt wird der Ausgleichswert ermittelt. Dieser entspricht der Hälfte des Ehezeitanteils:

Ausgleichswert = 1/2 * Ehezeitanteil

Im Beispiel:

Ausgleichswert = 1/2 * 1147,83 EUR = 573,91 EUR

Der Ausgleichswert wird dann vom Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehepartners abgezogen und dem Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehepartners hinzugefügt. Haben beide Ehepartner Anrechte erworben, findet ein wechselseitiger Ausgleich statt.

Die genaue versicherungsmathematische Berechnung des Kapitalwerts, der dem Ausgleichswert zugrunde liegt, erfolgt nach der Barwertverordnung. Dabei fließen Faktoren wie Lebenserwartung und Rechnungszins mit ein.

Das Familiengericht setzt die Ausgleichswerte für jedes Anrecht fest. Die beteiligten Versorgungsträger führen den Wertausgleich dann intern durch Übertragung von Anwartschaften durch.

Zusammenfassend wird der Ausgleichswert beim Versorgungsausgleich durch Ermittlung des Ehezeitanteils jedes Anrechts und Halbierung dieses Werts berechnet. Versicherungsmathematische Aspekte fließen in die Berechnung des zugrunde liegenden Kapitalwerts ein.

Vor- und Nachteile der Ausgleichsarten

Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der internen und externen Teilung beim Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung:

Interne Teilung

Vorteile:

  • Der Ausgleichsberechtigte erhält ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen, z.B. ein eigenes Rentenkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit ist eine gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sichergestellt.
  • Es entstehen in der Regel keine Transferverluste, da die Anrechte innerhalb desselben Versorgungssystems geteilt werden. Der Kapitalwert bleibt erhalten.
  • Die interne Teilung ist das Standardverfahren und in den meisten Fällen, insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung, vorgeschrieben.

Nachteile:

  • Für den Versorgungsträger entsteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand, da er den ausgleichsberechtigten Ex-Partner als zusätzlichen Versorgungsempfänger führen muss.
  • Bei der Begründung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten übernimmt der Versorgungsträger zusätzliche versicherungsmathematische Risiken.

Beispiel: Ehefrau A hat während der Ehezeit 20 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, Ehemann B 30 Punkte. Per interner Teilung werden 5 Punkte von B auf das Rentenkonto von A übertragen. Beide haben nun jeweils 25 Punkte und damit gleichwertige Rentenansprüche.

Externe Teilung

Vorteile:

  • Der Versorgungsträger kann Verwaltungsaufwand und versicherungsmathematische Risiken durch einmalige Kapitalauszahlung an einen anderen Versorgungsträger „abkaufen“.
  • Der Ausgleichsberechtigte hat die Möglichkeit, den ausgezahlten Kapitalbetrag in eine Versorgung seiner Wahl, z.B. eine private Rentenversicherung, zu investieren.
  • Durch geschickte Wahl der Zielversorgung lässt sich u.U. sogar ein „Transfergewinn“ erzielen, wenn diese eine höhere Rendite erwirtschaftet als die ursprüngliche Versorgung.

Nachteile:

  • Es besteht das Risiko eines Transferverlusts, wenn die Zielversorgung nur eine geringere Rente erwirtschaftet als intern möglich gewesen wäre. Dies kann passieren, wenn der Kapitalwert durch ungünstige Faktoren wie niedrige Zinsen bei der Umrechnung gemindert wird.
  • Die externe Teilung ist nur mit Zustimmung des Zielversorgungsträgers möglich und unterliegt Wertgrenzen. Sie kommt daher seltener zur Anwendung als die interne Teilung.
  • Wählt der Ausgleichsberechtigte keinen Zielversorgungsträger, landet das Kapital automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer speziellen Versorgungsausgleichskasse.

Beispiel: A hat eine Anwartschaft auf Betriebsrente über monatlich 100 €, an der B im Wege des Versorgungsausgleichs zur Hälfte zu beteiligen ist. Der Betriebsrententräger führt eine externe Teilung durch und zahlt das Kapital für die 50 € Monatsrente an die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung für B aus. Dort erwirbt B aufgrund des aktuellen Rentenwerts aber nur eine Monatsrente von 45 €. Es entsteht ein Transferverlust von 5 € mtl. Fazit: Die interne Teilung gewährleistet eine gleichwertige Aufteilung der Anrechte, ist aber für die Versorgungsträger aufwändiger. Die externe Teilung eröffnet Wahlmöglichkeiten, birgt aber auch Risiken. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Arten von Versorgungsanrechten

Dem reinen Grundsatz nach gibt es unterschiedliche Quellen, aus denen heraus Rentenanwartschaften generiert werden können. In der gängigen Praxis sind hier sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch die betriebliche Altersvorsorge sowie die private Altersvorsorge nebst der Beamtenversorgung zu nennen.

