Urlaubspläne ändern? Alles über die flexible Umbuchung und Ihre Rechte!
Ob geschäftlich oder privat, unsere Reisepläne unterliegen oft unerwarteten Änderungen. Hier kommt die Reiseumbuchung ins Spiel: Sie ermöglicht es uns, Reisedatum, Ziel oder beides anzupassen. Diese Flexibilität ist besonders wichtig in einer Welt, die von Unvorhersehbarkeiten wie Naturkatastrophen oder politischen Unruhen geprägt ist, kann aber auch bei persönlichen Veränderungen, wie neuen beruflichen Anforderungen oder familiären Verpflichtungen, von Nutzen sein. In diesem Artikel tauchen wir tiefer in das Thema ein und beleuchten die Grundlagen der Reiseumbuchung sowie Ihre Rechte als Reisender.
Übersicht:
- Urlaubspläne ändern? Alles über die flexible Umbuchung und Ihre Rechte!
- Grundlagen der Reiseumbuchung
- Die Rechte der Reisenden
- Umbuchungsrecht bei Pauschalreisen gemäß Pauschalreisegesetz
- Sonderfälle: Wenn das Unerwartete eintritt
- Reiseversicherungen: Ein Sicherheitsnetz für den Reisenden
- Praktische Ratschläge und Tipps zur Reiseumbuchung
- Fazit: Ihre Rechte, Ihre Reise
Grundlagen der Reiseumbuchung
Die Reiseumbuchung bezeichnet die Veränderung von der ursprünglich angedachten Reiseroute oder des ursprünglich angedachten Reisetermins. Eine derartige Veränderung ist sowohl durch die Airline als auch den Passagier denkbar, wobei sich die rechtlichen Rahmenbedingungen voneinander unterscheiden. Es hängt sehr stark davon ab, welchen Tarif der Reisende bei der Airline gebucht hat und ob die Flugreise ein fester Bestandteil einer sogenannten Pauschalreise ist.
Die Rechte der Reisenden
Die Rechte von Reisenden leiten sich der rechtlichen Grundlage der EU-Fluggastrechte-Verordnung ab. Diese Verordnung gilt für sämtliche Flugreisen, die innerhalb des Luftraums der Europäischen Union (EU) starten oder enden. Als weitere Voraussetzung für die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt der Umstand, dass die Airline ihren Geschäftssitz innerhalb des Geltungsbereichs der EU hat. Sollte die Airline eine Flugumbuchung vornehmen, so kann der Flugreisende diese Umbuchung entweder akzeptieren oder alternativ dazu eine vollständige Ticketpreisrückerstattung von der Fluggesellschaft verlangen.
Ein weiteres Recht des Passagiers ist, dass im Fall einer sehr kurzfristigen Umbuchung innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor dem Abflugtermin sogar ein rechtlicher Anspruch auf eine Entschädigungszahlung besteht. Dieser Anspruch ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Reisetermin um einen ganzen Tag zurück oder vor gebucht wird. Sollte die Umbuchung an einem anderen Flughafen im Rahmen eines Zwischenstopps auf der Reiseroute erfolgen, so hat die Airline die Verpflichtung dazu, den Fluggast mit Snacks und Getränken zu versorgen. Wenn der Abflugtermin einen Tag später erfolgt, muss die Airline für eine Unterkunft des Passagiers über Nacht sorgen.
Umbuchungsrecht bei Pauschalreisen gemäß Pauschalreisegesetz
Das Pauschalreisegesetz gewährt dem Reisenden das Recht, vor Beginn der Reise eine Umbuchung zu beantragen. Dies kann eine Änderung des Reisedatums, des Reiseziels, der Unterkunft oder des Transportmittels beinhalten, vorausgesetzt es wird eine Umbuchungsgebühr entrichtet. Diese Gebühr ist in der Regel mit einem administrativen Aufwand verbunden, der als angemessen gilt, wenn er bis zu 30 Euro pro Reise beträgt.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Umsetzung der Umbuchung vom Einverständnis des Reiseveranstalters abhängt. Dieser kann eine solche Anfrage als fiktiven Rücktritt und gleichzeitige Neuanmeldung werten. Diese Praxis erfolgt, damit die Reiseanbieter von den Reisenden eine Stornogebühr verlangen können. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies auch rechtlich zulässig. Im Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Stornogebühren vorsehen, sollten diese unwirksam sein. Es ist jedoch eine Ausnahme, wenn dem Reisenden eine genaue Frist für sein Umbuchungsbegehren gesetzt wird.
Bei der Umbuchung von Pauschalreisen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Ersatzperson zu stellen, sollte der Reisende die Reise nicht antreten können. Hierbei darf der Veranstalter nur dann Mehrkosten geltend machen, wenn diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. Diese Nachweispflicht liegt beim Veranstalter.
Es ist zu betonen, dass der Europäische Gerichtshof über etwaige Mehrkosten entscheiden wird, die dem Reisenden in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Ersatzperson, die anstelle des ursprünglichen Reisenden einspringt, übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag und haftet gemeinsam mit dem ursprünglichen Vertragspartner für den gesamten Reisepreis.
Sonderfälle: Wenn das Unerwartete eintritt
Es gibt Sonderfälle, bei denen Reisenden ein Umbuchungs- respektive Sonderkündigungsrecht der Reise zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Individualreise oder um eine Pauschalreise handelt. Als derartige Sonderfälle werden Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche oder Erdbeben angesehen, sofern durch den Reiseantritt eine Gefahr für den Leib oder das Leben des Reisenden ausgeht. Hierbei gilt, dass sogar die Wahrscheinlichkeit bereits ausreichend ist, um einen Umbuchungsanspruch zu rechtfertigen. Sollte beispielsweise in dem Zielland ein Tornado mit 25-prozentiger Wahrscheinlichkeit das Zielgebiet treffen, so kann der Reisende die Reise umbuchen.
