OLG Schleswig
Az.: 14 U 110/02
Urteil vom 06.06.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Nach Auffassung des OLG Schleswig stellen Verkäuferangaben in sogenannten Privatanzeigen lediglich Anpreisungen und keine zugesicherte Eigenschaften (hier im Sinne des § 463 BGB a.F.) dar.
Sachverhalt: Der Beklagte hatte in einer Zeitungsanzeige eine kleine Motoryacht angeboten und in der Beschreibung angegeben „zwei neue Motoren“. Beide Motoren waren jedoch nicht „fabrikneu“ sondern, der eine war mit einem neuen Motorblock ausgestattet und der andere unter Verwendung von Ersatzteilen überholt worden. Als der Kläger die Motoryacht vom Beklagten kaufte, wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Als der Kläger bei einer Motorreparatur die „Falschangaben“ feststellte, verlangte er von dem Beklagten den Ersatz der angefallenen Reparaturkosten.
Entscheidungsgründe: Das Gericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Angabe in der Zeitungsanzeige „zwei neue Motoren“ noch keine (Eigenschafts-)Zusicherung dar. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der Eigenschaft einstehen will. Da im vorliegenden Fall der Satz „zwei neue Motoren” nur in der Zeitungsanzeige vorkam und später nicht im Kaufvertrag erwähnt wurde, war es für den Käufer nicht ersichtlich, dass der Verkäufer für diese Zusicherung eine Gewähr übernehmen wollte.
Anmerkung: Wenn Sie bei einem Privatkauf einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, sollten Sie als Käufer darauf achten, dass alle vom Verkäufer mündlich „zugesicherten“ Eigenschaften der Kaufsache in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden. Dies dient bei späteren Streitigkeiten der Beweiserleichterung und der Sicherheit des Käufers.