Der Versorgungsausgleich aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt den gleichen Grundsätzen wie der Versorgungsausgleich aus der betrieblichen Altersvorsorge. Sind beide Ehepartner während der Ehezeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, so werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gegenübergestellt. Hierbei müssen jedoch die genauen Rahmenbedingungen der jeweiligen Versorgungsträger berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber nimmt bei den Versorgungsanrechten keine Differenzierung vor zwischen den Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Anwartschaften aus einer privaten Altersvorsorge heraus. Auch bei der Art der Versorgung des Ehepartners in Form der Rente oder der Pension bei Beamten erfolgt keine Differenzierung. Dementsprechend werden auch die Pensionsansprüche eines Beamten bei dem Versorgungsausgleich berücksichtigt.

Besonderheiten und Ausnahmen

Obgleich der Gesetzgeber in Deutschland dem reinen Grundsatz nach den Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorsieht, so gibt es von dem Verfahren dennoch Ausnahmen. So kann ein Ehepartner, der unter normalen Umständen einen rechtlichen Anspruch auf den Versorgungsausgleich hätte, seinen Verzicht erklären. Ein derartiger Verzicht hat rechtlich zur Folge, dass der Ausgleich nicht stattfindet. Dies muss jedoch in schriftlicher Form als Verzichtserklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen.

Auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist denkbar, wenn beide Ehepartner zu dem Zeitpunkt der Eheschließung einen Ehevertrag abgeschlossen haben respektive eine Scheidungsvereinbarung getroffen haben. Derartige Vereinbarungen müssen zwingend in schriftlicher Form erfolgen und es empfiehlt sich aus Beweisgründen die notarielle Beglaubigung der jeweiligen Vereinbarung.

Eine weitere Ausnahmesituation stellen die sogenannten geringfügigen Anrechte dar. Sollte der Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern überaus gering ausfallen, so kann von gerichtlicher Seite das Verfahren beendet werden. Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sieht zudem auch die Möglichkeit vor, dass eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs respektive ein gerichtlicher Ausschluss gem. § 27 VersAusglG erfolgt. Dies setzt jedoch ein grob unbilliges Verhalten des Anspruchsinhabers voraus und gehört in Deutschland nicht zu der rechtlichen Praxis, allerdings ist das Gericht gem. § 26 Familiengesetz (FamFG) ausdrücklich nicht an den Antrag auf Versorgungsausgleich rechtlich gebunden. Der Versorgungsausgleich erfolgt dementsprechend stets auf der Basis der Einzelfallentscheidung.

Ebenfalls nicht zu der rechtlichen Praxis in Deutschland zählt der Kapitalwertausgleich im Zuge des Versorgungsausgleichs anstelle der Rententeilung. Hierbei handelt es sich zwar dem reinen Grundsatz nach um eine denkbare Variante, allerdings wird sie eher selten zur Anwendung gebracht.

Gesetzliche vs. betriebliche vs. private Altersvorsorge im Versorgungsausgleich

Vergleich der rechtlichen Behandlung von gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge im Versorgungsausgleich:

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden im Versorgungsausgleich immer berücksichtigt. Dabei erfolgt in der Regel eine interne Teilung. Das bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt werden. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält die Hälfte der Entgeltpunkte des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf sein eigenes Rentenkonto übertragen.

Durch die interne Teilung entstehen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigene Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine externe Teilung, bei der ein Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger ausgezahlt wird, ist bei der gesetzlichen Rente nicht möglich.

Betriebliche Altersversorgung

Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, egal ob als Betriebsrente oder Kapitalleistung, unterliegen ebenfalls dem Versorgungsausgleich. Voraussetzung ist, dass die Anwartschaft zum Zeitpunkt der Scheidung unverfallbar ist.

Bei der betrieblichen Altersversorgung besteht ein Wahlrecht zwischen interner und externer Teilung. Bei der internen Teilung erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Der Versorgungsträger kann die Ausgestaltung dieses Anrechts in gewissem Rahmen selbst regeln, z.B. den Risikoschutz auf eine reine Altersrente beschränken.

Die externe Teilung ist möglich, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger darauf einigen. Dabei zahlt der Versorgungsträger den Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger aus, der dann ein eigenes Anrecht für den Ausgleichsberechtigten einrichtet. Dies kann für den Versorgungsträger vorteilhaft sein, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand und versicherungsmathematische Risiken zu vermeiden.

Private Altersvorsorge

Auch private Rentenversicherungen und andere Formen der privaten Altersvorsorge wie Riester- oder Rürup-Renten sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, ob die Versicherung ein Kapitalwahlrecht vorsieht. Wurde dieses bereits ausgeübt, unterliegt die Versicherung nicht mehr dem Versorgungsausgleich.

Bei privaten Rentenversicherungen erfolgt in der Regel eine interne Teilung. Der Versorgungsträger richtet für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenes Vertragsverhältnis ein und überträgt die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft. Eine externe Teilung durch Auszahlung an einen anderen Versorgungsträger ist möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte dies wünscht.