Wenn für das Zielland Terrorgefahr besteht, rechtfertigt dies ebenfalls eine kostenlose Umbuchung, allerdings müssen die Zustände in dem Zielland bereits bürgerkriegsähnliche Zustände erreicht haben. Alleinig die Angst vor terroristischen Einzelattacken während der Reise rechtfertigen noch keinen Umbuchungsanspruch des Reisenden, da diese zu dem sogenannten allgemeinen Lebensrisiko gezählt und niemals zu 100 Prozent ausgeschlossen werden können. Auch bei Epidemien verhält es sich ebenso. Ein kostenloser Anspruch auf die Umbuchung der Reise besteht allerdings, wenn von dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar vor dem Reisebeginn eine deutliche Reisewarnung für das Zielland ausgegeben wurde. Im absoluten Zweifel sollte der Reisende den Kontakt mit dem Reiseanbieter suchen und den Versuch unternehmen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Alternativ dazu kann auch eine Ersatzperson für die Reise gestellt werden, sofern dies nicht mit Mehrkosten für den Reiseanbieter verbunden ist.
Reiseversicherungen: Ein Sicherheitsnetz für den Reisenden
Wer als Reisender gänzlich auf Nummer sicher gehen möchte, der kann vor dem Reiseantritt zu dem Zeitpunkt der Buchung auch eine Reiseversicherung bei einem entsprechenden Versicherungsgeber abschließen. Zwar ist eine derartige Versicherung mit weitergehenden Kosten verbunden, allerdings kann diese Versicherung das finanzielle Risiko einer etwa zwingend erforderlichen Reiseumbuchung respektive Reisestornierung merklich abmindern. Es gibt zahlreiche Anbieter, die sowohl den Reiserücktritt als auch den Reiseabbruch aus den verschiedensten Gründen heraus versichern, sodass für den Versicherungsnehmer keine weitergehenden Kosten entstehen.
Insbesondere die Reiserücktrittsversicherung kann sich rasch bezahlt machen, wenn der Reisewillige durch ein unvorhersehbares Ereignis wie Krankheit oder Jobverlust die Reise nicht mehr antreten kann. Auch die Auslandskrankenversicherung ist eine angebrachte Versicherung, da sie sowohl die Behandlungskosten im Ausland als auch eine etwa erforderliche Rückführung des Patienten im Leistungsfall übernimmt.
Praktische Ratschläge und Tipps zur Reiseumbuchung
Unabhängig davon, aus welchem Grund die Umbuchung einer Reise vorgenommen werden soll, ist der Kontakt in schriftlicher Form mit dem Reiseanbieter stets der erste Schritt. Sollte eine Reisewarnung für das Land bestehen oder sich aus einem anderen Grund ein rechtlicher Anspruch auf die kostenlose Umbuchung ergeben, so sollte dieser Anspruch form- und fristgerecht gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden. Eine E-Mail ist hierfür bereits ausreichend. In dieser E-Mail sollten sowohl die Kontaktdaten des Reisenden als auch die Reisebuchungsnummer nebst dem Datum des geplanten Reiseantritts enthalten sein. Ist eine Umbuchung gewünscht, so kann Passagier gegenüber dem Reiseveranstalter entsprechende Vorschläge unterbreiten. Sollte jedoch eine Erstattung des Reisepreises gewünscht sein, so muss dies in der E-Mail deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Fallstudien und Beispiele: Umbuchungsszenarien in der Realität
In der gängigen Praxis reagieren Reiseanbieter oder auch Airlines nur sehr unwillig auf die Umbuchungswünsche des Reisenden. Es wird im Allgemeinen darauf gebaut, dass der Reisewillige sich seiner Rechte aus der EU-Fluggast-Verordnung nicht bewusst ist. Auf Anschreiben des Passagiers wird nur sehr verzögert und äußerst knapp reagiert, sodass der Reisende seine Ansprüche nur mittels rechtsanwaltlichem Beistand gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann. Es zeigt sich immer wieder, dass dieser Schritt zwingend erforderlich ist, da nur dann die Airlines oder Reiseveranstalter zu einer Reaktion zu bewegen sind. Im Hinblick auf die eigenen Ansprüche muss dabei auch stets bedacht werden, dass es eine Verjährungsfrist von drei Jahren gibt. Verstreicht diese Verjährungsfrist, die zum Ende des Jahres beginnt, an dem der Flug hätte stattfinden sollen, können weitergehende Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Fazit: Ihre Rechte, Ihre Reise
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung hat die Rechte der Passagiere innerhalb der letzten Jahre massiv gestärkt, sodass Passagiere unter gewissen Umständen kostenlos eine Reiseumbuchung bei der Airline oder bei dem Reiseveranstalter geltend machen können. Dies setzt jedoch einige Kriterien voraus, die zu dem Zeitpunkt als gegeben angesehen werden müssen. Als gutes Beispiel hierfür kann der Umstand angesehen werden, dass durch den Reiseantritt eine Gefahr für den Leib und das Leben des Reisenden besteht. Auch dann, wenn vonseiten des Deutschen Auswärtigen Amts eine allgemeine Reisewarnung für das Zielland herausgegeben wurde, ist die kostenlose Umbuchung möglich. Damit die EU-Fluggast-Verordnung greifen kann, ist es jedoch erforderlich, dass der Flug entweder in der EU startet oder endet und dass die Gesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Schützen Sie Ihre Rechte bei Reiseumbuchungen
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