Alle drei Formen der Altersvorsorge – gesetzlich, betrieblich und privat – werden grundsätzlich im Versorgungsausgleich berücksichtigt und nach dem Grundsatz der Halbteilung intern oder extern geteilt. Unterschiede bestehen vor allem in den Möglichkeiten der externen Teilung. Diese ist bei der gesetzlichen Rente ausgeschlossen, bei der betrieblichen Altersversorgung an die Zustimmung der Beteiligten geknüpft und bei privaten Renten auf Wunsch des Ausgleichsberechtigten möglich.

Nach der Entscheidung: Umsetzung und Anpassung

Der Versorgungsausgleich wird ausdrücklich nicht von dem zuständigen Familiengericht durchgeführt. Der Zuständigkeit des Familiengerichts obliegen einzig die Berechnung des Versorgungswerts und die Fassung eines Beschlusses. Dieser Beschluss wird im direkten Anschluss an das Verfahren an die zuständigen Versorgungsträger übermittelt, die daraufhin den Versorgungsausgleich durchführen.

Die Durchführung erfolgt mittels einer Anpassung respektive Abänderung der Rentenanwartschaften von den betroffenen Ehepartnern. Die neuen Rentenanwartschaften werden den betroffenen Ehepartnern im Zuge einer Renteninformation übermittelt. In der gängigen Praxis gibt es hierbei keine nennenswerten Probleme. Sollte es dennoch zu einer fehlerhaften Berechnung kommen, so kann sich die betroffene Person mit dem Beschluss des Familiengerichts nochmals schriftlich an den Versorgungsträger wenden und eine Anpassung respektive Abänderung der Renteninformation erbitten. Dies kann auch mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts erfolgen und wir stehen diesbezüglich sehr gerne zur Verfügung.

Internationale Aspekte des Versorgungsausgleichs

Dem reinen Grundsatz nach erfolgt der Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug auf der Basis der gleichen Grundsätze wie bei einer rein innerdeutschen Angelegenheit. Innerhalb der Europäischen Union haben mittlerweile nahezu alle Mitgliedsstaaten einheitliche rechtliche Grundlagen, sodass der Versorgungsausgleich im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten des Landes, in dem die Scheidung erfolgt, abgewickelt wird. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Versorgungsausgleichs außerhalb der EU herausfordernd sein kann, da die jeweiligen Gesetze des Landes mitunter andere rechtliche Regularien vorsehen.

Im Zweifel müsste ein Gerichtsverfahren geführt werden, um den Versorgungsausgleich vollstrecken zu lassen. Hierfür ist der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt auf jeden Fall unerlässlich, da im Zweifel der Klageweg bestritten werden muss. Dieser Schritt ist mit weitergehenden Kosten und einem oftmals ungewissen Ausgang verbunden, allerdings stehen wir auch hierfür sehr gerne mit unserer juristischen Fachkompetenz und Erfahrung zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn ich wieder heirate?

Dem reinen Grundsatz nach hat eine erneute Eheschließung keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich an sich, da dieser sich auf die Ehezeit der ersten Ehe bezieht. Sollte sich jedoch die Rentensituation aufgrund der erneuten Eheschließung verändern, so kann dies zu einer Veränderung des Anspruchs führen.

Können Versorgungsanrechte im Ausland auch ausgeglichen werden?

Ja, dies ist möglich. Hierfür bedarf es jedoch eines Gerichtsurteils oder einer Scheidungs-/Trennungsvereinbarung in schriftlicher Form. Ein Ausgleich ist ebenfalls möglich, wenn zwischen den Ländern ein entsprechendes Abkommen vorherrscht.

Wie wirkt sich eine vorzeitige Pensionierung auf den Versorgungsausgleich aus?

Durch eine vorzeitige Pensionierung erwirbt der Beamte einen weitaus geringeren Pensionsanspruch, sodass dies auch Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich hat. Der pensionierte Beame müsste in derartigen Fällen geringere Ausgleichszahlungen an den ehemaligen Ehepartner zahlen, als wenn das gesetzlich festgelegte Pensionsalter und die damit verbundene Pensionshöhe erreicht worden wären.

Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden bin?

Sollte ein Ehepartner mit dem Beschluss des Gerichts über den Versorgungsausgleich nicht einverstanden sein, so sieht der Gesetzgeber das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluss vor. Eine derartige Beschwerde muss jedoch in schriftlicher Form fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Sie führt dazu, dass eine erneute gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts erfolgt.

Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen

Der Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung ist ein wichtiges Thema, das für beide Ehepartner eine erhebliche Relevanz aufweist. Da es sich um eine Thematik mit weitreichenden finanziellen Folgen handelt, sollte auf jeden Fall eine rechtsanwaltliche Beratung im Zuge der Trennung erfolgen, um Fehler wie beispielsweise der unbedachte Verzicht auf die Ausgleichsleistung zu vermeiden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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